F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF, Staatsangehöriger von Indien, reiste XXXX nach Österreich unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF, Staatsangehöriger von Indien, reiste römisch 40 nach Österreich unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde dieser Antrag
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dieser Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, XXXX vom XXXX
G idgF abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG idgF abgewiesen. Am XXXX wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass gegen diese die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetztes beabsichtigt sei, da sich dieser trotz Ausweisung seit dem XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde.Am römisch 40 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass gegen diese die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetztes beabsichtigt sei, da sich dieser trotz Ausweisung seit dem römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde. In der Folge stellte der BF am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX ,
G iVm § 58 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.In der Folge stellte der BF am römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 ,
Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Am XXXX wurde der BF und seine in der Niederschrift vom XXXX als Ehefrau angegebene Person wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Euro Tagessätzen zu 8 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX mit Urteil vom XXXX zurückgewiesen.Am römisch 40 wurde der BF und seine in der Niederschrift vom römisch 40 als Ehefrau angegebene Person wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 4, FPG zu einer Geldstrafe von 100 Euro Tagessätzen zu 8 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zurückgewiesen. Am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB vom Landesgericht XXXX verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB vom Landesgericht römisch 40 verurteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 Abs. 7 iVm § 57 NAG iVm § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetztes zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom XXXX als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. Paragraph 54, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 57, NAG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetztes zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Lenker-, und Fahrzeugkontrolle nach § 120 Abs. 1 a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt angezeigt.Am römisch 40 wurde der BF im Zuge einer Lenker-, und Fahrzeugkontrolle nach Paragraph 120, Absatz eins, a FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt angezeigt. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchunkt II.). Gleichzeitig wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.10.2015
Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.10.2015
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Mit Bescheid vom XXXX wurde
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Beginnend mit XXXX habe sich der BF jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 15.00-18.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Pappenheimgasse regelmäßig zu finden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Beginnend mit römisch 40 habe sich der BF jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 15.00-18.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Pappenheimgasse regelmäßig zu finden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
GVG nicht anwendbar.
Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der BF Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde zu den Feststellungen des Herkunftslandes darauf verwiesen, dass diese auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren würde und diese
G zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung u.a. im Hinblick der von der BF vorgelegten Unterlagen eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Indien im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Im Zuge der Beweiswürdigung wurde zu den Feststellungen des Herkunftslandes darauf verwiesen, dass diese auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren würde und diese
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG zur Objektivität verpflichtet sei. Aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung u.a. im Hinblick der von der BF vorgelegten Unterlagen eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF nach Indien im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. In der Beweiswürdigung zu den "Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF" bezog sich das BFA darauf, dass sich dieses auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welche von angesehenen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, bezogen hätte. Diesbezüglich wird in den Feststellungen zwar ausgeführt, dass die Staatendokumentation des BFA hinreichend im Hinblick auf die Rückkehr des BF geprüft und als Beweismittel herangezogen worden sei, doch kann auf Grund der Aktenlage nicht nachvollzogen, um welche Länderfeststellungen (aktualisierte Fassung) es sich dabei gehandelt hat. Zwar wurde im Erkenntnis des AsylGH vom XXXX schon ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen Situation allein für den BF nichts gewinnen habe lassen, dass gegen eine Ausweisung nach Indien sprechen würde, doch wird dies auf Grund des langjährig zurückliegenden Zeitraums dieses Erkenntnisses einer entsprechenden aktualisierten Prüfung bedürfen.In der Beweiswürdigung zu den "Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF" bezog sich das BFA darauf, dass sich dieses auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welche von angesehenen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, bezogen hätte. Diesbezüglich wird in den Feststellungen zwar ausgeführt, dass die Staatendokumentation des BFA hinreichend im Hinblick auf die Rückkehr des BF geprüft und als Beweismittel herangezogen worden sei, doch kann auf Grund der Aktenlage nicht nachvollzogen, um welche Länderfeststellungen (aktualisierte Fassung) es sich dabei gehandelt hat. Zwar wurde im Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 schon ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen Situation allein für den BF nichts gewinnen habe lassen, dass gegen eine Ausweisung nach Indien sprechen würde, doch wird dies auf Grund des langjährig zurückliegenden Zeitraums dieses Erkenntnisses einer entsprechenden aktualisierten Prüfung bedürfen. Wenn in den Feststellungen ausgeführt wird, dass der BF keinerlei Bedenken zur Abschiebung in sein Heimatland geäußert habe, so ist im Verfahren nicht erkennbar, inwiefern dies mit dem BF erörtert wurde. Der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Indien nach § 46 FPG zulässig sei, noch darauf hingewiesen, dass diesbezüglich, wie im Übrigen auch zu den Spruchpunkten IV., V., VI., jegliche Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung fehlen, sodass eine entsprechende Schlussfolgerung bzw. Nachvollziehbarkeit nicht ansatzweise getroffen werden kann.Der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, dass die Abschiebung des BF nach Indien nach Paragraph 46, FPG zulässig sei, noch darauf hingewiesen, dass diesbezüglich, wie im Übrigen auch zu den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., jegliche Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung fehlen, sodass eine entsprechende Schlussfolgerung bzw. Nachvollziehbarkeit nicht ansatzweise getroffen werden kann. Insofern kann dem rechtsfreundlichen Rechtsvertreter gefolgt werden, dass die aktuellen Länderberichte im Hinblick auf das konkrete Vorbringen untersucht werden hätte müssen und im Bescheid keine Angaben über die Situation in Indien getätigt wurde. Es wird daher noch einer einschlägigen Prüfung bedürfen. Aus diesem Grund ist
5 BFA-VG vorzugehen.Aus diesem Grund ist
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte daher im vorliegenden Fall zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W124.1434800.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.