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{'item': 'I413 2102856-3'}

Obsah (8)§ 4§ 1Art 133§ 8§ 6§ 414§ 1152§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlI413 2102856-3 Spruch, I413 2102856-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs 1 lit a Al

VG.“„Ing. römisch 40 , VSNR römisch 40 , unterlag im Zeitraum 01.08. bis 05.09.1972, aufgrund seiner Tätigkeit bei römisch 40 , Kunststoff-Fenster- u. Türenbau, römisch 40 , der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.“ B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 30.11.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend die Beurteilung der Pflichtversicherungen bei den Dienstgebern XXXX und XXXX .Mit Schreiben vom 30.11.2015 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend die Beurteilung der Pflichtversicherungen bei den Dienstgebern römisch 40 und römisch 40 . Am 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zu seiner Tätigkeit bei der Fa. Franz XXXX , und beim Bauunternehmen Josef XXXX , befragt.Am 04.02.2016 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zu seiner Tätigkeit bei der Fa. Franz römisch 40 , und beim Bauunternehmen Josef römisch 40 , befragt. Mit Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B3, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08. bis 05.09.1972, aufgrund seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant bei Franz XXXX , der Unfallversicherung

§ 8Abs 1 Z 3 lit c ASVG unterlagt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ein Ferialpraktikum bei diesem Unternehmen im Zuge seiner schulischen Ausbildung an der HTL in Innsbruck absolviert hatte. Es gäbe keine Vereinbarungen hinsichtlich dieses Ferialpraktikums. Eine persönliche Abhängigkeit im Zuge dieses Ferialpraktikums sei nicht feststellbar. Das Ferialpraktikum sei im überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers zur Erlangung von praktischen Kenntnissen gelegen. Zudem scheine der Beschwerdeführer ab 1974 als Angestellter in diesem Betrieb auf. Bei tatsächlichen Dienstverhältnisses wäre der Beschwerdeführer als Dienstnehmer der Sozialversicherung gemeldet worden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Franz XXXX Kunststoff-Fenster- und Türenbau, im Zuge seines Ferialpraktikums habe nicht festgestellt werden können, zudem wären bei Tätigkeiten im Familienbereich – beim gegenständlichen Betrieb handelte es sich um jenen seines Vaters – zur Abgrenzung einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer iSd § 4 ASVG zu einer bloßen familienhaften Mitarbeit bzw Beistandspflicht ein erhöhtes Maß an Publizität erforderlich. Im gegenständlichen Fall seien die Tätigkeiten mangels Nachweisen als familiäre Beistandspflicht zu qualifizieren. Aus der vorgelegten Praktikumsbestätigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein nach dem Lehrplan vorgesehenes, verpflichtendes Praktikum absolviert habe, weshalb dieser im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung der Unfallversicherung unterlegen sei. Mit Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B3, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.08. bis 05.09.1972, aufgrund seiner Tätigkeit als Ferialpraktikant bei Franz römisch 40 , der Unfallversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG unterlagt. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum ein Ferialpraktikum bei diesem Unternehmen im Zuge seiner schulischen Ausbildung an der HTL in Innsbruck absolviert hatte. Es gäbe keine Vereinbarungen hinsichtlich dieses Ferialpraktikums. Eine persönliche Abhängigkeit im Zuge dieses Ferialpraktikums sei nicht feststellbar. Das Ferialpraktikum sei im überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers zur Erlangung von praktischen Kenntnissen gelegen. Zudem scheine der Beschwerdeführer ab 1974 als Angestellter in diesem Betrieb auf. Bei tatsächlichen Dienstverhältnisses wäre der Beschwerdeführer als Dienstnehmer der Sozialversicherung gemeldet worden. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Franz römisch 40 Kunststoff-Fenster- und Türenbau, im Zuge seines Ferialpraktikums habe nicht festgestellt werden können, zudem wären bei Tätigkeiten im Familienbereich – beim gegenständlichen Betrieb handelte es sich um jenen seines Vaters – zur Abgrenzung einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer iSd Paragraph 4, ASVG zu einer bloßen familienhaften Mitarbeit bzw Beistandspflicht ein erhöhtes Maß an Publizität erforderlich. Im gegenständlichen Fall seien die Tätigkeiten mangels Nachweisen als familiäre Beistandspflicht zu qualifizieren. Aus der vorgelegten Praktikumsbestätigung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ein nach dem Lehrplan vorgesehenes, verpflichtendes Praktikum absolviert habe, weshalb dieser im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung der Unfallversicherung unterlegen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 04.05.2016 die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und erstattete zur Beschwerde ein Vorbringen und beantragte die Beschwerde als rechtlich unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Informativ teilte die belangte Behörde mit, dass sie mit weiterem Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B4, festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 13.07. bis 09.09.1970 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Bauunternehmung Josef XXXX , als Dienstnehmer in der Pflichtversicherung

