1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, und §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, und Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2014 gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem diese am 24.10.2014 unter Verwendung eines österreichischen Visums "C" in das Bundesgebiet eingereist sind, wo sich deren Bruder XXXX und deren Eltern - der Vater ist inzwischen verstorben - aufhielten; den genannten Verwandten kommen Aufenthaltstitel zu.römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2014 gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem diese am 24.10.2014 unter Verwendung eines österreichischen Visums "C" in das Bundesgebiet eingereist sind, wo sich deren Bruder römisch 40 und deren Eltern - der Vater ist inzwischen verstorben - aufhielten; den genannten Verwandten kommen Aufenthaltstitel zu. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen vor, bei ihrem Bruder und ihren Eltern leben zu wollen und sonst keine Fluchtgründe zu haben; im Rahmen der behördlichen Einvernahme wurde vorgebracht, dass deren Familie Iran verlassen und in Syrien gelebt habe. Erst 2012 sei man zurückgekehrt und habe in Iran wegen des Vaters, einem Offizier unter dem Regime des Schahs, Probleme mit den iranischen Behörden gehabt und sei von den Nachbarn schikaniert worden. Auch gehöre die beschwerdeführende Partei inzwischen keiner Religion mehr an und sei ungläubig, was im Iran mit dem Tod bestraft werde. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und auch eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nicht festzustellen sei. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 05.10.2017 zugestellt. Mit am 17.10.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden im Wesentlichen die oben dargestellten Fluchtgründe wiederholt und abermals auf den fehlenden Glauben der beschwerdeführenden Partei hingewiesen. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 25.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 21.03.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sowohl die beschwerdeführende Partei als auch ihr oben genannter Bruder, der mit jener gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, einvernommen wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger, der sich seit 24.10.2014 in Österreich aufhält, nachdem diese unter Verwendung eines österreichischen Visums "C", gültig vom 24.10.2014 bis zum 22.11.2014, gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX , geb. XXXX , der im Besitz eines gleichartigen Visums war, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die beschwerdeführende Partei hatte bereits zum Einreisezeitpunkt den Plan gefasst, Österreich nicht mehr zu verlassen, sondern bei den hier niedergelassenen Familienangehörigen, ihrem Bruder XXXX geb., und dessen Frau und Kindern sowie den Eltern XXXX geb., und XXXX geb., zu leben. Die beschwerdeführende Partei wusste zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie Österreich nicht bis spätestens 22.11.2014 verlassen wolle und werde; sie wollte auf Dauer hier bei ihren Familienangehörigen leben.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger, der sich seit 24.10.2014 in Österreich aufhält, nachdem diese unter Verwendung eines österreichischen Visums "C", gültig vom 24.10.2014 bis zum 22.11.2014, gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , der im Besitz eines gleichartigen Visums war, in das Bundesgebiet eingereist ist. Die beschwerdeführende Partei hatte bereits zum Einreisezeitpunkt den Plan gefasst, Österreich nicht mehr zu verlassen, sondern bei den hier niedergelassenen Familienangehörigen, ihrem Bruder römisch 40 geb., und dessen Frau und Kindern sowie den Eltern römisch 40 geb., und römisch 40 geb., zu leben. Die beschwerdeführende Partei wusste zum Zeitpunkt der Einreise, dass sie Österreich nicht bis spätestens 22.11.2014 verlassen wolle und werde; sie wollte auf Dauer hier bei ihren Familienangehörigen leben. Die beschwerdeführende Partei hat am 03.11.2014 - gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX (jeweils) - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest.Die beschwerdeführende Partei hat am 03.11.2014 - gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 (jeweils) - einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Die beschwerdeführende Partei hat zum Entscheidungszeitpunkt - von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihr kam ein solches Aufenthaltsrecht - vom Visum abgesehen - niemals zu. