RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlI422 2217190-1 SpruchI422 2217190-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHW
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin reiste erstmals am 05.02.2015 legal im Besitz eines "Visums D" in das österreichische Bundesgebiet ein und arbeitete in der Folge für die kuwaitische Botschaft in Österreich. Während ihrer Tätigkeit reiste sie mehrmals nach Marokko und in die USA. Seit Juni 2016 ist sie durchgehend im Österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Mit 20.09.2016 beendete die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für die kuwaitische Botschaft.
- Am 21.11.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie aufgrund eines Vorfalles ihre Arbeit bei der kuwaitischen Botschaft verloren habe. Sie habe ein außereheliches Verhältnis der Ehefrau des kuwaitischen Botschafters, für welchen sie in Österreich gearbeitet habe, verschwiegen. Diese (Ex-)Ehefrau sei nun in Marokko inhaftiert und drohe diese ihr mit dem Umbringen, wenn sie nach Marokko zurückkehre, da diese ihr die Schuld für den Vorfall gebe. Diese Frau sei sehr mächtig.
- Am 07.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihre Fluchtgründe, gab jedoch erweiternd an, dass sie Angst habe, dass die Ex-Ehefrau des Botschafters sie und auch ihre Familie töte.
- Mit dem Bescheid vom 08.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem Bescheid vom 08.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist volljährig, Araberin, sunnitische Muslimin und spricht muttersprachlich arabisch. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin ist 15.09.2016 in einem islamischen Zentrum in Wien mit einem ägyptischen Staatsangehörigen die Ehe eingegangen. Die Ehe wurde am 18.09.2016 in einem islamischen Zentrum in Wien wieder geschieden. Eine standesamtliche Ehe hat nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie besuchte neun Jahre lang die Schule, verdiente sich ihren Lebensunterhalt in ihrem Herkunftsstaat als Verkäuferin in einer Boutique und konnte sich damit bis zu ihrer Ausreise ihr Auskommen sichern. Im Herkunftsstaat leben ihre Mutter, ihr Vater und eine Schwester. Die Beschwerdeführerin steht derzeit nicht in Kontakt mit ihrer Familie. Es steht ihr jedoch frei, erneut Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals am 05.02.2015 legal im Besitz eines "Visums D" in das österreichische Bundesgebiet ein und arbeitete in der Folge bis zum 20.09.2016 für die kuwaitische Botschaft in Österreich. Die Beschwerdeführerin hielt sich aufgrund ihrer Tätigkeit für die kuwaitische Botschaft rechtmäßig in Österreich auf. Diese Aufenthaltsberechtigung ist mit 09.03.2017 abgelaufen. Während ihrer Tätigkeit reiste sie mehrmals nach Marokko und in die USA. Seit Juni 2016 ist sie durchgehend in Österreich aufhältig. Am 21.11.2018 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich verfügt sie über keine familiären und maßgeblichen privaten Kontakte. Sie ist mit einer marokkanischen und einer ägyptischen Frau befreundet. Es halten sich keine Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebt von ihrem Ersparten. Sie bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie besuchte in Österreich keinen Deutschkurs und ist nicht Mitglied in einem Verein. Am Wochenende gibt sie Kindern Nachhilfe. Maßgebliche und tiefgreifende Integrationsmerkmale in sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht liegen nicht vor. Sie ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.2 Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Marokko aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder verfolgt wird. Entgegen ihrem Fluchtvorbringen, wird die Beschwerdeführerin in Marokko weder von der Ex-Ehefrau des kuwaitischen Botschafters, für welchen sie in Österreich gearbeitet habe, verfolgt, noch von ihr mit dem Tod bedroht. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.3 Zur Lage im Herkunftsland: Marokko ist nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.Marokko ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach festzustellen: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkreteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen als zuvor, sodass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der vom belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Der Beschwerde sind keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die getroffenen Feststellungen infrage zu stellen. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Volljährigkeit, ihrem Familienstand, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer Muttersprache gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Aufgrund der Vorlage der Kopie ihres Reisepasses steht die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die nach islamischen Recht eingegangen Ehe und die Scheidung sind durch den im Akt befindlichen Ehevertrag sowie die Scheidungsurkunde belegt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Einsichtnahme in das Zentralen Melderegister ist belegt, dass keine standesamtliche Ehe stattgefunden hat. Dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist, sie mehrere Jahre lang die Schule besuchte und sich zuletzt ihren Lebensunterhalt als Verkäuferin verdiente und sich dadurch ihr Auskommen sicherte, ergibt sich ebenso aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Glaubhaft werden auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sich ihre Mutter, ihr Vater sowie eine Schwester nach wie vor in Marokko aufhalten, erachtet. Die Feststellung, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, erneut zu ihrer Familie Kontakt aufzunehmen, resultiert insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin angab, vor