4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 ASVG seien Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 ASVG und der sonstigen ASVG-Bestimmungen, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, als Entgelt zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass Sonderzahlungen nicht als Entgelt hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG zu berücksichtigen seien. Auch die Rückforderung der Notstandshilfe sei nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin weder unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe noch erkennen habe müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht zusteht, da sie ja der Meinung gewesen sei, dass die Sonderzahlungen bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze nicht beachtlich seien.römisch 40 gearbeitet habe, da sie ja bereits in römisch 40 gewohnt habe. Es bedürfe daher einer nochmaligen Überprüfung der Beschäftigung bei der Firma römisch 40 durch die Wiener Gebietskrankenkasse, und zwar unter Zugrundelegung des Dienstvertrages und der Lohnabrechnung für September 2015. Beides habe sie bereits dem AMS übermittelt. Dem Dienstvertrag sei eindeutig zu entnehmen, dass die Sonderzahlungen im laufenden Entgelt inkludiert seien. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit seien die Sonderzahlungen herauszurechnen.
Paragraph 49, Absatz 2, ASVG seien Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld, nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54, ASVG und der sonstigen ASVG-Bestimmungen, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, als Entgelt zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass Sonderzahlungen nicht als Entgelt hinsichtlich der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG zu berücksichtigen seien. Auch die Rückforderung der Notstandshilfe sei nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin weder unwahre Angaben gemacht oder maßgebende Tatsachen verschwiegen habe noch erkennen habe müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht zusteht, da sie ja der Meinung gewesen sei, dass die Sonderzahlungen bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze nicht beachtlich seien.
Begründend wurde ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom 17.02.2016 die Wiener Gebietskrankenkasse um bescheidmäßige Feststellung der Nichteinbeziehung in der Vollversicherung ersucht habe.6. Mit Schriftsatz vom 01.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie in der Zwischenzeit von der Firma römisch 40 mit 06.08.2015 abgemeldet worden sei, und stellte den Antrag, das Beschwerdeverfahren
Paragraph 38, AVG auszusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom 17.02.2016 die Wiener Gebietskrankenkasse um bescheidmäßige Feststellung der Nichteinbeziehung in der Vollversicherung ersucht habe. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2015 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einbeziehung in die Vollversicherung
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2015 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einbeziehung in die Vollversicherung
Paragraph 38, AVG ausgesetzt. 8. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.12.2018, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX GmbH in der Zeit von 01.09.2015 bis 30.09.2015 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht
1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterliegt.8. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.10.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.12.2018, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 GmbH in der Zeit von 01.09.2015 bis 30.09.2015 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
1 Z 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG begründenden Dienstverhältnis zur XXXX GmbH.Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 01.09.2015 bis 30.09.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von € 675,60 und stand gleichzeitig in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG begründenden Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH. Die Beschwerdeführerin meldete das Dienstverhältnis nicht, sodass das AMS erst durch eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger am 08.10.2015 davon Kenntnis erlangte.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebenden Bestimmung zur Anwendung:
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
1 ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis vorliegt. Insofern war das AMS auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe
VG zu widerrufen.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegendes Dienstverhältnis vorliegt. Insofern war das AMS auch berechtigt, die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgte Zuerkennung der Notstandshilfe
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung anlangt, wäre dies im vorliegenden Fall
VG zulässig, wenn die Beschwerdeführerin den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Was die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung anlangt, wäre dies im vorliegenden Fall
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zulässig, wenn die Beschwerdeführerin den Überbezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz
VG verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes ("Erkennen müssen") Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Beschwerdeführerin hat durch die unterlassene Meldung des Dienstverhältnisses ihre Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Für die Meldepflicht, die mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird, kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0654, ZfV 2004/743). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Es spielt also auch keine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 522 zu § 25). Damit wäre der Rückforderungsanspruch des AMS auch dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin nicht erkennen konnte, dass sie durch die Arbeitsaufnahme einen Überbezug erwirkt.Für die Meldepflicht, die mit Antritt der Beschäftigung ausgelöst wird, kommt es weiters nicht darauf an, ob die Änderung den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0654, ZfV 2004/743). Erforderlich ist nur, dass der Leistungsbezieher die Umstände gekannt hat, die zu melden gewesen wären. Es spielt also auch keine Rolle, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 522 zu Paragraph 25,). Damit wäre der Rückforderungsanspruch des AMS auch dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin nicht erkennen konnte, dass sie durch die Arbeitsaufnahme einen Überbezug erwirkt. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung der Notstandshilfe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen war.Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass sowohl der Widerruf als auch die Rückforderung der Notstandshilfe zu Recht erfolgten, weswegen die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W209.2120828.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.