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig. 1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen, sie hat zuletzt gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX in der Stadt Teheran gelebt (Herkunftsgebiet).1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen, sie hat zuletzt gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 in der Stadt Teheran gelebt (Herkunftsgebiet). Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Zustände vor. 1.3. Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass sie Iran verlassen hat, da sie bei ihrem in Österreich lebenden Bruder XXXX und dessen Familie sowie den Eltern XXXX und XXXX leben wolle, da sie nach deren Ausreise aus Iran dort keine Angehörigen mehr habe. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Das Vorbringen ist nachvollziehbar und wird der Entscheidung als wahr unterstellt.1.3. Die beschwerdeführende Partei hat im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass sie Iran verlassen hat, da sie bei ihrem in Österreich lebenden Bruder römisch 40 und dessen Familie sowie den Eltern römisch 40 und römisch 40 leben wolle, da sie nach deren Ausreise aus Iran dort keine Angehörigen mehr habe. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Das Vorbringen ist nachvollziehbar und wird der Entscheidung als wahr unterstellt. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme hat die beschwerdeführende Partei angegeben, dass sie im Jahr 2012 gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX und den Eltern XXXX und XXXX aus Syrien zurück nach Iran gezogen seien, weil in Syrien Krieg herrsche. Der Vater XXXX , vorbringlich ein ehemaliger Offizier unter dem Schah, die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder XXXX seien sowohl bei der Einreise am Flughafen Teheran im Jahr 2012 als auch im Jahr 2014 von der Polizei zum Aufenthalt in Syrien und zur Frage, ob diese die Religion gewechselt hätten, befragt worden. Im Jahr 2015 sei der beschwerdeführenden Partei und ihrem Bruder (in deren Abwesenheit) auch eine gerichtliche Ladung zugestellt worden, es werde am Revolutionsgericht von Teheran, Gerichtsabteilung 14, ein Verfahren gegen sie geführt. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der beschwerdeführenden Partei in Iran Verfolgung durch iranische Behörden droht oder gegen diese ein Verfahren geführt wird.Im Rahmen der behördlichen Einvernahme hat die beschwerdeführende Partei angegeben, dass sie im Jahr 2012 gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 und den Eltern römisch 40 und römisch 40 aus Syrien zurück nach Iran gezogen seien, weil in Syrien Krieg herrsche. Der Vater römisch 40 , vorbringlich ein ehemaliger Offizier unter dem Schah, die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder römisch 40 seien sowohl bei der Einreise am Flughafen Teheran im Jahr 2012 als auch im Jahr 2014 von der Polizei zum Aufenthalt in Syrien und zur Frage, ob diese die Religion gewechselt hätten, befragt worden. Im Jahr 2015 sei der beschwerdeführenden Partei und ihrem Bruder (in deren Abwesenheit) auch eine gerichtliche Ladung zugestellt worden, es werde am Revolutionsgericht von Teheran, Gerichtsabteilung 14, ein Verfahren gegen sie geführt. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass der beschwerdeführenden Partei in Iran Verfolgung durch iranische Behörden droht oder gegen diese ein Verfahren geführt wird. Weiters gab die beschwerdeführende Partei an, keiner Religion mehr anzugehören und keinen Glauben mehr zu haben und deshalb Verfolgung in Iran zu befürchten. Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass den iranischen Behörden dieser Umstand bekannt ist oder dass die beschwerdeführende Partei sich bisher öffentlich zu diesen Umständen geäußert hat oder dies tun werde. Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat die beschwerdeführende Partei eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde. Die beschwerdeführende Partei war in Österreich nicht exilpolitisch gegen das iranische Regime tätig. Die beschwerdeführende Partei hat Iran rechtmäßig und nachdem sie sich der Ausreisekontrolle unterzogen hat verlassen und hat in Österreich im Jahr 2015 freiwillig die Farabi Schule der Republik Iran besucht. Wegen der legalen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland drohen der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit über eine Befragung zum Auslandsaufenthalt durch die Sicherheitsbehörden hinausgehende Repressalien. Diese allfällige Befragung ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit psychischer oder physischer Folter verbunden. 