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{'item': 'W229 2204437-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW229 2204437-1 SpruchW229 2204437-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 30.01.2018 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, welche bis 30.07.2018 gültig war. Darin wurde unter dem Punkt Ziel der Betreuung ua. vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützt, und XXXX . Das Einladungsschreiben werde der Beschwerdeführerin zugeschickt.
  2. Am 30.01.2018 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, welche bis 30.07.2018 gültig war. Darin wurde unter dem Punkt Ziel der Betreuung ua. vereinbart, dass das AMS die Beschwerdeführerin beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstützt, und römisch 40 . Das Einladungsschreiben werde der Beschwerdeführerin zugeschickt.
  3. Am 08.02.2018 nahm die Beschwerdeführerin am Vorauswahltermin für die Vorbereitungsmaßnahme für XXXX Personalservice teil und unterzeichnete dort ein Formular, in dem als Ablehnungsgrund "ich möchte bitte eine Weiterbildung vom AMS" angeführt war.
  4. Am 08.02.2018 nahm die Beschwerdeführerin am Vorauswahltermin für die Vorbereitungsmaßnahme für römisch 40 Personalservice teil und unterzeichnete dort ein Formular, in dem als Ablehnungsgrund "ich möchte bitte eine Weiterbildung vom AMS" angeführt war.
  5. Mit Bescheid vom 05.03.2018 sprach das AMS den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum 08.02.2018 bis 21.03.2018 aus. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX Personalservice, mit der Entlohnung laut Kollektivvertrag nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
  6. Mit Bescheid vom 05.03.2018 sprach das AMS den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 08.02.2018 bis 21.03.2018 aus. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 Personalservice, mit der Entlohnung laut Kollektivvertrag nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor.
  7. Mit Schreiben vom 23.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihr am 08.02.2018 bei XXXX keine Beschäftigung angeboten worden sei. Vom Berater sei ihr nicht gesagt worden, dass es sich um eine Beschäftigung bei der Fa. XXXX handle. Beim der Termin sei sie von der Beraterin bei XXXX gefragt worden was sie machen wolle. Diese Frage habe sie ganz allgemein verstanden, sodass sie auch beim Termin am 8.2.2018 bei
  8. Mit Schreiben vom 23.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass ihr am 08.02.2018 bei römisch 40 keine Beschäftigung angeboten worden sei. Vom Berater sei ihr nicht gesagt worden, dass es sich um eine Beschäftigung bei der Fa. römisch 40 handle. Beim der Termin sei sie von der Beraterin bei römisch 40 gefragt worden was sie machen wolle. Diese Frage habe sie ganz allgemein verstanden, sodass sie auch beim Termin am 8.2.2018 bei XXXX , mitgeteilt habe, eine Ausbildung beim AMS machen zu wollen. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie die Beraterin danach gefragt habe, welchen Job sie ausüben möchte, noch sei für sie erkennbar gewesen, dass sie ihr ein konkretes Dienstverhältnis angeboten habe bzw. dass das Ziel des Gesprächs eine Beschäftigung sei. Nachdem sie der Beraterin bei XXXX mitgeteilt habe, dass sie mit ihrer AMS-Beraterin eine Ausbildung geplant habe, sei ihr ein Formular mit der Aufforderung vorgelegt worden, sie solle auf diesem Formular schriftlich festhalten, dass sie eine Ausbildung machen wolle. Das habe sie dann auch getan, ohne zu wissen, dass sie damit eine Beschäftigung ablehne. Sie möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihr weder der AMS Berater, noch die Beraterin beirömisch 40 , mitgeteilt habe, eine Ausbildung beim AMS machen zu wollen. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie die Beraterin danach gefragt habe, welchen Job sie ausüben möchte, noch sei für sie erkennbar gewesen, dass sie ihr ein konkretes Dienstverhältnis angeboten habe bzw. dass das Ziel des Gesprächs eine Beschäftigung sei. Nachdem sie der Beraterin bei römisch 40 mitgeteilt habe, dass sie mit ihrer AMS-Beraterin eine Ausbildung geplant habe, sei ihr ein Formular mit der Aufforderung vorgelegt worden, sie solle auf diesem Formular schriftlich festhalten, dass sie eine Ausbildung machen wolle. Das habe sie dann auch getan, ohne zu wissen, dass sie damit eine Beschäftigung ablehne. Sie möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass ihr weder der AMS Berater, noch die Beraterin bei XXXX mitgeteilt habe, dass die Möglichkeit auf eine Beschäftigung bei XXXX gegeben sei. Ein sanktionierbares Verhalten könne nur vorliegen, wenn für die arbeitslose Person zweifelsfrei die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar oder eine Beschäftigung unmittelbar bei einem konkreten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand. Konnte es dem Arbeitslosen bei der Zuweisung nicht klar sein, dass es sich nicht um die Zuweisung zu einer Maßnahme, sondern um eine Beschäftigung handle, liege keine sanktionierbare Vereitelungshandlung vor.römisch 40 mitgeteilt habe, dass die Möglichkeit auf eine Beschäftigung bei römisch 40 gegeben sei. Ein sanktionierbares Verhalten könne nur vorliegen, wenn für die arbeitslose Person zweifelsfrei die Zuweisung zu einer Beschäftigung erkennbar oder eine Beschäftigung unmittelbar bei einem konkreten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Aussicht stand. Konnte es dem Arbeitslosen bei der Zuweisung nicht klar sein, dass es sich nicht um die Zuweisung zu einer Maßnahme, sondern um eine Beschäftigung handle, liege keine sanktionierbare Vereitelungshandlung vor.
