Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.04.2019 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 26.04.2019 für rechtswidrig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 23.04.2019 auf dem Luftweg mit einem bis 18.01.2013 gültigen georgischen Reisepass in Österreich ein und reiste am 24.04.2019 auf dem Luftweg weiter nach Israel. In Israel wurde ihm die Einreise verweigert, da er die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte, weshalb er am 25.05.2019 wiederum auf dem Luftweg nach Österreich einreiste. Im Zuge der Einreisekontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wies der BF ein Rückflugticket von Österreich nach Georgien für den 04.05.2019 vor. Über eine Unterkunftbestätigung oder Hotelreservierung verfügte er nicht. An Barmittel verfügte er über USD 300,-- und EUR 45,--. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) erließ am 25.04.2019 einen Festnahmeauftrag
5 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG auf Grund dessen der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt wurde.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 23.04.2019 auf dem Luftweg mit einem bis 18.01.2013 gültigen georgischen Reisepass in Österreich ein und reiste am 24.04.2019 auf dem Luftweg weiter nach Israel. In Israel wurde ihm die Einreise verweigert, da er die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllte, weshalb er am 25.05.2019 wiederum auf dem Luftweg nach Österreich einreiste. Im Zuge der Einreisekontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wies der BF ein Rückflugticket von Österreich nach Georgien für den 04.05.2019 vor. Über eine Unterkunftbestätigung oder Hotelreservierung verfügte er nicht. An Barmittel verfügte er über USD 300,-- und EUR 45,--. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) erließ am 25.04.2019 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 5, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG auf Grund dessen der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt wurde.
1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und
2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 5. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2019 wurde über den BF
2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründende wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn sei durchsetzbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, er dürfe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in keinster Weise integriert. Er führe in Österreich kein Familienleben und habe in Österreich weder Verwandte noch Sorgepflichten. Der BF pflege in Österreich keine sozialen Kontakte und sei nahezu mittellos. Es liege auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG Fluchtgefahr vor und die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG sei erfüllt, da der BF im Zuge der Einreisekontrolle von den israelischen Behörden auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe zurückgewiesen worden sei und die Behörde daher davon ausgehen müsse, dass der BF auf freiem Fuß untertauchen werde. Diese Umstände ließen erkennen, dass der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken werde. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich sei nicht gegeben, der BF verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand in Österreich und sei nahezu mittellos. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden und sei die Entscheidung verhältnismäßig.5. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 26.04.2019 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründende wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF feststehe. Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn sei durchsetzbar. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, er dürfe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei in keinster Weise integriert. Er führe in Österreich kein Familienleben und habe in Österreich weder Verwandte noch Sorgepflichten. Der BF pflege in Österreich keine sozialen Kontakte und sei nahezu mittellos. Es liege auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG Fluchtgefahr vor und die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der BF einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sei erfüllt, da der BF im Zuge der Einreisekontrolle von den israelischen Behörden auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe zurückgewiesen worden sei und die Behörde daher davon ausgehen müsse, dass der BF auf freiem Fuß untertauchen werde. Diese Umstände ließen erkennen, dass der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirken werde. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich sei nicht gegeben, der BF verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand in Österreich und sei nahezu mittellos. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden und sei die Entscheidung verhältnismäßig. Dieser Bescheid wurde dem BF gleichzeitig mit jenem Bescheid, mit dem die Rückkehrentscheidung erlassen wurde, am 26.04.2019 persönlich zugestellt. 6. Das Bundesamt bereitete am 26.04.2019 die unbegleitete Abschiebung des BF für den 09.05.2019 vor. 7. Am 26.04.2019 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Begründend führte er aus, dass seit 2017 im Schengenraum Visafreiheit für georgische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass herrsche, was für touristische Aufenthalte, Besuche, Geschäftsreisen, etc. gelte. Der BF habe bei seiner Festnahme eine Bestätigung der Buchung für das Rückreiseticket am 04.05.2019 sowie EUR 300,-- mit sich geführt. Es habe daher die Möglichkeit bestanden, dass der BF seinen Rückflug umbuchen und sofort ausreisen oder bis zu seiner Ausreise am 04.05.2019 in einem Hostel übernachten könne. Der BF habe daher bei seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen ursprünglich nicht geplanten Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.
