1 und 2A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019, mit der Maßgabe abgewiesen, dass auf Seite 2 des Bescheides (Einleitungsbeschlusses) im Spruch die WortfolgeVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, mit der Maßgabe abgewiesen, dass auf Seite 2 des Bescheides (Einleitungsbeschlusses) im Spruch die Wortfolge "I.) Im Zusammenhang mit diesen Amtshandlungen wird gegen AD XXXX der Verdacht erhoben er habe schuldhaft Dienstvorschriften nicht eingehalten und zwar:""I.) Im Zusammenhang mit diesen Amtshandlungen wird gegen AD römisch 40 der Verdacht erhoben er habe schuldhaft Dienstvorschriften nicht eingehalten und zwar:" durch die Wortfolge: "I.) Im Zusammenhang mit diesen Amtshandlungen wird gegen AD XXXX der Verdacht erhoben, er habe schuldhaft Rechts- und Dienstvorschriften nicht eingehalten und zwar:""I.) Im Zusammenhang mit diesen Amtshandlungen wird gegen AD römisch 40 der Verdacht erhoben, er habe schuldhaft Rechts- und Dienstvorschriften nicht eingehalten und zwar:" ersetzt wird. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Gegenständlich ist die Frage, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Mitarbeiter des Zollamtes XXXX , ADir XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), mit im Spruch bezeichneten Einleitungsbeschluss rechtmäßig ist, da sich gegen den am 07.03.2019 zugestellten Bescheid die am 01.04.2019 per E-Mail bei der Behörde eingebrachte Beschwerde richtet.Gegenständlich ist die Frage, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Mitarbeiter des Zollamtes römisch 40 , ADir römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), mit im Spruch bezeichneten Einleitungsbeschluss rechtmäßig ist, da sich gegen den am 07.03.2019 zugestellten Bescheid die am 01.04.2019 per E-Mail bei der Behörde eingebrachte Beschwerde richtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2019 (in Folge: BDG), sind - soweit im3.1.
Paragraph 105, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019, (in Folge: BDG), sind - soweit im
1. Satz AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37,
2 BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042).3.2. Der Einleitungsbeschluss erfüllt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nunmehr auch die Funktion des bis zur Rechtslage vor der Dienstrechts-Novelle 2011 vorgesehenen Verhandlungsbeschlusses. Nunmehr sind unter anderem
Paragraph 123, Absatz 2, BDG auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zu ihrer Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarkommission - die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden ist - vorbehalten bleibt (VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042 bzw. zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011 VwGH 27.10.1999, 97/09/0246). Das bedeutet, dass es für den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG ab der Dienstrechts-Novelle 2011 um die Klärung genügender Verdachtsgründe geht, welche die Annahme eines ausreichenden Verdachtes einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen, nicht jedoch darum, ob der Beamte eine solche Dienstpflichtverletzung tatsächlich schuldhaft begangen hat (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007; VwGH 21.04.2015, Ra 2014/09/0042). 3.3. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens
1 BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
1 BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach § 94 BDG gegeben ist.3.3. Neben der Frage, ob ein hinreichender Verdacht gegen den betroffenen Beamten vorliegt, ist zu klären, ob allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens
Paragraph 118, Absatz eins, BDG gegeben sind. Stellt sich nämlich (seit der Dienstrechts-Novelle 2011) nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr
Paragraph 118, Absatz eins, BDG eingestellt werden, sondern ist in einem solchen Fall der Beschuldigte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Insbesondere ist zu klären, ob Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, etwa eine Verjährung nach Paragraph 94, BDG gegeben ist. 3.4.
1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.3.4.
