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{'item': 'I408 2147193-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 58§ 28§ 10§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlI408 2147193-1 SpruchI408 2147193-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.06.2015 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Laufe des Verfahrens vor, dass er aus Darfur stamme und von der Geheimpolizei aufgrund seiner Aktivitäten bei der oppositionellen Bewegung Grifina zweimal verhaftet und gefoltert worden sei. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.01.2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch vier.). Mit fristgerecht eingelangter Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung in vollem Umfang. Dabei wurde im Wesentlichen das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und die Rolle des Onkels, bei dem er In Khartum wohnte und in dessen Haus er 2013 verhaftet wurde, genauer beschrieben, ebenso der Vorfall bei der Führerscheinbehörde. Am 07.08.2017 und am 26.03.2019 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei mündliche Verhandlungen statt, in denen der Sachverhalt und die Länderfeststellungen der Staatendokumentation erörtert wurde. Dabei wurden auch die Schriftsätze des Rechtsvertreters und die dabei vorgelegten Integrationsunterlagen mitberücksichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, sudanesischer Staatsbürger und hält sich nach illegaler Einreise zumindest seit seiner Antragstellung am 27.06.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt im Sudan über familiäre Anknüpfungspunkte. Er stammt aus Khor Ramla in Darfur und flüchtete 2003 mit seiner Familie nach Zalingei. Seine Eltern und seine Geschwister blieben dort und er ging zu seinem Onkel nach Karthum, wo er lebte, studierte und bei seinem Onkel als Elektriker arbeitete. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und strafgerichtlich unbescholten. Er befindet sich in der Grundversorgung und ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. Am 16.02.2017 hat er eine Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden und am 12.07.2018 eine Prüfung auf Niveau Bl abgelegt, war bei dieser aber nur im mündlichen Teil erfolgreich. Im Jänner und Feber 2018 nahm er an einem berufsbezogenen Deutschkurs für Asylwerbende in Bezug auf Tätigkeiten in der Gastronomie und am 24.05.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Seit Herbst letzten Jahres hilft er in den Ferien und an Wochenenden stundenweise am Bauhof der Gemeinde Goldegg bei verschiedenen Arbeiten mit und besucht seit 12.11.2018 eine Übergangsklasse der höheren technischen Bundeslehranstalt Hallein. 1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass er im Sudan einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft zu Grifina oder aufgrund seiner Herkunft aus Darfur von der Geheimpolizei verfolgt wurde und deshalb seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 1.3 Zur allgemeinen Situation im Sudan: Seit der Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens ist der Sudan in einer schwierigen Situation, die in den letzten Jahren zu chronischen Phasen sozialer Unruhen in Form von Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen, führten. Dagegen schritten Regierungsorganisationen, der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium mit den von ihm kontrollierten Polizeikräften, und das Verteidigungsministerium mit aller Härte ein und willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl waren Praxis. (AA - Auswärtiges Amt (6.11.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, Stand:Oktober 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598 1513253244 auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-ll-2017.pdf, Zugriff 13.8.2018; USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 -Sudan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430180.html, Zugriff 13.8.2018). Die Abspaltung des Südsudans hat zudem das Land in eine tiefe wirtschaftliche Krise geführt und der Sudan gehört trotz reicher Bodenschätze und potenziell fruchtbaren Ackerland zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch und lediglich in der Hauptstadt Karthum existiert ein recht gutes Warenangebot. (AA -Auswärtiges Amt (6.11.2017):Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan,https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598 1513253244 auswaertiges-amt-bericht- ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-ll-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018; AA -Auswärtiges Amt (12.2017):Länderinformation, Sudan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/sudan-node/-/203268, Zugriff 27.8.2018; GIZ -Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (7.2018c): Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/sudan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.8.2018 Es gibt keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA -Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419907/4598 1513253244 auswaertiges-amt-bericht-ueber-sudan-stand-oktober-2017-06-ll-2017.pdf, Zugriff 27.8.2018) Die Lage im Sudan ist nach dem Sturz von Staatspräsident Omar Hassan Ahmad al-Baschir angespannt. Wie aktuelle Medienberichte (z.B. BBC News, 16.04.2019, https://www.bbc.com/news/topics/cq23pdgvgm8t/sudan oder Standard, 14.04.2019, https://derstandard.at/2000101390761/Arabische-Staaten-sagen-Sudans-Militaerregierung-Unterstuetzung-zu) zeigen, läuft der daraus resultierende Veränderungsprozess aber in geordneten Bahnen und wird international unterstützt. So wurden u.a. auch politische Gefangene aus der Ära Baschirs entlassen. Der Beschwerdeführer verfügt im Sudan weiterhin über familiäre Kontakte und ist aufgrund seiner schulischen Ausbildung und der dort ausgeübten Tätigkeit als Elektriker in der Lage, sein Leben dort auch weiterhin eigenständig zu gestalten.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Sudan. Weiters wurde der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und im Beisein seines Rechtsvertreters in zwei mündlichen Verhandlungen am 07.08.2017 und am 26.03.2019 erörtert. Hinzu kommen die vom Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter eingebrachten Stellungnahmen und Urkundenvorlagen. 2.2 Zur Person der Beschwerdeführerin: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf seinen Angaben und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 26.03.