1.4. In Österreich leben folgende Verwandte der beschwerdeführenden Partei mit Aufenthaltstitel: * XXXX , XXXX geb., die Mutter der beschwerdeführenden Partei;* römisch 40 , römisch 40 geb., die Mutter der beschwerdeführenden Partei; * XXXX , XXXX geb., Bruder der beschwerdeführenden Partei;* römisch 40 , römisch 40 geb., Bruder der beschwerdeführenden Partei; * XXXX , XXXX geb., Bruder der beschwerdeführenden Partei.* römisch 40 , römisch 40 geb., Bruder der beschwerdeführenden Partei. XXXX ist mit der schwedischen Staatsangehörigen XXXX , XXXX geb., verheiratet, diese haben zwei Kinder ( XXXX geb., und XXXX geb.); diese befinden sich ebenfalls im Bundesgebiet.römisch 40 ist mit der schwedischen Staatsangehörigen römisch 40 , römisch 40 geb., verheiratet, diese haben zwei Kinder ( römisch 40 geb., und römisch 40 geb.); diese befinden sich ebenfalls im Bundesgebiet. Weiters ist im Bundesgebiet der Bruder der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX , als Asylwerber aufhältig.Weiters ist im Bundesgebiet der Bruder der beschwerdeführenden Partei römisch 40 , geb. römisch 40 , als Asylwerber aufhältig. Der Vater der beschwerdeführenden Partei, XXXX , ist in Österreich im Jahr 2015 verstorben und in Wien am Zentralfriedhof begraben.Der Vater der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , ist in Österreich im Jahr 2015 verstorben und in Wien am Zentralfriedhof begraben. Die beschwerdeführende Partei lebt in Wien mit ihrer Mutter, mit ihren drei Brüdern und ihrer Schwägerin und deren Kindern in einer Wohnung, die beschwerdeführende Partei erhält Grundversorgung und wird nicht von ihrer Mutter oder ihren drei Brüdern erhalten. Die beschwerdeführende Partei hat keine nahen Verwandten in Iran mehr, jedoch wird über die Beschwerde von XXXX gleichartig und zum gleichen Zeitpunkt entschieden, sodass diese ab dem gleichen Moment verpflichtet sind, nach Iran zurückzukehren und diesfalls deren persönliches Naheverhältnis fortbestehen würde.Die beschwerdeführende Partei hat keine nahen Verwandten in Iran mehr, jedoch wird über die Beschwerde von römisch 40 gleichartig und zum gleichen Zeitpunkt entschieden, sodass diese ab dem gleichen Moment verpflichtet sind, nach Iran zurückzukehren und diesfalls deren persönliches Naheverhältnis fortbestehen würde. Die beschwerdeführende Partei hat - außer zu den oben festgestellten Familienangehörigen im weiteren Sinne -keine tiefergehenden persönlichen Beziehungen in Österreich. Die beschwerdeführende Partei spricht verkehrstaugliches Deutsch, sie hat eine Prüfung auf Niveau B1 abgelegt. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich niemals gearbeitet oder hier legales Einkommen lukriert, sie lebt von den Unterstützungen der Grundversorgung. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, sie besucht allerdings einen Deutsch- und einen Klavierkurs. 1.5. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. 99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest. Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 05.11.2014), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 07.12.2016 samt Beilagen und Niederschrift der Einvernahme vom 20.09.2017) und dem Bundesverwaltungsgericht und die Aussagen ihres Bruders XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 21.03.2019 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 17.10.2017 und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen (inhaltlichen) Stellungnahmen (Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt, samt Übersetzung [AS 145 ff], Stellungnahme vom 29.11.2018 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel:2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 05.11.2014), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 07.12.2016 samt Beilagen und Niederschrift der Einvernahme vom 20.09.2017) und dem Bundesverwaltungsgericht und die Aussagen ihres Bruders römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 21.03.2019 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 17.10.2017 und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen (inhaltlichen) Stellungnahmen (Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt, samt Übersetzung [AS 145 ff], Stellungnahme vom 29.11.2018 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen) sowie auf folgende Beweismittel: * Kopien des Reisepasses der beschwerdeführenden Partei samt Kopie des österreichischen Visums; * ÖSD Zertifikat für die Prüfung in Deutsch auf A1-Niveau vom 24.08.2015; * Auskunft zum Grab bzw. zur Beerdigung des Vaters der beschwerdeführenden Partei von Friedhöfe Wien; * Bestätigung der Farabi Schule der Islamischen Republik Iran - Wien vom 01.07.2015 über den Schulbesuch der beschwerdeführenden Partei; * Teilauszug aus dem Personenstandregister zum Todesfall des Vaters der beschwerdeführenden Partei durch das Standesamt Wien-Margareten vom 17.03.2015; * Anmeldebescheinigungen bzw. Bescheinigung des Daueraufenthalts für die Schwägerin und deren Kinder; * vorgelegtes als "Haftbefehl der Abteilung 14 des Revolutionsgerichtes Teheran" bezeichnetes Schreiben samt Übersetzung; * Ermittlungsergebnis des vom Bundesamt bestellten Sachverständigen Farzad Forghani-Arani zum Haftbefehl; * ÖSD Zertifikat für die Prüfung in Deutsch auf B1-Niveau vom 06.12.2017 und * das Länderinformationsblatt Iran der Staatendokumentation vom 03.07.2018. 