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{'item': 'W226 2188245-1'}

Obsah (9)§§ 3§ 52§§ 54Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlW226 2188245-1 SpruchW226 2188245-1/11E W226 2188249-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

§§ 54Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 1 AsylG wird 1.) XXXX und 2.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG wird 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2). Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war. Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. 1.

  1. Die BF reisten im September 2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am 25.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung der BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Die BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lassen habe wollen und sie Ende August 2014 bereits die Papiere dafür vorbereitet gehabt habe. Ihr Mann sei gegen die Scheidung gewesen. Ihre Tochter habe sie damals zur Schwiegermutter gegeben. Ihr Mann habe sie dann von Ende August bis zu ihrer Flucht zu Hause eingesperrt und geschlagen. Am 22.09.2014 habe sie das Haus verlassen, ihre Tochter genommen und sei nach XXXX gefahren. Ihr Mann sei ein Widerstandskämpfer (russischer Separatist) und kämpfe gegen das ukrainische Militär. Dies seien all ihre Fluchtgründe. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe.Die BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lassen habe wollen und sie Ende August 2014 bereits die Papiere dafür vorbereitet gehabt habe. Ihr Mann sei gegen die Scheidung gewesen. Ihre Tochter habe sie damals zur Schwiegermutter gegeben. Ihr Mann habe sie dann von Ende August bis zu ihrer Flucht zu Hause eingesperrt und geschlagen. Am 22.09.2014 habe sie das Haus verlassen, ihre Tochter genommen und sei nach römisch 40 gefahren. Ihr Mann sei ein Widerstandskämpfer (russischer Separatist) und kämpfe gegen das ukrainische Militär. Dies seien all ihre Fluchtgründe. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Weiters gab die BF1 an, in Usbekistan geboren zu sein. Sie sei seit XXXX standesamtlich verheiratet. Ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch gut Ukrainisch und schlecht Deutsch. Sie habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX und von XXXX bis XXXX die Pädagogische Universität in XXXX besucht. Sie sei Mittelschullehrerin (Biologie und Geographie) und habe auch zuletzt als Lehrerin gearbeitet. Sie sei als Waisenkind aufgewachsen und habe ihre Eltern nie kennengelernt. Sie habe keine Geschwister. Ihr Ehemann lebe in XXXX . Sie habe sich von ihm getrennt und wolle sich scheiden lassen. Sie habe auch in XXXX gelebt.Weiters gab die BF1 an, in Usbekistan geboren zu sein. Sie sei seit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche auch gut Ukrainisch und schlecht Deutsch. Sie habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 die Pädagogische Universität in römisch 40 besucht. Sie sei Mittelschullehrerin (Biologie und Geographie) und habe auch zuletzt als Lehrerin gearbeitet. Sie sei als Waisenkind aufgewachsen und habe ihre Eltern nie kennengelernt. Sie habe keine Geschwister. Ihr Ehemann lebe in römisch 40 . Sie habe sich von ihm getrennt und wolle sich scheiden lassen. Sie habe auch in römisch 40 gelebt. 1.
  3. Aufgrund einer Krankmeldung der BF1 (grippaler Infekt) musste die Einvernahme der BF1 am 31.03.2016 verschoben werden. 1.5 Am 11.05.2016 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Die BF1 gab an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Sie nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Zu ihrem Leben in der Ukraine gab sie ergänzend an, seit XXXX geschieden zu sein. Die Scheidungsurkunden habe sie nicht bekommen können, weil sie ihr ihr Mann abgenommen habe. Familiäre Bindungen in der Heimat habe sie nicht. Ihr Reisepass sei ihr von ihrem Exmann abgenommen worden. Sie habe Freunde XXXX , diese hätten auch den Fahrer für die Reise nach Österreich bezahlt.Zu ihrem Leben in der Ukraine gab sie ergänzend an, seit römisch 40 geschieden zu sein. Die Scheidungsurkunden habe sie nicht bekommen können, weil sie ihr ihr Mann abgenommen habe. Familiäre Bindungen in der Heimat habe sie nicht. Ihr Reisepass sei ihr von ihrem Exmann abgenommen worden. Sie habe Freunde römisch 40 , diese hätten auch den Fahrer für die Reise nach Österreich bezahlt. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie vor ihrem Mann (einem Alkoholiker) geflüchtet sei. Er sei Polizist (Kriminalbeamter). Ihr Hauptproblem sei die Gewalt in der Familie gewesen. Er habe auch die Tochter geschlagen. Jedes Mal, wenn ihr Mann sie verprügelt habe, sei sie ins Spital (Stadtkrankenhaus XXXX ) gefahren und habe ihre Verletzungen fotografieren lassen, um ihren Mann anzuzeigen. Sie sei mehrmals bei der Polizeistation XXXX gewesen. Der Vorgesetzte ihres Mannes (ein Unteroffizier) habe gemeint, sie müssen die Streitereien zu Hause selber schlichten. Ihr Mann habe in der Polizeistation in XXXX gearbeitet. Als ihr Ehemann erfahren habe, dass sie sich von ihm scheiden lassen wolle, habe er noch mehr Gewalt ausgeübt. Er habe ein Messer genommen, gegen ihren Hals gerichtet und sie mit dem Umbringen bedroht. Als die Scheidungspapiere zugestellt worden seien (etwa am 15.09.2014), habe er sie eine Woche im Keller gesperrt. Die Tochter sei in dieser Zeit bei der Schwiegermutter gewesen. Sie habe nicht essen und schlafen können und habe nur mehr 43kg gewogen. Auch ihre Tochter habe nicht schlafen können und in der Nacht geweint. Wenn sie zurückkehre, dann werde ihr Mann sie umbringen. Sie habe nicht in die Westukraine flüchten können, da sie Russin sei und dort nicht aufgenommen und akzeptiert werde. Sie habe den Gatten mehrmals angezeigt, aber es sei nie zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, weil er Verbindungen gehabt habe. Er habe die entsprechenden Personen zum Essen eingeladen, deswegen sei es nie zu einem Verfahren gekommen. Sie habe schon 2013 daran gedacht auszureisen und Beruhigungsmittel genommen. Am 22.09.2014 sei die Schwiegermutter in ihr Haus gekommen und habe nach ihnen gesehen. Diese habe nicht gewusst, dass die BF1 im Keller gewesen sei und habe sie befreit, da sie die lauten Schreie gehört habe. Die Krankenhausbefunde habe sie beim Gericht für die Scheidung eingereicht und habe sie nicht mitnehmen können. An eine übergeordnete Polizei oder Staatsanwaltschaft habe sie sich nicht gewandt, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Mann noch gewalttätiger werde.Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie vor ihrem Mann (einem Alkoholiker) geflüchtet sei. Er sei Polizist (Kriminalbeamter). Ihr Hauptproblem sei die Gewalt in der Familie gewesen. Er habe auch die Tochter geschlagen. Jedes Mal, wenn ihr Mann sie verprügelt habe, sei sie ins Spital (Stadtkrankenhaus römisch 40 ) gefahren und habe ihre Verletzungen fotografieren lassen, um ihren Mann anzuzeigen. Sie sei mehrmals bei der Polizeistation römisch 40 gewesen. Der Vorgesetzte ihres Mannes (ein Unteroffizier) habe gemeint, sie müssen die Streitereien zu Hause selber schlichten. Ihr Mann habe in der Polizeistation in römisch 40 gearbeitet. Als ihr Ehemann erfahren habe, dass sie sich von ihm scheiden lassen wolle, habe er noch mehr Gewalt ausgeübt. Er habe ein Messer genommen, gegen ihren Hals gerichtet und sie mit dem Umbringen bedroht. Als die Scheidungspapiere zugestellt worden seien (etwa am 15.09.2014), habe er sie eine Woche im Keller gesperrt. Die Tochter sei in dieser Zeit bei der Schwiegermutter gewesen. Sie habe nicht essen und schlafen können und habe nur mehr 43kg gewogen. Auch ihre Tochter habe nicht schlafen können und in der Nacht geweint. Wenn sie zurückkehre, dann werde ihr Mann sie umbringen. Sie habe nicht in die Westukraine flüchten können, da sie Russin sei und dort nicht aufgenommen und akzeptiert werde. Sie habe den Gatten mehrmals angezeigt, aber es sei nie zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, weil er Verbindungen gehabt habe. Er habe die entsprechenden Personen zum Essen eingeladen, deswegen sei es nie zu einem Verfahren gekommen. Sie habe schon 2013 daran gedacht auszureisen und Beruhigungsmittel genommen. Am 22.09.2014 sei die Schwiegermutter in ihr Haus gekommen und habe nach ihnen gesehen. Diese habe nicht gewusst, dass die BF1 im Keller gewesen sei und habe sie befreit, da sie die lauten Schreie gehört habe. Die Krankenhausbefunde habe sie beim Gericht für die Scheidung eingereicht und habe sie nicht mitnehmen können. An eine übergeordnete Polizei oder Staatsanwaltschaft habe sie sich nicht gewandt, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Mann noch gewalttätiger werde. Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, selbstständige Puppenrestauratorin zu sein und auch Schmuck herzustellen. Die BF2 würde in Österreich seit September 2015 in die Schule gehen (Privatschule). Eine Freundin helfe ihr bei der Bezahlung der Schulkosten. Sie lebe mit der Tochter und einer Freundin zusammen, welcher die Wohnung gehöre. Sie habe ein paar Freunde (auch Russen) mit denen sie sich treffe. In ihrer Freizeit organisiere sie Partys, bastle Schmuck, restauriere Puppen und stricke. Zudem besuche sie Kurse in einem Frauenverein (Selbstverteidigung, Gesundheitsveranstaltungen). Sie habe in Österreich einen großen Bekanntenkreis und mache Urlaube in Österreich. Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unterlagen vor: - Deutschbesuchsbestätigungen der BF1 für die Kurse A1 und A
  4. - Konvolut an Kontoauszügen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Jahre 2015 und 2016, betreffend die BF
  5. - E-Cards der BF. - Jahreskarte XXXX der BF1 und Jugendticket der BF2.- Jahreskarte römisch 40 der BF1 und Jugendticket der BF
  6. 1.
  7. In weiterer Folge wurde ein Prüfungszertifikat "ÖSD Zertifikat A2" für die BF1 vorgelegt, wonach diese die Prüfung am 12.05.2016 bestanden habe. 1.