§ 4Abs 1 Z 1 i

Vm Abs 2 ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs 1 lit a Al

VG unterlag und übermittelte auch diesen – unbekämpft gebliebenen – Bescheid. Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom 04.05.2016 die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor und erstattete zur Beschwerde ein Vorbringen und beantragte die Beschwerde als rechtlich unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Informativ teilte die belangte Behörde mit, dass sie mit weiterem Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B4, festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 13.07. bis 09.09.1970 aufgrund seiner Tätigkeit bei der Bauunternehmung Josef römisch 40 , als Dienstnehmer in der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag und übermittelte auch diesen – unbekämpft gebliebenen – Bescheid. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen. Aufgrund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil § 38

(5)wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen. Aufgrund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil Paragraph 38,
(5)wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen. Am 06.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie der Zeuge XXXX befragt wurden und die Parteien weiteres Vorbringen erstatteten. Am 06.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer sowie der Zeuge römisch 40 befragt wurden und die Parteien weiteres Vorbringen erstatteten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.
  2. bis 05.09.1972 im Betrieb seines Vaters, der XXXX , im Rahmen tätig. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.
  3. bis 05.09.1972 im Betrieb seines Vaters, der römisch 40 , im Rahmen tätig. Der Beschwerdeführer war damals Schüler der Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) in Innsbruck und hatte im Zuge seiner schulischen Ausbildung als Schüler des vierten Jahrganges der Höheren Abteilung für Hochbau vier Wochen Ferialpraxis verpflichtend zu absolvieren. Der Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers existiert nicht mehr. Der Vater des Beschwerdeführers ist 2011 verstorben. Der Beschwerdeführer lebte zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1972 während der Sommerferien im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater in XXXX . Er hatte zudem eine Wohnung in Innsbruck gemietet, die er während der Schulzeit nutzte. Der Beschwerdeführer lebte zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 1972 während der Sommerferien im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater in römisch 40 . Er hatte zudem eine Wohnung in Innsbruck gemietet, die er während der Schulzeit nutzte. Der Vater des Beschwerdeführers war sehr gewissenhaft und meldete seine Dienstnehmer fristgerecht bei der belangten Behörde zur Sozialversicherung an und ab. Auch der Beschwerdeführer wurde von seinem Vater zur Pflichtversicherung in den Jahren 1974 bis 1980, jeweils für einige Monate, als Dienstnehmer bei der belangten Behörde angemeldet. Für den Zeitraum 01.
  4. bis 05.09.1972 scheinen keine Versicherungszeiten des Beschwerdeführers bezüglich einer Beschäftigung bei seinem Vater in dessen Betrieb auf. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob eine diesbezügliche Meldung unterblieben ist oder ob die Versicherungszeiten aus anderen Gründen, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Gründen nicht dokumentiert sind. Es existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag bezüglich dieses Zeitraumes. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unentgeltlich im Zeitraum 01.
  5. bis 05.09.1972 für seinen Vater tätig wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, in welcher Höhe der Beschwerdeführer entlohnt wurde. Im Zeitraum 01.
  6. bis 05.09.1972 arbeitete der Beschwerdeführer im Betrieb seines Vaters in XXXX . Er arbeitete in diesem Zeitraum 43 bis 45 Stunden pro Woche, wobei der Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr war und zwischen 12:00 und 13:00 Uhr eine Mittagspause lag. Insgesamt arbeitete der Beschwerdeführer neun Stunden pro Arbeitstag. Im Rahmen seiner Arbeiten wurde er vom Vorarbeiter zu den anstehenden Arbeitsschritten in der Kunststofffensterproduktion eingeteilt. Er begann mit einfachen Arbeiten, wie dem Putzen von in Formen gepressten U-Profilen, dem Befestigen von Beschlägen dem Reinigen bei der Gehrung oder dem Abnehmen. Der Beschwerdeführer genoss als Sohn des Betriebsinhabers keine Sonderbehandlung. Er wurde von seinem Vater im Betrieb wie alle anderen Arbeiter behandelt. Er hatte sich an die Anordnungen seines Vaters und des Vorarbeiters Johann XXXX zu halten und musste die Arbeit verrichten, die ihm angeschafft wurde. Der Beschwerdeführer hatte mit Betriebsmitteln der Fa. XXXX , wie Kreissäge, Schweißgerät, Bohrmaschine udgl zu arbeiten Im Zeitraum 01.
