Obsah (6)
§ 27§§ 127§§ 87§ 269§§ 125§ 83RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2019 GeschäftszahlW272 2216943-3 SpruchW272 2216943-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als
§ 27
SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 11.06.2004 in Rechtskraft.Am 07.06.2004 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Wiener Neustadt
Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten (davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 11.06.2004 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt vom 08.06.2004 wurde ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Dieses ist am 08.06.2014 abgelaufen. -Strichaufzählung Am 30.08.2004 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Strafsachen Wien
§ 27SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt.
Das Urteil erwuchs am 03.12.2004 in Rechtskraft.Am 30.08.2004 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Strafsachen Wien
Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 03.12.2004 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2004 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 war Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig und wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie fristgerecht Berufung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.01.2004 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 war Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea-Bissau zulässig und wurden Sie gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen. Gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie fristgerecht Berufung. -Strichaufzählung Am 19.03.2007 wurden Sie vom Landesgericht (LG) St. Pölten
§§ 127, 83 und 287 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 23.03.2007 in Rechtskraft.Am 19.03.2007 wurden Sie vom Landesgericht (LG) St. Pölten
Paragraphen 127, 83 und 287 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 23.03.2007 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 19.03.2007 wurden Sie vom Landesgericht (LG) St. Pölten
§§ 127, 83 und 287 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 23.03.2007 in Rechtskraft.Am 19.03.2007 wurden Sie vom Landesgericht (LG) St. Pölten
Paragraphen 127, 83 und 287 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten (davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 23.03.2007 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 23.04.2009 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Salzburg
§§ 87, 109 St
GB und § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 28.04.2009 in Rechtskraft.Am 23.04.2009 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Salzburg
Paragraphen 87, 109, StGB und Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 28.04.2009 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 06.03.2012 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Salzburg
§ 269St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 19.06.2012 in Rechtskraft.Am 06.03.2012 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Salzburg
Paragraph 269, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (davon Freiheitsstrafe 12 Monate bedingt) verurteilt. Das Urteil erwuchs am 19.06.2012 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zl. A10 267.046-0/2008/32E, wurde Ihre Beschwerde in allen Beschwerdepunkten als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 08.11.2012 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 30.12.2013 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Linz
§§ 125, 127, 130 und 146 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 03.01.2014 in Rechtskraft.Am 30.12.2013 wurden Sie vom Landesgericht (LG) Linz
Paragraphen 125, 127, 130 und 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 03.01.2014 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 06.03.2014 stellten Sie in der Justizanstalt (JA) Linz einen Folgeantrag. -Strichaufzählung Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. -Strichaufzählung Am 19.12.2014 stellten Sie bei der Caritas Linz einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 10.02.2015 haben Sie diesen Antrag widerrufen. Als Grund wurde ihr schlechter psychischer Zustand angeführt. -Strichaufzählung Am 24.03.2015 wurde ein Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2015 zurückgewiesen wurde. -Strichaufzählung Am 07.10.2015 wurden Sie vom Bezirksgericht (BG) Steyr
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 13.10.2015 in Rechtskraft.Am 07.10.2015 wurden Sie vom Bezirksgericht (BG) Steyr
Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (320,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 13.10.2015 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 21.07.2016 wurden Sie vom BG Amstetten