  9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 02.05.2018, zugestellt am 04.05.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  10. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 02.05.2018, zugestellt am 04.05.2018, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  11. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht am 17.05.2018 einen ebenfalls näher begründeten Vorlageantrag.
  12. Am 13.06.2018 langte beim AMS eine Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein.
  13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 29.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  14. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 29.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  15. Am 21.03.2019 sowie am 25.04.2019 fanden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin des AMS und die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung sowie eine Zeugin teilgenommen haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erhielt am 30.01.2018 ein Einladungsschreiben zur Teilnahme an folgender Veranstaltung: "Vorbereitungsmaßnahme für XXXX Personalservice XXXX GmbH - Vorauswahltermin, Datum 08.02.2018, Uhrzeit: 09:00 Uhr. (...) Wie bieten Ihnen im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine Vorbereitungsmaßnahme an, damit Sie anschließend ein befristetes Dienstverhältnis in folgendem Projekt antreten können: Projektträger: XXXX Personalservice & Beratung, gemeinnützige GmbH (...) Ziel der Empfehlung: XXXX wird Ihnen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich sein (...) Was erwartet Sie? XXXX ist ein vom AMS gefördertes Unternehmen, welches Ihnen ermöglicht, nach einer Vorbereitungsphase in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es bietet Ihnen eine Vielzahl an Arbeitsfeldern, in denen Sie ihre Berufskenntnisse praktisch auffrischen können und zusätzlich in allen Lebensfragen unterstützt werden. Speziell ausgebildete Arbeitskräfte helfen Ihnen bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben, suchen mit Ihnen nach Lösungen für Vermittlungshindernisse und schaffen durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. (...) Wie viel? Während der Einstiegsphase erhalten Sie weiterhin ihre bisherige Leistung oder sie erhalten eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes oder Ihrer Notstandshilfe. In möglichen "überlassungsfreien" Zeiten bekommen Sie einen Betrag in der Hohe von 1.063,83 € für 30 Wochenstunden ("BABE-Kollektivvertrag"). Während der "Überlassung" werden Sie nach Kollektivvertrag des Betriebes, in dem Sie beschäftig sind entlohnt. Sie sind während der gesamten Dauer sozialversichert. (...)""Vorbereitungsmaßnahme für römisch 40 Personalservice römisch 40 GmbH - Vorauswahltermin, Datum 08.02.2018, Uhrzeit: 09:00 Uhr. (...) Wie bieten Ihnen im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice geförderten Sozialökonomischen Betriebes eine Vorbereitungsmaßnahme an, damit Sie anschließend ein befristetes Dienstverhältnis in folgendem Projekt antreten können: Projektträger: römisch 40 Personalservice & Beratung, gemeinnützige GmbH (...) Ziel der Empfehlung: römisch 40 wird Ihnen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich sein (...) Was erwartet Sie? römisch 40 ist ein vom AMS gefördertes Unternehmen, welches Ihnen ermöglicht, nach einer Vorbereitungsphase in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es bietet Ihnen eine Vielzahl an Arbeitsfeldern, in denen Sie ihre Berufskenntnisse praktisch auffrischen können und zusätzlich in allen Lebensfragen unterstützt werden. Speziell ausgebildete Arbeitskräfte helfen Ihnen bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben, suchen mit Ihnen nach Lösungen für Vermittlungshindernisse und schaffen durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. (...) Wie viel? Während der Einstiegsphase erhalten Sie weiterhin ihre bisherige Leistung oder sie erhalten eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (DLU) in der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes oder Ihrer Notstandshilfe. In möglichen "überlassungsfreien" Zeiten bekommen Sie einen Betrag in der Hohe von 1.063,83 € für 30 Wochenstunden ("BABE-Kollektivvertrag"). Während der "Überlassung" werden Sie nach Kollektivvertrag des Betriebes, in dem Sie beschäftig sind entlohnt. Sie sind während der gesamten Dauer sozialversichert. (...)" Die Beschwerdeführerin hat das Einladungsschreiben nicht vollständig durchgelesen. Sie ist davon ausgegangen, dass es sich um modulartig aufgebaute Kurse handeln wird. Im Rahmen des Vorauswahltermins hat keine allgemeine Informationsveranstaltung der Bewerber bzw. Kunden des AMS stattgefunden, vielmehr wurde das System bei XXXX dahingehend umgestellt, dass die Bewerber bzw. Kunden im Rahmen des Erstgespräches über die Inhalte informiert wurden.Im Rahmen des Vorauswahltermins hat keine allgemeine Informationsveranstaltung der Bewerber bzw. Kunden des AMS stattgefunden, vielmehr wurde das System bei römisch 40 dahingehend umgestellt, dass die Bewerber bzw. Kunden im Rahmen des Erstgespräches über die Inhalte informiert wurden. Die Beschwerdeführerin nahm an der Vorauswahl am 08.02.2018 teil und gab an, eine Aus- bzw. Weiterbildung vom AMS absolvieren zu wollen. Von Seiten der Beraterin bzw. Recruterin/ Zeugin von XXXX wurden der Beschwerdeführerin die Inhalte von XXXX dargelegt. Der von der Beschwerdeführerin ausgefüllt Fragebogen wurde mit ihr besprochen. Sie wurde darüber informiert, dass das Ziel ist, ein Dienstverhältnis für sie zu finden und sie dabei zu unterstützen. Die Möglichkeit einer Weiterbildung im Rahmen von XXXX wurde von der Recruterin/Zeugin verneint.Von Seiten der Beraterin bzw. Recruterin/ Zeugin von römisch 40 wurden der Beschwerdeführerin die Inhalte von römisch 40 dargelegt. Der von der Beschwerdeführerin ausgefüllt Fragebogen wurde mit ihr besprochen. Sie wurde darüber informiert, dass das Ziel ist, ein Dienstverhältnis für sie zu finden und sie dabei zu unterstützen. Die Möglichkeit einer Weiterbildung im Rahmen von römisch 40 wurde von der Recruterin/Zeugin verneint. Die Beschwerdeführerin hat am Ende des Gesprächs ein Formular unterzeichnet, in dem als Ablehnungsgrund von ihr angegeben wurde, dass sie eine Weiterbildung vom AMS möchte.
  17. Beweiswürdigung: Der auszugsweise dargelegte Inhalt des Einladungsschreibens ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 30.08.2018 mit dem Betreff: Vorbereitungsmaßnahme für XXXX Personalservice M XXXX .Der auszugsweise dargelegte Inhalt des Einladungsschreibens ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 30.08.2018 mit dem Betreff: Vorbereitungsmaßnahme für römisch 40 Personalservice M römisch 40 . Die Feststellungen betreffend den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Einladungsschreiben nicht vollständig durchgeführt hat, ergeben sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahrensverlauf, insbesondere ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 21.03.
  18. Dass sie davon ausging, dass es sich dabei um modulartig aufgebaute Kurse handelte, ergibt sich insbesondere aus ihren diesbezüglichen Angaben während der mündlichen Verhandlung am 25.04.
  19. Die Feststellung betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin und den Ablauf des Vorauswahltermins am 08.02.2018, ergibt sich einerseits aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlungen sowie aus den Aussagen der Zeugin, insbesondere jenen am 06.04.
  20. Die Feststellungen betreffend die Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesprächs bei der Vorauswahl ergeben sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben während des gesamten Verfahrensverlaufs. Die Feststellungen hinsichtlich der von der Zeugin dargelegten Inhalte ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben sowohl vor dem AMS am 06.04.2018 als auch in der mündlichen Verhandlung am 25.04.