  4. Auch sonst haben sich sind keinerlei Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben. Dass der Beschwerdeführer im Sudan die Universität besucht hat sowie über Arbeitserfahrungen und familiäre Anknüpfungspunkte im Sudan verfügt, ergibt sich auch aus seinen Aussagen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinen Integrationsbestrebungen, insbesondere in Bezug auf die abgelegten Sprachprüfungen, seiner Mitarbeit im Bauhof der Gemeinde und des Besuches einer Übergangsklasse in der HTL seit November 2018 beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und den dazu vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seinem laufenden Bezug von Leistungen der Grundversorgung ergeben sich aus dem am 26.03.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Beschwerdeführer brachte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vor, dass er aufgrund seiner Aktivitäten für die oppositionelle Bewegung Grifina von der Geheimpolizei bedroht, verhaftet und gefoltert worden sei. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht müssen somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Wie die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat (Bescheid S 23-26), liege diesen Anforderungen nicht vor. Auch der erkennende Richter sieht nach zwei Verhandlungen am 07.08.2017 und 26.03.2019 sowie der vorgelegten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.08.2017 dieses Vorbringen als nicht glaubhaft an. So brachte der Beschwerdeführer am 28.06.2015, am Tag nach seiner illegalen Einreise in Österreich gegenüber der Sicherheitsbehörde als Fluchtgrund nur vor, dass er "wegen der Ungerechtigkeiten in Darfur und der Verfolgung durch die Regierung" den Sudan verlassen habe. Bei seinen Eltern liege ein Haftbefehl, ausgestellt von der Regierung (AS 11). Als Fluchtroute gab er an: "Von Zalingei nach Khartum und von dort über Dongola nach Libyen" (AS 7 und AS 9). Er stellte damit als zentralen Fluchtgrund seine Herkunft aus Darfur in den Mittelpunkt und schilderte auch einen Fluchtweg von Zalingei, Darfur, beginnend über Khartum und Libyen nach Europa. Außerdem erwähnte er nur die in Zalingei lebenden Eltern und Geschwistern, bei denen sich auch ein gegen ihn von den Behörden ausgestellter Haftbefehl befinde. Seinen 10-jährigen Aufenthalt in Khartum vor seiner Ausreise, seine Aktivitäten bei Grifina und die Verhaftungen und Folterungen durch die Geheimpolizei wurden nicht angesprochen. Ebenso wurde der in Khartum lebende Onkel, in dessen Obhut er letztendlich lebte und arbeitete, bei dem er verhaftet wurde, der wegen seiner Aktivitäten bedroht wurde, der bzw. seine Tante - und nicht seine Eltern - mit dem Haftbefehl konfrontiert wurden und der letztendlich selbst aus Khartum fliehen musste, erst im Laufe des Verfahrens erwähnt. Diese, für seine Flucht so entscheidenden Punkte, wurden aber erst ein Jahr später vor der belangten Behörde und in den beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundeverwaltungsgericht vorgebracht. Diese gravierenden Divergenzen im Vorbringen können weder mit sprachlichen Problemen bei der Ersteinvernahme noch mit Müdigkeit aufgrund der Reisestrapazen begründet werden, zumal ihm seine damaligen Angaben rückübersetzt wurden und unbeanstandet blieben. Ebenso fand die Einvernahme erst am Tag nach seiner Antragstellung statt und nicht im unmittelbaren Anschluss an seinen Aufgriff. Wie der VwGH schon früh ausgesprochen hat, muss einem Asylwerber klar sein, dass die Asylbehörden bei ihrer Entscheidung über einen Asylantrag auf eine möglichst vollständige und wahrheitsgetreue Darstellung der Fluchtgründe durch den Asylwerber angewiesen sind (VwGH vom 29.01.1997, 95/01/147). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und in weiterer Folge widerspruchsfrei zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Von der Rechtsvertretung wird eine Traumatisierung durch die erlittenen Folterungen verweisen. Während der Beschwerdeführer über Befragung durch seinen Rechtsvertreter die Narbe bei seinem Auge mit Schlägen durch die Geheimpolizei begründete (VH-Protokoll vom 07.08.2017, Seite 14), gab er It. ärztlichem Befundbericht vom 21.07.2015 dem behandelnden Arzt gegenüber einen "Verkehrsunfall mit Sehverlust" (AS 109) an. In der mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 abgegebene Rechtfertigung, dass er mit Hilfe des ärztlichen Befundes nur in ein anderes Asylheim wollte (VH-Protokoll vom 26.03.2019, Seite 11) ist nicht überzeugend. Gegen eine Traumatisierung aufgrund von Folterungen spricht auch der Umstand, dass er einen Führerschein, den er für die Arbeit bei seinem Onkel in Karthum benötigte, nach seiner zweiten Verhaftung