← Österreich

{'item': 'W233 2115548-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17Art. 15Art. 7

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlW233 2115548-2 SpruchW233 2115548-2/12E W233 1436008-3/13E W233 1436009-3/9E W233 1436010-3/8E W233 2115545-2/9E W233 2190988-1/9E W2

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2). Die Drittbeschwerdeführerin (BF 3), der Viertbeschwerdeführer (BF 4), der Fünftbeschwerdeführer (BF 5), die Sechstbeschwerdeführerin (BF 6) und der Siebentbeschwerdeführer (BF 7) sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Kasachstans. 1.
  3. Zu den Vorverfahren der Beschwerdeführer: Die Zweitbeschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer erstmals am 07.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden im Rechtsmittelweg in Bezug auf ihre Anträge auf internationalen Schutz mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.07.2014, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und ihre Verfahren hinsichtlich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In der Folge hat das Bundesamt der Zweit-, der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Fällen erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kasachstan zulässig ist, wofür ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit gemeinsamen Erkenntnis vom 10.11.2014 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 24.11.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der erste Antrag des im Bundesgebiet geborenen Fünftbeschwerdeführers wurde am 22.06.2015 gestellt und ebenfalls mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. In der Folge haben der Erst-, die Zweit-, die Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet unbefugt verlassen und sind in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist, wo sie am 27.12.2016 erkennungsdienstlich behandelt wurden und daran anschließend wieder nach Österreich zurückgekehrt sind. 1.
  4. Zu den gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer: Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer stellten am 12.04.2017 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Auf Vorhalt, dass ihre ersten Asylanträge seit 29.11.2016 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden seien, führt der Erstbeschwerdeführer aus, dass er Ende November 2016 mit seiner Hausherrin in seinem Herkunftsstaat telefoniert hätte, die ihm gegenüber angegeben hätte, dass Polizisten an seiner Adresse im Heimatland nach ihm gesucht hätten, da an seiner Adresse eine Waffe registriert wäre. Das würde jedoch nicht stimmen und könne er deswegen nicht mehr nach Kasachstan zurückkehren, da er mit Schwierigkeiten zu rechnen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Befragung aus, dass ihr Mann erfahren hätte, dass die Polizei nach ihm suche. Am 12.10.2017 wurde der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu ihrem Folgeantrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei hielten sie ihr Vorbringen aus der Erstbefragung aufrecht und gaben zu diesem weitere Auskunft, wobei die Zweitbeschwerdeführerin sich für sich und die minderjährigen Beschwerdeführer hauptsächlich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers berief. Die Anträge der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Siebentbeschwerdeführers wurden am 06.07.2017 bzw. am 28.11.2018 gestellt. Mit den im Spruch unter 1.) bis 6.) genannten Bescheiden vom 22.02.2018 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46

FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und den Beschwerdeführern

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den im Spruch unter 1.) bis 6.) genannten Bescheiden vom 22.02.2018 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers und der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und den Beschwerdeführern

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Am XXXX wurde der Siebentbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und wurde für ihn am 28.11.2018

§ 17Asyl

G 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden.Am römisch 40 wurde der Siebentbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren und wurde für ihn am 28.11.2018

Paragraph 17, AsylG 2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei für ihn keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Der Antrag des Siebentbeschwerdeführers wurde mit dem im Spruch unter 7.) näher bezeichneten Bescheid vom 19.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Siebentbeschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Siebentbeschwerdeführers

§ 46

FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dem Siebentbeschwerdeführer

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Der Antrag des Siebentbeschwerdeführers wurde mit dem im Spruch unter 7.) näher bezeichneten Bescheid vom 19.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Siebentbeschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Siebentbeschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem Siebentbeschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der Siebentbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2019 fristgerecht Beschwerde, in welcher auf die Beschwerde der Eltern verwiesen wurde. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes fand am 17.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu ihrem Fluchtvorbringen einvernommen wurden. In der Verhandlung wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan (Stand 20.07.2018) in das Verfahren eingebracht.

