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{'item': 'G307 1248331-4'}

Obsah (27)Art. 133§ 52§ 46§ 53§§ 27§§ 28a§ 57§ 10§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 46a§ 58§ 61§ 66§ 67Art 6Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlG307 1248331-4 SpruchG307 1248331-4/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

  1. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen, sohin festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat dauerhaft unzulässig sei, sohin von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
  2. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen, sohin festzustellen, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat dauerhaft unzulässig sei, sohin von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
  3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.09.2018 vorgelegt und ist dort am 07.09.2018 eingelangt.
  4. Am 05.02.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine RV teilnahmen.
  5. Am 05.02.2019 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine Regierungsvorlage teilnahmen.
  6. Im Rahmen einer Urkundenvorlage übermittelte der RV dem BVwG mit Schriftsatz vom 15.02.2019 ein den BF betreffendes psychologisches Gutachten.
  7. Im Rahmen einer Urkundenvorlage übermittelte der Regierungsvorlage dem BVwG mit Schriftsatz vom 15.02.2019 ein den BF betreffendes psychologisches Gutachten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF ist Staatsbürger der Republik Kosovo, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist frei von Sorgepflichten, ledig und wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Mit diesen unterhält er sich sowohl auf Deutsch als auch auf Albanisch. Er wuchs in stabilen sozialen Rahmenbedingungen auf.1.
  10. Der BF ist Staatsbürger der Republik Kosovo, führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er ist frei von Sorgepflichten, ledig und wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Mit diesen unterhält er sich sowohl auf Deutsch als auch auf Albanisch. Er wuchs in stabilen sozialen Rahmenbedingungen auf. 1.
  11. Der BF wurde in Berlin geboren, hielt sich bis zu seinem
  12. Lebensjahr mit seinen Eltern in Deutschland auf und begab sich mit ihnen im Jahr 2003 nach Österreich, wo er am 14.07.2003 durch seine Mutter seinen ersten Asylantrag stellte. Im selben Jahr hielt er sich mit seiner Familie für 8 Monate im Kosovo auf. Nach Abweisung des soeben erwähnten Antrags durch das Bundesasylamt (BAA) verwarf auch der Unabhängige Bundesasylsenat (UBAS) die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 18.06.2007, Zahl 248.331/0/1E-XII/05/04, welcher am 24.07.2007 in Rechtskraft erwuchs. Am 09.10.2007 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der vom BAA mit Bescheid vom 20.12.2007 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 15.01.2008, Zahl 248.331/2E-XII/05/08 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid des BAA behoben. Mit Folgebescheid des BAA vom 09.01.2009 wurde der Asylantrag neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieses Verfahren wurde - nach gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde - wegen deren Zurückziehung am 08.11.2011 vom Asylgerichtshof (AGH) am 10.11.2011 eingestellt. Am 29.11.2011 stellte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH XXXX) einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, welcher ihm am 21.03.2012 bewilligt wurde. Seitdem verfügt der BF - vermittelt durch Verlängerungsanträge - über einen solchen Aufenthaltstitel, wobei der aktuelle bis zum 20.03.2024 gültig ist.Am 29.11.2011 stellte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (BH römisch 40 ) einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, welcher ihm am 21.03.2012 bewilligt wurde. Seitdem verfügt der BF - vermittelt durch Verlängerungsanträge - über einen solchen Aufenthaltstitel, wobei der aktuelle bis zum 20.03.2024 gültig ist. 1.
  13. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat bis dato keinen Deutschkurs absolviert, konnte jedoch in der mündlichen Verhandlung auf alle an ihn gestellten Fragen problemlos auf Deutsch antworten. 1.
  14. Der BF absolvierte vom 03.11.2015 bis 18.01.2016 eine Angestelltenlehre, die er abbrach. Davon abgesehen war er in der Zeitspanne vom 17.06.2015 bis zum Beginn des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses in 4 Arbeitsverhältnissen bei insgesamt 3 Arbeitgeberin an 123 Tagen erwerbstätig. Dazwischen bezog der BF entweder Arbeitslosenunterstützung oder Krankengeld. Der Grund für die zumeist nur sehr kurze Dauer der Arbeitsverhältnisse war der mangelnden Motivation wie der Suchtmittelabhängigkeit des BF zuzuschreiben, wobei er im Alter von 14 Jahren erstmalig mit dem Drogenkonsum begann (Cannabis). Der BF besuchte vom 11.12.2017 bis April 2019 beim XXXX den Kurs "Zerspannungstechnik mit LAP".Der BF besuchte vom 11.12.2017 bis April 2019 beim römisch 40 den Kurs "Zerspannungstechnik mit LAP". Der BF begann am 01.02.2019 eine Anstellung bei der XXXX beschäftigt und hätte hiefür monatlich etwa € 1.000,00 netto ins Verdienen bringen sollen. Tatsächlich bezog er für diese Zeitspanne ein Bruttoentgelt in der Höhe von € 287,
  15. Bereits am 07.02.2019 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis abermals beendet. Aktuell bezieht der BF (seit 09.03.2019) Arbeitslosengeld. Er hat kein Vermögen, Außenstände in der Höhe von rund € 6.200,00 und läuft dahingehend beim Bezirksgericht XXXX eine Fahrnisexekution.Der BF begann am 01.02.2019 eine Anstellung bei der römisch 40 beschäftigt und hätte hiefür monatlich etwa € 1.000,00 netto ins Verdienen bringen sollen. Tatsächlich bezog er für diese Zeitspanne ein Bruttoentgelt in der Höhe von € 287,
  16. Bereits am 07.02.2019 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis abermals beendet. Aktuell bezieht der BF (seit 09.03.2019) Arbeitslosengeld. Er hat kein Vermögen, Außenstände in der Höhe von rund € 6.200,00 und läuft dahingehend beim Bezirksgericht römisch 40 eine Fahrnisexekution. 1.
  17. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX) zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchmittelhandel

