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{'item': 'W167 2202451-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 410§ 34§ 35§ 4§ 58§ 113§ 45§ 108§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlW167 2202451-1 SpruchW167 2202451-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DA

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin

§ 410Abs. 1 Z 5 i

Vm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor.1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 der Kasse am XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.Begründend führte die Behörde aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 der Kasse am römisch 40 nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

  1. Mit einem am XXXX bei der WGKK eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch XXXX , fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und erklärte, dass die Beiträge für Mai 2018 pünktlich einbezahlt worden seien. Es sei lediglich die Beitragsnachweisung verspätet eingereicht worden. Die zuständige Person, eine Subunternehmerin der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, sei nämlich erkrankt, habe die Beitragsnachweisung jedoch gleich nach ihrer Genesung übermittelt. Zudem seien die Beitragsnachweisungen bis dahin immer fristgerecht eingereicht worden. Es werde daher um eine kulante Stornierung bzw. zumindest eine Minderung des Beitragszuschlages ersucht.
  2. Mit einem am römisch 40 bei der WGKK eingelangten Schreiben erhob die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch römisch 40 , fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und erklärte, dass die Beiträge für Mai 2018 pünktlich einbezahlt worden seien. Es sei lediglich die Beitragsnachweisung verspätet eingereicht worden. Die zuständige Person, eine Subunternehmerin der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, sei nämlich erkrankt, habe die Beitragsnachweisung jedoch gleich nach ihrer Genesung übermittelt. Zudem seien die Beitragsnachweisungen bis dahin immer fristgerecht eingereicht worden. Es werde daher um eine kulante Stornierung bzw. zumindest eine Minderung des Beitragszuschlages ersucht.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die Beitragsnachweisung für Mai 2018 nicht rechtzeitig erstattet und somit das Entgelt verspätet gemeldet worden sei.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag und gab an, dass sie die Lohnverrechnung an eine Steuerberatungskanzlei ausgelagert hätten und bisher fast immer alles fristgerecht eingereicht worden sei. Es sei darauf vertraut worden, dass auch die Meldungen für Mai 2018 fristgerecht eingereicht werden, was aber leider nicht geschehen sei. Nun soll sie für den Fehler der Steuerberatungskanzlei aufkommen. Es werde daher um Nachsicht ersucht.
  6. Am XXXX legte die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.
  7. Am römisch 40 legte die WGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin übermittelte die Beitragsnachweisung für Mai 2018 am XXXX .Die Steuerberatungskanzlei der Beschwerdeführerin übermittelte die Beitragsnachweisung für Mai 2018 am römisch 40 . Die Beschwerdeführerin übermittelte im Zeitraum vom 12 Monaten vor der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bereits weitere Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit entscheidungswesentlich unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestritt auch nicht, dass es bereits vorangegangene Meldeverstöße gegeben habe, sondern erklärte lediglich, dass bisher fast immer alles fristgerecht eingereicht worden sei.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 34Abs.

2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

Paragraph 34, Absatz 2, ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 58Abs.

4 ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Paragraph 58, Absatz 4, ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

§ 113Abs.

1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den

§ 35Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

  1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
  2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  3. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
  4. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
  5. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

§ 113Abs.

3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

§ 113Abs.

4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

§ 113Abs.

5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

Paragraph 113, Absatz 5, ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

§ 45Abs.

1 2. Satz gilt der

§ 108Abs.

1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Paragraph 45, Absatz eins, 2. Satz gilt der

Paragraph 108, Absatz eins und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR.

  1. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR.
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu Paragraph 113, ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Die in § 113 Abs. 4 für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2018 EUR 171,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von § 113 Abs. 4 erfassten Fall somit EUR 1.710,-.Die in Paragraph 113, Absatz 4, für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2018 EUR 171,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von Paragraph 113, Absatz 4, erfassten Fall somit EUR 1.710,-. Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu Paragraph 113, ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin

§ 34Abs.

2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für Mai 2018 bis 15.06.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen. Daran ändert auch eine Auslagerung der Übermittlung der Beitragsnachweisung nichts.Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin

Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für Mai 2018 bis 15.06.2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen. Daran ändert auch eine Auslagerung der Übermittlung der Beitragsnachweisung nichts. Da die gegenständliche Beitragsnachweisung jedoch erst am XXXX übermittelt wurde, ist die Beschwerdeführerin der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen.Da die gegenständliche Beitragsnachweisung jedoch erst am römisch 40 übermittelt wurde, ist die Beschwerdeführerin der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen. Die verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr begründetet sie diese damit, dass sie darauf vertraut habe, dass von ihr beauftragte Steuerberaterin die Unterlagen pünktlich übermitteln würde, da diese bisher fast immer alles fristgerecht eingereicht habe. Aufgrund einer Erkrankung der Subunternehmerin der Steuerberaterin habe diesmal die Beitragsnachweisung nicht fristgerecht übermittelt werden können. Da jedoch die Frage des subjektiven Verschuldens für das "ob" der Vorschreibung irrelevant ist und nur auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes abgestellt wird (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 6), geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar anführte, dass die Beitragsnachweisungen bisher fast immer rechtzeitig übermittelt worden seien. Aus dem Akteninhalt geht diesbezüglich hervor, dass es sich nicht um den ersten derartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin binnen der letzten 12 Monate vor Erlassung des Bescheides handelt. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin binnen eines Jahres bereits mehrere Meldeverstöße verwirklicht. Den der WGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 80,- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße, hatten für die WGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.

§ 113Abs.

4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 80,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.

Paragraph 113, Absatz 4, ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 80,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint. Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte

§ 24Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/Vorlageantrag ergab und lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden.Das Bundesverwaltungsgericht konnte

Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde/Vorlageantrag ergab und lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W167.2202451.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.