und der Folterung mit der angesprochenen Augenverletzung beantragte (AS 93). Zudem wurden in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht die Folterungen vom Beschwerdeführer nie aktiv selbst angesprochen, sondern nur im Zuge der Befragung durch seinen Rechtsvertreter.Von der Rechtsvertretung wird eine Traumatisierung durch die erlittenen Folterungen verweisen. Während der Beschwerdeführer über Befragung durch seinen Rechtsvertreter die Narbe bei seinem Auge mit Schlägen durch die Geheimpolizei begründete (VH-Protokoll vom 07.08.2017, Seite 14), gab er römisch eins t. ärztlichem Befundbericht vom 21.07.2015 dem behandelnden Arzt gegenüber einen "Verkehrsunfall mit Sehverlust" (AS 109) an. In der mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 abgegebene Rechtfertigung, dass er mit Hilfe des ärztlichen Befundes nur in ein anderes Asylheim wollte (VH-Protokoll vom 26.03.2019, Seite 11) ist nicht überzeugend. Gegen eine Traumatisierung aufgrund von Folterungen spricht auch der Umstand, dass er einen Führerschein, den er für die Arbeit bei seinem Onkel in Karthum benötigte, nach seiner zweiten Verhaftung und der Folterung mit der angesprochenen Augenverletzung beantragte (AS 93). Zudem wurden in beiden mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht die Folterungen vom Beschwerdeführer nie aktiv selbst angesprochen, sondern nur im Zuge der Befragung durch seinen Rechtsvertreter. Es ist auch nicht plausibel, dass nur sein Onkel wegen des Beschwerdeführers von der Geheimpolizei bedroht wurde und in weiterer Folge flüchten musste, seine Eltern aber unbehelligt blieben, obwohl zwei Ihrer Söhne aktiv gegen die Regierung arbeitete, der Beschwerdeführer bei der oppositionellen Bewegung Grifina und dessen Bruder bei der sudanesischen Befreiungsarmee und der Beschwerdeführer bei seinem letzten Besuch seiner Eltern in Zalingei selbst bedroht worden sein will. Wenn der Beschwerdeführer die Beweggründe für die Wiederaufnahme seiner Aktivitäten bei Grifina nach seiner Bedrohung in Zalingei, damit beschreibt, dass er "nach dem Besuch bei seinen Eltern 2013 gesehen habe, wie die Häuser in Brand gesetzt worden sind und die Leute im Lager gesammelt worden sind. Die Situation und das Volk waren dort sehr schwierig. Frauen wurden vergewaltigt. Kinder sind getötet worden. Viele Leute haben ihre Häuser verloren und sind auf der Flucht gewesen." (aus VH-Protokoll vom 07.08.2017, Seite 7), bringt aber nichts vor, das für ein real erlebtes Ereignis spricht. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers bei Grifina - vom einfachen Mitglied, der Flugblätter verteilte zu einem Akteur im einem Naheverhältnis zu den Gründungsmitgliedern, der zuletzt in führender Position bei der Organisation von Demonstrationen im Einsatz war- wurden sowohl in den Einvernahmen vor der belangten Behörde als auch in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sukzessive gesteigert und in den Vordergrund gestellt. Es ist auch widersprüchlich, dass er seine Aktivitäten 2011 nach seiner (ersten) Verhaftung und nach des erfolgten "Freikaufes" aus der Haft durch seinen Onkel eingestellt habe und seither unbehelligt geblieben war, aber er nach dem Vorfall in Zalingei sofort wieder eine aktive Rolle bei Grifina übernahm und das entgegen seinem Versprechen an seinen Onkel, sich von dieser Bewegung fernzuhalten. Gleichzeitig suchte er aber nach der aufgelösten Demonstration im September das Haus des Onkels auf, um sich dort zu verstecken, während er nach seinen Angaben zuletzt in Khartum sieben unterschiedliche Aufenthaltsorte hatte. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer bei all seinen Einvernahmen glaubhaft nur die Unzufriedenheit mit der allgemeinen Lage im Sudan zum Ausdruck, die letztendlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates - wie auch bei seinem Bruder Samir (VH-Protokoll vom 26.03.2019, Seite 5) - geführt hat. Dass diese Unzufriedenheit in den letzten Jahren vor allem im studentischen Umfeld bzw. bei Jugendlichen verstärkt in Demonstrationen ihren Niederschlag fand, die von den Behörden mit Gewalt aufgelöst wurden, ist unstrittig und hat letztendlich zum Sturz von AI Bashir in diesem Jahr geführt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Der erkennende Richter geht aber aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers aus, dass er aufgrund seines 10-jährigen Aufenthaltes in Khartum und des Besuches seiner Eltern in Zalingei weder in Khartum noch in Darfur einer, auf seine Person gerichtete, asylrelevante Verfolgung ausgesetzt war. 2.