§ 83St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 26.07.2016 in Rechtskraft.Am 21.07.2016 wurden Sie vom BG Amstetten
Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 26.07.2016 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Mit Erkenntnis BVwG vom 19.10.2017, GZ: I403 2009588-1/20E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2014, gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben, da das Bundesamt die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte.Mit Erkenntnis BVwG vom 19.10.2017, GZ: I403 2009588-1/20E, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 26.06.2014, gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben, da das Bundesamt die auf Paragraph 68, AVG gestützte Zurückweisung des Folgeantrages mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gehabt hätte. -Strichaufzählung Am 20.12.2017 wurden Sie vom BG Linz
§ 127St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 23.04.2018 in Rechtskraft.Am 20.12.2017 wurden Sie vom BG Linz
Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs am 23.04.2018 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 17.05.2018 um 20:11 Uhr wurden Sie von Beamten der PI Vöcklabruck festgenommen und in weiterer Folge in eine Justizanstalt eingeliefert. -Strichaufzählung Am 31.07.2018 stellten Sie erneut einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. -Strichaufzählung Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Am 29.08.2018 (rk 04.09.2018) wurden Sie vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl 020 Hv 9/2018a wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1.,
- und
- Fall, Abs 4 Z 1 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
- und
- Fall, Abs 2 SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 29.08.2018 (rk 04.09.2018) wurden Sie vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl 020 Hv 9/2018a wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt und 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. -Strichaufzählung Am 05.10.2018 langte beim BFA die Mitteilung ein, dass Sie die freiwillige Rückkehr widerrufen haben. -Strichaufzählung Mit Schreiben des BFA vom 05.10.2018 wurde Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Sie zu verhängen und es wurde Ihnen Gelegenheit gegeben dazu bzw. zu Ihrer derzeitigen Privat- und Familiensituation Stellung zu nehmen.(...) Beweismittel Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. XXXX befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt.Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. römisch 40 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt. Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie gaben an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Guinea-Bissau zu sein.Sie gaben an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Guinea-Bissau zu sein. Sie haben bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt, welche jedoch beide abgewiesen wurden. Sie befinden sich derzeit wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der Sachbeschädigung, des Diebstahls und der gefährlichen Drohung bis 14.12.2018 in Haft. Sie haben Therapien wegen Alkoholmissbrauchs und Schlafstörungen absolviert. Ansonsten sind Sie gesund. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Mit Bescheid der BPD Wiener Neustadt vom 08.06.2004 wurde ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Dieses ist am 08.06.2014 abgelaufen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2005 wurde Ihr Asylantrag vom 14.01.2004 abgewiesen und es wurde eine Ausweisung gegen Sie erlassen. Sie brachten Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung erwuchs mit 08.11.2012 in Rechtskraft. Sie reisten jedoch nicht freiwillig aus. Am 06.03.2014 stellten Sie in der Justizanstalt (JA) Linz einen Folgeantrag. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 in Rechtskraft.Am 06.03.2014 stellten Sie in der Justizanstalt (JA) Linz einen Folgeantrag. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2018 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Der Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 in Rechtskraft. Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Ihre Person ist somit durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Eine Vorführung vor eine Delegation aus Guinea-Bissau zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates kann zeitnah stattfinden.Eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot befristet auf 10 Jahre gegen Ihre Person ist somit durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Eine Vorführung vor eine Delegation aus Guinea-Bissau zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates kann zeitnah stattfinden. Ihr Aufenthalt ist illegal. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind illegal ins Bundesgebiet eingereist, hielten sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens über ein Jahr lang illegal in Österreich auf und stellten dann einen Folgeasylantrag um eine Abschiebung zu verhindern. -Strichaufzählung Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden, zumal Sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und auch keine Arbeitsbewilligung vorweisen können. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkamen und sich bereits zweimal zur freiwilligen Rückkehr anmeldeten, dies dann jedoch wieder widerriefen. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen hielten Sie sich illegal im Bundesgebiet auf und begingen weiterhin Straftaten. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie die Verbrechen/Vergehen des (gewerbsmäßigen) Diebstahls, der (absichtlich schweren) Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt des Betruges, der Sachbeschädigung, der gefährlichen Drohung und nach dem SMG begingen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. -Strichaufzählung Sie weisen lediglich eine minimale Integration auf. Sie haben zwar eine Tochter in Österreich, die bei ihrer Mutter lebt und die Sie vor Ihrer Festnahme gelegentlich besucht haben. Sie sind jedoch unrechtmäßig aufhältig, sind in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und haben keinen Wohnsitz. Weitere private und soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben zwar eine Tochter, MBAYE Ndeye Fatou Astrid, geb. 09.12.2015, in Österreich, die bei ihrer Mutter lebt und die Sie vor Ihrer Festnahme gelegentlich besucht haben. Sie haben jedoch bereits mehrmals durch Ihre Straftaten selbst dafür gesorgt, dass Sie aufgrund der Haftaufenthalte Ihre Tochter nicht sehen konnten. Weiters sind Sie unrechtmäßig aufhältig, sind in Österreich noch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und haben keinen Wohnsitz. Sie lebten bisher von der Unterstützung des Sozialsystems der Republik Österreich oder waren in Haft. Weitere private und soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX .Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. römisch 40 . Rechtliche Beurteilung Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. (...) Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind im Jänner 2004 illegal nach Österreich eingereist und haben einen Asylantrag gestellt. Gerade einmal ein halbes Jahr danach wurden Sie bereits zum ersten Mal gerichtlich verurteilt wegen Vergehen nach dem SMG. Aufgrund dieser Verurteilung wurde auch ein Aufenthaltsverbot befristet auf 10 Jahre gegen Sie erlassen. Im Oktober 2012 wurde Ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen und Ihr Aufenthaltsverbot war noch bis 08.06.2014 gültig. Trotzdem kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sie hielten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und begingen auch weiterhin Straftaten. Aus der Strafhaft stellten Sie schließlich im März 2014 einen Folgeasylantrag, obwohl Sie keine Asylgründe vorbringen konnten. Sie versuchten lediglich eine Abschiebung zu verhindern. Im Dezember 2014 meldeten Sie sich für eine freiwillige Rückkehr bei der Caritas Linz an. Sie widerriefen den Antrag auf freiwillige Rückkehr jedoch wieder im Februar
- Als Grund führten Sie Ihren schlechten psychischen Zustand an. Am 31.07.2018 stellten Sie wiederum einen Antrag auf freiwillige Rückkehr bei der Caritas, kurz nach Abreise der Delegation von Guinea-Bissau widerriefen Sie diesen jedoch erneut. Als Grund gaben Sie an, dass Sie sich um Frau und Kind in Österreich kümmern müssten. An Ihren Familienverhältnissen hat sich jedoch seit Ihrem Antrag auf freiwillige Rückkehr nichts geändert. Sie wollten durch diese Anmeldung zur freiwilligen Rückkehr lediglich verhindern der Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt zu werden, was Ihnen auch gelungen ist. Sie haben durch Ihr Verhalten bewiesen, dass Sie nicht gedenken sich an Gesetze und Anordnungen von Behörden zu halten, insbesondere wenn es um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und Ihre Abschiebung nach Guinea-Bissau geht. Sie versuchen alles in Ihrer Macht Stehende, um dem zu entgehen. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, weil Sie trotz rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren und trotz Aufenthaltsverbots nicht ausgereist sind, keinen Wohnsitz haben, definitiv nicht ins Heimatland zurück wollen, alles versuchen um eine Abschiebung zu verhindern und eine Vorführung vor eine Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates zeitnah geplant ist. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben zwar eine Tochter, MBAYE Ndeye Fatou Astrid, geb. 09.12.2015, in Österreich, diese wohnt jedoch bei ihrer Mutter, von der Sie getrennt leben. Vor Ihrer Festnahme haben Sie Ihre Tochter gelegentlich besucht. Sie haben jedoch bereits mehrmals bereitwillig durch Ihre Straftaten selbst dafür gesorgt, dass Sie aufgrund der Haftaufenthalte Ihre Tochter nicht sehen konnten. Es kann folglich auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Ihre Tochter vom Untertauchen abhalten könnte. Außerdem haben Sie keinen festen Wohnsitz oder irgendeine Unterkunft, wo davon ausgegangen werden kann, dass Sie dann auch wirklich dort angetroffen werden können. Zudem haben Sie bewiesen, dass Sie nach wie vor keinen Respekt vor jeglicher Rechtsordnung haben und alles versuchen, um eine Abschiebung zu verhindern. (...) Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). In Ihrem Strafregister in Österreich scheinen bereits 10 Verurteilungen auf. Sie wurden bereits wegen der Verbrechen/Vergehen des (gewerbsmäßigen) Diebstahls, der (absichtlich schweren) Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt des Betruges, der Sachbeschädigung, der gefährlichen Drohung und nach dem SMG verurteilt. Bereits seit kurz nach Ihrer Einreise bis heute wurden Sie immer wieder straffällig. Sie scheinen keinerlei Interesse an der Einhaltung von Gesetzen zu haben. Es besteht daher auch durchaus, nicht zuletzt wegen Ihrer finanziellen Situation, Wiederholungsgefahr. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben deutlich klargestellt, dass Sie nicht nach Guinea-Bissau zurück wollen und Sie haben es bisher nicht für notwendig befunden, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist nicht anzunehmen, dass Sie jetzt Anordnungen der Behörde respektieren werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. (...) Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit E-Mail vom 09.04.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das BVwG folgende ergänzende Stellungnahme: "Lt. Auskunft der Abteilung B II der BFA Direktion hat die Botschaft von Guinea-Bissau (etabliert in Berlin) einen Delegationsbesuch in Österreich/Wien im Mai 2019 zugesagt, um mit XXXX , geb XXXX ein Interview zwecks Identifizierung durchzuführen."Lt. Auskunft der Abteilung B römisch zwei der BFA Direktion hat die Botschaft von Guinea-Bissau (etabliert in Berlin) einen Delegationsbesuch in Österreich/Wien im Mai 2019 zugesagt, um mit römisch 40 , geb römisch 40 ein Interview zwecks Identifizierung durchzuführen. Aus Erfahrung kann mitgeteilt werden, dass bereits im Oktober 2018 im Zuge eines Delegationsbesuches der genannten Botschaft an 2 Tagen Interviews durchgeführt und dabei 2/3 der vorgeführten Personen auch identifiziert wurden. Für die identifizierten Personen wurden auch Dokumente zwecks Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgestellt. Es wird ersucht diese Information bei Ihrer Entscheidung betreffend der Schubhaftvorlage zu berücksichtigen." Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.04.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakte womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.04.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakte womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 02.04.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme: "Oa. Fremde befindet sich seit 14.12.2018 in Schubhaft. Ergänzend zum SIM-Verfahren dürfen folgende Eckpunkte zusammengefasst werden: 2004 reiste der Betroffene widerrechtlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits 5 Monate nach Asylantragstellung, am 07.06.2004 (RK 11.06.2004), wurde der Betroffene vom LG Wien zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe wg. § 27 SMG verurteilt.Bereits 5 Monate nach Asylantragstellung, am 07.06.2004 (RK 11.06.2004), wurde der Betroffene vom LG Wien zu einer 7-monatigen Freiheitsstrafe wg. Paragraph 27, SMG verurteilt. Nur 2 Monate später, am 30.08.2004 (RK 03.12.2004) erfolgte eine weitere Verurteilung wg. § 27 SMG, im Ausmaß von 10 Monaten Freiheitsstrafe durch das LG Wien.Nur 2 Monate später, am 30.08.2004 (RK 03.12.2004) erfolgte eine weitere Verurteilung wg. Paragraph 27, SMG, im Ausmaß von 10 Monaten Freiheitsstrafe durch das LG Wien. Mit Bescheid des BAA vom 02.12.2005 wurde der Asylantrag des Betroffenen abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung od. Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig erkannt und eine Ausweisung erlassen. Gegen diese Entscheidung erhob der Fremde Berufung. Während des Zeitraums der Einbringung der Berufung bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde der Fremde abermals mehrfach straffällig und zwar mit RK 23.03.2007 vom LG St. Pölten wg. §§ 127, 83 und 287 StGB zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, mit RK 28.04.2019 vom LG Salzburg wg. §§ 87, 109 StGB und § 27 SMG zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe und mit RK 19.06.2012 wg. § 269 StGB vom LG Salzburg zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt.Während des Zeitraums der Einbringung der Berufung bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde der Fremde abermals mehrfach straffällig und zwar mit RK 23.03.2007 vom LG St. Pölten wg. Paragraphen 127, 83 und 287 StGB zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe, mit RK 28.04.2019 vom LG Salzburg wg. Paragraphen 87, 109, StGB und Paragraph 27, SMG zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe und mit RK 19.06.2012 wg. Paragraph 269, StGB vom LG Salzburg zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit RK 08.11.2012 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab. Mit RK 03.01.2014 wurde der Betroffene vom LG Linz wg. §§ 125, 127, 130 und 146 StGB zu einer weiteren Freiheitstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt.Mit RK 03.01.2014 wurde der Betroffene vom LG Linz wg. Paragraphen 125, 127, 130 und 146 StGB zu einer weiteren Freiheitstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt. Am 06.03.2014, im Stande der Justizhaft, stellte der Fremde einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid vom 26.06.2014 abgewiesen wurden. Der Betroffene brachte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Am 19.12.2014 stellten der Fremde einen Antrag auf freiwillige Rückkehr, zog diesen jedoch am 10.02.2015 wieder zurück. Ein vom Fremden am 24.03.2015 gestellter Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" wurde Bescheid vom 11.05.2015 zurückgewiesen. Im Zeitraum 2015 bis 2018 erfolgten weitere gerichtliche Verurteilungen des Fremden und zwar, mit RK 13.10.2015 vom BG Steyr wg. § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, mit RK 26.07.2016 vom BG Amstetten wg. § 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit RK 23.04.2018 vom BG Linz wg. § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.Im Zeitraum 2015 bis 2018 erfolgten weitere gerichtliche Verurteilungen des Fremden und zwar, mit RK 13.10.2015 vom BG Steyr wg. Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, mit RK 26.07.2016 vom BG Amstetten wg. Paragraph 83, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit RK 23.04.2018 vom BG Linz wg. Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Am 17.05.2018 wurde der Fremde von der PI Vöcklabruck aufgrund gesetzter Strafrechtsdelikte festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Während seiner Anhaltung in der Justizanstalt, konkret am 31.07.2018 stellte der Fremde abermals einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Aufgrund des mit Erkenntnis vom BVwG behobenen Bescheids des Bundesamtes im Hinblick des Folgeantrages, erging am 10.08.2018 eine Entscheidung des BFA, mit welcher der Asylantrag abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes erlassen wurde.Aufgrund des mit Erkenntnis vom BVwG behobenen Bescheids des Bundesamtes im Hinblick des Folgeantrages, erging am 10.08.2018 eine Entscheidung des BFA, mit welcher der Asylantrag abgewiesen wurde und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes erlassen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 11.09.2018 in Rechtskraft. Mit RK 04.09.2018 wurde der Fremde zum wiederholten Male strafrechtlich verurteilt und zwar vom LG Linz wg. § 27 SMG und §§ 107, 125, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.Mit RK 04.09.2018 wurde der Fremde zum wiederholten Male strafrechtlich verurteilt und zwar vom LG Linz wg. Paragraph 27, SMG und Paragraphen 107, 125, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Am 05.10.2018 langte bei der ho. Behörde die Mitteilung ein, dass der Fremde abermals den Antrag auf freiwillige Rückkehr widerrufen hat. Mit Entlassung aus der Justizhaft am 14.12.2018 wurde über den Fremden die Schubhaft verhängt. Im Stande der Schubhaft, am 22.01.2019, stellte der Betroffene einen weiteren Asylfolgeantrag. Am selben Tag wurde dem Fremden ein Aktenvermerk, im Hinblick der Aufrechterhaltung der Schubhaft, nachweislich zur Kenntnis gebracht. Am 30.01.2019 erfolgte im Hinblick des Folgeantrages ein mündlich verkündeter Bescheid, mit welchem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde. Mit Beschluss des BVwG vom 15.02.2019 unter der Zahl I409 2009588-2/4E wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als nicht rechtswidrig erkannt. Am 05.02.2019 wurde vom RA Mag. AUNER eine Anfrage gestellt, ob eine Aufhebung der Schubhaft unter Anwendung eines Gelinderen Mittels erfolgen kann. Im Zuge der Anfrage wurde dezidiert darauf hingewiesen, dass es sich dabei um keine Schubhaftbeschwerde