2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und dem vorgelegten Reisepass der beschwerdeführenden Partei, aus dem sich einerseits das Visum und andererseits die Einreise nach Österreich (Stempel des Flughafens Wien-Schwechat vom 24.10.2014) ergeben sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft. Hinsichtlich der Feststellungen, dass die beschwerdeführende Partei bereits zum Einreisezeitpunkt den Plan gefasst habe, Österreich nicht mehr zu verlassen, sondern hier bei ihrer Familie zu leben sowie, dass ihr das schon bei der Einreise bewusst war, ist auf deren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 8, letzte Frage) zu verweisen. Dass die beschwerdeführende Partei gesund ist, ergibt sich aus deren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 3); daraus ist auch auf deren Arbeitsfähigkeit zu schließen (vgl. auch Verhandlungsschrift, S. 4).Dass die beschwerdeführende Partei gesund ist, ergibt sich aus deren Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 3); daraus ist auch auf deren Arbeitsfähigkeit zu schließen vergleiche auch Verhandlungsschrift, S. 4). 2.3. Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich der Frage, ob die beschwerdeführende Partei Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Umstand, dass diese nach ihren Angaben (Verhandlungsschrift, S. 10) über den Flughafen von Teheran nach erfolgter Kontrolle im Wesentlichen unproblematisch ausreisen konnte. Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11
G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
G gesetzt hat.3.1.1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran. 3.1.
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine solche Gefahr aber nur zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, wenn diese Gefahr von einem in Art. 6 der Status-RL ausgehenden Akteur ausgeht und nicht etwa Ausfluss einer mangelhaften Krankenversorgung ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Dies muss auch für die Gefahren gelten, die von einer (nicht von einem Akteur verschuldeten) Hungersnot ausgehen.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine solche Gefahr aber nur zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, wenn diese Gefahr von einem in Artikel 6, der Status-RL ausgehenden Akteur ausgeht und nicht etwa Ausfluss einer mangelhaften Krankenversorgung ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Dies muss auch für die Gefahren gelten, die von einer (nicht von einem Akteur verschuldeten) Hungersnot ausgehen.
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht,
3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt.
G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht,
Paragraph 8, Absatz 3 a, hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt.
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. 3.2.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.3.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.3.3.2. Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihr ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. 3.3.3. Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen. 3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist: 3.4.1.
G, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. dazu die näheren Ausführungen unter 3.4.3.).3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige vergleiche dazu die näheren Ausführungen unter 3.4.3.). Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als bezüglich auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung
8 EMRK verstößt.
1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration,Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als bezüglich auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt, insbesondere, weil kein entsprechender Akteur zu erkennen ist.(5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Artikel 3, EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt, insbesondere, weil kein entsprechender Akteur zu erkennen ist. 3.4.