Paragraph 94, Absatz eins, BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge § 123 Abs. 3 BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG abschließend.Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hinsichtlich der Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG um keine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, sondern bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008) für die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Beurteilung der Verfolgungsverjährung eine notwendige Voraussetzung, da mit Eintritt der Verfolgungsverjährung die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entfiele. Daher, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, sind an die Erlassung eines Einleitungsbeschlusses zufolge Paragraph 123, Absatz 3, BDG Rechtsfolgen geknüpft, die u.a. darin bestehen, dass im Umfang eines Einleitungsbeschlusses der Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert wird. Dieser innere Zusammenhang zwischen dem Eintritt der Verfolgungsverjährung und der (inhaltlich rechtswirksamen) Erlassung eines Einleitungsbeschlusses führt auch vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage, wonach der Einleitungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht anfechtbar und durch dieses mit Entscheidungsbefugnis im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), zu überprüfen ist, dazu, den Dienstbehörden im nachfolgenden Disziplinarverfahren die neuerliche Beurteilung des Eintritts der Verfolgungsverjährung und damit eine vom rechtskräftigen Bescheid der Disziplinarkommission bzw. rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweichende Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu erlauben. Mit anderen Worten klärt der Einleitungsbeschluss die Frage der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG abschließend.
2 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 32, Absatz 2, 2. Fall AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
1 letzter Satz BDG verlängert sich die unter § 94 Abs. 1 Z 1 leg.cit. genannte Frist um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Allerdings kann eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden (VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 05.07.1996, 96/02/0135, VwGH 20.09.1989, 89/03/0171).
Paragraph 94, Absatz eins, letzter Satz BDG verlängert sich die unter Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. genannte Frist um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen sind. Allerdings kann eine bereits abgelaufene Frist nicht mehr rechtens verlängert werden (VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182, VwGH 05.07.1996, 96/02/0135, VwGH 20.09.1989, 89/03/0171).
2 BDG wird, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat, das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Einleitungsbeschluss zulässig.
Paragraph 114, Absatz 2, BDG wird, wenn die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder sie sonst Kenntnis von einem anhängigen Strafverfahren nach der StPO oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren hat, das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Einleitungsbeschluss zulässig. Laut den Feststellungen hat die Dienstbehörde am 08.08.2018 vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen erfahren; am 19.11.2018 wurde der gegenständliche Sachverhalt im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht; es sind somit zwischen Kenntnisnahme und Erstattung der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft 3 Monate und 11 Tage vergangen; danach ruhte das Disziplinarverfahren
114 Abs. 2 BDG (auch wenn die Einleitung zulässig gewesen wäre). Am 21.01.2019 hat die Staatsanwaltschaft der Dienstbehörde mitgeteilt, dass sie das Verfahren einstellen werde; ab hier lief die Verjährungsfrist weiter. Am 07.03.2019, also 1 Monat und 14 Tage später, wurde dem Beschwerdeführer der Einleitungsbeschluss zugestellt; insgesamt sind also keine 5 Monate der Frist nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG vergangen und liegt daher jedenfalls keine Verjährung
1 Z 1 BDG vor.Laut den Feststellungen hat die Dienstbehörde am 08.08.2018 vom Verdacht der Dienstpflichtverletzungen erfahren; am 19.11.2018 wurde der gegenständliche Sachverhalt im Rahmen einer Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht; es sind somit zwischen Kenntnisnahme und Erstattung der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft 3 Monate und 11 Tage vergangen; danach ruhte das Disziplinarverfahren
114 Absatz 2, BDG (auch wenn die Einleitung zulässig gewesen wäre). Am 21.01.2019 hat die Staatsanwaltschaft der Dienstbehörde mitgeteilt, dass sie das Verfahren einstellen werde; ab hier lief die Verjährungsfrist weiter. Am 07.03.2019, also 1 Monat und 14 Tage später, wurde dem Beschwerdeführer der Einleitungsbeschluss zugestellt; insgesamt sind also keine 5 Monate der Frist nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG vergangen und liegt daher jedenfalls keine Verjährung
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG vor. Hinsichtlich der Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG ist zu berücksichtigen, dass die erste Tathandlung, die dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss vorgeworfen wird, mit 8.6.2016 datiert und daher das Verfahren innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung - unabhängig, ob man die Handlungen als ein Dauerdelikt oder Einzeldelikte sieht - vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde; somit liegt auch nach § 94 Abs. 1 Z 2 BDG keine Verjährung vor.Hinsichtlich der Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG ist zu berücksichtigen, dass die erste Tathandlung, die dem Beschwerdeführer im Einleitungsbeschluss vorgeworfen wird, mit 8.6.2016 datiert und daher das Verfahren innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung - unabhängig, ob man die Handlungen als ein Dauerdelikt oder Einzeldelikte sieht - vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde; somit liegt auch nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, BDG keine Verjährung vor. 3.