  8. Aufgrund von gynäkologische Beschwerden der BF1 konnte die Einvernahme am 18.04.2017 nicht stattfinden. 1.
  9. Weiters konnte die anberaumte Einvernahme vom 25.10.2017 nicht stattfinden und wurde von der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die BF1 bis auf Weiteres verhandlungsunfähig sei. Es wurde ein fachpsychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie, datiert mit 20.10.2017 beigelegt. Darin wurde ausgeführt, dass die BF1 seit Mitte August 2017 in nervenärztlicher Behandlung stehe. Psychiatrische Medikation: "Saroten ret. 50mg, Truxal 50mg", Psychiatrische Diagnosen: "Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), Depressive Episode rezidivierend mit somatischem Symptomen (ICD 10 F33.11)." Zudem wurde festgehalten, dass die BF1 derzeit nicht verhandlungsfähig sei. 1.
  10. Am 23.10.2017 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation. Aus der Anfragebeantwortung vom 06.12.2017 geht hervor, dass eine ambulante und stationäre Behandlung der genannten Krankheitsbilder durch einen Psychiater bzw. Psychologen sowie eine entsprechende psychotherapeutische Betreuung verfügbar seien. Die Medikamente (Saroten 50 mg und Truxal 50mg) seien ebenfalls verfügbar. Betreffend die finanzielle Situation (Arbeitsplatz und Wohnsituation) für alleinerziehende gebildete Frauen der russischen Volksgruppe wurde ausgeführt, dass das größte Problem der Binnenvertriebenen in der Ukraine darin bestehe, Arbeit und Unterkunft zu finden. Im Westen der Ukraine sei die Situation besser und der Beschäftigungsanteil wesentlich höher als im Osten. Je weiter Migranten aus Donezk und Lugansk wegziehen, desto wahrscheinlicher sei es, dass sie Arbeit finden, oft auch in jenen Berufen, die vor dem Umzug ausgeübt hätten. In den Großstädten sei die Bezahlung besser als in ländlichen Gebieten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten genießen Binnenvertriebene Freizügigkeit, können Geburten registrieren lassen und erhalten Zugang zu angemessenem Wohnraum. Weiters genießen sie Maßnahmen zur langfristigen Integration und die Möglichkeit an Kommunalwahlen teilzunehmen. Im Wesentlichen seien Binnenvertriebene mit ihrem Zugang zu sozialen Diensten zufrieden. Weniger als ein Fünftel würde sich beklagen, dass sie aufgrund ihres Status als Binnenvertriebene diskriminiert gefühlt hätten, dies meist in Zusammenhang mit der Suche nach Wohnung und Arbeit. Auch wurden Fälle von aggressivem Verhalten und Vorurteilen gegenüber den IDPs oder deren Kindern in Kindergärten, Schulen oder Universitäten berichtet. 1.
  11. In weiterer Folge wurde der BF1 das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und wurde dazu eine Stellungnahme eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unrichtig, dass es effektive staatliche Schutzvorkehrungen gegen Gewalt an Frauen gäbe. Schutzbefehle seien völlig wirkungslos und Verstöße dagegen würden nicht sanktioniert werden. Studienergebnisse würden zeigen, dass die Fälle von Gewalt gegen Frauen nicht angemessen geprüft bzw. von der Justiz nicht registriert werden würden. Es würden keine Gerichtsurteile gefällt werden. Häusliche Gewalt bleibe ungestraft. Die BF1 würde von ihrem ehemaligen Ehemann unter Ausnützung polizeilicher Kontakte schnell gefunden, misshandelt und im schlimmsten Fall sogar getötet werden. Sie könne keinen ausreichenden Schutz von der Polizei oder Justiz erwarten. Unrichtig seien die Länderfeststellungen auch betreffend der Behandelbarkeit von Krankheiten der BF
  12. Kliniken, Ärzte und Psychologen würden sehr hohe Honorare fordern und wären die Medikamente nur gegen unverhältnismäßig hohe Kosten erhältlich. Da sich die BF1 bei einer Rückkehr in der Ukraine (vor ihrem Ehemann) versteckt halten müsse, könne sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und sich die Behandlung nicht leisten. Psychiatrische, psychologische und medikamentöse Posttraumatherapie seien für Normalverdiener gerade nicht verfügbar. Derartige Behandlungen, wie die BF1 sie brauche, seien nicht verfügbar und gebe es zu wenig Behandlungseinrichtungen. Die Erhebungsergebnisse seien somit unvollständig und ergänzungsbedürftig. Eine tatsächliche Finanzierbarkeit sei nicht erhoben worden. Auch eine Überbelastung der Kliniken sei nicht erhoben worden. Die BF1 würde keinesfalls die Mittel zur Beschaffung der benötigten Behandlung erlangen. Die BF1 würde bei einer Rückkehr keine Unterstützung von Verwandten bekommen, da sie niemanden mehr habe. Auch von staatlicher Seite würde sie keine ausreichende Unterstützung erhalten. Der BF1 würde somit in der Ukraine eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen. Der Stellungnahme wurde ein Bericht "Die ukrainische Strafjustiz duldet Gewalt gegen Frauen" vom 06.04.2017 beigefügt. 1.
  13. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 12.01.2018 wurden jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine

§ 46FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

In Spruchteil VI.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1.11. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 12.01.2018 wurden jeweils unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchteil römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Identität der BF stehe nicht fest. Sie seien ukrainische Staatsangehörige, würden der russischen Volksgruppe angehören und sich zum christlich-orthodoxen Glauben bekennen. Die BF1 sei geschieden. Die von der BF1 angeführten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in der Ukraine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei bzw. zukünftig zu befürchten hätte. So habe die BF1 in der Erstbefragung angegeben, sie habe sich im August 2014 von ihrem Ehemann scheiden lassen wollen, während sie in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, sie sei am XXXX geschieden worden. Ebenso habe sie ausgeführt illegal gereist zu sein und ihr der Ehemann den Reisepass abgenommen habe, während sie in der Erstbefragung noch angegeben habe, keinen eigenen Reisepass besessen zu haben. Abgesehen davon sei ihr Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da häusliche Gewalt keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Die Verfassung schreibe Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor und gäbe es keine rechtlichen Benachteiligungen. Häusliche Gewalt sei verboten. Es gäbe Verwarnungen und staatliche Schutzzentren. Die BF1 hätte sich an die Behörden wenden können. Ihre Angabe, wonach die Polizei nicht tätig geworden sei, sie nicht nachvollziehbar. Sie hätte sich an eine übergeordnete Behörde wenden können, um ihren mutmaßlichen Problemen zu entgehen. Weiters hätte sie eine IFA in Anspruch nehmen können. Es sei ihr nicht gelungen eine Verfolgung aus Gründen der GFK auf dem ganzen Staatsgebiet der Ukraine glaubhaft zu machen. Auch aus ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit habe sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ergeben.So habe die BF1 in der Erstbefragung angegeben, sie habe sich im August 2014 von ihrem Ehemann scheiden lassen wollen, während sie in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, sie sei am römisch 40 geschieden worden. Ebenso habe sie ausgeführt illegal gereist zu sein und ihr der Ehemann den Reisepass abgenommen habe, während sie in der Erstbefragung noch angegeben habe, keinen eigenen Reisepass besessen zu haben. Abgesehen davon sei ihr Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant, da häusliche Gewalt keine Verfolgung im Sinne der GFK darstelle. Die Verfassung schreibe Gleichberechtigung von Männern und Frauen ausdrücklich vor und gäbe es keine rechtlichen Benachteiligungen. Häusliche Gewalt sei verboten. Es gäbe Verwarnungen und staatliche Schutzzentren. Die BF1 hätte sich an die Behörden wenden können. Ihre Angabe, wonach die Polizei nicht tätig geworden sei, sie nicht nachvollziehbar. Sie hätte sich an eine übergeordnete Behörde wenden können, um ihren mutmaßlichen Problemen zu entgehen. Weiters hätte sie eine IFA in Anspruch nehmen können. Es sei ihr nicht gelungen eine Verfolgung aus Gründen der GFK auf dem ganzen Staatsgebiet der Ukraine glaubhaft zu machen. Auch aus ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit habe sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF1 Russisch, Ukrainisch und Deutsch spreche. Sie habe in der Ukraine studiert und verfüge über Berufserfahrung. Sie sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie laboriere seit Mitte August 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie depressiven Episoden. Diesbezüglich sei auf die Anfragebeantwortung zu verweisen und sei auch nach den Länderfeststellungen die medizinische Versorgung der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Es stehe eine IFA zur Verfügung und sei es der BF1 zuzumuten im Falle der Rückkehr durch Arbeitsaufnahme selbst für das Auskommen zu sorgen. Die BF1 verfüge auch über Freunde und Bekannte, welche sie unterstützen könnten. Auch würden die BF Unterstützung von NGOs in Anspruch nehmen können.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF1 Russisch, Ukrainisch und Deutsch spreche. Sie habe in der Ukraine studiert und verfüge über Berufserfahrung. Sie sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie laboriere seit Mitte August 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie depressiven Episoden. Diesbezüglich sei auf die Anfragebeantwortung zu verweisen und sei auch nach den Länderfeststellungen die medizinische Versorgung der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Es stehe eine IFA zur Verfügung und sei es der BF1 zuzumuten im Falle der Rückkehr durch Arbeitsaufnahme selbst für das Auskommen zu sorgen. Die BF1 verfüge auch über Freunde und Bekannte, welche sie unterstützen könnten. Auch würden die BF Unterstützung von NGOs in Anspruch nehmen können. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. 1.