  7. bis 05.09.1972 arbeitete der Beschwerdeführer im Betrieb seines Vaters in römisch 40 . Er arbeitete in diesem Zeitraum 43 bis 45 Stunden pro Woche, wobei der Arbeitsbeginn um 07:00 Uhr war und zwischen 12:00 und 13:00 Uhr eine Mittagspause lag. Insgesamt arbeitete der Beschwerdeführer neun Stunden pro Arbeitstag. Im Rahmen seiner Arbeiten wurde er vom Vorarbeiter zu den anstehenden Arbeitsschritten in der Kunststofffensterproduktion eingeteilt. Er begann mit einfachen Arbeiten, wie dem Putzen von in Formen gepressten U-Profilen, dem Befestigen von Beschlägen dem Reinigen bei der Gehrung oder dem Abnehmen. Der Beschwerdeführer genoss als Sohn des Betriebsinhabers keine Sonderbehandlung. Er wurde von seinem Vater im Betrieb wie alle anderen Arbeiter behandelt. Er hatte sich an die Anordnungen seines Vaters und des Vorarbeiters Johann römisch 40 zu halten und musste die Arbeit verrichten, die ihm angeschafft wurde. Der Beschwerdeführer hatte mit Betriebsmitteln der Fa. römisch 40 , wie Kreissäge, Schweißgerät, Bohrmaschine udgl zu arbeiten Die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb seines Vaters im Zeitraum 01.
  8. bis 05.09.1972 wurde vom Vater als Pflichtpraktikum für die schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers bestätigt.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.09.
  10. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid sowie in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.09.
  11. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und steht als unstrittig erwiesen fest. Die Feststellung über den maßgeblichen Zeitraum 01.
  12. bis 05.09.1972 ist unstrittig. Der Zeitraum ergibt sich aus der (undatierten) Bestätigung von Franz XXXX , dem angefochtenen Bescheid, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie der Niederschrift vom 04.02.2016 und dem Fragenkatalog vom 14.12.
  13. Strittig ist nur die Qualifizierung dieses Zeitraumes. Die Feststellung über den maßgeblichen Zeitraum 01.
  14. bis 05.09.1972 ist unstrittig. Der Zeitraum ergibt sich aus der (undatierten) Bestätigung von Franz römisch 40 , dem angefochtenen Bescheid, der dagegen erhobenen Beschwerde sowie der Niederschrift vom 04.02.2016 und dem Fragenkatalog vom 14.12.
  15. Strittig ist nur die Qualifizierung dieses Zeitraumes. Dass der Beschwerdeführer damals Schüler der HTL war und Ferialpraxis leisten hatte, ergibt sich aus dessen glaubhafter Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.09.
  16. Dass er als Schüler des
  17. Jahrganges der Höheren Abteilung für Hochbau vier Wochen Ferialpraxis zu leisten hatte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden (undatierten) Bestätigung von Franz XXXX sen. betreffend seine Tätigkeit im Zeitraum 01.
  18. bis 05.09.
  19. Dass der Beschwerdeführer damals Schüler der HTL war und Ferialpraxis leisten hatte, ergibt sich aus dessen glaubhafter Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.09.
  20. Dass er als Schüler des
  21. Jahrganges der Höheren Abteilung für Hochbau vier Wochen Ferialpraxis zu leisten hatte, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden (undatierten) Bestätigung von Franz römisch 40 sen. betreffend seine Tätigkeit im Zeitraum 01.
  22. bis 05.09.
  23. Die Feststellungen zum Betrieb des Vaters und zum Ableben des Vaters ergeben sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Dass der Beschwerdeführer 1972 mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus dessen Aussage vor der belangten Behörde am 04.02.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2018 in der mündlichen Verhandlung. In dieser teilte er weiters mit, dass er eine Wohnung in Innsbruck gehabt habe, was angesichts der Entfernung zwischen XXXX und Innsbruck von rund 70 km während der Schulzeit glaubhaft ist. Für den maßgeblichen Zeitraum 01.
  24. bis 05.09.1972 ist hingegen plausibel, dass der Beschwerdeführer im Wohnhaus seiner Eltern in XXXX lebte. Dass der Beschwerdeführer 1972 mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus dessen Aussage vor der belangten Behörde am 04.02.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2018 in der mündlichen Verhandlung. In dieser teilte er weiters mit, dass er eine Wohnung in Innsbruck gehabt habe, was angesichts der Entfernung zwischen römisch 40 und Innsbruck von rund 70 km während der Schulzeit glaubhaft ist. Für den maßgeblichen Zeitraum 01.
  25. bis 05.09.1972 ist hingegen plausibel, dass der Beschwerdeführer im Wohnhaus seiner Eltern in römisch 40 lebte. Die Feststellung, dass Franz XXXX sen. sehr gewissenhaft seine Dienstnehmer zur Sozialversicherung an- und abmeldete, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage seines Sohnes, des Beschwerdeführers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.09.
  26. Diese Aussage findet auch ihre Bestätigung im Versicherungsdatenauszug, wo für verschiedene monatsweise Beschäftigung bei seinem Vater der Beschwerdeführer in den Jahren 1974 bis 1980 aufscheint. Die Negativfeststellung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums im Jahr 1972 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Im – zugunsten des Beschwerdeführers entschiedenen Fall bezüglich der Versicherungszeiten für seine Tätigkeit für die Baufirma Josef XXXX im Jahr 1970 lagen freilich auch keine dokumentierten Versicherungszeiten vor (Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B4, S. 4). In diesem Verfahren wurde die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG festgestellt (Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B4). Es ist daher nicht unplausibel, dass die im