  21. Dabei kann den Angaben der Beschwerdeführerin, dass keine Aufklärung bzw. kein näheres Gespräch stattgefunden haben, nicht gefolgt werden. Zum einen zeigt der Umstand, dass im Fragebogen einzelne Teile von der Zeugin ausgefüllt worden sind, dass ein näheres Gespräch stattgefunden haben muss, zum anderen konnte die Zeugin insbesondere in der mündlichen Verhandlung ihre übliche Vorgangsweise klar und nachvollziehbar darlegen und wurden insbesondere von der Beschwerdeführerin auch keine besonderen Umstände im Rahmen des Gesprächs (etwa massiver Andrang von weiteren Bewerbern) dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die Zeugin von ihrer üblichen, standisierten Vorgangsweise abgewichen sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen über das grundsätzliche Ziel, ein Dienstverhältnis für sie zu suchen, informiert wurde. Dass die Zeugin die Möglichkeit einer Weiterbildung bei XXXX verneint hat, ergibt sich insbesondere aus ihren entsprechenden Angaben während der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018.Die Feststellungen hinsichtlich der von der Zeugin dargelegten Inhalte ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben sowohl vor dem AMS am 06.04.2018 als auch in der mündlichen Verhandlung am 25.04.
  22. Dabei kann den Angaben der Beschwerdeführerin, dass keine Aufklärung bzw. kein näheres Gespräch stattgefunden haben, nicht gefolgt werden. Zum einen zeigt der Umstand, dass im Fragebogen einzelne Teile von der Zeugin ausgefüllt worden sind, dass ein näheres Gespräch stattgefunden haben muss, zum anderen konnte die Zeugin insbesondere in der mündlichen Verhandlung ihre übliche Vorgangsweise klar und nachvollziehbar darlegen und wurden insbesondere von der Beschwerdeführerin auch keine besonderen Umstände im Rahmen des Gesprächs (etwa massiver Andrang von weiteren Bewerbern) dargelegt, die darauf schließen lassen, dass die Zeugin von ihrer üblichen, standisierten Vorgangsweise abgewichen sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen über das grundsätzliche Ziel, ein Dienstverhältnis für sie zu suchen, informiert wurde. Dass die Zeugin die Möglichkeit einer Weiterbildung bei römisch 40 verneint hat, ergibt sich insbesondere aus ihren entsprechenden Angaben während der mündlichen Verhandlung am 25.04.
  23. Die Feststellungen hinsichtlich des Ablehnungsgrundes ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Formular mit dem Titel "Bestätigung über den angebotene[n] Eintritt in die BBE Jobservice Wien als Vorbereitungsmaßnahme auf ein Dienstverhältnis und/oder einer Überlassung" vom 08.02.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  26. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  27. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  28. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen." § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.
  3. Das AMS hat den Anspruchsverlust im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung - wie sich insbesondere aus den jeweiligen Begründung ergibt - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gestützt.3.3.
  4. Das AMS hat den Anspruchsverlust im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerdevorentscheidung - wie sich insbesondere aus den jeweiligen Begründung ergibt - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gestützt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie nicht wusste, dass sie durch ihre Unterschrift des Ablehnungsschreibens ein Dienstverhältnis ablehnt. So sei auch aus den Aussagen der Zeugin bloß zu entnehmen, dass versucht werde, einen Job zu finden, nicht aber, dass es sich bei dem ihr gemachten Angebot tatsächliche um eine Beschäftigung bzw. einen Transitarbeitsplatz handle. Dies gereicht der Beschwerde aus folgenden Erwägungen zum Erfolg: 3.3.
  5. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005).3.3.
  6. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG, die gemäß Paragraph 38, AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, jüngst VwGH 08.09.2014, 2013/08/0005). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmten Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmten Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
  7. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wie sich aus den Feststellungen ergibt, zu einer Vorbereitungsmaßnahme für XXXX zugewiesen. Darin sollte eine Vorbereitungsphase geboten werden, damit anschließend ein befristetes Dienstverhältnis beim Projektträger XXXX , gemeinnützige GmbH angetreten werden könne. Damit wurde der Beschwerdeführerin zwar eine Unterstützung beim Wiedereinstieg angeboten und ein befristetes Dienstverhältnis beim genannten Projektträger, bei dem es sich um einen gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser handelt, in Aussicht gestellt, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführerin über dieses nach einer Vorbereitungsphase in Aussicht gestellte grundsätzlich mögliche Dienstverhältnis hinaus, kein konkretes Dienstverhältnis - wie etwa ein Dienstverhältnis als Reinigungskraft - angeboten wurde. Ein solches wurde ihr auch im Rahmen des Gesprächs mit der Zeugin nicht angeboten, vielmehr hat diese ihr gegenüber allgemein den Ablauf bei XXXX dargelegt und sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Weiterbildung nicht möglich sei. Es kann daher nicht gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin hätte erkennen können, dass ihr eine konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen unmittelbar in Aussicht stand. Mangels Kenntnis einer konkreten Beschäftigung und vor dem Hintergrund, dass - wie festgestellt - eine Vorbereitungsphase einem grundsätzlich möglichen Dienstverhältnis vorgelagert war, kann ihr durch ihre Aussage somit jedenfalls keine vorsätzliche Vereitelung einer Beschäftigung vorgeworfen werden (vgl. VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184).3.3.