1 lit. c Schengener Grenzkodex müsse ein Drittstaatsangehöriger nur über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Beide Voraussetzungen habe der BF erfüllt, weshalb er nicht als mittellos anzusehen sei und sich daher rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Der BF sei zudem kooperativ und bereit entweder freiwillig oder an einem von der Behörde festgelegten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auszureisen, auch einem gelinderen Mittel würde er Folge leisten. Die Behörde habe überhaupt nicht dahingehend ermittelt, ob sich der BF kooperativ zeige und bereit sei, freiwillig nach Georgien zurückzukehren. Es läge darüber hinaus weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Die Argumentation des Bundesamtes, warum § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt sei, sei weder logisch noch stringent und zudem aktenwidrig. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt davon ausgehe, dass dem BF die Einreise nach Israel auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe verweigert worden sei, da der BF ohne Begleitdokumente von Israel zurückgewiesen worden sei. Aus diesem Grund sei die weitere Argumentation der Behörde, der BF werde auf freiem Fuß untertauchen schlicht unlogisch.7. Am 26.04.2019 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Begründend führte er aus, dass seit 2017 im Schengenraum Visafreiheit für georgische Staatsangehörige mit biometrischem Reisepass herrsche, was für touristische Aufenthalte, Besuche, Geschäftsreisen, etc. gelte. Der BF habe bei seiner Festnahme eine Bestätigung der Buchung für das Rückreiseticket am 04.05.2019 sowie EUR 300,-- mit sich geführt. Es habe daher die Möglichkeit bestanden, dass der BF seinen Rückflug umbuchen und sofort ausreisen oder bis zu seiner Ausreise am 04.05.2019 in einem Hostel übernachten könne. Der BF habe daher bei seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet über ausreichend Barmittel verfügt, um seinen ursprünglich nicht geplanten Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.
, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex müsse ein Drittstaatsangehöriger nur über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügen. Beide Voraussetzungen habe der BF erfüllt, weshalb er nicht als mittellos anzusehen sei und sich daher rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Der BF sei zudem kooperativ und bereit entweder freiwillig oder an einem von der Behörde festgelegten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auszureisen, auch einem gelinderen Mittel würde er Folge leisten. Die Behörde habe überhaupt nicht dahingehend ermittelt, ob sich der BF kooperativ zeige und bereit sei, freiwillig nach Georgien zurückzukehren. Es läge darüber hinaus weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Die Argumentation des Bundesamtes, warum Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt sei, sei weder logisch noch stringent und zudem aktenwidrig. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt davon ausgehe, dass dem BF die Einreise nach Israel auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe verweigert worden sei, da der BF ohne Begleitdokumente von Israel zurückgewiesen worden sei. Aus diesem Grund sei die weitere Argumentation der Behörde, der BF werde auf freiem Fuß untertauchen schlicht unlogisch. Auch § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sei nicht erfüllt, da der BF sehr wohl über ausreichende Existenzmittel verfüge, um seinen Unterhalt im österreichischen Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Georgien finanzieren zu können.Auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sei nicht erfüllt, da der BF sehr wohl über ausreichende Existenzmittel verfüge, um seinen Unterhalt im österreichischen Bundesgebiet bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nach Georgien finanzieren zu können. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dem BF wurde am 23.04.2019 die Einreise nach Österreich und am 24.04.2019 die Ausreise aus Österreich gestattet. Erst am 25.04.2019 wurde auf Grund der Einreiseverweigerung Israels ein fremdenpolizeiliches Verfahren gegen den BF in Österreich eingeleitet. Der BF hat sich jedoch weder diesem Verfahren entzogen noch hat er seine Abschiebung behindert oder ist diese umgangen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher durch das bisherige Verhalten des BF nicht erfüllt. Das Bundesamt begründete das Vorliegen dieses Fluchtgrundes damit, dass der BF auf Grund der Einreiseverweigerung in Israel in Österreich untertauchen werde. Damit bringt das Bundesamt aber selbst zum Ausdruck, dass sich der BF bisher in Österreich weder einem Verfahren noch einer Abschiebung entzogen hat. Diesbezüglich war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde zu folgen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dem BF wurde am 23.04.2019 die Einreise nach Österreich und am 24.04.2019 die Ausreise aus Österreich gestattet. Erst am 25.04.2019 wurde auf Grund der Einreiseverweigerung Israels ein fremdenpolizeiliches Verfahren gegen den BF in Österreich eingeleitet. Der BF hat sich jedoch weder diesem Verfahren entzogen noch hat er seine Abschiebung behindert oder ist diese umgangen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher durch das bisherige Verhalten des BF nicht erfüllt. Das Bundesamt begründete das Vorliegen dieses Fluchtgrundes damit, dass der BF auf Grund der Einreiseverweigerung in Israel in Österreich untertauchen werde. Damit bringt das Bundesamt aber selbst zum Ausdruck, dass sich der BF bisher in Österreich weder einem Verfahren noch einer Abschiebung entzogen hat. Diesbezüglich war den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde zu folgen.
3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat sich bisher noch nie in Österreich aufgehalten und reiste lediglich deshalb nach Österreich ein, da ihm in Israel die Einreise verweigert worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233, ausgeführt, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs" sind. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG nicht erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Frage ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF hat sich bisher noch nie in Österreich aufgehalten und reiste lediglich deshalb nach Österreich ein, da ihm in Israel die Einreise verweigert worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.2. Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zur Grunde liegende Sachverhalt hat insofern eine Änderung erfahren, als nunmehr eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z. 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Vom BF wurde jedoch keiner der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG verwirklicht, weshalb auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG nicht erfüllt ist. Es ist daher auch weiterhin nicht von Fluchtgefahr auszugehen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Vom BF wurde jedoch keiner der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG verwirklicht, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt ist. Es ist daher auch weiterhin nicht von Fluchtgefahr auszugehen. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W250.2218076.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.