2 und 5 des BFA-Verfahrensgesetzes, Art. 2 BG BGBl. I 87/2012, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht
Paragraph 18, Absatz 2 und 5 des BFA-Verfahrensgesetzes, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, stattgegeben und dieser Spruchpunkt behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005) sein Aufenthaltsrecht verloren.Bereits mit Schreiben vom 11.4.2017 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe
Paragraph 13, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) sein Aufenthaltsrecht verloren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Außenstelle XXXX ) am 6.2.2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 22.12.2016 evangelisch getauft worden (nach der Niederschrift korrigierte er nach dem Vorhalt, auf dem Taufschein scheine das Jahr 2015 auf, seine Angabe; es ist nicht vermerkt, worauf) und habe am 16.1.2016 kirchlich geheiratet. Mit seiner Frau habe er bereits im Iran eine heimliche Beziehung geführt. Der Vater seiner Frau, ein Polizist, sei gegen eine Eheschließung gewesen und habe ihn mit dem Tod bedroht. Bei eirne Rückkehr in den Iran fürchte er die Todesstrafe wegen seines Glaubenwechsels und habe Angst vor dem Vater seiner Frau.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt (Außenstelle römisch 40 ) am 6.2.2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei am 22.12.2016 evangelisch getauft worden (nach der Niederschrift korrigierte er nach dem Vorhalt, auf dem Taufschein scheine das Jahr 2015 auf, seine Angabe; es ist nicht vermerkt, worauf) und habe am 16.1.2016 kirchlich geheiratet. Mit seiner Frau habe er bereits im Iran eine heimliche Beziehung geführt. Der Vater seiner Frau, ein Polizist, sei gegen eine Eheschließung gewesen und habe ihn mit dem Tod bedroht. Bei eirne Rückkehr in den Iran fürchte er die Todesstrafe wegen seines Glaubenwechsels und habe Angst vor dem Vater seiner Frau. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I),
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II).
G 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III);
G 2005 iVm § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG; Spruchpunkt IV), und
9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Es hielt fest, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI) und dass der Beschwerdeführer
G 2015 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.12.2016 verloren habe (Spruchpunkt VII). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erkannte es
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII). Schließlich erließ es
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei);
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des BFA-Verfahrensgesetzes (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) erließ es gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG; Spruchpunkt römisch vier), und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Es hielt fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs) und dass der Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2015 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5.12.2016 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben). Einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erkannte es
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht). Schließlich erließ es
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wiedergegeben. Das Bundesamt stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Er sei kirchlich verheiratet. Es könne nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung oder Bedrohung im Iran ausgesetzt gewesen sei, dass er dort auf Grund seiner religiösen Gesinnung Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe ausgesetzt sei oder gewesen sei, dass er sich dort ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und nach diesen Inhalten gelebt sowie den christlichen Glauben im Iran bereits öffentlich ausgeübt habe oder dass er tatsächlich überzeugter Christ geworden sei. Eine Verfolgung im Iran habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Seine nur kirchlich angetraute Ehefrau halte sich nur auf Grund eines laufenden Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters werden Feststellungen zur oben genannten Verurteilung und zum Verlust des Aufenthaltsrechtes getroffen. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran, die es auf näher genannte Quellen stützt. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in einem der Länder, durch die er gereist sei, Asyl beantragt habe, dass die behauptete Gefährdung durch den Vater seiner Frau nicht von staatlichen Behörden ausgehe und von ihnen auch nicht geduldet werde, dass sein Vorbringen vage und oberflächlich geblieben sei, dass er seinen "Kernfluchtgrund" nicht bei erster Gelegenheit genannt habe, dass er sich vor seinem Glaubenswechsel nicht mit Religionsfragen beschäftigt, sondern sich wahllos den erstbesten "Zweig" (gemeint ist die Konfession) für seine Taufe und Heirat in Österreich ausgesucht habe und dass er sich, wie seine oberflächlichen Angaben und floskelartigen Formulierungen bestätigten, nie "auf einer persönlichen und geistigen bzw. geistlichen Ebene" mit dem Christentum auseinandergesetzt haben könne.Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wiedergegeben. Das Bundesamt stellt ua. fest, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Er sei kirchlich verheiratet. Es könne nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung oder Bedrohung im Iran ausgesetzt gewesen sei, dass er dort auf Grund seiner religiösen Gesinnung Verfolgungshandlungen durch staatliche Organe ausgesetzt sei oder gewesen sei, dass er sich dort ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und nach diesen Inhalten gelebt sowie den christlichen Glauben im Iran bereits öffentlich ausgeübt habe oder dass er tatsächlich überzeugter Christ geworden sei. Eine Verfolgung im Iran habe ebenso wenig festgestellt werden können wie eine Bedrohungssituation im Fall seiner Rückkehr. Es bestünden keine besonderen sozialen Kontakte, die ihn an Österreich bänden. Seine nur kirchlich angetraute Ehefrau halte sich nur auf Grund eines laufenden Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Weiters werden Feststellungen zur oben genannten Verurteilung und zum Verlust des Aufenthaltsrechtes getroffen. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation im Iran, die es auf näher genannte Quellen stützt. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer nicht bereits in einem der Länder, durch die er gereist sei, Asyl beantragt habe, dass die behauptete Gefährdung durch den Vater seiner Frau nicht von staatlichen Behörden ausgehe und von ihnen auch nicht geduldet werde, dass sein Vorbringen vage und oberflächlich geblieben sei, dass er seinen "Kernfluchtgrund" nicht bei erster Gelegenheit genannt habe, dass er sich vor seinem Glaubenswechsel nicht mit Religionsfragen beschäftigt, sondern sich wahllos den erstbesten "Zweig" (gemeint ist die Konfession) für seine Taufe und Heirat in Österreich ausgesucht habe und dass er sich, wie seine oberflächlichen Angaben und floskelartigen Formulierungen bestätigten, nie "auf einer persönlichen und geistigen bzw. geistlichen Ebene" mit dem Christentum auseinandergesetzt haben könne. Die Spruchpunkte VIII und IX begründet das Bundesamt damit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem oben genannten Strafurteil verurteilt worden. Für das Bundesamt stehe fest, dass es bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gebe und der Beschwerdeführer des Schutzes Österreichs daher nicht bedürfe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da sein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg habe und ihm auch sonst keine reale und "menschenrechtsrelevante" Gefahr drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Die Spruchpunkte römisch acht und römisch neun begründet das Bundesamt damit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem oben genannten Strafurteil verurteilt worden. Für das Bundesamt stehe fest, dass es bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gebe und der Beschwerdeführer des Schutzes Österreichs daher nicht bedürfe. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da sein Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg habe und ihm auch sonst keine reale und "menschenrechtsrelevante" Gefahr drohe, sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsland abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück. 3. Gegen diesen Bescheid - und zwar, wie es ausdrücklich heißt, "in sämtlichen Spruchpunkten" - richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 19.4.2019. Darin wird ua. der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die Beschwerde beschäftigt sich ausführlich mit der Beweiswürdigung des Bundesamtes. Eine Strafregisterauskunft, die das Bundesverwaltungsgericht am 2.5.2019 einholte, weist die oben genannten Verurteilung vom 26.1.2018 auf, nicht jedoch die in diesem Urteil erwähnte vom 11.5.2017, die mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 16.11.2017 bestätigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt (Verfahrensgang) aus. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. Die Feststellungen zum Datum der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung und zur Strafregisterauskunft stützen sich auf diese Auskunft, die heute eingeholt worden ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1. § 18 BFA-VG steht unter der Überschrift "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" und lautet:1. Paragraph 18, BFA-VG steht unter der Überschrift "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" und lautet: "
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt worden ist (§ 18 BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt worden ist (Paragraph 18, BFA-VG), entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2218006.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.