§§ 27Abs.

1 Z 1,1.5. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2015, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Suchmittelhandel

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,,

  1. Fall, 27 Abs. 2 und 28a Abs. 1.,
  2. Fall zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten, davon 9 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
  3. Fall, 27 Absatz 2 und 28 a Absatz eins Punkt , 5, Fall zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten, davon 9 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (BG XXXX) wurde der BF zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2017, wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Einräumung einer 3jährigen Probezeit verurteilt, wobei die Probezeit für die erste Verurteilung auf 5 Jahre verlängert wurde.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 (BG römisch 40 ) wurde der BF zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Einräumung einer 3jährigen Probezeit verurteilt, wobei die Probezeit für die erste Verurteilung auf 5 Jahre verlängert wurde. Zuletzt wurde der BF vom LG XXXX zu XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018, wegen Suchtmittelhandels und erlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§§ 28aAbs. 1, 5. Fall, 28a Abs. 3, 1. Fall, § 15 St

GB, § 28 Abs. 1.,

  1. Fall, §§ 27 Abs. 1 Z1,
  2. Fall § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der BF vom LG römisch 40 zu römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018, wegen Suchtmittelhandels und erlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 3, eins, Fall, Paragraph 15, StGB, Paragraph 28, Absatz eins Punkt , 2, Fall, Paragraphen 27, Absatz eins, Z1,