  1. Feststellungen: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer; durch Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; durch Einsichtnahme in die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Befunde, Unterlagen und Stellungnahmen der Beschwerdeführer; durch Einholung aktueller Auszüge aus Strafregister, ZMR, GVS und IZR sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: 2.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Kasachstans und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die vom Erstbeschwerdeführer zudem behauptete Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer verfügen in Kasachstan über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der dort lebenden Mutter und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, mit denen diese in regelmäßigem Kontakt steht. Der Erstbeschwerdeführer hat die Grundschule abgeschlossen und danach an einer technischen Fachhochschule einen Fernlehrgang besucht. Der Erstbeschwerdeführer hat in Kasachstan seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer und als Sachbearbeiter verdient. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Grundschule abgeschlossen und danach an einer Fachschule drei Jahre studiert und in der Folge in Kasachstan in einer Apotheke gearbeitet. Alle Beschwerdeführer weisen keine Krankheiten auf, die dermaßen schwer, aktuell lebensbedrohlich und zudem in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, dass sie die Abschiebung nach Kasachstan unzulässig machen würden. 1.
  3. Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer befanden sich ab ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 07.04.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer ersten Asylverfahren am 13.11.2014 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. In Missachtung ihrer ihnen gegenüber am 13.11.2014 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung haben sie das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sondern sind gemeinsam mit dem Erst- und dem Fünftbeschwerdeführer unbefugt in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist. Seit ihrem am 12.04.2017 im österreichischen Bundesgebiet gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz halten sich sie wieder aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Erstbeschwerdeführer befand sich ab seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 24.11.2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahren am 29.11.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. In Missachtung seiner ihm gegenüber am 29.11.2016 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung hat er das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sondern ist gemeinsam mit der Zweit-, der Dritt-, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer unbefugt in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist. Seit seinem am 12.04.2017 im österreichischen Bundesgebiet gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz hält er sich wieder aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde führ ihn am 22.05.2015 erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Fünftbeschwerdeführer befand sich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahren am 29.11.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. In Missachtung seiner ihm gegenüber am 29.11.2016 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung hat er das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sondern ist gemeinsam mit dem Erst-, der Zweit-, der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer unbefugt in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist. Seit seinem am 12.04.2017 im österreichischen Bundesgebiet gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz hält er sich wieder aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Fünftbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde führ ihn am 22.05.2015 erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Fünftbeschwerdeführer befand sich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahren am 29.11.2016 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. In Missachtung seiner ihm gegenüber am 29.11.2016 rechtskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung hat er das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sondern ist gemeinsam mit dem Erst-, der Zweit-, der Dritt- und dem Viertbeschwerdeführer unbefugt