  1. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollumfängliche Beschwerden erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Stellungnahme der BF nicht berücksichtigt habe und sie nicht ergänzend mündlich einvernommen worden seien. Die Länderfeststellung seien im Punkt "Gewalt gegen Frauen" unrichtig. Schutzbefehle seien völlig wirkungslos und würden Verstöße dagegen nicht sanktioniert werden. Wie in der Stellungnahme wurde auf den Artikel verwiesen und angegeben, dass Fälle von Gewalt gegen Frauen nicht angemessen überprüft bzw. von der Strafjustiz nicht einmal registriert werden würden. Auch würde es keine Gerichtsurteile geben. Der Exmann der BF1 würde diese aufgrund seiner polizeilichen Kontakte leicht auffinden. Dieser hätte als Kriminalbeamter und bei guter Vernetzung mit anderen Polizeibeamten im Falle einer Rückkehr der BF1 in die Ukraine keinerlei Sanktion durch staatliche Organe zu befürchten, wenn er die BF1 misshandle oder ihr mit dem Umbringen drohe. Auch sei nicht richtig, dass die Krankheit der BF1 in der Ukraine behandelbar sei. Es werde übersehen, dass in der Ukraine sehr hohe Honorare gefordert werden würden und die benötigten Medikamente nur gegen unverhältnismäßig hohe Kosten- wenn überhaupt - erhältlich seien. Die BF1 könne sich diese Kosten keinesfalls leisten, da sie sich vor ihrem Exmann verstecken müsste und keinem Erwerb nachgehen könne. Eine Posttraumatherapie sei für Normalverdiener in der Ukraine gerade nicht verfügbar und gebe es auch zu wenig Behandlungseinrichtungen. Sie könne ihren ehemaligen Beruf keinesfalls wieder ausüben, selbst in XXXX oder der Westukraine müsse sie sich vor ihrem Exmann und dessen Gehilfen, dem "langen Arm" des ukrainischen Polizeiapparates verstecken. Es würden begründete Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zum Gewaltschutz für Frauen in der Ukraine bestehen und habe die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, warum sie diesem Beweismittel weniger Glaubwürdigkeit beimesse als den Länderfeststellungen. Die Behörde hätte einen Sachverständigen einsetzen müssen. Hätte sie sich mit den Beweisergebnissen hinreichend auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass kein ausreichender faktischer Schutz gegen die Gewaltanwendung des Exmannes der BF1 bestehe. Den BF hätte somit Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die BF1 habe in der Ukraine niemanden mehr und würde von staatlicher Seite keine Unterstützung erhalten. Faktisch könne sie keine medizinische Behandlung erhalten und fehle auch die faktische Möglichkeit effektiven staatlichen Schutz gegen den Exmann zu erhalten. Den BF müsste aber zumindest ein Aufenthaltstitel zuerkannt werden. Die BF würden über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügen, dies sei den Empfehlungsschreiben zu entnehmen. Die BF1 sei derzeit selbstständig tätig, habe aber eine Position bei ihrer Freundin in einem Unternehmen in Aussicht.1.
  2. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollumfängliche Beschwerden erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde die Stellungnahme der BF nicht berücksichtigt habe und sie nicht ergänzend mündlich einvernommen worden seien. Die Länderfeststellung seien im Punkt "Gewalt gegen Frauen" unrichtig. Schutzbefehle seien völlig wirkungslos und würden Verstöße dagegen nicht sanktioniert werden. Wie in der Stellungnahme wurde auf den Artikel verwiesen und angegeben, dass Fälle von Gewalt gegen Frauen nicht angemessen überprüft bzw. von der Strafjustiz nicht einmal registriert werden würden. Auch würde es keine Gerichtsurteile geben. Der Exmann der BF1 würde diese aufgrund seiner polizeilichen Kontakte leicht auffinden. Dieser hätte als Kriminalbeamter und bei guter Vernetzung mit anderen Polizeibeamten im Falle einer Rückkehr der BF1 in die Ukraine keinerlei Sanktion durch staatliche Organe zu befürchten, wenn er die BF1 misshandle oder ihr mit dem Umbringen drohe. Auch sei nicht richtig, dass die Krankheit der BF1 in der Ukraine behandelbar sei. Es werde übersehen, dass in der Ukraine sehr hohe Honorare gefordert werden würden und die benötigten Medikamente nur gegen unverhältnismäßig hohe Kosten- wenn überhaupt - erhältlich seien. Die BF1 könne sich diese Kosten keinesfalls leisten, da sie sich vor ihrem Exmann verstecken müsste und keinem Erwerb nachgehen könne. Eine Posttraumatherapie sei für Normalverdiener in der Ukraine gerade nicht verfügbar und gebe es auch zu wenig Behandlungseinrichtungen. Sie könne ihren ehemaligen Beruf keinesfalls wieder ausüben, selbst in römisch 40 oder der Westukraine müsse sie sich vor ihrem Exmann und dessen Gehilfen, dem "langen Arm" des ukrainischen Polizeiapparates verstecken. Es würden begründete Bedenken gegen die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zum Gewaltschutz für Frauen in der Ukraine bestehen und habe die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, warum sie diesem Beweismittel weniger Glaubwürdigkeit beimesse als den Länderfeststellungen. Die Behörde hätte einen Sachverständigen einsetzen müssen. Hätte sie sich mit den Beweisergebnissen hinreichend auseinandergesetzt, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass kein ausreichender faktischer Schutz gegen die Gewaltanwendung des Exmannes der BF1 bestehe. Den BF hätte somit Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Die BF1 habe in der Ukraine niemanden mehr und würde von staatlicher Seite keine Unterstützung erhalten. Faktisch könne sie keine medizinische Behandlung erhalten und fehle auch die faktische Möglichkeit effektiven staatlichen Schutz gegen den Exmann zu erhalten. Den BF müsste aber zumindest ein Aufenthaltstitel zuerkannt werden. Die BF würden über einen großen Freundeskreis in Österreich verfügen, dies sei den Empfehlungsschreiben zu entnehmen. Die BF1 sei derzeit selbstständig tätig, habe aber eine Position bei ihrer Freundin in einem Unternehmen in Aussicht. Der Beschwerde wurde ein Empfehlungsschreiben einer Managing Direktorin für die BF1 beigelegt, wonach ihr eine Position in einem Unternehmen jederzeit angeboten werde würde. Zudem wurde ein weiteres Empfehlungsschreiben für die BF beigelegt. 1.
  3. Am 28.02.2018 wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht: - ZMR-Bestätigungen betreffend die geänderte Wohnadresse der BF. - Drei Empfehlungsschreiben von Lehrern der BF
  4. - Empfehlungsschreiben für die BF1 1.
  5. Die BF1 wurde im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 15.11.2018 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Lebensumständen in der Ukraine, den Gewalttätigkeiten ihres Exmannes in der Ukraine sowie zur ihrem Leben in Österreich befragt. Zudem wurde mit der BF1 das aktuelle LIB der Staatendokumentation erörtert. In der Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: - Fachpsychiatrischer Befund, datiert mit 05.11.2018, wonach die BF1 beginnend mit August 2017 in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung gestanden sei. Psychiatrische Medikation derzeit: Saroten 25mg, Truxal 15 mg. Psychiatrische Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), depressive Episode rezidivierend mit somatischem Symptomen (ICD 10 F 33.11). - Vorvertrag, datiert mit 05.11.2018, betreffend die Anstellung der BF1 als Reinigungskraft bei einer Firma in Linz (Bruttostundenlohn EUR 8,68,-, für 38,5 Wochenstunden). - Vorvertrag betreffend eine Anstellung für die BF1 (Monatslohn EUR 420,-, für 14,5 Wochenstunden). - Jahreszeugnis einer privaten neuen Mittelschule betreffend die BF2 für das Schuljahr 2017/18 (
  6. Schulstufe). - Konvolut an Kontoauszügen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Jahre 2017 und 2018, betreffend die BF
  7. - Urkunde der BF2, wonach diese an einem Rechtschreibtraining teilgenommen habe. - Lebenslauf der BF
  8. - Schülerinnen-Begleitpass- Berufspraktische Tage, wonach die BF2 von einer Zahnärztin betreut worden sei und die Voraussetzungen für den Lehrberuf einer zahnärztlichen Assistentin erfülle. - Wohnrechtsvereinbarung, wonach die BF unbefristet und unentgeltlich in einer Wohnung in Wien leben dürfen. - Auszeichnung für die BF2, wonach diese das Schuljahr 2017/2018 einer privaten neuen Mittelschule mit großem persönlichem Einsatz und einer starken Leistungssteigerung erfolgreich abgeschlossen habe.- Auszeichnung für die BF2, wonach diese das Schuljahr 2017 aus 2018, einer privaten neuen Mittelschule mit großem persönlichem Einsatz und einer starken Leistungssteigerung erfolgreich abgeschlossen habe. - Schreiben des Lebensgefährten der BF
  9. - Konvolut an Fotos betreffend die Handarbeiten der BF1 (Schmuck und Puppen). - Fotobuch der BF1 und ihrem Lebensgefährten. 1.
  10. Am 07.12.2018 langte eine Stellungnahme der BF ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der BF eine IFA nicht zumutbar sei. Behandlungen seien in der Ukraine oft selbst zu bezahlen und sei die BF1 nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sie verfüge auch über keine Ersparnisse. Zudem befinde sich die BF1 in einer engmaschigen Behandlung bei einem Primarius in Österreich, welche bei einer Abschiebung nicht fortgeführt werden könne. Auch würde sie bei einer Rückkehr von ihrem Exmann gefunden werden und könne sie erneut Opfer von Gewalt werden. Auch wäre die BF1 bei einer Rückkehr der Gefahr einer Re-Traumatisierung ausgesetzt. Die BF2 spreche kaum Ukrainisch und habe sich hervorragend in das Schulleben in Österreich integriert. Sie spreche sehr gut Deutsch. Sie sei XXXX Jahre alt und habe die letzten vier Jahre und somit eine sehr prägende Zeit ihres Lebens in Österreich verbracht. Es sei fragwürdig, ob es ihr gelinge in diesem Alter sich nochmals in einem komplett neuen Umfeld anzupassen. Auch führe die BF1 in Österreich eine Lebensbeziehung und plane sie, einen gemeinsamen Haushalt zu gründen bzw. eine Ehe zu schließen. Die BF würden daher über ein sehr ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfügen. Die BF1 ist in Österreich selbstständig tätig, habe in Österreich niemals Sozialleistungen bezogen und könne im Falle der Gewährung eines Aufenthaltstitels sofort ein Angestelltenverhältnis beginnen. Den BF sei damit jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen.1.
