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{'item': 'W224 2153174-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlW224 2153174-1 SpruchW224 2153169-1/16E W224 2153184-1/11E W224 2153174-1/7E W224 2153177-1/7E W224 2153179-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 10.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX ,
  4. XXXX , geb. XXXX und
  5. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien,
  6. vertreten durch: XXXX ,
  7. und
  8. vertreten durch: XXXX , 1.-
  9. vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen die Spruchpunkte I. des Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 1098980606-151992505, Zl. 1092222509-151614581, Zl. 1092114708-151614654, Zl. 1092114806-151614646 und Zl. 1092114904-151614611, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerden von
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  12. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  13. römisch 40 , geb. römisch 40 und
  14. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien,
  15. vertreten durch: römisch 40 ,
  16. und
  17. vertreten durch: römisch 40 , 1.-
  18. vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx gegen die Spruchpunkte römisch eins. des Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, Zl. 1098980606-151992505, Zl. 1092222509-151614581, Zl. 1092114708-151614654, Zl. 1092114806-151614646 und Zl. 1092114904-151614611, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2153174.1.00

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