gegenständlichen Verfahren betroffenen Zeiten zwar von Franz XXXX sen. Gewissenhaft gemeldet wurden, jedoch aus nicht ihm zuzurechnenden Gründen nicht im elektronischen System der Versicherungszeiten gespeichert worden sind – wie dies nachweislich im Falle der Zeiten aus dem Jahr 1970 bei der Baufirma XXXX der Fall war (vgl Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B4). Es ist daher aufgrund dieser bemerkenswerten Koinzidenz nicht ausreichend, wenn die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung einfach darauf verweist, dass keine Anmeldung vorliege, zumal es – wie die belangte Behörde selbst einbekennt – nicht Aufgabe des Versicherten ist, dafür zu sorgen, dass die Erfassung, Aufzeichnung und Speicherung der Versicherungsdaten vollständig erfolgen. Letztlich kann – nicht zuletzt aufgrund des langen Zeitablaufes – keine erwiesene Tatsache in die eine oder in die andere Richtung als erwiesen festgestellt werden, weshalb die Negativfeststellung zu treffen war. Dass auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass Franz römisch 40 sen. sehr gewissenhaft seine Dienstnehmer zur Sozialversicherung an- und abmeldete, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage seines Sohnes, des Beschwerdeführers, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.09.
  27. Diese Aussage findet auch ihre Bestätigung im Versicherungsdatenauszug, wo für verschiedene monatsweise Beschäftigung bei seinem Vater der Beschwerdeführer in den Jahren 1974 bis 1980 aufscheint. Die Negativfeststellung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Zeitraums im Jahr 1972 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Im – zugunsten des Beschwerdeführers entschiedenen Fall bezüglich der Versicherungszeiten für seine Tätigkeit für die Baufirma Josef römisch 40 im Jahr 1970 lagen freilich auch keine dokumentierten Versicherungszeiten vor (Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B4, S. 4). In diesem Verfahren wurde die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG festgestellt (Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B4). Es ist daher nicht unplausibel, dass die im gegenständlichen Verfahren betroffenen Zeiten zwar von Franz römisch 40 sen. Gewissenhaft gemeldet wurden, jedoch aus nicht ihm zuzurechnenden Gründen nicht im elektronischen System der Versicherungszeiten gespeichert worden sind – wie dies nachweislich im Falle der Zeiten aus dem Jahr 1970 bei der Baufirma römisch 40 der Fall war vergleiche Bescheid vom 26.02.2016, VII-AP1001-13/0047-B4). Es ist daher aufgrund dieser bemerkenswerten Koinzidenz nicht ausreichend, wenn die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung einfach darauf verweist, dass keine Anmeldung vorliege, zumal es – wie die belangte Behörde selbst einbekennt – nicht Aufgabe des Versicherten ist, dafür zu sorgen, dass die Erfassung, Aufzeichnung und Speicherung der Versicherungsdaten vollständig erfolgen. Letztlich kann – nicht zuletzt aufgrund des langen Zeitablaufes – keine erwiesene Tatsache in die eine oder in die andere Richtung als erwiesen festgestellt werden, weshalb die Negativfeststellung zu treffen war. Dass auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater ein Entgelt für seine Tätigkeit erhalten hat. Ob das Entgelt tatsächlich 2.200 Schillinge betrug, konnte aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht als erwiesen angenommen werden, zumal sich der Beschwerdeführer an den Betrag offenkundig nicht mehr deutlich erinnerte. Daher wurde die Negativfeststellung getroffen. Die Feststellungen zu seinen Arbeiten, seiner Einbindung in den Arbeitsprozess im Betrieb seines Vaters, seiner Weisungsgebundenheit ergeben sich glaubhaft aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen XXXX im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung. Dieser Zeuge sagte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer keine Sonderbehandlung durch seinen Vater erhielt, sondern gleich anderen Arbeitern behandelt wurde. Er sagte auch glaubhaft aus, dass der Sohn tun musste, was ihm angeschafft wurde, und dass „etwas passiert“ wäre, wenn er nicht dem entsprochen hätte. Aufgrund dieser glaubhaften Zeugenaussage waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellungen zu seinen Arbeiten, seiner Einbindung in den Arbeitsprozess im Betrieb seines Vaters, seiner Weisungsgebundenheit ergeben sich glaubhaft aus der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen römisch 40 im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung. Dieser Zeuge sagte glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer keine Sonderbehandlung durch seinen Vater erhielt, sondern gleich anderen Arbeitern behandelt wurde. Er sagte auch glaubhaft aus, dass der Sohn tun musste, was ihm angeschafft wurde, und dass „etwas passiert“ wäre, wenn er nicht dem entsprochen hätte. Aufgrund dieser glaubhaften Zeugenaussage waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die Feststellung zur ausgestellten Praktikumsbestätigung ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Bestätigung.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten Nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten Nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.2.