  11. Am 07.12.2018 langte eine Stellungnahme der BF ein. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle der BF eine IFA nicht zumutbar sei. Behandlungen seien in der Ukraine oft selbst zu bezahlen und sei die BF1 nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Sie verfüge auch über keine Ersparnisse. Zudem befinde sich die BF1 in einer engmaschigen Behandlung bei einem Primarius in Österreich, welche bei einer Abschiebung nicht fortgeführt werden könne. Auch würde sie bei einer Rückkehr von ihrem Exmann gefunden werden und könne sie erneut Opfer von Gewalt werden. Auch wäre die BF1 bei einer Rückkehr der Gefahr einer Re-Traumatisierung ausgesetzt. Die BF2 spreche kaum Ukrainisch und habe sich hervorragend in das Schulleben in Österreich integriert. Sie spreche sehr gut Deutsch. Sie sei römisch 40 Jahre alt und habe die letzten vier Jahre und somit eine sehr prägende Zeit ihres Lebens in Österreich verbracht. Es sei fragwürdig, ob es ihr gelinge in diesem Alter sich nochmals in einem komplett neuen Umfeld anzupassen. Auch führe die BF1 in Österreich eine Lebensbeziehung und plane sie, einen gemeinsamen Haushalt zu gründen bzw. eine Ehe zu schließen. Die BF würden daher über ein sehr ausgeprägtes Familienleben in Österreich verfügen. Die BF1 ist in Österreich selbstständig tätig, habe in Österreich niemals Sozialleistungen bezogen und könne im Falle der Gewährung eines Aufenthaltstitels sofort ein Angestelltenverhältnis beginnen. Den BF sei damit jedenfalls eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem BFA, die Beschwerden vom 13.02.2018, die Stellungnahmen, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.
  12. Feststellungen: Feststellungen zu den BF: Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe an und bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF reisten im September 2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 25.09.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF1 wurde in Usbekistan geboren und ist in einem Waisenhaus aufgewachsen. Die BF haben gemeinsam mit dem (Ex-)Mann (Vater von BF2) in der Ukraine (Republik XXXX ) in der Ostukraine gelebt. Vor ihrer Ausreise nach Europa waren die BF in XXXX bei einer Freundin der BF1 aufhältig.Die BF1 wurde in Usbekistan geboren und ist in einem Waisenhaus aufgewachsen. Die BF haben gemeinsam mit dem (Ex-)Mann (Vater von BF2) in der Ukraine (Republik römisch 40 ) in der Ostukraine gelebt. Vor ihrer Ausreise nach Europa waren die BF in römisch 40 bei einer Freundin der BF1 aufhältig. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF1 von ihrem Mann in der Ukraine geschieden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF aktuell im gesamten Staatsgebiet der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Den BF steht in der Ukraine eine innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative offen. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF waren in der Ukraine in der Lage sich ihren Lebensunterhalt - zuletzt durch die berufliche Tätigkeit der BF1 als Lehrerin - zu sichern. Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine ( XXXX ) besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung.Die BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine ( römisch 40 ) besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Die unbescholten BF halten sich seit etwa vier Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt (Privatwohnung) in Wien und beziehen seit ihrer Einreise nach Österreich (bis auf wenige Monate) keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF1 hat bereits Deutschkurse absolviert und die Prüfung A2 erfolgreich abgeschlossen. Die BF2 geht seit dem Jahr 2015 in Österreich in die Schule. Derzeit besucht sie die
  13. Schulstufe einer privaten neuen Mittelschule und erbringt gute schulische Leistungen. Die BF1 ist in Österreich seit dem Jahr 2015 selbstständig tätig. Sie restauriert Porzellanpuppen und stellt Schmuck her. Die BF1 ist seit nunmehr fast einem Jahr mit einem in XXXX lebenden, österreichischen Staatsbürger liiert, welchen sie auch heiraten möchte. Sobald die BF2 die Pflichtschule beendet hat, wollen die BF zum Lebensgeführten der BF1 nach XXXX übersiedeln. Die BF1 konnte einen Vorvertrag für einen Job als Reinigungskraft bei einer Firma in XXXX vorlegen. Die BF haben auch bereits weitere soziale Kontakte in Österreich geknüpft, welche sich für einen Aufenthalt der BF in Österreich einsetzen. In ihrer Freizeit unternehmen die BF gemeinsam mit dem Lebensgefährten der BF1 Ausflüge und besichtigen Österreich. Sie sind unbescholten.Die unbescholten BF halten sich seit etwa vier Jahren und sieben Monaten im Bundesgebiet auf. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt (Privatwohnung) in Wien und beziehen seit ihrer Einreise nach Österreich (bis auf wenige Monate) keine Leistungen aus der Grundversorgung. Die BF1 hat bereits Deutschkurse absolviert und die Prüfung A2 erfolgreich abgeschlossen. Die BF2 geht seit dem Jahr 2015 in Österreich in die Schule. Derzeit besucht sie die
  14. Schulstufe einer privaten neuen Mittelschule und erbringt gute schulische Leistungen. Die BF1 ist in Österreich seit dem Jahr 2015 selbstständig tätig. Sie restauriert Porzellanpuppen und stellt Schmuck her. Die BF1 ist seit nunmehr fast einem Jahr mit einem in römisch 40 lebenden, österreichischen Staatsbürger liiert, welchen sie auch heiraten möchte. Sobald die BF2 die Pflichtschule beendet hat, wollen die BF zum Lebensgeführten der BF1 nach römisch 40 übersiedeln. Die BF1 konnte einen Vorvertrag für einen Job als Reinigungskraft bei einer Firma in römisch 40 vorlegen. Die BF haben auch bereits weitere soziale Kontakte in Österreich geknüpft, welche sich für einen Aufenthalt der BF in Österreich einsetzen. In ihrer Freizeit unternehmen die BF gemeinsam mit dem Lebensgefährten der BF1 Ausflüge und besichtigen Österreich. Sie sind unbescholten. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
  15. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption) Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017). Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017). Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017). Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017). Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. € an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017). Quellen: - DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko, http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 - DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017 - DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer, http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück, https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017 - UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017
  16. Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
  17. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 - DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  18. Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 3.
  19. Halbinsel Krim Die Halbinsel Krim wurde 2014 von der Russischen Föderation besetzt. Das "Referendum" über den Anschluss an Russland, welches auf der Krim durchgeführt wurde, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ungültig erklärt. Die Resolution 71/205 der Generalversammlung der UN bezeichnet die Russische Föderation als Okkupationsmacht auf der Krim. Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der Machthaber zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erreicht wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt. Weiters bestehen Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit anderer politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische "Anti-Terror"-Gesetze zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Individuen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend investigativ und juristisch verfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Der Mejlis, die krimtatarische gewählte Versammlung zur Repräsentation der Krimtataren, wurde am
  20. April 2016 durch die lokalen Behörden suspendiert und am
  21. April vom Russischen Obersten Gerichtshof als "extremistisch" eingestuft und verboten. Menschenrechtsorganisationen sowie Journalisten haben keinen uneingeschränkten Zugang zur Krim. Bestimmte Webseiten werden blockiert und unabhängige Medien mussten auf das ukrainische Festland übersiedeln. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt. Am
  22. März 2016 wurden in Simferopol alle öffentlichen Versammlungen verboten, die nicht von den Machthabern organisiert wurden (ÖB 4.2017). Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Einwohner der Krim, die ihr Widerspruchsrecht nutzten haben damit u. a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren. Die Minderheit der Krimtataren unterliegt erheblichen Restriktionen. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit verschwinden, nicht mehr auf die Krim reisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren, das Selbstverwaltungsorgan Medschlis, wird von den de-facto-Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, seine Mitglieder werden verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Medien stehen unter Druck, eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt. Seine Sendungen können auf der Krim nur noch im Internet und dort sehr eingeschränkt verfolgt werden. Auch jüngste Berichte von UNHCR sowie Amnesty International listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reicht. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert (AA 7.2.2017). Auf der Halbinsel Krim sind Dissidenten das Ziel systematischen Missbrauchs und der Verfolgung durch die russischen Behörden. Es gibt Berichte über Fälle von Verschwindenlassen. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise auf die Krim verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung (USDOS 3.3.2017a). Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen Staaten und internationale Organisation auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert. Die russischen Sicherheitsbehörden konsolidieren ihre Kontrolle der Halbinsel weiterhin und beschränken die Menschenrechte durch unverhältnismäßige Anwendung repressiver russischer Gesetze. Abweichende und Meinungen und Opposition zur Annexion der Krim werden von den russischen Behörden durch Einschüchterung unterdrückt. Dazu gehören Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlung, politische Prozesse, wiederholte grundlose Vorladungen durch die Sicherheitsbehörden, gegenstandslose Festnahmen, usw. Bestimmte Gruppen, vor allem ethnische Ukrainer und Krimtataren werden systematisch diskriminiert und ihre Menschenrechte eingeschränkt. Der Selbstverwaltungskörper der krimtatarischen Minderheit, der demokratisch gewählte Mejlis, wurde als extremistische Organisation verboten. Personen, welche die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft verweigern, werden beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt diskriminiert. Es gibt auch Eingriffe in die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit, speziell durch Behinderung bei der Pflege des kulturellen Erbes und durch Einschränkung des Zugangs zu Unterricht in ukrainischer und krimtatarischer Sprache. Die Medienfreiheit auf der Krim wird ebenfalls eingeschränkt, unabhängige Medien gibt es nicht mehr. Die wenigen verbleibenden unabhängigen bzw. kritischen Journalisten wurden eingesperrt und wegen Extremismus angeklagt. Es kommt zu politischer Einmischung in gerichtliche Verfahren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Diskriminierung ethnischer und sexueller Minderheiten. Tausende Personen flüchteten als Binnenvertriebene in die Ukraine. Bei den russischen Behörden auf der Krim herrscht betreffend Menschenrechtsverletzungen ein Klima der Straflosigkeit. Fälle von Entführung oder Tötung von Einwohnern der Krim in den Jahren 2014 und 2015 werden nicht angemessen untersucht (USDOS 3.3.2017b). Die Rechte der Bevölkerung der Krim, besonders der Krimtataren, werden weitgehend verletzt. Der krimtatarische Mejlis wurde verboten und krimtatarische Führungspersönlichkeiten dürfen die Krim nicht betreten oder sind inhaftiert (FH 29.3.2017). Auf der Krim setzten die de-facto-Behörden ihre Maßnahmen zur Unterdrückung jeglicher pro-ukrainischer Opposition fort, wobei sie zunehmend auf russische Gesetze zur Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus zurückgriffen und Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Dutzende Personen anstrengten, die als illoyal betrachtet wurden. In keinem der Fälle von Verschwindenlassen, die sich im Anschluss an die russische Besetzung ereignet hatten, gab es gründliche Ermittlungen. Die russischen Behörden hielten Parlamentswahlen auf der Krim ab, die international nicht anerkannt wurden. Die bereits stark eingeschränkten Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurden 2016 noch weiter beschnitten. Die Websites einiger unabhängiger Medienkanäle, die in den Jahren zuvor gezwungen waren, ihren Sitz auf das ukrainische Festland zu verlegen, wurden von den De-facto-Behörden auf der Krim gesperrt. Am
  23. März 2016 verbot der Bürgermeister von Simferopol, der Hauptstadt der Krim, alle öffentlichen Versammlungen, die nicht von den Behörden organisiert wurden. Ethnische Krimtataren waren von dem Bestreben der De-facto-Behörden zur Beseitigung jeglicher pro-ukrainischer Opposition nach wie vor besonders stark betroffen. Am
  24. April wurde der Medschlis, eine von der krimtatarischen Volksversammlung Kurultai gewählte Vertretung, aufgelöst und am
  25. April von einem Gericht als "extremistisch" verboten. Das Verbot wurde am
  26. September vom Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation bestätigt (AI 22.2.2017). Russland setzt Kritiker der Krim-Okkupation weiterhin politischer Strafverfolgung aus und schränkt die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit weiter ein. Krimtataren werden unter dem Vorwand der Extremismusbekämpfung verfolgt (HRW 12.1.2017). Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren aus. Exemplarisch sei auf das Argument verwiesen, wonach Parkflächen während der Schulferien für Kinderaktivitäten freizuhalten und dementsprechend öffentliche kulturelle Veranstaltungen der Krimtataren aus Anlass des Tags der Flagge der Krimtataren in Simferopol am
  27. Juni 2014 zu untersagen seien (ÖB 4.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 - FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017b): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/local_link/337269/480036_de.html, Zugriff 1.6.2017 3.