in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist. Seit seinem am 12.04.2017 im österreichischen Bundesgebiet gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz hält er sich wieder aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Sechst- und der Siebentbeschwerdeführer wurden am XXXX und am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurden für sie am 06.07.2017 bzw. am 28.11.2018 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und halten sich diese auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Die Sechst- und der Siebentbeschwerdeführer wurden am römisch 40 und am römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurden für sie am 06.07.2017 bzw. am 28.11.2018 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und halten sich diese auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin üben in Österreich keine berufliche Tätigkeit aus und sind beide nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich in einem Pflege- und Betreuungszentrum in seiner Aufenthaltsgemeinde. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen in Österreich über soziale Kontakte in ihrer Aufenthaltsgemeinde. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfügten über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Drittbeschwerdeführerin besucht in Österreich in ihrer Aufenthaltsgemeinde die erste Klasse (fünft Schulstufe) einer Neuen Mittelschule und weist im Schuljahr 2018/19 eine positive Beurteilung ihrer Leistungen in allen Pflichtgegenständen auf. Ihre Leistungen im Unterrichtsfach Deutsch sind mit "Gut" beurteilt. Der Viertbeschwerdeführer besucht in Österreich in seiner Aufenthaltsgemeinde im Schuljahr 2018/19 die erste Klasse (erste Schulstufe) einer Volksschule und weist mit Ausnahme der Pflichtgegenstände Sachunterricht und Deutsch, Lesen und Schreiben, positive Beurteilungen auf. Die Pflichtgegenstände Sachunterricht und Deutsch, Lesen und Schreiben wurden nicht beurteilt. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Beide erwachsenen Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe, auf welche sich auch die Zweitbeschwerdeführer bezieht, können den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erst-, die Zweit-, die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus Kasachstan von staatlichen Sicherheitsorganen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischer Gesinnung verfolgt wurden bzw. ihnen allen im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. 1.
  5. Zur Situation im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführer: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kasachstan Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Bei beiden erwachsenen Beschwerdeführern handelt es sich um arbeitsfähige und gesunde Personen, bei denen die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer hat eine 10-jährige Schulausbildung erfahren und darüber hinaus eine technische Ausbildung an einer Fachschule erhalten und verfügt zudem über eine mehrjährige Berufserfahrung in Kasachstan. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat eine 11-jährige Schulbildung und im Anschluss eine dreijährige Fachschule besucht und verfügt über Berufserfahrung in einer Apotheke. Somit sind beide erwachsenen Beschwerdeführer mit dem Arbeitsmarkt in Kasachstan vertraut. Durch ihre vormaligen Erwerbstätigkeiten haben sie somit maßgebliche Vorteile bei der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kasachstan. Somit wird festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Somit wird festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kasachstan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in der Republik Kasachstan Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan, Stand 20.07.2018, gekürzt und bereinigt): Politische Lage Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt, die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 6.2018a). Mit der am