ihrer Hochzeit und der zwei Tage darauffolgenden Scheidung ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie gehabt zu haben und auch während ihrer Schulausbildung finanziell unterstützt worden zu sein. Im Hinblick auf diese Umstände, kann auch ihrem Einwand, dass für sie als alleinstehende Frau die Lage in Marokko prekär wäre, nicht gefolgt werden. Wie die Länderberichte zudem zeigen, ist die Situation für alleinstehende Frauen in Marokko - insbesondere auch im Unterschied zwischen den urbanen und ruralen Gebieten - zwar schwierig und mit der Situation in Österreich in keiner Weise vergleichbar, allerdings ist ein Leben für alleinstehende Frauen in Marokko per se nicht unmöglich. Zudem treten Organisationen wie zum Beispiel La Fédération de la Ligue Démocratique des Droits des Femmes (http://www.flddf.ma/apropos.html) oder die L'Union de l'Action Féminine (http://www.uaf.ma/an/file.php) für eine Verbesserung der Stellung der Frau in der marokkanischen Gesellschaft ein und wird dies zusehends auch von der marokkanischen Zivilgesellschaft selbst eingefordert wie #Masaktach (die marokkanische #meetoo Bewegung) zeigt. Die legale Einreise der Beschwerdeführerin und der bis 09.03.2017 rechtmäßige Aufenthaltstitel sind durch eine im Verwaltungsakt befindliche Kopie des Visums sowie der Legitimationskarte belegt. Aus dem Verwaltungsakt und ihren glaubhaften Angaben resultiert auch die Feststellung ihrer Tätigkeit für die kuwaitische Botschaft in Österreich. Ihre Antragsstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Feststellung, dass sie in Österreich über keine familiären Beziehungen verfügt, sie auch keine Verwandten in Österreich hat und mit einer marokkanischen und einer ägyptischen Frau befreundet ist, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde. Die fehlenden Integrationsmerkmale ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab insbesondere an, dass sie "gar nichts mache und viel nachdenke". Dass sie am Wochenende Kindern Nachhilfe gibt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich wurden auch in der Beschwerde keine und vor allem auch keine anderslauten Angaben getätigt und auch keine integrationsbelegenden Dokumente vorgelegt. Aus der Einsichtnahme in das GVS gründet die Feststellung, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Dass sie derzeit von ihrem Erspartem lebt, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik belegt. 2.3 Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend darlegt (S. 47 f,) ist der vorgebrachte Grund, nämlich die Bedrohung durch die Ex-Ehefrau des kuwaitischen Botschafters, für welchen sie gearbeitet habe, wenig glaubhaft, zumal sie dieses Fluchtvorbringen vage, unkonkret sowie widersprüchlich schilderte. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung an, dass sie aufgrund des Verschweigens der außerehelichen Affäre der Ehefrau des kuwaitischen Botschafters ihre Arbeit im September 2016 verloren habe. Die Ehefrau des kuwaitischen Botschafters, welche in Marokko inhaftiert worden sei, habe sie mit dem Umbringen bedroht, da diese ihr die Schuld für die Inhaftierung gebe. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde erweiterte die Beschwerdeführerin schließlich ihr Vorbringen und gab an, dass sie fürchte, dass sie und auch ihre Familie von der Ex-Ehefrau umgebracht werden könnte. Insbesondere die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin können vom erkennenden Gericht - ebenso wie von der belangten Behörde - in keiner Weise nachvollzogen werden. So legte die Beschwerdeführerin als Beweismittel einen Zeitungsartikel der Tageszeitung "heute" vor, aus welchem sich ergibt, dass sich das Ehepaar bereits im September 2014 scheiden ließ. Dem widersprechend gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass die Scheidung im Jahr 2016 erfolgt sei. Von der Ex-Ehefrau, welche bereits seit August 2018 aus der Haft entlassen sei, habe sie seit dem nichts mehr gehört. Wenig nachvollziehbar ist auch der zeitliche Zusammenhang mit der vorgebrachten telefonischen Bedrohung durch die Ex-Ehefrau, welche im September 2016 stattgefunden habe und welche somit bereits über zwei Jahre zurückliegt. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie wegen des Vorfalls bei der Botschaft gekündigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die kuwaitische Botschaft dem widersprechend angab, dass die Beschwerdeführerin freiwillig ihr Dienstverhältnis beendet habe, um einen österreichischen Staatsbürger zu heiraten. Ihrem Beschwerdevorbringen, dass die diesbezüglichen Angaben der kuwaitischen Botschaft unrichtig seien, konnte nicht gefolgt werden, zumal ihre dahingehende Einwendung selbst widersprüchlich ist. So vermeint sie "Es erscheint auch gänzlich unglaubwürdig, dass ich ein Dienstverhältnis freiwillig beenden würde, ohne ein neues zu haben." und entkräftet ihre Angabe im selben Absatz angibt "Ich hätte unmöglich dort weiterarbeiten können und bin weggelaufen." Das Gericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass die Beschwerdeführerin von der Ex-Frau des kuwaitischen Botschafters bedroht werde würde, begründet dieses Vorbringen keine Asylrelevanz, zumal es sich hierbei um eine Privatverfolgung handeln. Und dahingehend keine Gründe erkannt werden konnten, was gegen die Inanspruchnahme des Schutzes der marokkanischen Behörde spräche, deren Schutzwilligkeit und -fähigkeit notorisch ist. Zudem ist es ihr möglich, einer allfälligen Verfolgung durch einen Ortswechsel innerhalb Marokkos zu entgehen. Daher schließt sich das Gericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde vollinhaltlich an. Die Beschwerdeführerin vermochte auch in ihrer Beschwerde dem bekämpften Bescheid nicht substantiiert entgegenzutreten und ergeben sich somit auch keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 (mit aktualisierter Kurzinformation vom 10.10.