  28. Ostukraine Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen, unterstützt von russischen Staatsangehörigen, die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Lugansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, danach erlitten sie jedoch - bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland - zum Teil schwerwiegende Verluste. Die trilaterale Kontaktgruppe mit Vertretern der Ukraine, Russlands und der OSZE bemüht sich darum, den militärischen Konflikt zu beenden. Das Minsker Protokoll vom
  29. September 2014, das Minsker Memorandum vom
  30. September 2014 und das Minsker Maßnahmenpaket vom
  31. Februar 2015 sehen unter anderem eine Feuerpause, den Abzug schwerer Waffen, die Gewährung eines "Sonderstatus" für einige Teile der Ost-Ukraine, die Durchführung von Lokalwahlen und die vollständige Wiederherstellung der Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze vor. Die von der OSZE-Beobachtermission SMM überwachte Umsetzung, etwa des Truppenabzugs, erfolgt jedoch schleppend. Die Sicherheitslage im Osten des Landes bleibt volatil (AA 2.2017b). In den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Oblaste Donezk und Lugansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben. Berichte der OSZE-Beobachtermission, von Amnesty International sowie weiteren NGOs lassen den Schluss zu, dass es nach Ausbruch des Konflikts im März 2014 in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist. Dazu zählen extralegale Tötungen auf Befehl örtlicher Kommandeure ebenso wie Freiheitsberaubung, Erpressung, Raub, Entführung, Scheinhinrichtungen und Vergewaltigungen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte spricht von einem "vollständigen Zusammenbruch von Recht und Ordnung", von einem "unter den Bewohnern vorherrschenden Gefühl der Angst, besonders ausgeprägt in der Region Lugansk", sowie einer durch "fortgesetzte Beschränkungen der Grundrechte, die die Isolation der in diesen Regionen lebenden Bevölkerung verschärft, sowie des Zugangs zu Informationen" gekennzeichneten Menschenrechtslage. Die Zivilbevölkerung ist der Willkür der Soldateska schutzlos ausgeliefert, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit sind faktisch suspendiert. Nach UN-Angaben sind seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen umgekommen. Es sind rund 1,7 Mio. Binnenflüchtlinge registriert und ca. 1,5 Mio. Menschen sind in Nachbarländer geflohen. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt: Die Sicherheitslage hat sich verbessert, auch wenn Waffenstillstandsverletzungen an der Tagesordnung bleiben. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt jedoch trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland). Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt neben den Lokalwahlen im besetzten Donbas der Dezentralisierungsprozess für den Donbas, den die Rada noch nicht abgeschlossen hat. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Gebiete Donezk und Lugansk wird die staatliche Ordnung erhalten oder wieder hergestellt, um Wiederaufbau sowie humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen (AA 7.2.2017). Die von Russland unterstützten Separatisten im Donbas verüben weiterhin Entführungen, Folter und unrechtmäßige Inhaftierung, rekrutieren Kindersoldaten, unterdrücken abweichende Meinungen und schränken humanitäre Hilfe ein. Trotzdem dies offiziell weiterhin abgestritten wird, kontrolliert Russland das Ausmaß der Gewalt in der Ostukraine und eskaliert den Konflikt nach eigenem politischen Gutdünken. Die separatistischen bewaffneten Gruppen werden weiterhin von Russland trainiert, bewaffnet, geführt und gegebenenfalls direkt im Einsatz unterstützt. Die Arbeit internationaler Beobachter wird dabei nach Kräften behindert. Geschätzte 70 Quadratkilometer landwirtschaftlicher Flächen in der Ostukraine wurden von den beiden Seiten vermint, speziell nahe der sogenannten Kontaktlinie. Diese Verminungen sind oft schlecht markiert und stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Bis zu 2.000 Zivilisten sollen im ostukrainischen Konfliktgebiet umgekommen sein, meist durch Artilleriebeschuss bewohnter Gebiete. Die Zahl derer, die durch Folter und andere Menschenrechtsverletzungen umgekommen sein dürften, geht in die Dutzende. 498 Personen (darunter 347 Zivilisten) bleiben vermisst. Die von Russland unterstützten Separatisten begingen systematisch zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Schläge, Zwangsarbeit, Folter, Erniedrigung, sexuelle Gewalt, Verschwindenlassen aber auch Tötungen) sowohl zur Aufrechterhaltung der Kontrolle als auch zur Bereicherung. Sie entführen regelmäßig Personen für politische Zwecke oder zur Erpressung von Lösegeld, besonders an Checkpoints. Es kommt zu willkürlichen Inhaftierungen von Zivilpersonen bei völligem Fehlen jeglicher rechtsstaatlicher Kontrolle. Diese Entführungen führen wegen ihrer willkürlichen Natur zu großer Angst unter der Zivilbevölkerung. Von einem "Kollaps von Recht und Ordnung" in den Separatistengebieten wird berichtet. Internationalen und nationalen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise in die Separatistengebiete verweigert. Wenn Gruppen versuchen dort tätig zu werden, werden sie zum Ziel erheblicher Drangsale und Einschüchterung. Journalisten werden willkürlich inhaftiert und misshandelt. Die separatistischen bewaffneten Gruppen beeinflussen direkt die Medienberichterstattung in den selbsternannten Volksrepubliken. Freie (kritische) Meinungsäußerung ist nicht möglich. Da die separatistischen Machthaber die Einfuhr von humanitären Gütern durch ukrainische oder internationale Organisationen stark einschränken, sind die Anwohner der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk mit starken Preisanstiegen konfrontiert. An Medikamenten herrscht ein erheblicher Mangel. Das erschwert auch die Behandlung von HIV und Tuberkulose. Mehr als 6.000 HIV-positive Personen in der Region leiden unter dem Mangel an Medikamenten und Medizinern (USDOS 3.3.2017a). In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).In den ostukrainischen Konfliktgebieten begingen Berichten zufolge auch Regierungstruppen bzw. mit ihnen verbündete Gruppen Menschenrechtsverletzungen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) soll Personen geheim festhalten bzw. festgehalten haben (USDOS 3.3.2017a). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen SBU sowie durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Von der separatistischen Seite ist nichts dergleichen berichtet, obwohl deren Vergehen viel zahlreicher waren (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Trotz des Abkommens von Minsk ist in der Ostukraine immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen. Russland liefert weiterhin Waffen und stellt militärisches Personal als "Freiwillige". 2016 haben sich die lokalen Verwaltungen in den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk institutionell konsolidiert und der Aufbau russisch kontrollierter Staatsgebilde ist überwiegend abgeschlossen. Unabhängige politische Aktivitäten und politische Parteien sind jedoch verboten, NGOs arbeiten dort nicht, und eine freie Presse ist nicht vorhanden (FH 29.3.2017). Nach wie vor kam es im Osten der Ukraine auf beiden Seiten zu sporadischen Verstößen gegen den vereinbarten Waffenstillstand. Sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten verübten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. In der Ukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk wurden Personen, die der Unterstützung der jeweils anderen Seite verdächtigt wurden, rechtswidrig inhaftiert, auch zum Zwecke des Gefangenenaustauschs. Sowohl seitens der ukrainischen Behörden als auch der separatistischen Kräfte im Osten der Ukraine kam es auf den von der jeweiligen Seite kontrollierten Gebieten zu rechtswidrigen Inhaftierungen. Zivilpersonen, die als Sympathisanten der anderen Seite galten, wurden als Geiseln für den Gefangenenaustausch benutzt. Wer für einen Gefangenenaustausch nicht in Frage kam, blieb häufig monatelang inoffiziell in Haft, ohne Rechtsbehelf oder Aussicht auf Freilassung. In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk setzten lokale "Ministerien für Staatssicherheit" die ihnen im Rahmen lokaler "Verordnungen" verliehenen Befugnisse dazu ein, Personen bis zu 30 Tage lang willkürlich zu inhaftieren und diese Haftdauer wiederholt zu verlängern. Die ukrainischen Behörden schränkten den Personenverkehr zwischen den von den Separatisten kontrollierten Regionen Donezk und Lugansk und den von der Ukraine kontrollierten Gebieten weiterhin stark ein (AI 22.2.2017). In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk agieren lokale Sicherheitsdienste in einem vollkommenen rechtlichen Vakuum, wodurch die von ihnen festgenommenen Personen jeglicher Rechtssicherheit oder Beschwerdemöglichkeiten beraubt (HRW 12.1.2017). In den von pro-russischen Kräften besetzten Gebieten im Osten der Ukraine kann in keinster Weise von einer freien, gar kritischen Presse die Rede sein. Die im Zuge der Annexion der Halbinsel Krim bzw. im Zuge der Kampfhandlungen im Osten bekanntgewordenen und nicht zuletzt durch OSZE-Beobachter wiederholt thematisierten Verschleppungen von Journalisten durch Separatisten sowie die Behinderung objektiver Berichterstattung gaben ebenfalls zu verstärkter Sorge Anlass (ÖB 4.2017). Pro-russische Separatisten in der Ostukraine entführen, inhaftieren, schlagen und bedrohen Mitglieder der ukrainisch-orthodoxen Kirche Kiewer Patriarchats, Zeugen Jehovas und Angehörige protestantischer Kirchen. Auch antisemitische Rhetorik und Handlungen werden berichtet. Sie verwüsten oder beschlagnahmen weiterhin Kirchenvermögen und geben vor, nur "offizielle Kirchen" dürften tätig werden. Faktisch werden religiöse Gruppen außer der ukrainisch-orthodoxen Kirche Moskauer Patriarchats systematisch diskriminiert (USDOS 10.8.