  7. März 2017 verabschiedeten Verfassungsreform erfolgte eine Kompetenzverlagerung vom Präsidenten zu Parlament und Regierung. Zudem soll mit der Reform die Unabhängigkeit der Justiz gestärkt werden. Auch nach der Reform bleiben weitreichende Vollmachten beim Präsidenten: Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er verfassungsmäßig garantiert umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). 2007 wurde zwar die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre bei nur einer möglichen Wiederwahl reduziert. Präsident Nasarbajew jedoch wurde als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 3.2018a). Jegliche Art der Gewaltenteilung (checks and balances) im Sinne der Kontrolle der Exekutive ist extrem schwach. Die Exekutive beherrscht alle übrigen Bereiche der Regierung und innerhalb der Exekutive wiederum dominiert der Präsident mit seiner engsten Entourage und der Präsidialverwaltung. Während das gegenwärtige Regime relativ stabil ist, verhindert es das Entstehen neuer politischer Kräfte, verlangsamt die Entwicklung einer Mittelklasse und schafft auf lange Hinsicht Stabilitätsrisiken (BTI 2018). Die prägende Gestalt des unabhängigen Kasachstan ist Nursultan Nasarbajew. Als Parteichef der KasSSR wurde er 1990 zunächst vom Obersten Sowjet der Unionsrepublik ins neu geschaffene Amt des Präsidenten gewählt und am 1.12.1991 als einziger Kandidat von der Bevölkerung in diesem Amt bestätigt und hat es seither ununterbrochen inne (1995 Verlängerung der Amtszeit per Referendum; 1999 und 2005 reguläre Präsidentschaftswahlen, 2011 um ein Jahr vorgezogene Wahlen). Im Februar 2015 wurden extrem kurzfristig wiederum um ein Jahr vorgezogene Wahlen für den 26.4.2015 angekündigt. Erwartungsgemäß hieß der Sieger erneut Nursultan Nasarbajew. Seine beiden Gegenkandidaten waren in der Bevölkerung unbekannt und ließen auch keinen Zweifel daran, dass sie den Amtsinhaber für die bessere Wahl hielten (GIZ 6.2018a). Nasarbajew wurde mit 97,75% im Amt bestätigt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95% (IFES 2018a). Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden regulär 2020 statt (AA 3.2018a). Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich aus 47 Senatoren zusammen: Je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt; 15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt. Bei vorgezogenen Unterhauswahlen am
  8. März 2016 hat die Präsidentenpartei "Nur Otan" mit 82,15% den erwarteten Wahlsieg errungen. Oppositionsparteien boten keine ernst zu nehmende politische Alternative zur dominierenden Präsidentenpartei. Die Kommunistische Volkspartei (7,14%) und die wirtschaftsliberale Partei "Ak Zhol" (7,18%) haben neben "Nur Otan" die 7%-Sperrklausel überwunden. Beide Parteien waren bereits im vorherigen Parlament vertreten (AA 3.2018a). Von den 98 Sitzen des Unterhauses fielen 84 auf "Nur Otan", und je sieben auf die "Kommunistische Volkspartei" sowie auf die "Demokratische Partei Ak Zhol" (IFES 2018b). Die OSZE konstatierte zwar einige Fortschritte, doch hätte das Land noch Wesentliches vor sich, um die OSZE-Verpflichtungen für die Durchführung demokratischer Wahlen zu erfüllen. Der rechtliche Rahmen schränkt die grundlegenden politischen und Bürgerrechte ein, was eine umfassende Reform von Nöten macht. Am Wahltag selbst kam es zu ernsten prozeduralen Fehlern und Unregelmäßigkeiten (OSCE 21.3.2016). Ende April 2016 kam es in ganz Kasachstan zu zahlreichenden Demonstrationen, gegen eine geplante Landreform, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens an ausländische Investoren aufgefasst wurde (Erhöhung der Pachtdauer von 10 auf 25 Jahre). In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben. Die Regierung dementierte, dass dies faktisch dem Verkauf von Land gleichkäme. Präsident Nasarbajew forderte, Provokateure, die bewusst Gerüchte über den Verkauf von Agrarland streuen, streng zu bestrafen. (BBC 28.4.2016; vgl. ZA 27.5.2016). In der Folge suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur "weiteren Klarstellung" eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016; vgl. ZA 16.2.2017).Ende April 2016 kam es in ganz Kasachstan zu zahlreichenden Demonstrationen, gegen eine geplante Landreform, welche von den Gegnern als Ausverkauf kasachischen Bodens an ausländische Investoren aufgefasst wurde (Erhöhung der Pachtdauer von 10 auf 25 Jahre). In mehreren Städten sollen jeweils zwischen 1.000 und 2.000 Personen teilgenommen haben. Die Regierung dementierte, dass dies faktisch dem Verkauf von Land gleichkäme. Präsident Nasarbajew forderte, Provokateure, die bewusst Gerüchte über den Verkauf von Agrarland streuen, streng zu bestrafen. (BBC 28.4.2016; vergleiche ZA 27.5.2016). In der Folge suspendierte die Regierung die Änderungen des Landrechts (ODF 20.5.2016), nachdem Präsident Nasarbajew am 5.5.2016 sein Veto bis zur "weiteren Klarstellung" eingelegt hatte. Am selben Tag entließ Nasarbajew den Wirtschaftsminister, dessen Stellvertreter sowie den Landwirtschaftsminister, weil sie es verabsäumt hätten, der Bevölkerung die diesbezügliche Regierungspolitik zu erklären (JF 16.5.2016; vergleiche ZA 16.2.2017). 