  1. Fall Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe von Anfang April 2017 bis zu seiner Festnahme am XXXX.2018 in wiederholten Angriffen in XXXX und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen teils überlassen, in dem er insgesamt mindestens 350 Gramm Cannabiskraut (35 Gramm Delta-9-THC), und 30 Gramm Kokain (9 Gramm Kokain-Base) an 4 weitere, abgesondert verfolgte Personen sowie weitere, nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußert habe und einen weiteren Interessenten versucht habe, zu verkaufen, nämlich in Mengen von 200 Gramm Cannabiskraut, 5 Gramm Kokain, 6 Gramm Cannabiskraut, 1 Gramm Kokain, 125 Gramm Cannabiskraut, 3 bis 4 Gramm Cannabiskraut, 15 Gramm Kokain sowie 10 Stück Ecstasy-Tabletten (Versuch). Dabei war der Vorsatz des BF auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie der daran geknüpfte Additionseffekt wie die Überschreitung der Grenzmenge des § 28b SMG mitumfasst. Der BF war zu diesem Zeitpunkt an Suchtmittel gewöhnt und beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu beschaffen.Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe von Anfang April 2017 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2018 in wiederholten Angriffen in römisch 40 und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen teils überlassen, in dem er insgesamt mindestens 350 Gramm Cannabiskraut (35 Gramm Delta-9-THC), und 30 Gramm Kokain (9 Gramm Kokain-Base) an 4 weitere, abgesondert verfolgte Personen sowie weitere, nicht ausgemittelte Abnehmer gewinnbringend veräußert habe und einen weiteren Interessenten versucht habe, zu verkaufen, nämlich in Mengen von 200 Gramm Cannabiskraut, 5 Gramm Kokain, 6 Gramm Cannabiskraut, 1 Gramm Kokain, 125 Gramm Cannabiskraut, 3 bis 4 Gramm Cannabiskraut, 15 Gramm Kokain sowie 10 Stück Ecstasy-Tabletten (Versuch). Dabei war der Vorsatz des BF auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum sowie der daran geknüpfte Additionseffekt wie die Überschreitung der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG mitumfasst. Der BF war zu diesem Zeitpunkt an Suchtmittel gewöhnt und beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu beschaffen. Ferner wurde dem BF im Zuge dieser Entscheidung angelastet, er habe Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am XXXX.2017 221 Gramm Cannabiskraut (rund 23 Gramm Delta-9-THC) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs verpackt in 10 Portionen bei sich geführt habe.Ferner wurde dem BF im Zuge dieser Entscheidung angelastet, er habe Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (Paragraph 28 b, SMG) mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am römisch 40 .2017 221 Gramm Cannabiskraut (rund 23 Gramm Delta-9-THC) zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs verpackt in 10 Portionen bei sich geführt habe. Schließlich wurde ihm darin vorgeworfen, er habe Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von Jänner 2017 bis zum XXXX.2018 unbekannte Mengen an Cannabiskraut und Kokain zum Konsum sowie am XXXX.2018 geringe Mengen Kokain bis zur Sicherstellung innegehabt hatte. Als mildernd wurden hiebei die Tatbegehung vor Vollendung des
  2. Lebensjahres, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die geständige Verantwortung, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung teilweise wegen anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung im raschen Rückfall sowie die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten gewertet.Schließlich wurde ihm darin vorgeworfen, er habe Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er von Jänner 2017 bis zum römisch 40 .2018 unbekannte Mengen an Cannabiskraut und Kokain zum Konsum sowie am römisch 40 .2018 geringe Mengen Kokain bis zur Sicherstellung innegehabt hatte. Als mildernd wurden hiebei die Tatbegehung vor Vollendung des
  3. Lebensjahres, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die geständige Verantwortung, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung teilweise wegen anhängigen Strafverfahrens, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, die Tatbegehung im raschen Rückfall sowie die Tatbegehung während zweier offener Probezeiten gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebenen Taten begangen sowie das angeführte Verhalten gesetzt hat. 1.5.
  4. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX.2018, XXXX wurde dem BF Strafaufschub bis zum XXXX.2020 gewährt. Beginnend mit XXXX.2018 nahm der BF bis XXXX.2019 eine stationäre Drogentherapie beim XXXX in XXXX wahr. Alle während dieser Zeitspanne durchgeführten Alko- und Drogentests verliefen negativ. Bei Durchführung der Arbeitstherapie zeigte sich der BF motiviert und gewissenhaft. Ferner fand er sich sehr gut in die therapeutische Gemeinschaft ein. Seit Jänner des Jahres 2019 steht er in ambulanter Nachbetreuung, die er unter anderem beim "XXXX" in XXXX absolviert.1.5.
