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{'item': 'I421 2115984-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlI421 2115984-3 SpruchI421 2115981-3/8E I421 2115983-3/9E I421 2115978-3/8E I421 2115984-3/10E Gekürzte Ausfertigung des am 16.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN und XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, alle vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH in 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, jeweils vom 02.02.2019, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, alle vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH in 6971 Hard, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, jeweils vom 02.02.2019, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird Folge gegeben und die bekämpften Bescheide dahingehend abgeändert, als den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. Die Bescheide werden in den übrigen Spruchpunkten ersatzlos behoben.dahingehend abgeändert, als den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. Die Bescheide werden in den übrigen Spruchpunkten ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Richter zur Überzeugung gelangt, dass die BF überdurchschnittlich gut integriert sind und von sich aus Integrationsaktivitäten erbracht haben. Gerade im Hinblick auf die BF XXXX BF3 und ihre Schwester XXXX hat bei einer Abwägung im Sinne des § 9 BFA-VG unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls die weitere Entwicklung dieses Kindeswohls maßgeblichen Ausschlag dafür gegeben, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen war. Gerade bei der BF3 hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass ihr gesamtes Privatleben in Vorarlberg besteht, soziale Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat sind nur telefonisch zu ihren Großeltern gegeben. Es ist eine völlige Integration in ihre Wohnsitzgemeinde und auch Pfarrgemeinde gegeben. Bei einer Interessensabwägung überwiegt ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich das öffentlich Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Theoretisch unterschiedliche Entscheidungen in der Sache würden in unzulässiger Weise einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer bedeuten. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist der Richter zur Überzeugung gelangt, dass die BF überdurchschnittlich gut integriert sind und von sich aus Integrationsaktivitäten erbracht haben. Gerade im Hinblick auf die BF römisch 40 BF3 und ihre Schwester römisch 40 hat bei einer Abwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls die weitere Entwicklung dieses Kindeswohls maßgeblichen Ausschlag dafür gegeben, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen war. Gerade bei der BF3 hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass ihr gesamtes Privatleben in Vorarlberg besteht, soziale Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat sind nur telefonisch zu ihren Großeltern gegeben. Es ist eine völlige Integration in ihre Wohnsitzgemeinde und auch Pfarrgemeinde gegeben. Bei einer Interessensabwägung überwiegt ihr Interesse am Verbleib im Bundesgebiet der Republik Österreich das öffentlich Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Theoretisch unterschiedliche Entscheidungen in der Sache würden in unzulässiger Weise einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer bedeuten. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.2115984.3.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.