2017 war die Lage in Kasachstan innenpolitisch - im Gegensatz zum eher unruhigen Vorjahr - stabil (AA 3.2018a). Sicherheitslage Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren islamistisch-terroristische Anschlägen in Kasachstan. Daraufhin wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetz verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (GIZ 6.2018a; vgl. AA 3.2018a).Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren islamistisch-terroristische Anschlägen in Kasachstan. Daraufhin wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetz verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (GIZ 6.2018a; vergleiche AA 3.2018a). 2016 kam es zu den ersten größeren Anschlägen seit 2011 (USDOS 19.7.2017). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Menschen getötet wurden. Zwei Dutzend junger Männer überfielen zwei Waffengeschäfte, dann einen Posten der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016; vgl. ZA 30.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Soldaten der Nationalgarde (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet (RFE/RL 10.6.2016). Die Staatsführung stufte beide Ereignisse als terroristische Akte ein und beschuldigte ausländische Akteure, obwohl die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden keine Hinweise auf eine direkte Verbindung zu ausländischen terroristischen Organisationen ergaben (USDOS 19.7.2017). So brachte etwa Präsident Nasarbajew die Anschläge mit den Farbrevolutionen in Georgien, der Ukraine und Kirgisistan 2010 in Verbindung (ZA 30.6.2016).2016 kam es zu den ersten größeren Anschlägen seit 2011 (USDOS 19.7.2017). Am 5.6.2016 und am Folgetag kam es in der 400.000 Einwohner-Stadt Aqtobe zu Schießereien zwischen mutmaßlichen islamistischen Extremisten und Sicherheitskräften, bei denen laut Innenministerium 19 Menschen getötet wurden. Zwei Dutzend junger Männer überfielen zwei Waffengeschäfte, dann einen Posten der Nationalgarde. Es wurde die oberste Terrorwarnstufe ausgerufen (FR 6.6.2016; vergleiche ZA 30.6.2016). Unter den Toten waren 13 Attentäter, drei Zivilisten und drei Soldaten der Nationalgarde (RFE/RL 7.6.2016). Während nachfolgender Polizeirazzien wurden fünf weitere vermeintliche Attentäter getötet (RFE/RL 10.6.2016). Die Staatsführung stufte beide Ereignisse als terroristische Akte ein und beschuldigte ausländische Akteure, obwohl die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden keine Hinweise auf eine direkte Verbindung zu ausländischen terroristischen Organisationen ergaben (USDOS 19.7.2017). So brachte etwa Präsident Nasarbajew die Anschläge mit den Farbrevolutionen in Georgien, der Ukraine und Kirgisistan 2010 in Verbindung (ZA 30.6.2016). Am 18.7.2016 stürmte ein bewaffneter, offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit das Bezirkshauptquartier der Polizei in Almaty und tötete fünf Menschen - darunter drei Polizisten - und verletzte drei weitere Personen zum Teil lebensgefährlich (GIZ 6.2018a; vgl. ZA 29.7.2016). Der Hauptangeklagte des Anschlages wurde später zum Tode verurteilt (AA 3.2018a).Am 18.7.2016 stürmte ein bewaffneter, offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit das Bezirkshauptquartier der Polizei in Almaty und tötete fünf Menschen - darunter drei Polizisten - und verletzte drei weitere Personen zum Teil lebensgefährlich (GIZ 6.2018a; vergleiche ZA 29.7.2016). Der Hauptangeklagte des Anschlages wurde später zum Tode verurteilt (AA 3.2018a). Kasachstan verfügt über eine umfassende Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Es gibt vier spezielle Anti-Terror-Einheiten beim Innenministerium sowie eine weitere beim Nationalen Sicherheitskomitee. Die Regierung hat schon seit langem die Möglichkeit einer Rückkehr ausländischer Terroristen aus dem Irak und Syrien befürchtet, doch haben die Anschläge vom Juni und Juli die Aufmerksamkeit der Regierung wieder verstärkt auf einheimische gewalttätige Extremisten gelenkt. Um dieser Bedrohung besser zu begegnen, änderte die Regierung die Anti-Terror-Gesetzgebung. Was den Umgang mit ehemaligen IS-Kämpfern anlangt, wird einerseits ein Rehabilitationsprogramm umgesetzt, andererseits werden ehemalige IS-Kämpfer auch verhaftet und gerichtlich verfolgt (USDOS 19.7.2017). Im