  5. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 wurde dem BF Strafaufschub bis zum römisch 40 .2020 gewährt. Beginnend mit römisch 40 .2018 nahm der BF bis römisch 40 .2019 eine stationäre Drogentherapie beim römisch 40 in römisch 40 wahr. Alle während dieser Zeitspanne durchgeführten Alko- und Drogentests verliefen negativ. Bei Durchführung der Arbeitstherapie zeigte sich der BF motiviert und gewissenhaft. Ferner fand er sich sehr gut in die therapeutische Gemeinschaft ein. Seit Jänner des Jahres 2019 steht er in ambulanter Nachbetreuung, die er unter anderem beim "XXXX" in römisch 40 absolviert. 1.5.
  6. Der BF setzte sich bis zu seinem 20igsten Lebensjahr wenig bis gar nicht mit seiner Suchtproblematik und Kriminalitätsentwicklung auseinander. 1.
  7. Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  10. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Obsorgefreiheit, gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern und Familienstand des BF getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht führte der BF aus, sich mit seinen Eltern sowohl auf Albanisch als auch auf Deutsch zu unterhalten. Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten kosovarischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die in Deutschland verbrachte Zeit, die erfolglos gestellten Asylanträge in Österreich, die kurzfristige Rückkehr in den Kosovo und die schlussendliche Zurückziehung der Beschwerde im jüngsten Asylverfahren im Jahr 2011 folgen dem Inhalt der im Akt einliegenden Bescheide, Niederschriften und Aktenvermerke des BAA, UBAS und AGH sowie jenem der Befragung in der Verhandlung vor dem BVwG. Die Erstantragstellung auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus und deren Bewilligung sowie die gestellten Verlängerungsanträge ergeben sich aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters (ZFR). Die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse sowie die aktuelle Arbeitslosigkeit sind dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges wie dem vorgelegten Arbeitsvertrag zu entnehmen. Dass einige Arbeitsverhältnisse nur von sehr kurzer Dauer waren, hat der BF in der Verhandlung mit damals mangelnder Motivation und das Abdriften in die Suchtmittelabhängigkeit begründet. Der absolvierte Zerspannungstechnikerkurs ist aus der vorgelegten Bestätigung des bfi ersichtlich. Die Verurteilungen des BF samt Entscheidungsgründen des aktuellsten Urteils ergeben sich aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt einliegenden jüngsten Urteil des LG XXXX.Die Verurteilungen des BF samt Entscheidungsgründen des aktuellsten Urteils ergeben sich aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie dem im Akt einliegenden jüngsten Urteil des LG römisch 40 . Der gewährte Strafaufschub ergibt sich aus dem Inhalt des unter I.1.5.
  11. erwähnten Beschlusses.Der gewährte Strafaufschub ergibt sich aus dem Inhalt des unter römisch eins.1.5.
  12. erwähnten Beschlusses. Die absolvierte Therapie beim XXXX und deren Verlauf sind aus der dahingehend vorgelegten Bestätigung vom 25.01.2019, die bewilligte Fahrnisexekution samt ihrer Höhe (zum Zeitpunkt der Bewilligung € 6.178,00) aus dem Exekutionstitel des BG XXXX vom XXXX.2018, XXXX ersichtlich.Die absolvierte Therapie beim römisch 40 und deren Verlauf sind aus der dahingehend vorgelegten Bestätigung vom 25.01.2019, die bewilligte Fahrnisexekution samt ihrer Höhe (zum Zeitpunkt der Bewilligung € 6.178,00) aus dem Exekutionstitel des BG römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 ersichtlich. Die fehlende Auseinandersetzung des BF mit seiner Suchtproblematik und der Kriminalitätsentwicklung ist aus dem forensisch-psychologischen Gutachten der XXXX vom XXXX.2018 ersichtlich. Darin ist auch die 6monatige stationäre Therapie, der der BF dann auch wahrgenommen hat, empfohlen.Die fehlende Auseinandersetzung des BF mit seiner Suchtproblematik und der Kriminalitätsentwicklung ist aus dem forensisch-psychologischen Gutachten der römisch 40 vom römisch 40 .2018 ersichtlich. Darin ist auch die 6monatige stationäre Therapie, der der BF dann auch wahrgenommen hat, empfohlen. Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 2 der Herkunftsstaatenverordnung.Dass der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaatenverordnung. Wenn der BF in der Beschwerde wie der mündlichen Verhandlung vermeinte, er habe alle Straftaten nur deswegen begangen, um sich seine Sucht zu finanzieren, handelte es sich dabei um eine zu enge Sicht der Dinge. Das familiäre Umfeld gab ihm nämlich, wie auch aus dem Gutachten von XXXX ersichtlich, keinen Grund dazu, in die Abhängigkeit abzudriften. Ferner sprach der BF selbst davon, in die falschen Kreise hineingeraten zu sein. Diese Verantwortung hat er sich jedoch selbst zuzuschreiben. Aus der bereits erfolgreich absolvierten stationären Therapie selbstredend auf ein zukünftiges Wohlverhalten zu schließen, erscheint angesichts der innerhalb kurzer Zeit ausgesprochenen Verurteilungen und des Umstandes, dass der BF sich noch in der ambulanten Therapie befindet, als verfrüht. Dass - wie in der Beschwerde hervorgehoben - eine soziale Integration evident sei, kann gesamthaft betrachtet noch nicht gesagt werden, waren die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten nur von sehr kurzer Dauer und das Handeln des BF von 2015 bis 2018 mehrfach von dessen Kriminalität geprägt. Ferner hat er die jüngste Beschäftigung bloß für 7 Tage ausgeübt und hat er nicht dargetan, weshalb diese abermals nur von sehr kurzer Dauer war. Zudem wird es ihm derart wohl in hohem Maß erschwert, die Fahrnisexekution zu bedienen.Wenn der BF in der Beschwerde wie der mündlichen Verhandlung vermeinte, er habe alle Straftaten nur deswegen begangen, um sich seine Sucht zu finanzieren, handelte es sich dabei um eine zu enge Sicht der Dinge. Das familiäre Umfeld gab ihm nämlich, wie auch aus dem Gutachten von römisch 40 ersichtlich, keinen Grund dazu, in die Abhängigkeit abzudriften. Ferner sprach der BF selbst davon, in die falschen Kreise hineingeraten zu sein. Diese Verantwortung hat er sich jedoch selbst zuzuschreiben. Aus der bereits erfolgreich absolvierten stationären Therapie selbstredend auf ein zukünftiges Wohlverhalten zu schließen, erscheint angesichts der innerhalb kurzer Zeit ausgesprochenen Verurteilungen und des Umstandes, dass der BF sich noch in der ambulanten Therapie befindet, als verfrüht. Dass - wie in der Beschwerde hervorgehoben - eine soziale Integration evident sei, kann gesamthaft betrachtet noch nicht gesagt werden, waren die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten nur von sehr kurzer Dauer und das Handeln des BF von 2015 bis 2018 mehrfach von dessen Kriminalität geprägt. Ferner hat er die jüngste Beschäftigung bloß für 7 Tage ausgeübt und hat er nicht dargetan, weshalb diese abermals nur von sehr kurzer Dauer war. Zudem wird es ihm derart wohl in hohem Maß erschwert, die Fahrnisexekution zu bedienen. Was das aktuelle Gutachten von XXXX betrifft, findet sich darin - beginnend mit dem
  13. Absatz des Punktes 5 - eine chronologische Abfolge der Drogenabhängigkeit des BF und werden die vorbildliche Absolvierung der stationären Therapie sowie deren Erfolg herausgestrichen. Ferner seien dem BF Reue, Kritikfähigkeit, Einsicht und ein adäquates Schuldbewusstsein zu attestieren. Er handle sehr bestimmt, überlegt, kontrolliert und reflektiert. Schließlich wurde darin festgehalten, der BF habe eine Abkehr von Suchtmitteln erkannt, außergewöhnlich schnell eine Teilzeitbeschäftigung gefunden, seien ihm eine positive Wohlverhaltensentwicklung wie eine positive fremdenrechtliche Prognose zuzusprechen.Was das aktuelle Gutachten von römisch 40 betrifft, findet sich darin - beginnend mit dem
  14. Absatz des Punktes 5 - eine chronologische Abfolge der Drogenabhängigkeit des BF und werden die vorbildliche Absolvierung der stationären Therapie sowie deren Erfolg herausgestrichen. Ferner seien dem BF Reue, Kritikfähigkeit, Einsicht und ein adäquates Schuldbewusstsein zu attestieren. Er handle sehr bestimmt, überlegt, kontrolliert und reflektiert. Schließlich wurde darin festgehalten, der BF habe eine Abkehr von Suchtmitteln erkannt, außergewöhnlich schnell eine Teilzeitbeschäftigung gefunden, seien ihm eine positive Wohlverhaltensentwicklung wie eine positive fremdenrechtliche Prognose zuzusprechen. Daraus ergibt sich jedoch - im Vergleich zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung - nichts Neues, was die aktuelle Einstellung des BF zum Leben, seine beruflichen und therapeutischen Fortschritte betrifft. Der BF zeigte sich zwar kurzfristig bemüht, seine Vergangenheit aufzuarbeiten und sich von seinem kriminellen Handeln zu lösen, er glitt jedoch abermals in die Arbeitslosigkeit ab. Des Weiteren ist - wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - zu berücksichtigen, dass dieser Prozess noch sehr jung ist und, das bis zum Jahr 2018 gesetzte strafbare Handeln nicht ausgeblendet werden darf. Ferner steht es dem Gutachter nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht zu, (auch) eine fremdenrechtliche Prognose zu erstatten, wie auf Seite 2, Punkt 1 (Fragestellung) ersichtlich und lag er mit seiner Einschätzung, dem BF sei eine fassbare Einstellung (auch) zu seinen beruflichen Verpflichtungen zuzugestehen, falsch.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  18. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  19. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, so ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück FPG zu verbinden.3.2.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, so ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt: § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art 6

