4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr Überbrückungshilfe
Vm §§ 17 und 46 AlVG in geltender Fassung ab dem XXXX gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe mit Antrag vom XXXX erfolgreich geltend gemacht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag.Mit Bescheid des AMS römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin festgestellt, dass ihr Überbrückungshilfe
Paragraph 2, Absatz eins, ÜHG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 46 AlVG in geltender Fassung ab dem römisch 40 gebührt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Überbrückungshilfe mit Antrag vom römisch 40 erfolgreich geltend gemacht habe. Daher gebühre die Leistung ab diesem Tag. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Umfang der Beschwerde ausschließlich den Zeitraum vom XXXX betreffe, für den ihr keine Überbrückungshilfe zugesprochen worden sei. Sie sei XXXX gewesen und aufgrund des in der Verfahrensakte aufliegenden XXXX des XXXX vom XXXX unter anderem
GB verurteilt worden. Diese Verurteilung hätte ex lege zum Amtsverlust
Seitens der XXXX sei sie mit Schreiben vom XXXX aufgefordert worden, die Übergenüsse an Gehalt in Höhe von € 7.864,75 zurückzuzahlen. Sie erhalte erst ab XXXX Überbrückungshilfe. Faktisch hätte sie Zahlungen der XXXX noch bis XXXX erhalten und sei in das Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen. Selbst nach Wegfall der Zahlungen mit XXXX hätte sie weder von der Sozialversicherung noch vom AMS Auskunft erhalten, wie in ihrem Fall vorzugehen sei. Überdies brachte sie Formmängel gegen den Bescheid vor, da jegliche Feststellungen und die Beweiswürdigung fehlen und nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bescheidbegründung entsprechen würden. Der Rechtsstandpunkt sei nicht nachvollziehbar. Ein wesentlicher Begründungsmangel sei, dass sich die Frist zur Geltendmachung der Überbrückungshilfe um Zeiträume, während der der Anspruch ruht, verlängere.
VG ruhe der Anspruch auf Überbrückungshilfe ua. während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld oder einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion. Die Überbrückungshilfe gebühre ab dem Tag der Geltendmachung. Die Frist zur Geltendmachung verlängere sich jedoch um Zeiträume, während der Anspruch ruhe. Ihr Anspruch hätte geruht, solange sie Bezüge von der XXXX erhalten habe und in das Besoldungs- und Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr Anspruch geruht hätte und die Frist zur Antragstellung nicht abgelaufen gewesen wäre. Richtigerweise hätte ihr daher Überbrückungshilfe ab dem XXXX zugesprochen werden müssen.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass der Umfang der Beschwerde ausschließlich den Zeitraum vom römisch 40 betreffe, für den ihr keine Überbrückungshilfe zugesprochen worden sei. Sie sei römisch 40 gewesen und aufgrund des in der Verfahrensakte aufliegenden römisch 40 des römisch 40 vom römisch 40 unter anderem
Paragraph 92, Absatz eins, StGB verurteilt worden. Diese Verurteilung hätte ex lege zum Amtsverlust
Paragraph 20, Absatz eins, lit 3a BDG ab römisch 40 geführt. Seitens der römisch 40 sei sie mit Schreiben vom römisch 40 aufgefordert worden, die Übergenüsse an Gehalt in Höhe von € 7.864,75 zurückzuzahlen. Sie erhalte erst ab römisch 40 Überbrückungshilfe. Faktisch hätte sie Zahlungen der römisch 40 noch bis römisch 40 erhalten und sei in das Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen. Selbst nach Wegfall der Zahlungen mit römisch 40 hätte sie weder von der Sozialversicherung noch vom AMS Auskunft erhalten, wie in ihrem Fall vorzugehen sei. Überdies brachte sie Formmängel gegen den Bescheid vor, da jegliche Feststellungen und die Beweiswürdigung fehlen und nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bescheidbegründung entsprechen würden. Der Rechtsstandpunkt sei nicht nachvollziehbar. Ein wesentlicher Begründungsmangel sei, dass sich die Frist zur Geltendmachung der Überbrückungshilfe um Zeiträume, während der der Anspruch ruht, verlängere.
Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ruhe der Anspruch auf Überbrückungshilfe ua. während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld oder einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion. Die Überbrückungshilfe gebühre ab dem Tag der Geltendmachung. Die Frist zur Geltendmachung verlängere sich jedoch um Zeiträume, während der Anspruch ruhe. Ihr Anspruch hätte geruht, solange sie Bezüge von der römisch 40 erhalten habe und in das Besoldungs- und Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ihr Anspruch geruht hätte und die Frist zur Antragstellung nicht abgelaufen gewesen wäre. Richtigerweise hätte ihr daher Überbrückungshilfe ab dem römisch 40 zugesprochen werden müssen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde der Bescheid des AMS vom XXXX aufgrund der Beschwerde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst dann gewährt werden könnten, wenn sie beantragt würden. Neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen müsse auch die formale Leistungsbeantragung im Sinne des § 46 Abs 1 AlVG erfüllt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nehme § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlender oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung ließe es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Nach ständiger Judikatur des VwGH komme es auf ein Verschulden nicht an. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könne daher zu keiner anderen Entscheidung führen. Ein Ruhen des Leistungsanspruches entbinde nicht von einer Antragstellung. Die Antragstellung sei am XXXX erfolgt. Da § 46 AlVG eine abschließende Regelung darstelle, sei daher Übergangsgeld ab dem XXXX zu gewähren. Eine rückwirkende Zuerkennung des Übergangsgeldes ab XXXX bzw. XXXX sei nicht möglich.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde der Bescheid des AMS vom römisch 40 aufgrund der Beschwerde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die ergangene Entscheidung begründete das AMS im Wesentlichen damit, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst dann gewährt werden könnten, wenn sie beantragt würden. Neben der Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen müsse auch die formale Leistungsbeantragung im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG erfüllt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nehme Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlender oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung ließe es selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Nach ständiger Judikatur des VwGH komme es auf ein Verschulden nicht an. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin könne daher zu keiner anderen Entscheidung führen. Ein Ruhen des Leistungsanspruches entbinde nicht von einer Antragstellung. Die Antragstellung sei am römisch 40 erfolgt. Da Paragraph 46, AlVG eine abschließende Regelung darstelle, sei daher Übergangsgeld ab dem römisch 40 zu gewähren. Eine rückwirkende Zuerkennung des Übergangsgeldes ab römisch 40 bzw. römisch 40 sei nicht möglich. Im fristgerechten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen erneut auf ihr Beschwerdevorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters (RV) von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie von den Laienrichtern ( XXXX , XXXX ) befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde (AMS) nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen bekräftigten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde erneut ihre jeweiligen Rechtsansichten.Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters Regierungsvorlage von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie von den Laienrichtern ( römisch 40 , römisch 40 ) befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde (AMS) nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen bekräftigten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde erneut ihre jeweiligen Rechtsansichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
VG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren."§ 1.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
VG oder den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
VG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes
VG eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches
VG ein besonderer Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.
Paragraph 39 a, AlVG oder den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch
Paragraph 34, AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes
Paragraph 39 a, AlVG eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches
Paragraph 34, AlVG ein besonderer Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden. § 2.
Paragraph 34, AlVG entspricht. [...]" Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "§ 16.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a)-des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld
Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, b)-während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion, c)-der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, d)-des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,d)-des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337 aus 1914,, gebührt, e)-des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,e)-des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 20 d, der Ausgleichsordnung (AO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,, gebührt, f)-des Bezuges von Entgelt
Nr. 399/1974,f)-des Bezuges von Entgelt
Paragraph 5, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, g)-des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,g)-des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, h)-des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, i)-des Bezuges von Pflegekarenzgeld, j)-des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums, k)-des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt, l)-des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,l)-des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, m)-des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,m)-des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963, in der jeweils geltenden Fassung, n)-des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld, o)-des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung
ASVG,o)-des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung
Paragraph 199, ASVG, p)-des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld, q)-des Bezuges von Überbrückungsgeld
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.q)-des Bezuges von Überbrückungsgeld
Paragraph 13 l, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. § 17.
, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1.-wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2.-wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2.-wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
VG ua während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion ruhe und sich die Frist zur Geltendmachung um diese Ruhenszeiträume verlängere, ist festzuhalten, dass es sich bei einer "öffentlichen Funktion" iSd § 16 Abs 1 lit b AlVG nicht um öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Beamte), sondern um politische Funktionäre handelt. Während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer politischen Funktionsausübung soll der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, da für diese Zeit eine zusätzliche Absicherung entbehrlich ist (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar I, März 2018, § 16, Rz. 401/3). Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. Im Übrigen wurde die Bezugsfortzahlung inzwischen ohnehin widerrufen.Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Anspruch
Paragraph 16, Absatz eins, AlVG ua während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion ruhe und sich die Frist zur Geltendmachung um diese Ruhenszeiträume verlängere, ist festzuhalten, dass es sich bei einer "öffentlichen Funktion" iSd Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, AlVG nicht um öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Beamte), sondern um politische Funktionäre handelt. Während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer politischen Funktionsausübung soll der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, da für diese Zeit eine zusätzliche Absicherung entbehrlich ist vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar römisch eins, März 2018, Paragraph 16,, Rz. 401/3). Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall daher nicht anwendbar. Im Übrigen wurde die Bezugsfortzahlung inzwischen ohnehin widerrufen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS das Überbrückungsgeld zu Recht ab dem XXXX gewährt hat, weil der Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (Überbrückungshilfe) erst mit diesem Tag geltend gemacht wurde.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS das Überbrückungsgeld zu Recht ab dem römisch 40 gewährt hat, weil der Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld (Überbrückungshilfe) erst mit diesem Tag geltend gemacht wurde. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2208006.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.