September 2016 wurde offiziell mitgeteilt, dass durch die Gerichte Kasachstans zahlreiche Urteile im Zusammenhang mit Förderung von "Extremismus" und Terrorismus, sowie zu militanten Tätigkeiten in Syrien, sowie wegen Rekrutierung von Terroristen verhängt worden sind. Innerhalb von fünf Jahren wurden 64 terroristische Anschläge vereitelt und 445 Terroristen verurteilt, darunter 33 Heimkehrer aus Konfliktregionen (USDOS 19.7.2017). Wurde im April 2015 die Zahl der Kasachen in Syrien mit 350 Personen angegeben (150 Kämpfer, der Rest Familienmitglieder) (USDOS 2.6.2016), wurden 2017 keine dahingehenden offiziellen Schätzungen abgegeben (USDOS 19.7.2017). US-amerikanische Quellen schätzten im Oktober 2017 die Zahl der kasachischen Staatsbürger unter den IS-Kämpfern auf 500 (ZA 27.1.2018). Die Sicherheitslage in Kasachstan kann im Vergleich zu den Nachbarländern als stabil bezeichnet werden (BMEIA 25.4.2018). 2017 gab es keine islamistischen Anschläge (GIZ 6.2018a). Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Die Rekrutierung von Richtern ist von Korruption geplagt, und bedingt oftmals die Bestechung hochrangiger Beamter (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018).Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Die Rekrutierung von Richtern ist von Korruption geplagt, und bedingt oftmals die Bestechung hochrangiger Beamter (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes und jene der lokalen Gerichte sowie die Mitglieder des Obersten Justizrates. Zwar sieht die Verfassung die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit des Gerichtswesens vor, doch in der Praxis ist die Justiz der Exekutive dienlich und schützt die Interessen der herrschenden Eliten. Zusammen mit der allgegenwärtigen Korruption der Gerichte führt dies zu geringem Vertrauen und Erwartungen der Öffentlichkeit in die Justiz (FH 2018). Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung. Für Verbrechen, welche mit der Todesstrafe oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie für schwere Verbrechen wie Menschenhandel und die Beteiligung Minderjähriger an kriminellen Aktivitäten, sind Geschworenenprozesse vorgesehen. Aktivisten kritisieren jedoch, dass Geschworene durch Richter, Experten und Zeugen Druck ausgesetzt sind und bei Nichtumsetzung richterlicher "Empfehlungen" kann die Jury leicht aufgelöst werden. Angeklagte in Strafsachen, welche über wenig Einkommen verfügen, haben das Recht auf Beratung und einen von der Regierung zur Verfügung gestellten Anwalt. Laut Beobachtern dominieren Staatsanwälte die Prozesse und Verteidiger spielen eine untergeordnete Rolle. Angeklagte haben das Recht, eine Entscheidung vor einem höheren Gericht anzufechten. Das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit bleibt ein Problem, insbesondere in einigen politisch motivierten Prozessen mit Oppositionellen und in Fällen, in denen es Vorwürfe unzulässiger politischer oder finanzieller Einflussnahme gibt. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichteten über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter fehlender Zugang zu Gerichtsverfahren, mangelnder Zugang zu staatlichen Beweismitteln, häufige Verfahrensverstöße, Verweigerung von Verteidigungsanträgen und das Versäumnis von Richtern, Vorwürfen gegen die Behörden bezüglich erzwungener Geständnisse nachzugehen. Korruption ist in gerichtlichen Verfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den am höchsten bezahlten Regierungsangestellten gehören, behaupten Anwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder im Austausch für günstige Entscheidungen in vielen Straf- und Zivilsachen verlangen. Die Staatsanwälte haben eine quasi-richterliche Funktion und sind befugt, Gerichtsentscheidungen auszusetzen. Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden Haftanträge der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ausgestellt. Die Staatsanwälte haben die Macht, Untersuchungen und Festnahmen zu autorisieren. Im ersten Halbjahr 2017 wurden 32 Richter wegen Verstößen gegen die gerichtliche Ethik bestraft: Zwölf Richter wurden verwarnt, vierzehn gerügt und sechs wurden entlassen (USDOS 20.4.2018) Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. In Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 3.2018a). Fast zwei Drittel der Bürger empfinden die Justiz als korrupt (BTI 2018). Unternehmen zögern, sich an Gerichte zu wenden. Ausländischen Unternehmen war