§ 4

Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ua (voll-)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist. 3.2.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ua (voll-)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist.

§ 4

Abs 1 Z 3 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (§ 27 Abs 2) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ua (voll-)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigten Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen, alle diese, soweit es sich nicht um eine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb (Paragraph 27, Absatz 2,) handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ua (voll-)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist.

§ 4

Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall absolvierte der Beschwerdeführer Zeitraum 01.
  2. bis 05.09.1972 im väterlichen Betrieb ein schulisch erforderliches Pflichtpraktikum. Im Rahmen dieses Pflichtpraktikums führte der Beschwerdeführer die der Ausbildung dienenden Arbeiten durch. 3.3.
  3. Die belangte Behörde qualifiziert diese Arbeiten als überwiegend dem Ausbildungszweck dienten. Der Beschwerdeführer habe keine persönliche Abhängigkeit gegenüber der väterlichen Unternehmung gehabt. Die Beschäftigung sei objektiv betrachtet im primären Interesse des Beschwerdeführers an der Erlangung von Kenntnissen für seine schulischen Ausbildungsvorschriften und nicht primär im Interesse des Betriebsinhabers gelegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit VwSlg 13.336 A/1990; vgl auch VwGH 31.01.1995, 93/08/0150; 12.12.1995, 93/08/0256; VwSlg 16.696 A/2005) hängt auch im Zusammenhang mit einem Ferialpraktikum die Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl VwSlg 12.325 A/1986).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit VwSlg 13.336 A/1990; vergleiche auch VwGH 31.01.1995, 93/08/0150; 12.12.1995, 93/08/0256; VwSlg 16.696 A/2005) hängt auch im Zusammenhang mit einem Ferialpraktikum die Frage, ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche VwSlg 12.325 A/1986). Hierbei hat – dies übersieht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – der bei einer Beschäftigung als „Ferialpraktikant“ im Vordergrund stehende Ausbildungszweck (im Sinne des Motivs der Tätigkeit) für sich allein genommen nicht die Bedeutung, dass schon deshalb das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit verneint werden müsste (VwSlg 13.336 A/1990). Es kommt darauf an, dass die konkrete Beschäftigung nach der Gesamtbeurteilung der inhaltlichen Gestaltung nach in erster Linie vom Ausbildungszweck geprägt und nicht primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. Hierbei hat – dies übersieht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – der bei einer Beschäftigung als „Ferialpraktikant“ im Vordergrund stehende Ausbildungszweck (im Sinne des Motivs der Tätigkeit) für sich allein genommen nicht die Bedeutung, dass schon deshalb das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit verneint werden müsste (VwSlg 13.336 A/1990). Es kommt darauf an, dass die konkrete Beschäftigung nach der Gesamtbeurteilung der inhaltlichen Gestaltung nach in erster Linie vom Ausbildungszweck geprägt und nicht primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert ist. Als Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes kommen nach der Judikatur (VwSlg 13.336 A/1990 und auf dieses Erkenntnis verweisend VwGH 31.01.1995, 93/08/0150; 12.12.1995, 93/08/0256; VwSlg 16.696 A/2005) in Betracht: - der Beschäftigte verrichtet Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen (wie zB gänzlich ausbildungsfremde oder wenn auch dem Ausbildungszweck dienende, reine Hilfsarbeiten einfacher Art) nur in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß; - die von ihm verrichteten Tätigkeiten wechseln ihrer Art nach und erstrecken sich auf mehrere Betriebsbereiche, und zwar tunlichst nach Wahl des Auszubildenden (wenn auch unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der am jeweiligen Arbeitsanfall orientierten Betriebserfordernisse; - der Beschäftigte kann häufig auch die Arbeitsanläufe - unter Beachtung der schon genannten sachlichen Grenze - insoweit mitbestimmen, als er sich je nach seinem Interesse oder den Ausbildungsanforderungen bei einzelnen Tätigkeiten länger, als dies unter dem Gesichtspunkt der Betriebserfordernisse nötig wäre, aufhalten darf; - der Ferialpraktikant im hier maßgebenden Sinne wird