  6. Zu den Länderfeststellungen: Bei den im oben auszugsweise zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. In der mündlichen Verhandlung wurde das in den Feststellungen wiedergegebene Ergebnis erörtert und seitens des Rechtsvertreters beanstandet, dass die Berichte aus 2015, 2016 und 2017 nicht mehr anzuwenden seien, das Regime brutaler geworden wäre und im Sudan der Notstand herrsche. Trotz des verhängten Notstandes hat sich die Lage im Sudan nicht in einem Ausmaß geändert, dass alle bisherigen Erkenntnisse in Abrede und eine völlige Neubewertung erfordern würde. Vielmehr geht der derzeit laufende Veränderungsprozess in einer geordneten Entwicklung weiter und die Zivilgesellschaft beteiligt sich daran aktiv, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein gesunder, junger Mann bei einer Rückkehr zwingend in eine ausweglose Lage versetzt wird, zumal er mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut ist und über Familienangehörige verfügt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im Hinblick auf eine behauptete staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Herkunft oder seines politischen Aktivismus ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.3. dargelegt, nicht glaubhaft ist. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Sudan keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Nach der früheren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen waren, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 21.02.2017, Ro 2017/18/005). Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3 EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Art 15 der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Art. 15 lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen.Allerdings hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj/Belgien, C-542/13, klargestellt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht automatisch zur Gewährung des Status von subsidiärem Schutz nach Artikel 15, der Status-Richtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) führt. Konkret führt er in Rz 40 aus: "Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Subsidiärer Schutz nach Artikel 15, lit. A und b der Statusrichtlinie verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten verursacht werden muss und nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist. Zugleich hielt der EuGH in dieser Entscheidung auch fest, dass es unionsrechtlich unzulässig ist, den in der Statusrichtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen. Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in § 8 Abs. 1 AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat.Die in dem Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj/Belgien vom EuGH entwickelten Grundsätze wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 aufgenommen und festgestellt, dass der österreichische Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie zur Gewährung des Status subsidiär Schutzberechtigter in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entgegen der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH umgesetzt hat. In seiner Entscheidung vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461 wiederholt der Verwaltungsgerichtshof, dass es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Zur Frage der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts hat der EuGH zuletzt in der Rechtssache C-384/17 vom 04.10.2018 (Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic M&N gegen Budapest Rendorfokapitanya) festgelegt, dass von Gerichten alles zu tun ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies seine Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage einer Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Wenn eine konforme Auslegung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt. Nach Artikel 15 der Statusrichtlinie, der die Voraussetzung für die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten festlegt, gilt als ernsthafter Schaden: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. Im Sudan herrscht auch nach dem Sturz von Omar Hassan Ahmad al-Baschir kein Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Art 15a bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer weder durch die Todesstrafe noch durch einen bewaffneten Konflikt bedroht. Im Sudan herrscht auch nach dem Sturz von Omar Hassan Ahmad al-Baschir kein Bürgerkrieg. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Leben und dessen Unversehrtheit sind nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht. Artikel 15 a, bzw. c der Statusrichtlinie sind nicht erfüllt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 15 b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Art. 3 EMRK.Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH, der für die Auslegung des Unionsrechts zuständig ist, ist es für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Artikel 15, b der Statusrichtlinie erforderlich, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss oder von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführenden Verletzung von Artikel 3, EMRK. Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Behörden des Sudans bedroht wäre. Eine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen kann nicht festgestellt werden.Wie bereits im Zuge der Prüfung des Status des Asylberechtigten festgestellt wurde, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den Behörden des Sudans bedroht wäre. Eine Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (erster Teil, Spruchpunkt III.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (erster Teil, Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asl

G 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des Paragraph 57, AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AslG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IN. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IN. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (zweiter Teil Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (zweiter Teil Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1Z 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins Z, 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der alleinstehende Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.Im gegenständlichen Fall verfügt der alleinstehende Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Europa ein und hält sich knapp 4 Jahre in Österreich auf. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) ist angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Europa ein und hält sich knapp 4 Jahre in Österreich auf. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) ist angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Daran vermögen die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich nichts ändern, die sich aus dem Erlernen der deutschen Sprache und den Besuch von angebotenen Kursen, Ausbildungsveranstaltungen und Arbeitsmöglichkeiten bestehen. Er bestreitet weiterhin Seinen Lebensunterhalt bestreitet er weiterhin über die Grundversorgung. Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstelltAuf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (dritter Teil, Spruchpunkt III. des angefochtenen3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (dritter Teil, Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 52Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig ist.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan zulässig ist.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Flinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Flungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Sudan auch nach dem erfolgten Sturz des Machthabers nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gern. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Flinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Flungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Sudan auch nach dem erfolgten Sturz des Machthabers nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gern. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung im Sudan beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der mit den Verhältnissen im Land vertraut ist, sich im Falle einer Rückkehr in den Sudan dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht völlig auf sich allein gestellt ist, Familienangehörige im Land leben und er selbst jahrelang seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung im Sudan beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der mit den Verhältnissen im Land vertraut ist, sich im Falle einer Rückkehr in den Sudan dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht völlig auf sich allein gestellt ist, Familienangehörige im Land leben und er selbst jahrelang seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Sudan zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Sudan zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheids):

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Besondere Umstände, die diese Frist verlängern würden, sind im Verfahren weder hervorgekommen noch vorgebracht worden.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für eine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Besondere Umstände, die diese Frist verlängern würden, sind im Verfahren weder hervorgekommen noch vorgebracht worden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I408.2147193.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.