lit e) des Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399 vom 09.03.2016) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 6

, Litera e,) des Schengener Grenzkodex (EU-VO 2016/399 vom 09.03.2016) darf der Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. 3.1.
  2. Der BF hielt sich bisher aufgrund der Innehabung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner Verurteilungen stützte das Bundesamt die Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 4 FPG.3.1.
  3. Der BF hielt sich bisher aufgrund der Innehabung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner Verurteilungen stützte das Bundesamt die Rückkehrentscheidung zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 4, FPG. 3.2.3.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.2.3.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). 3.2.3. Der BF hält sich seit 2003 durchgehend in Österreich auf. Beginnend mit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stellte er erfolglos zwei Asylanträge, welche schließlich im Jahr 2011 mit einer Beschwerdezurückziehung endeten. Seit rund 7 Jahren verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Der BF ist frei von Sorgepflichten, ledig, führt keine Beziehung und wohnt (noch) bei seinen Eltern. Seine Arbeitsverhältnisse waren - ebenso wie die jüngste Erwerbstätigkeit (bloß 7 Tage) - zumeist nur von sehr kurzer Dauer. Grund hiefür waren das Abdriften in die Suchtmittelabhängigkeit und die dadurch hervorgerufene Demotivation, einer gefestigten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF ist mit Außenständen von rund € 6.178,00 belastet, weswegen beim BG XXXX eine Fahrnisexekution betrieben wird. Deren Bedienung ist durch die nunmehrige Arbeitslosigkeit erschwert. Zwischen 2015 und 2018 wurde der BF drei Mal (zwei Mal wegen Suchtmitteldelikten, einmal wegen versuchten Diebstahls) straffällig, wobei er zuletzt zu einer unbedingten 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dahingehend wurde ihm Strafaufschub bis 2022 gewährt, wobei er jenen Teil der Auflage mit dem eine stationäre Therapie angeordnet wurde, bereits absolviert hat. Die ambulante Therapie ist noch im Laufen. Der BF wies zwar keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nach, doch zeigte sich angesichts der nahezu während des gesamten bisherigen Lebens innerhalb des deutschen Sprachraums verbrachten Zeit, dass er sich in Deutsch ausgezeichnet verständigen kann. Abgesehen von seinen familiären Beziehungen konnte der BF bloß eine Freundschaft zu XXXX ins Treffen führen.3.2.3. Der BF hält sich seit 2003 durchgehend in Österreich auf. Beginnend mit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet stellte er erfolglos zwei Asylanträge, welche schließlich im Jahr 2011 mit einer Beschwerdezurückziehung endeten. Seit rund 7 Jahren verfügt der BF über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Der BF ist frei von Sorgepflichten, ledig, führt keine Beziehung und wohnt (noch) bei seinen Eltern. Seine Arbeitsverhältnisse waren - ebenso wie die jüngste Erwerbstätigkeit (bloß 7 Tage) - zumeist nur von sehr kurzer Dauer. Grund hiefür waren das Abdriften in die Suchtmittelabhängigkeit und die dadurch hervorgerufene Demotivation, einer gefestigten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der BF ist mit Außenständen von rund € 6.178,00 belastet, weswegen beim BG römisch 40 eine Fahrnisexekution betrieben wird. Deren Bedienung ist durch die nunmehrige Arbeitslosigkeit erschwert. Zwischen 2015 und 2018 wurde der BF drei Mal (zwei Mal wegen Suchtmitteldelikten, einmal wegen versuchten Diebstahls) straffällig, wobei er zuletzt zu einer unbedingten 15monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Dahingehend wurde ihm Strafaufschub bis 2022 gewährt, wobei er jenen Teil der Auflage mit dem eine stationäre Therapie angeordnet wurde, bereits absolviert hat. Die ambulante Therapie ist noch im Laufen. Der BF wies zwar keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nach, doch zeigte sich angesichts der nahezu während des gesamten bisherigen Lebens innerhalb des deutschen Sprachraums verbrachten Zeit, dass er sich in Deutsch ausgezeichnet verständigen kann. Abgesehen von seinen familiären Beziehungen konnte der BF bloß eine Freundschaft zu römisch 40 ins Treffen führen. Es wird nicht verkannt, dass der BF sich bereits sehr lange im Bundesgebiet befindet, doch kann es nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, sein bisheriges Verhalten, Handeln und die berufliche Nachlässigkeit zu ignorieren. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde (dennoch) zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Eine Verletzung des Art 8 EMRK liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde (dennoch) zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib in Österreich überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK liegt daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 BFA-VG, war gegenständlich