auch - sofern dadurch nicht die Erreichung des Ausbildungszieles gefährdet wird - mitunter über größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb verfügen, als dies bei der sonst in der Regel gegebenen Arbeitszeitbindung eines Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG der Fall ist. - der Ferialpraktikant im hier maßgebenden Sinne wird auch - sofern dadurch nicht die Erreichung des Ausbildungszieles gefährdet wird - mitunter über größere Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb verfügen, als dies bei der sonst in der Regel gegebenen Arbeitszeitbindung eines Beschäftigten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG der Fall ist. Gegen die Annahme eines vorrangig vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigungsverhältnisses sprechen Kriterien wie die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Ferialpraktikanten in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht (VwGH 31.01.1995, 93/08/0150) oder wenn der Beschäftigte auf Anordnung des Betriebsinhabers zu Überstundenleistungen herangezogen wird (VwSlg 13.336 A/1990). In solchen Fällen könnte ein Praktikum nur in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG absolviert werden. Gegen die Annahme eines vorrangig vom Ausbildungszweck geprägten Beschäftigungsverhältnisses sprechen Kriterien wie die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Ferialpraktikanten in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht (VwGH 31.01.1995, 93/08/0150) oder wenn der Beschäftigte auf Anordnung des Betriebsinhabers zu Überstundenleistungen herangezogen wird (VwSlg 13.336 A/1990). In solchen Fällen könnte ein Praktikum nur in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG absolviert werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich folgendes maßgebliche Gesamtbild der Beschäftigung: Der Beschwerdeführer war an die im väterlichen Betrieb geltenden Arbeitszeiten gebunden. Er arbeitete zwischen 43 und 45 Stunden pro Woche. Ein Vorarbeiter teilte den Beschwerdeführer, wie die anderen Arbeiter zu verschiedenen Arbeiten ein. Diese Einteilung erfolgte für bestimmte Zeitabschnitte und entsprechend der erlernten Spezialisierung, je nachdem, wie die jeweilige Person die Arbeitsschritte verstanden hat. Der Beschwerdeführer begann bei sehr einfachen Arbeiten, wie dem Reinigen von gepressten Profilen. Zudem wurde er zu anderen Arbeiten herangezogen, da immer Mitarbeiter auf Baustellen waren. Er leistete keine anderen Arbeiten als die übrigen Arbeiter seines Vaters und war an die Weisungen seines Vaters und des Vorarbeiters gebunden. Aus diesem Gesamtbild der Tätigkeit ergibt sich, dass von einem Praktikum im Sinne einer Tätigkeit, die vorrangig zu Ausbildungszwecken und nicht primär zu betrieblichen Interessen des Unternehmers erfolgte, keine Rede sein kann. Der Beschwerdeführer hatte tatsächlich keine Bestimmungsfreiheit. Sie war in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht weitestgehend ausgeschaltet. Das Praktikum war an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert, etwa indem der Beschwerdeführer dort zu Arbeiten eingesetzt wurde, wo gerade die Notwendigkeit aufgrund einer Baustellenabsenz eines Arbeiters bestand. Eine Möglichkeit, sich spontan nach seinen Interessen oder den Ausbildungserfordernissen bei einer einzelnen Tätigkeit länger aufzuhalten, als dies betrieblich erforderlich war, bestand aufgrund des festgestellten Sachverhalts für den Beschwerdeführer nicht. Damit liegen Merkmale der Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vor. Damit liegen Merkmale der Dienstnehmereigenschaft iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum vor. 3.3.
  4. Zutreffend verweist allerdings die belangte Behörde darauf, dass die Zahlung eines Entgeltes nicht festgestellt werden konnte. Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG (VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 ua). „Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen (VwSlg 10.258 A/1980).Die Entgeltlichkeit ist kein bloßes Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung der Vollversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG (VwGH 20.12.2006, 2004/08/0221 ua). „Gegen Entgelt“ ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat, gleichgültig, ob ihr ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wird oder nicht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auszugehen (VwSlg 10.258 A/1980). Hierbei ist zu bedenken, dass