1 BDG durch andere Mitarbeiter der Dienstbehörde (unter näherer Darstellung der Umstände) zur Kenntnis zu bringen. Ihn entschuldigt das Fehlverhalten anderer Personen jedenfalls nicht. Daher muss auch nicht auf die anderen (nicht spezifizierten) Anschuldigungen nicht näher bezeichneter Kollegen eingegangen werden; abermals ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihn das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer hinsichtlich seines (im Verdachtsbereich bestehenden) Fehlverhaltens nicht entschuldigt.Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass auch andere Teamleiter - ebenso wie er - Privat-PKW statt vorhandenen Dienstwagen benützen, so ist er darauf hinzuweisen, dass damit der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung seinerseits nicht ausgeräumt ist; er hat vielmehr - so ihm regelmäßige Verstöße gegen Dienstpflichten anderer Teamleiter bekannt sind, die der Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienstaufsicht nicht auffallen - den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen
Paragraph 44, Absatz eins, BDG durch andere Mitarbeiter der Dienstbehörde (unter näherer Darstellung der Umstände) zur Kenntnis zu bringen. Ihn entschuldigt das Fehlverhalten anderer Personen jedenfalls nicht. Daher muss auch nicht auf die anderen (nicht spezifizierten) Anschuldigungen nicht näher bezeichneter Kollegen eingegangen werden; abermals ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihn das Fehlverhalten anderer Dienstnehmer hinsichtlich seines (im Verdachtsbereich bestehenden) Fehlverhaltens nicht entschuldigt. Ebenso entschuldigt ihn nicht, dass die Zeitkarten und Überstundenabrechnungen "all die Jahre anstandslos durch die Vorständin oder dem (sic!) ORG-Leiter freigegeben wurden." Dienstvorgesetzte sind nicht in der Lage, jegliches Verhalten der ihnen unterstellten Personen lückenlos zu kontrollieren. Vielmehr spricht der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) jahrelang gelang, seine Vorgesetzten zu täuschen, für die besondere Gefährlichkeit seiner (im Verdachtsbereich vorgehaltenen) Handlungen. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die Niederschriften der Befragungen nicht richtig aufgenommen wurden, so versetzt ihn das nunmehr eingeleitete Disziplinarverfahren in die Lage, all das vorzubringen, was seines Erachtens nach für seine Entlastung spricht; den Verdacht der Dienstpflichtverletzungen, der sich im Wesentlichen aus den Unterlagen und nicht tragend aus seinen Niederschriften ergibt, kann die Protokollrüge nicht ausräumen. Wer bei der Ermittlung der Tatsachen, die dem Verdacht der Dienstpflichtverletzungen zu Grunde liegen, beteiligt war, mag im Disziplinarverfahren relevant sein, den Verdacht räumt dies ebenso wenig aus, wie allfällige Betriebsprüfungen bei Betrieben, die offenbar an den Dienstpflichtverletzungen (durch die im Verdachtsbereich festgestellten, der Anmeldung der Zollabfertigung vorangehenden, Telefonanrufe an den Beschwerdeführer) mitgewirkt haben, womit das Rotationsprinzip, das eben eine zu enge Verbundenheit zwischen Prüfer und Normunterworfenen verhindern soll, umgangen wurde. Hinsichtlich der auf S. 6 unter
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist von dieser nicht abgewichen; daher ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W170.2216961.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.