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 1.6.2017 - FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 1.6.2017 - FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  32. Rechtsschutz/Justizwesen Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (USDOS 3.3.2017a). Nach einer langen Phase der Stagnation nahm die Justizreform ab Juli 2016 mit Verfassungsänderungen und neuem rechtlichem Rahmen Fahrt auf. Für eine Bewertung der Effektivität der Reform ist es noch zu früh (FH 29.3.2017). Die Reform der Justiz war eine der Kernforderungen der Demonstranten am sogenannten Euro-Maidan. Das größte Problem der ukrainischen Justiz war immer die mangelnde Unabhängigkeit der Richter von der Exekutive. Auch die Qualität der Gesetze gab stets Anlass zur Sorge. Noch problematischer war jedoch deren Umsetzung in der Praxis. Auch Korruption wird als großes Problem im Justizbereich wahrgenommen. Unter dem frisch ins Amt gekommenen Präsident Poroschenko machte sich die Regierung daher umgehend an umfassende Justizreformen. Mehrere größere Gesetzesänderungen hierzu wurden seither verabschiedet. Besonders hervorzuheben sind Gesetz Nr. 3524 betreffend Änderungen der Verfassung und Gesetz Nr. 4734 betreffend das Rechtssystem und den Status der Richter, die Ende September 2016 in Kraft traten. Mit diesen Gesetzen wurden die Struktur des Justizsystems reformiert und die professionellen Standards für Richter erhöht und ihre Verantwortlichkeit neu geregelt. Außerdem wurde der Richterschaft ein neuer Selbstverwaltungskörper gegeben, der sogenannte Obersten Justizrat (Supreme Council of Justice). Dieser ersetzt die bisherige Institution (Supreme Judicial Council), besteht hauptsächlich aus Richtern und hat ein Vorschlagsrecht für Richter, welche dann vom Präsidenten zu ernennen sind. Ebenso soll der Oberste Justizrat Richter suspendieren können. Die besonders kritisierte fünfjährige Probezeit der Richter wurde gestrichen und ihr Einkommen massiv erhöht. Auf der anderen Seite wurden die Ernennungskriterien für Richter erhöht, bereits ernannte Richter müssen sich einer Überprüfung unterziehen. Die Antikorruptionsregelungen wurden verschärft und die richterliche Immunität auf eine rein professionelle Immunität beschränkt. Richter, die die Herkunft ihres Vermögens (bzw. das enger Angehöriger) nicht belegen können, sind zu entlassen. Besonders augenfällig ist auch die Umstellung des Gerichtssystems von einem viergliedrigen zu einem dreigliedrigen System. Unter dem ebenfalls reformierten Obersten Gerichtshof als höchster Instanz, gibt es nun nur noch die Appellationsgerichte und unter diesen die lokalen Gerichte. Die zuvor existierenden verschiedensten Gerichtshöfe (zwischen Appellationsgerichten und Oberstem Gerichtshof) wurden abgeschafft. Außerdem wurde ein spezialisierter Antikorruptionsgerichtshof geschaffen, wenn auch dessen genaue Zuständigkeit noch durch Umsetzungsdekrete festzulegen ist. Die Kompetenz Gerichte zu schaffen oder umzuorganisieren etc., ging vom Präsidenten auf das Parlament über (BFA/OFPRA 5.2017). Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl

Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vgl. FH 29.3.2017).Die andere große Baustelle des Justizsystems ist die Reform des Büros des Generalstaatsanwalts, der bislang mit weitreichenden, aus der Sowjetzeit herrührenden Kompetenzen ausgestattet war. Im April 2015 trat ein Gesetz zur Einschränkung dieser Kompetenzen bei gleichzeitiger Stärkung der Unabhängigkeit in Kraft, wurde in der Praxis aber nicht vollständig umgesetzt. Große Hoffnungen in diese Richtung werden in den im Mai 2016 ernannten neuen Generalstaatsanwalt Juri Lutsenko gesetzt. Eine neu geschaffene Generalinspektion soll die Legalität der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft überwachen. Die praktische Umsetzung all dieser Vorgaben erfordert allerdings die Verabschiedung einer Reihe begleitender Gesetze, die es abzuwarten gilt. Etwa 3.400 Posten in der Staatsanwaltschaft, die neu besetzt wurden, gingen überwiegend an Kandidaten, die bereits vorher in der Staatsanwaltschaft gewesen waren. Alle Kandidaten absolvierten eingehende und transparente Tests, aber am Ende waren unter den Ernannten nur 22 neue Gesichter, was in der Öffentlichkeit zu Kritik führte. Für die Generalinspektion ist aber neues Personal vorgesehen. Die schlechte Bezahlung der Staatsanwälte ist ein Einfallstor für Korruption. Der Antikorruptions-Staatsanwalt bekommt als einziger Staatsanwalt höhere Bezüge, obwohl

Gesetz alle Staatsanwälte besser bezahlt werden müssten (BFA/OFPRA 5.2017; vergleiche FH 29.3.2017). Mit

  1. Oktober 2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft sechs Strafverfahren gegen Richter eingeleitet. Richter beschweren sich weiterhin über eine schwache Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative. Einige Richter berichten über Druckausübung durch hohe Politiker. Andere Faktoren behindern das Recht auf ein faires Verfahren, wie langwierige Gerichtsverfahren, vor allem in Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung und mangelnde Umsetzung von Gerichtsurteilen. Diese liegt bei nur 40% (USDOS 3.3.2017a). Der unter der Präsidentschaft Janukowitschs zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft ist im politischen Prozess der Ukraine heute nicht mehr zu finden. Es bestehen aber weiterhin strukturelle Defizite in der ukrainischen Justiz. Eine umfassende, an westeuropäischen Standards ausgerichtete Justizreform ist im September 2016 in Kraft getreten, deren vollständige Umsetzung wird jedoch noch einige Jahre in Anspruch nehmen (ÖB 4.2017). Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Art. 5 der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017).Laut offizieller Statistik des EGMR befindet sich die Ukraine auf Platz 1 in Bezug auf die Anzahl an anhängigen Fällen in Strassburg (18.155, Stand 1.1.2017). 65% der anhängigen Fälle betreffen die nicht-Umsetzung von nationalen Urteilen. Wiederkehrende Vorwürfe des EGMR gegen die Ukraine kreisen auch um die überlange Dauer von Zivilprozessen und strafrechtlichen Voruntersuchungen ohne Möglichkeit, dagegen Rechtsmittel ergreifen zu können; Verstöße gegen Artikel 5, der EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit); Unmenschliche Behandlung in Haft bzw. unzulängliche Untersuchung von derartig vorgebrachten Beschwerden; Unzureichende Haftbedingungen und medizinische Betreuung von Häftlingen (ÖB 4.2017). Quellen: - BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 6.6.2017 - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  2. Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden unterstehen effektiver ziviler Kontrolle. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Gelegentlich kam es zu Anklagen, oft aber blieb es bei Untersuchungen. Der Menschenrechtsombudsmann hat die rechtliche Möglichkeit, Ermittlungen innerhalb der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsverletzungen zu initiieren. Die Sicherheitsbehörden verhindern generell gesellschaftliche Gewalt oder reagieren darauf. In einigen Fällen kam es aber auch zu Fällen überschießender Gewaltanwendung gegen Demonstranten oder es wurde versäumt Personen vor Drangsale oder Gewalt zu schützen (USDOS 3.3.2017a). Die Sicherheitsbehörden haben ihre sowjetische Tradition überwiegend noch nicht abgestreift. Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Staatsanwaltschaft und Sicherheitsdienst (SBU) waren jahrzehntelang Instrumente der Repression; im Bereich von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gibt es weiterhin überlappende Kompetenzen. Die 2015 mit großem Vertrauensvorschuss neu geschaffene und allseits für ihre Integrität gelobte Nationalpolizei muss sich auseinandersetzen mit einer das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und der Auseinandersetzung im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, einige wenige Personen in der Konfliktregion (Ostukraine) unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vgl. HRW 12.1.2017).Nach einem Bericht über illegale Haft und Folter, sowohl durch den ukrainischen Geheimdienst SBU als auch durch prorussische Separatisten, reagierte im Juli 2016 der SBU mit der Entlassung von 13 Personen aus der Haft (die Illegalität der Haft wurde aber abgestritten). Bezüglich der Polizeigewalt gegen Maidan-Demonstranten im Jahre 2014 wurden vier Berkut-Beamte wegen der Tötung von drei Demonstranten und Verletzung 35 weiterer angeklagt (FH 1.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Da die alte ukrainische Polizei, die sogenannte Militsiya, seit Ende der Sowjetunion mit einem sehr schlechten Ruf als zutiefst korrupt zu kämpfen hatte und sie nach den Ereignissen des sogenannten Euromaidan zu sehr mit - zum Teil tödliche r- Gewalt gegen Demonstranten gleichgesetzt wurde, reagierte die neue Regierung in der post-Janukowitsch-Ära sehr schnell und präsentierte bereits Ende 2014 eine Strategie zur Einführung einer neuen Polizeieinheit, welche korruptionsfrei, weniger militaristisch und serviceorientierter sein sollte. Die relevante Gesetzgebung konnte schließlich im November 2015 in Kraft treten. Die neue Nationalpolizei nahm ihre Tätigkeit aber bereits Anfang Juli 2015 auf, als die ersten 2.000 neuen Beamten nach nur drei Monaten Ausbildung ihren Eid ablegten. Diese kurze Ausbildungszeit erklärt sich auch aus der Notwendigkeit heraus, die neuen Beamten rasch auf die Straße zu bekommen, wo sie wohlgemerkt ohne Anleitung durch erfahrene (Militsiya-)Beamte Dienst taten, sozusagen als Verkörperung des Wandels. Die etwa 12.000 Nationalpolizisten tun derzeit Dienst in den Großstädten, inklusive Odessa, Kharkiv, Kiew und Lemberg, sowie in 32 Oblast-Hauptstädten im ganzen Land, inklusive der ukrainisch kontrollierten Teile der Ostukraine. Es ist geplant, dass sie danach schrittweise auf den Autobahnen und im ganzen Land tätig werden sollen. Geplant und durchgeführt wurde die Polizeireform v.a. von georgischen Experten, die bereits in ihrer Heimat einschlägige und international beachtete Erfahrungen gesammelt hatten. Um die Trennung vom alten System zu verdeutlichen, wurde die Militsiya angewiesen nicht mehr auf den Straßen präsent zu sein. Dort patrouilliert nur noch die Nationalpolizei. In den Revieren jedoch wird Innendiensttätigkeit weiterhin von der Militsiya verrichtet, deren Ende praktisch besiegelt ist. Die Kooperation zwischen den beiden Wachkörpern ist folglich eher problembeladen. Die neuen Polizisten verrichten praktisch ausschließlich Patrouillentätigkeiit. Wenn sie jemanden festnehmen wird die weitere Ermittlungsarbeit - auch mangels Erfahrung der Nationalpolizisten - weiter von der Militsiya gemacht, bevor es zu einer Anklage kommen kann. Die Reform der Kriminalpolizei und weiterer Einheiten, mit ihren etwa 150.000 Beamten in der gesamten Ukraine, steht erst bevor und wird als der wahre Belastungstest für die Polizeireform gesehen. Mit dem Eintritt der ersten neuen Nationalpolizisten in den Kriminaldienst wird frühestens nach drei Jahren gerechnet. Bewerber für die Nationalpolizei müssen sich eingehender Fitness- und Persönlichkeitstest unterziehen. Angehörige der Militsiya können in den neuen Wachkörper wechseln, müssen aber die Vorgaben erfüllen und sich den Eignungstest unterziehen. Ende 2015 hatten sich 18.044 Milizionäre diesem Prozess gestellt und 62% davon haben die ersten zwei (von drei) Testrunden überstanden (General Skills Test, Professional Skills Test und kommissionelles Interview). An diesem Auswahlprozess sind Vertreter der Zivilgesellschaft beteiligt und die EU beobachtet diesen. Nationalpolizisten werden im Vergleich zur Militsiya sehr gut bezahlt, was Korruption vorbeugen soll. In den ersten zwei Monaten wurden 28 der neuen Beamten entlassen, zwei davon wegen Korruptionsvorwürfen. Trotz dem Mangel an Erfahrung der neuen Polizisten, der immer wieder kritisiert wurde, werden die ersten Monate in denen die neue Nationalpolizei Dienst tat, als Erfolg betrachtet. Im Vergleich zur Militsiya wurden die neuen Beamten öfter gerufen, reagierten aber trotzdem schneller. Die Zahl der Notrufe vervierfachte sich binnen kurzer Zeit, was als Beweis des Vertrauens der Bürger in die Polizei gewertet wird. 85% der Kiewer Bevölkerung halten die Polizei für glaubwürdig, aber nur 5% sagen dasselbe über die Militsiya. In anderen Großstädten sind die Werte ähnlich. Der Anstieg der Kriminalität (+20% in Kiew im Jahre 2015 gegenüber dem Jahr davor) wird von Kritikern in Zusammenhang mit der neuen Polizei gebracht. Jedoch werden auch der Konflikt im Osten des Landes, die allgemein schlechte ökonomische Lage, sowie die Anwesenheit zahlreicher Personen aus der Ostukraine, die aufgrund des Konflikts ihren Lebensmittelpunkt nach Kiew verlagert haben (IDPs und andere) als relevante Faktoren genannt. Auch angeführt wird, dass der Anstieg der Kriminalität eher damit zu tun haben könnte, dass in der Nationalpolizei die Statistiken nicht mehr frisiert und die neuen Polizisten aufgrund höheren Bürgervertrauens schlicht öfter zur Hilfe gerufen werden. Der Wandel der Polizei geht auch einher mit einem Wandel des Innenministeriums, das nach den Worten des Innenministers von einem "Milizministerium" zu einem zivilen Innenministerium europäischer Prägung wurde. Der Rücktritt von Vize-Innenministerin Ekaterina Zguladze-Glucksmann und von Polizeichefin Khatia Dekanoidze, zwei der zahlreichen georgischen Experten, die zur Durchsetzung von Reformen engagiert worden waren, im November 2016, gab bei einigen Beobachtern Anlass zur Sorge über die Zukunft der ukrainischen Polizeireform. Dekanoidze beklagte bei ihrem Abgang, dass, trotzdem es ihr gelungen sei die Grundlagen für einen Polizeikörper westlichen Zuschnitts zu legen, man ihr nicht genug Kompetenzen für eine noch radikalere Reform in die Hand gegeben hätte (BFA/OFPRA 5.2017). Das sichtbarste Ergebnis der Polizeireform der Ukraine, die am
  3. Juli 2015 beschlossen wurde, ist sicherlich die (Neu-)Gründung der Nationalen Polizei, die im selben Monat noch in drei ausgewählten Regionen und insgesamt 32 Städten (darunter auch Kiew, Lemberg, Kharkiv, Kramatorsk, Slaviansk und Mariupol) ihre Tätigkeit aufnahm. Als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, das anhand von europäischen Standards mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft aufgebaut wurde, stellt die neue Nationale Polizei jedenfalls einen wesentlichen Schritt vorwärts dar. Mit
  4. November 2015 ersetzte die neue Nationale Polizei der Ukraine offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte Militsiya. Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Struktur aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen "Re-Attestierungs-Prozess" samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritäts-Prüfungen durchlaufen. Mit 20 Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses. Im Zuge dessen wurden 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft. Allgemein wird der vorläufig große Erfolg dieser Reform oft als Aushängeschild der allgemeinen Reformvorhaben gesehen. Nach dem Rücktritt der ehemaligen georgischen Innenministerin Khatia Dekanoidze wurde, im Zuge eines offenen und transparenten Verfahrens, Serhii Knyazev als neuer Leiter der Nationalen Polizei ausgewählt und am
  5. Februar 2017 ernannt. Eine gewisse Verlangsamung der Reformen im Polizeibereich ist zu bemerken (ÖB 4.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.6.2017 - BFA/OFPRA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/334769/476523_de.html, Zugriff 6.6.2017 - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 6.6.2017
  6. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter laut Verfassung und Gesetzen verboten sind, gibt es Berichte, dass Sicherheitsbehörden solche Praktiken anwenden. Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht Beamte strafzuverfolgen oder zu bestrafen, die Verfehlungen begangen haben, was zu einem Klima der Straflosigkeit beiträgt. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln aber die Maßnahmen angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer verdächtig war/ist "pro-separatistisch" eingestellt zu sein. Menschenrechtsorganisationen berichten von Todesfällen in Gefängnissen, u.a. wegen Folter. Während der ersten neun Monate 2016 eröffnete die Generalstaatsanwaltschaft 35 Verfahren wegen Vorwürfen von Folter oder erniedrigender Behandlung unter Beteiligung von staatlichen Sicherheitsorganen.