  8. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin wie sich aus den Feststellungen ergibt, zu einer Vorbereitungsmaßnahme für römisch 40 zugewiesen. Darin sollte eine Vorbereitungsphase geboten werden, damit anschließend ein befristetes Dienstverhältnis beim Projektträger römisch 40 , gemeinnützige GmbH angetreten werden könne. Damit wurde der Beschwerdeführerin zwar eine Unterstützung beim Wiedereinstieg angeboten und ein befristetes Dienstverhältnis beim genannten Projektträger, bei dem es sich um einen gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser handelt, in Aussicht gestellt, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführerin über dieses nach einer Vorbereitungsphase in Aussicht gestellte grundsätzlich mögliche Dienstverhältnis hinaus, kein konkretes Dienstverhältnis - wie etwa ein Dienstverhältnis als Reinigungskraft - angeboten wurde. Ein solches wurde ihr auch im Rahmen des Gesprächs mit der Zeugin nicht angeboten, vielmehr hat diese ihr gegenüber allgemein den Ablauf bei römisch 40 dargelegt und sie darauf aufmerksam gemacht, dass eine Weiterbildung nicht möglich sei. Es kann daher nicht gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin hätte erkennen können, dass ihr eine konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen unmittelbar in Aussicht stand. Mangels Kenntnis einer konkreten Beschäftigung und vor dem Hintergrund, dass - wie festgestellt - eine Vorbereitungsphase einem grundsätzlich möglichen Dienstverhältnis vorgelagert war, kann ihr durch ihre Aussage somit jedenfalls keine vorsätzliche Vereitelung einer Beschäftigung vorgeworfen werden vergleiche VwGH vom 15.05.2013, 2012/08/0184). 3.3.
  9. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass insoweit in der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Vorbereitungsmaßnahme für XXXX eine Wiedereingliederungsmaßnahme zu sehen wäre, bei der die Verweigerung der Teilnahme ohne wichtigen Grund zu einer Sanktion gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG führen würde, in der Aussage der Beschwerdeführerin, die davon ausging, dass es sich um modulartige Kurse handeln würde, eine Aus- bzw. Weiterbildung vom AMS zu wollen grundsätzlich keine Verweigerung zur Teilnahme zu sehen wäre, da die Wiedereingliederungsmaßnahme - sprich die Vorbereitungsmaßnahme - letztlich auch eine Form der Weiterbildung ist. So ist auf der letzten Seite des Einladungsschreibens angeführt, dass sich die Vorbereitungsphase in 4 näher dargelegte Abschnitte unterteilt, ua. ist dabei angeführt XXXX (begleitende Qualifizierung: Fit für die Arbeit-suche/ den Arbeitsmarkt, XXXX professional, Fachqualifizierungen). Diese blieb ihr im Ergebnis dadurch verschlossen, dass - wie die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab - von der Zeugin erklärt wurde, dass bei XXXX keine Weiterbildung, sondern aktive Jobsuche gemacht werde.3.3.
  10. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass insoweit in der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Vorbereitungsmaßnahme für römisch 40 eine Wiedereingliederungsmaßnahme zu sehen wäre, bei der die Verweigerung der Teilnahme ohne wichtigen Grund zu einer Sanktion gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG führen würde, in der Aussage der Beschwerdeführerin, die davon ausging, dass es sich um modulartige Kurse handeln würde, eine Aus- bzw. Weiterbildung vom AMS zu wollen grundsätzlich keine Verweigerung zur Teilnahme zu sehen wäre, da die Wiedereingliederungsmaßnahme - sprich die Vorbereitungsmaßnahme - letztlich auch eine Form der Weiterbildung ist. So ist auf der letzten Seite des Einladungsschreibens angeführt, dass sich die Vorbereitungsphase in 4 näher dargelegte Abschnitte unterteilt, ua. ist dabei angeführt römisch 40 (begleitende Qualifizierung: Fit für die Arbeit-suche/ den Arbeitsmarkt, römisch 40 professional, Fachqualifizierungen). Diese blieb ihr im Ergebnis dadurch verschlossen, dass - wie die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab - von der Zeugin erklärt wurde, dass bei römisch 40 keine Weiterbildung, sondern aktive Jobsuche gemacht werde. 3.3.
  11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  12. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unter Punkt 3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie unter Punkt 3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W229.2204437.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.