handelt. Am 08.02.2019 erfolgte von der ho. Behörde eine Antwort an den RA, in welcher auf die Verhältnismäßigkeitsüberprüfungen im Zuge der periodischen Schubhaftprüfungen hingewiesen wurde, sowie auf die Möglichkeit der Mitwirkung des Betroffenen im Hinblick der Erlangung eines Heimreisezertifikates oder Vorlage eines Reisedokumentes, was eine Verkürzung der Anhaltdauer mit sich ziehen würde. Eine Antwort seitens des RA erfolgte bis dato nicht. Auch leistete der Betroffene keine Mitwirkung im Hinblick Erlangung eines Reise- oder Ersatzreisedokumentes. Am 08.01.2019, 05.02.2019 und 01.03.2019 erfolgten die periodischen Schubhaftprüfungen. Aufgrund der Anhaltedauer erlaubte sich das BFA den SIM-Akt gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG mit Beschwerdevorlage vom 02.04.2019 zu übermitteln.Aufgrund der Anhaltedauer erlaubte sich das BFA den SIM-Akt gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG mit Beschwerdevorlage vom 02.04.2019 zu übermitteln. Eine am 04.04.2019 eingebrachte Schubhaftbeschwerde über den Verein LegalFocus wurde am 08.04.2019 schriftlich zurückgezogen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.04.2019 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Zum geführten HRZ-Verfahren wird folgendes angeführt und darf insbesondere auf den aktuell ermittelnden Stand hingewiesen werden: Im geführten HRZ-Verfahren wurden wiederholt Urgenzen veranlasst. Am 05.04.2019 teilte die BFA Direktion auf Anfrage mit, dass die Botschaft von Guinea-Bissau bereit ist, für einen ID-Delegationstermin im Mai 2019 nach Wien zu kommen. Auf telefonische Anfrage teilte die Abt. B/II der BFA Direktion mit, dass vorangeführter Delegationstermin voraussichtlich am 28.05.2019 stattfindet. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- die Schubhaft zu o.a. Verfahrenszwecke weiter aufrechterhalten." Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
- Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen des BFA werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Der BF befindet sich seit 14.12.2018 in Schubhaft. Mit der Ausstellung eines HRZ ist laut Aussagen der Behörde in naher Zukunft zu rechnen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes indizieren oder Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft erwecken. Solches wurde vom Fremden auch nicht vorgebracht. Die Bemühungen der Behörde zur Erlangung des HRZ sind aktenkundig und glaubhaft, ebenso die Urgenzen. Die Verzögerung aufgrund des Verhaltens der Verfahrenspartei können der Behörde nicht zugerechnet werden. Die Verfahrenspartei ist nicht vertrauenswürdig. Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung (Prognose): Aufgrund der dem Gericht vorgelegten Stellungnahme des BFA lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Die Abschiebung erscheint somit zeitnah effektuierbar. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der Verfahrenspartei nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch erscheint. Im Hinblick auf das eingeleitete Abschiebungsverfahrens ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die Behörde hat das Verfahren bislang rechtskonform geführt. Privat- und Familienleben bzw. Fluchtgefahr: Die Verfahrenspartei hat 1 Tochter im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht Deutsch. Sie verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Sie ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Jedoch besteht seit vielen Jahren nur wenig Kontakt zu der Tochter, zumal auch aufgrund der häufigen Haftaufenthalte der Verfahrenspartei. Die Tochter lebt bei ihrer Mutter, mit welchem die Verfahrenspartei nicht im gemeinsamen Haushalt lebte. Der BF wurde mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Die Verfahrenspartei ist nicht bereit, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und ist auch sonst nicht willig zur Kooperation mit den Behörden. Im Falle der Verfahrenspartei liegt daher Fluchtgefahr vor. Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung - Fluchtgefahr und Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend - vor. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den zitierten Vorerkenntnissen und den letzten Erhebungen. Auch die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die formalen Voraussetzungen für die laufende Schubhaft sind daher unverändert gegeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Verfahrenspartei sowie über dessen kaum vorhandenen Barmittel und dessen mangelnde Fähigkeit, sich in Österreich außer durch illegale Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten, ergeben sich aus den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Schubhaftbescheid und des Verwaltungsaktes, inklusiver schriftlicher Befragung vom 05.10.
- Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen keine Zweifel daran, dass er in Österreich nur wenig integriert ist und dass er seine Freilassung wiederum dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen und Straftaten zu begehen. Die Behörde ist zutreffend von hoher Fluchtgefahr und akutem Sicherungsbedarf ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Die Schubhaft ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. Der BF verzögerte auch immer wieder das Abschiebeverfahren in dem er einen Folgeantrag stellte und öfters bekannt gab freiwillig auszureisen, diese Freiwilligkeit jedoch immer zurückzog. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen des BFA werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht. Die Behörde erreichte, dass die Vertretung des Herkunftsstaates nun am 28.05.2019 zu einem Delegationstermin anwesend sein wird (AS 207). Weiters ist es auch möglich und zulässig im Rahmen dieses Interviews, dass die Verfahrenspartei als StA von Guinea Pissau identifiziert werden kann (wie auch anlässlich der Delegation 2018) und aufgrund dieser Identifizierung auch eine Passausstellung für die Rückführung erfolgen kann und dies auch bei Personen, welche keine Dokumente vorlegen konnten.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. - Fortsetzung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakte zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen." Die betreffenden Verwaltungsakte wurden dem Gericht rechtzeitig mit einer entsprechenden Stellungnahme, der Fortsetzung der Schubhaft, vorgelegt. Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
- Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. So hat der BF einerseits Folgeanträge gestellt, aber andererseits auch dargelegt, dass er freiwillig zurückreisen will, diese Freiwilligkeit, jedoch jedes Mal widerrufen.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. So hat der BF einerseits Folgeanträge gestellt, aber andererseits auch dargelegt, dass er freiwillig zurückreisen will, diese Freiwilligkeit, jedoch jedes Mal widerrufen. Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013,Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass bei den Herkunftsstaat-Behörden Überprüfungen zur Identität des Beschwerdeführers anhängig sind / von der Realisierbarkeit der Abschiebung ist immer noch auszugehen - auch verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: "
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzuwenden: "
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt." Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Dies insbesondere, da der BF zwar schon zweimal seine Mitwirkung bei der Rückführung bekundete, indem er angab freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, aber jedes Mal diese Freiwilligkeit zurückzog. Weiters mehrere strafrechtliche Verurteilungen hat, darunter auch Widerstand gegen die Staatsgewalt und bei einem Schriftverkehr mit seiner rechtlichen Vertretung in Hinblick auf eine Verkürzung des Verfahrens bzw. Vorlage von Originaldokumenten, dieses Ersuchen der Behörde unbeantwortet blieb und keine positive Reaktion einer Mitwirkung erfolgte. Sodass zu erwarten ist, dass der BF die Anordnungen im Sinne von gelinderen Mitteln nicht befolgen wird. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen. Mit der Durchführung der Abschiebung - innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt II. - RevisionZu Spruchpunkt römisch zwei. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W272.2216943.3.00