1 FPG, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht) benötigen;
Abs. 2 leg.cit. brauchen passpflichtige Fremde, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Zwar war nun ein Visum C vorhanden, aber war dieses Visum nur unter der Voraussetzung der Wiederausreise erteilt worden, weil mit einem Visum C schon von seinem grundlegenden Zweck her keine Niederlassung gestattet werden kann. Nun hat die beschwerdeführende Partei aber bereits bei der Einreise gewusst, dass das Visum C nicht einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen soll, sondern dass dieses die Einreise für einen dauernden Aufenthalt legalisieren sollte. Damit hat die beschwerdeführende Partei aber den Zweck des Visums schon zum Zeitpunkt der Einreise überschritten und ist daher rechtswidrig eingereist, weil die Einreise einem anderen Zweck diente als die beschwerdeführende Partei bei der Einreise unter Vorweis des Visums vortäuschte; hätten die österreichischen Behörden gewusst, dass die beschwerdeführende Partei plant, sich auf Dauer in Österreich niederzulassen, wäre das Visum nicht erteilt bzw. die Einreise nicht gestattet worden. Von einer legalen Einreise kann daher keine Rede sein, vielmehr hat die beschwerdeführende Partei neben der rechtswidrigen Einreise auch noch die Täuschung österreichischer Organe zu vertreten, die mit der Grenzkontrolle und Fremdenpolizei beschäftigt waren; selbiges gilt für die Frage, ob die beschwerdeführende Partei aus dem Visum irgendein Aufenthaltsrecht ableiten kann. Das ist aus denselben Gründen nicht der Fall.Zur Einreise ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei mit einem (gültigen) Visum nach Österreich gekommen ist und daher behauptet, legal eingereist zu sein. Hiezu ist aber zu bedenken, dass Fremde
Paragraph 15, Absatz eins, FPG, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht) benötigen;
Absatz 2, leg.cit. brauchen passpflichtige Fremde, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Zwar war nun ein Visum C vorhanden, aber war dieses Visum nur unter der Voraussetzung der Wiederausreise erteilt worden, weil mit einem Visum C schon von seinem grundlegenden Zweck her keine Niederlassung gestattet werden kann. Nun hat die beschwerdeführende Partei aber bereits bei der Einreise gewusst, dass das Visum C nicht einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen soll, sondern dass dieses die Einreise für einen dauernden Aufenthalt legalisieren sollte. Damit hat die beschwerdeführende Partei aber den Zweck des Visums schon zum Zeitpunkt der Einreise überschritten und ist daher rechtswidrig eingereist, weil die Einreise einem anderen Zweck diente als die beschwerdeführende Partei bei der Einreise unter Vorweis des Visums vortäuschte; hätten die österreichischen Behörden gewusst, dass die beschwerdeführende Partei plant, sich auf Dauer in Österreich niederzulassen, wäre das Visum nicht erteilt bzw. die Einreise nicht gestattet worden. Von einer legalen Einreise kann daher keine Rede sein, vielmehr hat die beschwerdeführende Partei neben der rechtswidrigen Einreise auch noch die Täuschung österreichischer Organe zu vertreten, die mit der Grenzkontrolle und Fremdenpolizei beschäftigt waren; selbiges gilt für die Frage, ob die beschwerdeführende Partei aus dem Visum irgendein Aufenthaltsrecht ableiten kann. Das ist aus denselben Gründen nicht der Fall. Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren behauptet, auf Grund der Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Staatsbürgerin, die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Das ist nicht der Fall.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019 (in Folge: NAG), sind - so kein anderer Aufenthaltstitel erteilt wurde, was nicht der Fall ist - nur Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Allerdings sind
1 NAG Angehörige im Sinne des § 54 NAG nur (1.) der Ehegatte oder eingetragene Partner, (2.) Verwandte des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (3.) Verwandte des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (4.) der Lebenspartner, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder (5.) sonstige Angehörige des EWR-Bürgers, die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren behauptet, auf Grund der Angehörigeneigenschaft zu einer EWR-Staatsbürgerin, die ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Das ist nicht der Fall.
Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, (in Folge: NAG), sind - so kein anderer Aufenthaltstitel erteilt wurde, was nicht der Fall ist - nur Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Allerdings sind
Paragraph 52, Absatz eins, NAG Angehörige im Sinne des Paragraph 54, NAG nur (1.) der Ehegatte oder eingetragene Partner, (2.) Verwandte des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist,
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.3.4.5.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist,
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.4.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 gilt.3.5.1.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, gilt. 3.5.2. Da gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch die beschwerdeführende Partei solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W170.2174588.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.