§ 1152

ABGB im Zweifel die Entgeltlichkeit, nicht die Unentgeltlichkeit eines Dienstverhältnisses vermutet wird (vgl OGH 25.02.1958, 4 Ob 168/57 ua, zuletzt OGH 27.11.2014, 9 ObA 134/14t; vgl auch VwSlg 10.258 A/1980). Hierbei ist zu bedenken, dass

Paragraph 1152, ABGB im Zweifel die Entgeltlichkeit, nicht die Unentgeltlichkeit eines Dienstverhältnisses vermutet wird vergleiche OGH 25.02.1958, 4 Ob 168/57 ua, zuletzt OGH 27.11.2014, 9 ObA 134/14t; vergleiche auch VwSlg 10.258 A/1980). Die belangte Behörde wendet nun weiter ein, dass die gegenständliche Tätigkeit als familienhafte Mitarbeit bzw Beistandspflicht anzusehen sei und daher von keinem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 ASVG gesprochen werden könne. Eine familiäre Beistandspflicht gibt es nicht nur zwischen Ehegatten (vgl § 90 Abs 2 ABGB), sondern auch im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern (vgl § 137 Abs 1 ABGB). Diese Beistandspflicht schließt den Abschluss eines Dienstvertrages aber nicht aus. Die belangte Behörde wendet nun weiter ein, dass die gegenständliche Tätigkeit als familienhafte Mitarbeit bzw Beistandspflicht anzusehen sei und daher von keinem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, ASVG gesprochen werden könne. Eine familiäre Beistandspflicht gibt es nicht nur zwischen Ehegatten vergleiche Paragraph 90, Absatz 2, ABGB), sondern auch im Verhältnis zwischen Kindern und Eltern vergleiche Paragraph 137, Absatz eins, ABGB). Diese Beistandspflicht schließt den Abschluss eines Dienstvertrages aber nicht aus. Zur Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand im Sinne des § 90 Abs 2 ABGB hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden müsse. Zugleich hat er im Fall, dass die Ehefrau in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, wenn sie ihre Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer – ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichen Bereich ist im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen (vgl VwGH 27.03.1990, 85/08/0134, mit Hinweis auf Vorjudikatur; VwGH 14.03.2001, 95/08/0091). Diese Judikatur wird in der Lehre auch auf die familiäre Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern mutatis mutandis zur Anwendung gebracht (vgl Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Hrsg, Der SV-Komm, § 4 Rz 135).Zur Pflicht der Ehegatten zum wechselseitigen materiellen Beistand im Sinne des Paragraph 90, Absatz 2, ABGB hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Unterstützung des Ehemannes durch die Ehefrau auch im wirtschaftlichen Bereich als die Regel und die Begründung eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten eher als Ausnahmefall angesehen werden müsse. Zugleich hat er im Fall, dass die Ehefrau in dem für Rechnung des Ehemannes geführten Betrieb in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, wenn sie ihre Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit – ähnlich einem familienfremden Dienstnehmer – ausübt und zufolge einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung für diese Tätigkeit einen Entgeltanspruch hat. Für den Fall der Mithilfe von Ehegatten in deren wirtschaftlichen Bereich ist im Zweifel von einer unentgeltlichen Beschäftigung als Ausfluss einer familienrechtlichen Verpflichtung auszugehen vergleiche VwGH 27.03.1990, 85/08/0134, mit Hinweis auf Vorjudikatur; VwGH 14.03.2001, 95/08/0091). Diese Judikatur wird in der Lehre auch auf die familiäre Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern mutatis mutandis zur Anwendung gebracht vergleiche Mosler, in Mosler/Müller/Pfeil, Hrsg, Der SV-Komm, Paragraph 4, Rz 135). Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob aus einem Vergleich mit familienfremden Dienstnehmern des Vaters des Beschwerdeführers ein Dienstverhältnis abzuleiten ist. Hierbei ist festzuhalten, dass ein schriftlicher Dienstvertrag nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer war aber in den Betrieb seines Vaters wie andere Dienstnehmer, etwa wie der Zeuge XXXX , eingegliedert und erbrachte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig und nicht bloß gelegentlich oder nach eigenem Gutdünken seine Arbeitsleistungen. Auch spricht sein Beschäftigungsausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für eine Vollzeitbeschäftigung. Seine Tätigkeit im väterlichen Betrieb entsprach der eines Arbeiters in einem Fensterbaubetrieb, wie sie auch in anderen Betrieben dieser Branche bestand. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Elternhaus wohnte, vermag an diesem Befund nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst eine Wohnung in Innsbruck hatte. Seine Einbindung in den Betrieb in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit spricht vielmehr für eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung und somit für das Bestehen eines (mündlich oder schlüssig vereinbarten), mangels gegenteiliger Indizien entgeltlichen Dienstvertrag. Vor diesem Hintergrund ist eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im väterlichen Betrieb aufgrund einer familienrechtlichen Verpflichtung nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob aus einem Vergleich mit familienfremden Dienstnehmern des Vaters des Beschwerdeführers ein Dienstverhältnis abzuleiten ist. Hierbei ist festzuhalten, dass ein schriftlicher Dienstvertrag nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer war aber in den Betrieb seines Vaters wie andere Dienstnehmer, etwa wie der Zeuge römisch 40 , eingegliedert und erbrachte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig und nicht bloß gelegentlich oder nach eigenem Gutdünken seine Arbeitsleistungen. Auch spricht sein Beschäftigungsausmaß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für eine Vollzeitbeschäftigung. Seine Tätigkeit im väterlichen Betrieb entsprach der eines Arbeiters in einem Fensterbaubetrieb, wie sie auch in anderen Betrieben dieser Branche bestand. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt im Elternhaus wohnte, vermag an diesem Befund nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst eine Wohnung in Innsbruck hatte. Seine Einbindung in den Betrieb in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit spricht vielmehr für eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung und somit für das Bestehen eines (mündlich oder schlüssig vereinbarten), mangels gegenteiliger Indizien entgeltlichen Dienstvertrag. Vor diesem Hintergrund ist eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im väterlichen Betrieb aufgrund einer familienrechtlichen Verpflichtung nicht gegeben. Selbst wenn – was nicht mehr festzustellen ist – tatsächlich kein Entgelt an den Beschwerdeführer geflossen ist, ändert dies nichts an der Sozialversicherungspflicht dieser Tätigkeit im Sinne der Vollversicherung nach § 4 ASVG, da auch unentgeltlich im elterlichen Betrieb beschäftigte Kinder, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,