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 vorzunehmen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erklärung einer dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, BFA-VG, war gegenständlich

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 kein amtswegiger Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 vorzunehmen. Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor. 3.2.4. Schließlich sind im Hinblick auf die

§ 52Abs.

9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).3.2.4. Schließlich sind im Hinblick auf die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Dies erhellt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet vergleiche auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei). Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden. Der BF spricht seinen eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge auch Albanisch, sodass keine Sprachbarrieren in dessen Herkunftsstaat zu erwarten sind.Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Artikel 8, EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts nicht feststellbarer Arbeitsunfähigkeit und Krankheiten des BF eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht aufgezeigt werden. Der BF spricht seinen eigenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zufolge auch Albanisch, sodass keine Sprachbarrieren in dessen Herkunftsstaat zu erwarten sind. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1.Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.3.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Fall des BF stehen die von ihm begangenen Suchtmitteldelikte, insbesondere jene im Rahmen der jüngsten Verurteilung im Blickpunkt der Betrachtung. Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, weil er über rund 9 Monate hinweg anderen Suchtgift überlassen und gewinnbringend veräußert hat. Damit hat er wohl auch die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Konsumenten, in Kauf genommen, was wiederum auf ein Spiegelbild seiner hohen kriminelle Energie sowie die beachtliche Herabsetzung seiner diesbezüglichen Hemmschwelle hindeutet. So schreckte dieser nicht vor der Begehung von Verbrechen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Förderung der Abhängigkeit und des Leides der Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Überlassung des Suchtmittels, in Kauf.Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich, wie auch der VwGH festhält vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318) ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des BF. Das vom BF gezeigte Verhalten weist auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin, weil er über rund 9 Monate hinweg anderen Suchtgift überlassen und gewinnbringend veräußert hat. Damit hat er wohl auch die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Konsumenten, in Kauf genommen, was wiederum auf ein Spiegelbild seiner hohen kriminelle Energie sowie die beachtliche Herabsetzung seiner diesbezüglichen Hemmschwelle hindeutet. So schreckte dieser nicht vor der Begehung von Verbrechen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Förderung der Abhängigkeit und des Leides der Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Überlassung des Suchtmittels, in Kauf. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 03.07.2018, Zahl Ra 2018/21/0066 unter anderem erwogen: Im Übrigen berücksichtigt die Revision nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger (hier allerdings ohnehin großteils in Strafhaft verbrachter) Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland (wobei fallbezogen sowohl die berufliche als auch die soziale Integration kaum ausgeprägt sind) einem Einreiseverbot entgegensteht (vgl. zu beiden Gesichtspunkten etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN).Im Übrigen berücksichtigt die Revision nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger (hier allerdings ohnehin großteils in Strafhaft verbrachter) Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland (wobei fallbezogen sowohl die berufliche als auch die soziale Integration kaum ausgeprägt sind) einem Einreiseverbot entgegensteht vergleiche zu beiden Gesichtspunkten etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0022, Rn. 14, mwN). Dass der Revisionswerber und seine österreichischen Angehörigen (Lebensgefährtin und am
  2. November 2013 geborener Sohn) die durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bewirkte Trennung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung insbesondere von Eigentums- und Suchtgiftkriminalität der vorliegenden Art hinzunehmen haben (so das BVwG im Ergebnis), ist von daher jedenfalls vertretbar. Von einem solchen eindeutigen Fall ist hier allerdings im Hinblick auf das in Rn. 2 dargestellte massive Verbrechen des Suchtgifthandels, das zur rezenten Verhängung einer dreijährigen (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unbestritten noch in Vollzug befindlichen) Freiheitsstrafe geführt hatte, selbst bei Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG auszugehen, weil auch der dort normierte verschärfte Gefährdungsmaßstab als erfüllt anzusehen ist. Im Hinblick darauf ist, unbeschadet weiterer sozialer und beruflicher Kontakte des Revisionswerbers im Bundesgebiet, auch die Trennung von der ungarischen Freundin oder Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen.Von einem solchen eindeutigen Fall ist hier allerdings im Hinblick auf das in Rn. 2 dargestellte massive Verbrechen des Suchtgifthandels, das zur rezenten Verhängung einer dreijährigen (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unbestritten noch in Vollzug befindlichen) Freiheitsstrafe geführt hatte, selbst bei Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG auszugehen, weil auch der dort normierte verschärfte Gefährdungsmaßstab als erfüllt anzusehen ist. Im Hinblick darauf ist, unbeschadet weiterer sozialer und beruflicher Kontakte des Revisionswerbers im Bundesgebiet, auch die Trennung von der ungarischen Freundin oder Lebensgefährtin in Kauf zu nehmen. Der Revisionswerber lässt nämlich außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0079; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233, Rn. 6 bis 10, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7 