4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt:6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt:7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt:8.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
9.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: XXXX , geb. XXXX , und XXXX geb. XXXX , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt:9.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzliche Vertreter: römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 geb. römisch 40 , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 19.03.2018 und 12.04.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind u.a. Paragraph 29, Absatz 2 a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W271.2170625.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.