§ 4

Abs 1 Z 3 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert sind. § 4 Abs 1 Z 3 ASVG wurde durch die

  1. ASVG-Novelle, BGBl Nr 201/1967 (Art II Z 1) in das ASVG eingefügt und ist somit auch auf den gegenständlichen Zeitraum anzuwenden. Seine Tatbestandselemente sind erfüllt. Der 1953 geborene Beschwerdeführer stand 1972 im
  2. Lebensjahr und war nicht hauptberuflich Erwerbstätig, sondern HTL-Schüler. Dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig im väterlichen Betrieb beschäftigt war, steht ebenfalls fest. Die in § 4 Abs 1 ASVG genannten Ausnahmen von der Vollversicherungspflicht sind nicht relevant. Insbesondere kommt eine Teilversicherung aufgrund des festgestellten Dienstverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG nicht in Betracht. Selbst wenn – was nicht mehr festzustellen ist – tatsächlich kein Entgelt an den Beschwerdeführer geflossen ist, ändert dies nichts an der Sozialversicherungspflicht dieser Tätigkeit im Sinne der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG, da auch unentgeltlich im elterlichen Betrieb beschäftigte Kinder, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben und keiner Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aufgrund des ASVG versichert sind. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG wurde durch die

  1. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 201 aus 1967, (Artikel römisch zwei, Ziffer eins,) in das ASVG eingefügt und ist somit auch auf den gegenständlichen Zeitraum anzuwenden. Seine Tatbestandselemente sind erfüllt. Der 1953 geborene Beschwerdeführer stand 1972 im
  2. Lebensjahr und war nicht hauptberuflich Erwerbstätig, sondern HTL-Schüler. Dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum regelmäßig im väterlichen Betrieb beschäftigt war, steht ebenfalls fest. Die in Paragraph 4, Absatz eins, ASVG genannten Ausnahmen von der Vollversicherungspflicht sind nicht relevant. Insbesondere kommt eine Teilversicherung aufgrund des festgestellten Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht in Betracht. 3.3.
  3. Zusammenfassend besteht daher für den Zeitraum 01.
  4. bis 05.09.1972 ein die Vollversicherungspflicht begründendes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Vater, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die Versicherungspflicht für diesen Zeitraum festzustellen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der gegenständliche, einen Einzelfall lösende Fall stützt sich auf die nicht uneinheitliche, im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Daher war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2102856.3.00

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