bis 8, jeweils mwN).Der Revisionswerber lässt nämlich außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dass bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen vergleiche zu ähnlichen Konstellationen etwa VwGH 22.5.2014, Ra 2014/21/0014; VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0079; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0233, Rn. 6 bis 10, und VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0219, Rn. 7 bis 8, jeweils mwN). Dieser Entscheidung lag zwar die Verhängung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes und eine noch gewichtigere als die aktuelle Verurteilung zugrunde, dennoch spricht sie eindeutige Worte im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Suchtmitteldelikten. Des Weiteren lag diesem Sachverhalt eine noch tiefere Verwurzelung des Revisionswerbers zu Grunde, verfügte der BF über eine Lebensgefährtin und einen Sohn, was gegenständlich nicht der Fall ist. Der BF ist ledig, hat keine Kinder, lebt noch bei seinen Eltern, konnte im Berufsleben noch nicht Fuß fassen und liegt die letzte Verurteilung erst rund 1 Jahr zurück. In deren Rahmen überwogen die Erschwerungs- die Milderungsgründe bei der Strafzumessung. Das seitdem gesetzte Verhalten ist zu kurz, um dem BF bereits jetzt eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Es darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der BF von 2003 bis 2011 - wenn auch über seine Mutter - erfolglos zwei Asylverfahren betrieben hat. Der BF zeigte sich im Hinblick auf sein strafbares Verhalten auch nicht einsichtig, sondern wurde nach seiner ersten Verurteilung zwei weitere Male straffällig, wobei sich das Strafausmaß gegenüber den Vorstrafen deutlich erhöhte. Auch wenn der BF bereits erfolgreich eine Therapie absolviert hat, lässt dieser Umstand nicht selbstredend auf ein Wohlverhalten schließen, welches eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt. So ist dahingehend auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom
  3. September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN).Auch wenn der BF bereits erfolgreich eine Therapie absolviert hat, lässt dieser Umstand nicht selbstredend auf ein Wohlverhalten schließen, welches eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigt. So ist dahingehend auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche dazu aus der ständigen Judikatur zuletzt etwa den Beschluss vom
  4. September 2016, Ra 2016/21/0262, mwN). Auch wenn der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat - ist für den Wegfall der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit, in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich und ist dieser Zeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH vom 26.04.2018, Zahl Ra 2018/21/0027). Hält man sich vor Augen, dass der BF 2 Vorstrafen im Suchtmittelbereich zu verbuchen hat, erweist sich die seit der letzten Verurteilung vergangene Zeitspanne als zu kurz, um bereits jetzt von einer positiven Zukunftsprognose sprechen zu können. Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung von Suchtmitteldelikten dem zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Es herrscht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vor und läuft die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener zur Hintanhaltung von Suchtmitteldelikten dem zu wieder. Es ist daher gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF hat zwar ein enges Verhältnis zu seinen Eltern und lebt lange Zeit in Österreich, die letzten Jahre waren jedoch massiv von strafbarem Handeln, sehr kurzen oder gar keinen Beschäftigungsverhältnissen und - der Suchtmittelabhängigkeit geschuldet - fehlender gesellschaftlicher Verwurzelung geprägt.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Der BF hat zwar ein enges Verhältnis zu seinen Eltern und lebt lange Zeit in Österreich, die letzten Jahre waren jedoch massiv von strafbarem Handeln, sehr kurzen oder gar keinen Beschäftigungsverhältnissen und - der Suchtmittelabhängigkeit geschuldet - fehlender gesellschaftlicher Verwurzelung geprägt. Zudem hat den BF der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Schengen-Raum nicht von der Setzung strafgerichtlich relevanten Verhaltens abzuhalten vermocht. Vielmehr hat der BF, wie bereits hervorgehoben, durch sein Verhalten diese Möglichkeit wissentlich auf Spiel gesetzt und die Folgen in Kauf genommen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen. Angesichts der durch das Fehlverhalten des BF hervorgerufenen starken Relativierung der familiären Beziehungen ist davon auszugehen, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 jedenfalls verwirklicht ist.Angesichts der durch das Fehlverhalten des BF hervorgerufenen starken Relativierung der familiären Beziehungen ist davon auszugehen, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, jedenfalls verwirklicht ist. 3.3.
  5. Die Dauer des Einreiseverbotes erweist sich jedoch als zu lange. Der BF hält sich seit seiner Kindheit - wenn auch erst seit rund 7 Jahren mit einem Aufenthaltstitel - in Österreich auf und würde ihn die Erlassung eines Aufenthaltes von 4 Jahren wohl entwurzeln. Eine kürzere als eine 2jährige Dauer ist aber nicht angebracht, weil ansonsten dem BF sein Fehlverhalten nicht ausreichend vor Augen geführt werden könnte. 3.
  6. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.
  7. Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar. Dem BF kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH

§ 18Abs.

5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). Abgesehen davon wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannt, sodass der BF nicht beschwert ist. Deshalb und in Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des BF war der - konkrete - Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisenDem BF kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). Abgesehen davon wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannt, sodass der BF nicht beschwert ist. Deshalb und in Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des BF war der - konkrete - Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen 3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G307.1248331.4.00

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