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wenn der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Lage für alleinstehende Frauen monierte, trat sie den Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in ihrer Herkunftsland in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt. Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die HStV.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):3.1 Zum Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihre Schilderung, Marokko aus Gründen einer privaten Verfolgung durch die Ehefrau des kuwaitischen Botschafters verlassen zu haben, mangels Glaubhaftigkeit versagt blieb, zu einer ihr entsprechenden Feststellung zu führen. Es käme ihm indes auch im Fall seines Zutreffens mit Blick auf den Schutz durch den Herkunftsstaat und die innerstaatliche Fluchtalternative keine Asylrelevanz zu. Anhaltspunkte für das tatsächliche Vorliegen asylrelevanter Fluchtmotive sind weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in jenem des Gerichts hervorgekommen. Die ökonomischen Schwierigkeiten im Herkunftsland erreichen für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Intensität. Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich als "reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse" (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174) asylrelevant sein, wurde aber in dieser Intensität weder behauptet noch von Amts wegen festgestellt. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):3.2 Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.): Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung einer privaten Verfolgung, welcher die Beschwerdeführerin nach Rückkehr ausgesetzt wäre, führte aber zu keinen einschlägigen Feststellungen im Sinn der angeführten Bestimmungen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Das gilt auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen der Beschwerdeführerin unterbleibt, weil sie arbeitsfähig ist, Arabisch spricht und dort auch bereits berufstätig war. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, (Spruchpunkt III.):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, (Spruchpunkt römisch drei.): Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. daher als unbegründet abzuweisen.Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. daher als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Zulässigkeit Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):3.4 Zur Zulässigkeit Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.): Nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Die Beschwerdeführerin reiste am 05.02.2015 nach Österreich ein und hält sich seit Juni 2016 durchgehend in Österreich auf. Im konkreten Fall kommt dazu, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt von etwa vier Jahren aufgrund ihrer Tätigkeit für die kuwaitische Botschaft und danach ab 28.11.2018 nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz verwirklichen konnte. Der seit diesem Zeitpunkt andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen beruhte somit auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Die Beschwerdeführerin führte keine Lebensgemeinschaft und sonst kein Familienleben in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. In der Zeit ihres Aufenthaltes hat sie sich keine relevante Bindung oder Beziehung aufgebaut. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin am Wochenende Kindern Nachhilfe gibt, sowie mit einer marokkanischen und einer ägyptischen Frau befreundet ist, sind für sich alleine jedenfalls nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen. Auch in der Beschwerde wurden keine weiteren allfälligen Integrationsbemühungen vorgebracht oder belegt. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, kommt in ihrem Fall hinzu, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wodurch sie ihre Missachtung der verwaltungsabgaben- und steuerrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigte. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in ÖsterreichZuerst steht ihm das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, kommt in ihrem Fall hinzu, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, wodurch sie ihre Missachtung der verwaltungsabgaben- und steuerrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigte. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich Die individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig w.Die individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig w. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.):3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf.): Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es auch an jedem Indiz, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in ihrem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es auch an jedem Indiz, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in ihrem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V. abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen. 3.6 Zum Ausspruch, dass eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.):3.6 Zum Ausspruch, dass eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.): Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs 2 FPG schließen ließen Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließen Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Fluchtvorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beweiswürdigung von Fluchtvorbringen, zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder den Voraussetzungen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I422.2217190.1.00