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{'item': 'W271 2218074-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW271 2218074-1 SpruchW271 2218074-1/12E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. WALBERT-SATEK über

§3Eu

WEG idF BGBl I 43/2011 angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 iVm §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §

§3Eu

WEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen - da die Bestimmung des §

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WEG idF vor BGBl I 43/2011 außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten - sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind."Personen, die - wie der Anfechtungswerber - vor dem 1. Oktober 2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §

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WEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 in Verbindung mit §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §

§3Eu

WEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen - da die Bestimmung des §

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WEG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2011, außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten - sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Am Ausschluss dieser Personen vom Wahlrecht vermag auch der Umstand, dass die Übergangsbestimmungen zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, nichts zu ändern: Durch die Übergangsbestimmungen wurde nämlich letztlich die soeben erläuterte Aufnahme bestimmter Personen in die (Europa-)Wählerevidenz bewirkt, während andere Personen - wie auch der Anfechtungswerber - weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bis die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind." Der Verfassungsgerichtshof gab in seiner Entscheidung der damaligen Anfechtung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren begehrten Eintragung in die (Europa-)Wählerevidenz - unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union - nicht statt. Festgehalten wurde, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sodass eine Einzelfallbeurteilung - entgegen dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen - nicht geboten ist. Auch die vom Beschwerdeführer (nunmehr neuerlich) ins Treffen geführten Normbedenken - die angewendeten, zum Ausschluss vom Wahlrecht führenden Bestimmungen würden gegen Unions- und Verfassungsrecht verstoßen - verwarf der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte seine Auslegung in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, W IV 1/2017-5, zum im Wesentlichen gleichgelagerten, wiederum den konkreten Beschwerdeführer betreffenden, Sachverhalt.Der Verfassungsgerichtshof bestätigte seine Auslegung in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, W römisch vier 1/2017-5, zum im Wesentlichen gleichgelagerten, wiederum den konkreten Beschwerdeführer betreffenden, Sachverhalt. Die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme dauert nach wie vor an - der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Maßnahmenvollzug. Die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher - weiterhin - auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat vom Wahlrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen zu bleiben. Eine Aufnahme des Beschwerdeführers in die Wählerevidenz nach dem EuWEG ist weder von Amts wegen noch aufgrund des verfahrenseinleitenden Berichtigungsantrags zulässig. An diesem Ergebnis vermag auch der - zwischenzeitig anzuwendende, mittlerweile wieder außer Kraft getretene - § 17 Abs. 2 EuWEG, idF BGBl. I Nr. 106/2016, nichts zu ändern. Diese Bestimmung verpflichtete Gemeinden, am 02.01.2018 die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31.12.2017 in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiterzuführen. Eine Änderung der Eintragungen oder Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz ging damit jedoch nicht einher. Der Beschwerdeführer war zum Stichtag nicht ins Wählerregister eingetragen; die durchzuführende Übertragung änderte daran nichts.An diesem Ergebnis vermag auch der - zwischenzeitig anzuwendende, mittlerweile wieder außer Kraft getretene - Paragraph 17, Absatz 2, EuWEG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, nichts zu ändern. Diese Bestimmung verpflichtete Gemeinden, am 02.01.2018 die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31.12.2017 in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiterzuführen. Eine Änderung der Eintragungen oder Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz ging damit jedoch nicht einher. Der Beschwerdeführer war zum Stichtag nicht ins Wählerregister eingetragen; die durchzuführende Übertragung änderte daran nichts. Die Beschwerde wäre daher - auch bei Annahme ihrer Rechtzeitigkeit - nicht Erfolg versprechend gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte unterbleiben, weil im vorliegenden Fall das erhobene Rechtsmittel offensichtlich verspätet (eindeutig durch Unterschriften im Fristenbuch der XXXX belegt) erhoben wurde und ein Zustellmangel trotz Ermittlungen des BVwG nicht ersichtlich war. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, sich im Rahmen einer Vernehmung zur vorgehaltenen Verspätung und den getätigten Ermittlungen zu äußern, was ebenfalls keine andere Beurteilung der Sachlage ermöglichte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte unterbleiben, weil im vorliegenden Fall das erhobene Rechtsmittel offensichtlich verspätet (eindeutig durch Unterschriften im Fristenbuch der römisch 40 belegt) erhoben wurde und ein Zustellmangel trotz Ermittlungen des BVwG nicht ersichtlich war. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, sich im Rahmen einer Vernehmung zur vorgehaltenen Verspätung und den getätigten Ermittlungen zu äußern, was ebenfalls keine andere Beurteilung der Sachlage ermöglichte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W271.2218074.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.