ukrainischem Innenministerium wurden im selben Zeitraum 133 Ermittlungen bezüglich verschiedener Vergehen gegen Polizisten aufgenommen, davon fünf wegen Folter. 20 Beamte wurden disziplinarisch bestraft und zehn weitere entlassen. Aus der Ostukraine wird berichtet, dass Regierungstruppen und regierungstreue Gruppen dort im Zuge von militärischen Operationen Menschenrechtsverletzungen begehen, auch Folter (USDOS 3.3.2017a). Der "Parliament commissioner for Human Rights" (Ombudsmann) der Ukraine fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (ÖB 4.2017). Im Februar 2016 wurde die neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen. Der UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter brach seinen Besuch in der Ukraine am

  1. Mai 2016 vorzeitig ab, nachdem der Inlandsgeheimdienst der Ukraine (Sluschba bespeky Ukrajiny - SBU) ihm den Zugang zu einigen seiner Einrichtungen in der Ostukraine verweigert hatte. Berichten zufolge werden dort Gefangene in geheimer Haft gehalten, gefoltert und anderweitig misshandelt. Der Unterausschuss setzte seinen Besuch schließlich im September 2016 fort und erstellte einen Bericht, dessen Veröffentlichung von den ukrainischen Behörden jedoch nicht genehmigt wurde (AI 22.2.2017). Der Menschenrechtskommissar des Europarats besuchte die Ukraine im März 2016 und berichtet von Fällen von Misshandlung durch pro-ukrainische Freiwilligenbataillone und den SBU im Konfliktgebiet der Ostukraine. Im Falle des SBU geschahen diese Misshandlungen meist in Hafteinrichtungen in Kharkiv, Kramatorsk und am Flughafen Mariupol (CoE 11.7.2016). Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besuchte die Ukraine im November 2016 und berichtete, dass die Mehrheit der Personen, die kürzlich in Haft waren, darauf hinwies, dass die Polizei sie korrekt behandelt hat und es gab keine weiteren Berichte über Misshandlung durch SBU-Beamte oder durch Polizeibeamte in Polizeigefangenenhäusern. Die grundlegenden Rechte (auf einen Arzt, auf einen Anwalt, auf Information) werden vor allem von der Polizei nicht immer gewährt. Es gibt weiterhin Berichte über Gewaltanwendung durch Beamte bei Verhören, um Geständnisse zu erhalten. Obwohl seit 2013 die Schwere der Vorfälle abgenommen hat, ist die Zahl der Vorwürfe immer noch bedenklich. Die Situation in den Untersuchungsgefängnissen ist generell schlechter als in den Justizanstalten, sie sind immer noch stellenweise überbelegt und auch Gewalt unter den Häftlingen ist dort präsenter als in den Justizanstalten (CoE 19.6.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336532/479204_de.html, Zugriff 19.6.2017 - CoE - Europarat (11.7.2016): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his Visit to Ukraine from 21 to 25 March 2016, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1468486683_commdh-2016-27-en.pdf, Zugriff 20.6.2017 - CoE - Council of Europe (19.6.2017): Report to the Ukrainian Government on the visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 21 to 30 November 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1498028007_2017-15-inf-eng-docx.pdf, Zugriff 26.6.2017 - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 19.6.2017
  2. Korruption Korruption ist in der Ukraine endemisch. Dies findet sich nicht zuletzt im Corruption Perception Index von Transparency International reflektiert, der die Ukraine im Jahr 2016 auf Platz 131 von 176 untersuchten Ländern einstuft. Im Jahr 2007 rangierte die Ukraine im selben Ranking noch auf Platz 118 von 179 untersuchten Ländern. Vor allem seit dem Sturz des Janukowitsch-Regimes zeigt der Trend aber wieder in eine positive Richtung. Die endemische Korruption war einer, wenn nicht der Grund für den Sturz des alten Regimes und vereint weiterhin große Teile der Bevölkerung und vor allem auch der Zivilgesellschaft hinter einem gemeinsamen Ziel. Am
  3. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert u.a. verstärkte Berichtspflichten für (Neben-)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am
  4. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen. Vor dem Hintergrund der am 26 .Oktober 2014 abgehaltenen vorzeitigen Parlamentswahlen wurde am
  5. Oktober 2014 ein neues umfassendes Reformpaket zur Bekämpfung der Korruption vorgelegt, durch das neue Institutionen geschaffen bzw. neue Verfahren zur Korruptionsverhütung und -bekämpfung eingeführt wurden. So wurde die Schaffung des Nationalen Anti-Korruptions-Büros (NABU) beschlossen und am
  6. April 2015 eröffnet. Hauptziel des NABU ist es, v.a. Korruption auf höchster (politischer) Ebene zu bekämpfen. Besetzt wurde das Büro infolge eines strikten und offenen Auswahlverfahrens. Die Ausstattung des Büros mit vollwertigen Ermittlungsbefugnissen ist jedoch weiterhin ausständig und innenpolitisch sehr umstritten. Ende 2015 wurde ebenfalls eine gesonderte Antikorruptionsstaatsanwaltschaft geschaffen, die alle Korruptions-Fälle von der Generalstaatsanwaltschaft übernehmen soll. Als drittes neues Element wurde auch die Nationale Behörde für die Korruptionsprävention (NAPC) ins Leben gerufen. Politisch oft heikle Korruptionsfälle sollen dadurch auf neue, unabhängige Strukturen ausgelagert werden. Vom Leiter des NABU, Artem Sytnyk, sowie zahlreichen im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätigen NGOs, als auch von der EU und anderen internationalen Partnern, wird ebenfalls die Schaffung eigener Anti-Korruptionsgerichte gefordert, womit von Ermittlung über Anklage bis hin zum Urteil die Kette bei der Korruptionsbekämpfung durch neue, in der Theorie unabhängigere Institutionen geschlossen wäre. Die Schaffung eines solchen Antikorruptionsgerichtes ist grundsätzlich in der in Kraft getretenen Justizreform vorgesehen, die Vorstellung von Gesetzesentwürfen hierzu verläuft jedoch nur schleppend. Seitens des Präsidenten wird teils öffentlich an der Notwendigkeit zusätzlicher "Parallelstrukturen" gezweifelt. Es kommt auch immer wieder, zuletzt im Herbst 2016 sehr öffentlich, zu Auseinandersetzung zwischen den traditionellen und den neu-geschaffenen Institutionen im Bereich Korruptionsbekämpfung, vor allem auch deshalb, da trotz der Gründung der neuen Institutionen die alten weiterhin viele ihrer Kompetenzen behalten haben. Ein großer Erfolg war nach mehrfacher Verschiebung und mit anfänglichen technischen Schwierigkeiten die Einführung eines umfassenden, der gesamten Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen Vermögenserklärungssystems. Mit Stichtag
  7. Oktober 2016 mussten alle Politiker und hohen Beamten der Ukraine verpflichtend ihre Vermögenserklärung online abgeben. Es wurden über 100.000 elektronische Vermögenserklärungen registriert. Das System gilt als Schlüsselelement im Kampf gegen die Korruption im Lande und wurde in erster Linie auf massiven internationalen Druck hin eingeführt. Die Veröffentlichung des enormen Reichtums vieler Politiker - die Gesamtsumme der deklarierten Bargeldbestände der 413 Parlamentsabgeordneten beläuft sich auf über €430 Mio. - löste aber auch breite Empörung innerhalb der Bevölkerung aus. Weiterhin problematisch bleibt, dass die mit der Überprüfung der Erklärung beauftragten Behörden nicht in der Lage sind, die enorme Menge an Daten zu verarbeiten. Die bisher eingeleiteten Untersuchungen seitens des NAPC, die mittlerweile teilweise auch schon wieder eingestellt wurden, schienen weiters den Fokus auf regierungskritische Oppositionspolitiker zu legen, anstatt systematisch mit einer Überprüfung der Erklärungen zu beginnen. In den letzten Wochen äußerte vor allem der Premierminister der Ukraine öffentlich und starke Kritik an der Leitung des NAPC (ÖB 4.2017). Trotz Anstrengungen der Regierung zu ihrer Bekämpfung, sind Korruption und die Straflosigkeit in diesem Zusammenhang weiterhin ein Problem auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft. Entsprechende Gesetze werden nicht effektiv umgesetzt. 2016 traten einige hohe Amtsträger zurück, die mit dem Auftrag eingesetzt worden waren, die Korruption zu bekämpfen. Es gibt zwei Antikorruptionsbehörden, die National Agency for Prevention of Corruption (NAPC) und das National Anticorruption Bureau of Ukraine (NABU). Das NAPC ist verantwortlich für die Entwicklung der nationalen Antikorruptionspolitik, Beobachtung der Einhaltung der Gesetzgebung und die Überprüfung der Einkommensdeklarationen hoher Beamter. Es ist seit Mai 2015 tätig. Im August 2016 wurde ein e-declaration-System geschaffen, bei dem Beamte ihre Vermögensverhältnisse offenlegen müssen. Bis November hatten 120.000 hohe Beamte davon Gebrauch gemacht. Die Ergebnisse sind öffentlich zugänglich. Verdachtsfälle werden zur Ermittlung an NABU weitergeleitet. Das NABU ist die Hauptermittlungsbehörde in Korruptionsfällen betreffend hohe Amtsträger (u.a. Präsident, Minister, Abgeordnete, Gouverneure, etc.). Es ist nur zuständig für Delikte, die nach seiner Gründung 2015 begangen wurden. 25.000 offene Altfälle liegen noch bei der Generalstaatsanwaltschaft. Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden jedenfalls bis
  8. Oktober 2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. 31 Fälle betreffend 70 Personen, darunter Richter, Staatsanwälte und Beamte, kamen zur Anklage. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür eigens aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. Nur drei dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es gar einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft. Später gab es in dem Zusammenhang noch eine widerrechtliche Festnahme von NABU-Beamten. Der Fall wurde später untersucht und drei Mitglieder des Büros des Generalstaatsanwalts suspendiert. Das Lustrationsgesetz von 2014 zur Entfernung von politisch belasteten Mitarbeitern aus dem ukrainischen Staatsdienst ist

Justizministerium zu 99% umgesetzt. Etwa 70.000 Beamte und Amtsträger waren auf der Lustrationsliste. Die Überprüfungen führten zur Entlassung von etwa 1.000 Beamten. Laut parlamentarischem Antikorruptionskomitee wurden 80% der Amtsträger der Ära Janukowitsch von ihren Posten entfernt. Die rigorose Anwendung des Gesetzes wurde aber vermieden. Im SBU wurden etwa nur 50 Beamte der Lustration unterzogen, in der Justiz nur 40 Richter (acht von ihnen bekämpften das Ergebnis und wurden wieder eingesetzt) (USDOS 3.3.2017a). Auch die Finanzierung der politischen Parteien, die Energietarife und das Management der öffentlichen Unternehmen wurden in Angriff genommen. Mit den Antikorruptionsmaßnahmen des Jahres 2016 wurde eine gute Basis gelegt, aber weitere Verbesserungen sind nur mit ausreichendem Willen der politischen Führung möglich (FH 29.3.2017). Quellen: - FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 19.6.2017

  1. Ombudsmann Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vgl. ÖB 4.2017).Der Parlamentarische Menschenrechtskommissar (Ombudsmann) der Ukraine, Valeriya Lutkovska, fungiert gleichzeitig als Nationaler Präventivmechanismus (NPM) des Optionalen Protokolls des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Der Ombudsmann arbeitet beim Monitoring von Haftbedingungen regelmäßig mit NGOs zusammen. Beobachter bewerten sie als effektive Förderin der Menschenrechte. Der Ombudsmann arbeitet als Partner mit führenden Menschenrechtsgruppen zusammen und engagiert sich für die Rechte von Krimtataren, IDPs, Romas, Behinderten, LGBTI-Personen und Häftlingen. Der Ombudsmann kann Untersuchungen von Verfehlungen der Sicherheitsbehörden initiieren (USDOS 3.3.2017a; vergleiche ÖB 4.2017). Quellen: - ÖB - Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 - FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017
  3. Meinungs- und Pressefreiheit War die Medienlandschaft während der Präsidentschaft von Janukowitsch durch eine merkliche Ausdünnung im Angebot unabhängiger und kritischer Fernsehsender und Zeitungen gekennzeichnet, die nicht zuletzt auf eine fortschreitende Konzentrierung der Eigentumsverhältnisse in den Händen weniger regierungsnaher Vertreter zurückzuführen war, haben die seit Februar 2014 stattgefundenen Umwälzungen spürbare Fortschritte in Richtung einer pluralistischeren und von behördlichen Zwangsmaßnahmen freien Berichterstattung in Radio und Fernsehen geführt. An der strukturellen Abhängigkeit der populären Medien von einigen wenigen, finanzkräftigen Magnaten konnte die neue politische Lage bislang jedoch nichts zu ändern. Laut dem World Press Freedom Index 2016 liegt die Ukraine weltweit auf Rang 107 in Sachen Medienfreiheit - eine signifikante Verbesserung um insgesamt 22 Plätze seit
  4. Zahlreiche Gese

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