in der Vergangenheit bei der Anfechtung staatlicher Vorschriften und bei Vertragsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden (USDOS 20.4.2018; vgl. BTI 2018).Unternehmen zögern, sich an Gerichte zu wenden. Ausländischen Unternehmen war in der Vergangenheit bei der Anfechtung staatlicher Vorschriften und bei Vertragsstreitigkeiten wenig Erfolg beschieden (USDOS 20.4.2018; vergleiche BTI 2018). Sicherheitsbehörden Die Zentralregierung hat das Gewaltmonopol inne. Das Nationale Sicherheitskomitee (KNB), [der kasachische Inlandsgeheimdienst], ist weiterhin die Hauptinstitution, die für die nationale Sicherheit verantwortlich ist und eng mit dem Innenministerium zusammenarbeitet (BTI 2018). Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert (USDOS 20.4.2018). Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Der KNB, wie auch der kasachische Auslandsgeheimdienst Syrbar und die Agentur für den öffentlichen Dienst und Korruptionsbekämpfung legen deren Berichte direkt dem Präsidenten vor. Von vielen Ministerien werden Blogs unterhalten, in welchen Bürger Beschwerden einreichen können. (USDOS 20.4.2018). Am 4.7.2017 unterzeichnete Präsident Nasarbajew Gesetzesänderungen zur Reform der Strafverfolgungsbehörden. Eine dieser Gesetzesänderungen erteilt dem KNB die Befugnis, Korruption durch Beamte der Geheimdienste, des Antikorruptionsbüros und des Militärs zu untersuchen (USDOS 20.4.2018). Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Die Strafprozessordnung verpflichtet die Polizei, Verhaftete über ihre Rechte aufzuklären. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeitperiode als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird, um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Durch die Staatsanwaltschaft wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres von fünf Vorfällen willkürlicher Festnahme und Inhaftierung berichtet (USDOS 20.4.2018). Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und misshandelt worden wären (USDOS 20.4.2018). Am 23.11.2016 drängte die EU im Zuge der Aufnahme engerer politischer und wirtschaftlicher Beziehungen mit Kasachstan auf konkrete Maßnahmen zur Lösung dringender Menschenrechtsprobleme. Die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen bleibt trotz positiver Gesetzesänderungen bei der Meldung und Untersuchung von Straftaten wirkungslos, und Straflosigkeit ist nach wie vor die Regel. Der Kern des Problems liegt in der Zurückhaltung der Behörden, das Strafverfolgungssystem der öffentlichen Kritik auszusetzen (OMCT 23.11.2016). Der Ombudsmann verzeichnete im Jahr 2016 über 106 Beschwerden über Folter, Gewalt und andere grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen und berichtete, dass trotz einiger Fortschritte die Probleme mit Menschenrechtsverletzungen in den provisorischen Haftanstalten nach wie vor gravierend sind. (USDOS 20.4.2018). Für 2016 wird von mehr als 1.500 Fällen von Folter in kasachischen Gefängnissen berichtet (ZA 27.1.2018). Amnesty International berichtet, dass die kasachische Generalstaatsanwaltschaft offiziellen Angaben zufolge im Jahr 2016 insgesamt 700 Anzeigen wegen mutmaßlicher Folter in Haftanstalten erhalten habe und dass in den vergangenen fünf Jahren 158 Beamte wegen Folter schuldig befunden worden seien (AI 22.2.2018). Korruption Korruption ist allgemein verbreitet und reicht in alle Bereiche der Regierung hinein (BTI 2018). Nach wie vor kommen Korruption und politische Interventionen im Rechtsbereich vor (AA 3.2018a). Das Innenministerium, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die Disziplinarkommission für den Staatsdienst sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert, und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Laut amtlicher Statistik wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 insgesamt 2.132 Korruptionsvergehen registriert. 1.019 davon wurden vor Gericht gebracht (USDOS 20.4.2018). Die Chefin der städtischen Agentur für Korruptionsbekämpfung von Almaty erklärte, dass im Jahr 2016 und
  9. Quartal 2017 insgesamt 113 Mitarbeiter der staatlichen Verwaltung wegen unethischen Verhaltens disziplinarisch zur Verantwortung gezogen wurden (ZA 27.1.2018). Im Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Kasachstan auf Rang 123 von 168 Ländern (TI 2015). Im Jahre 2016 lag Kasachstan auf Rang 131 von 176 angeführten Staaten (TI 2016). 2017 erreicht Kasachstan den
  10. Rang unter 180 bewerteten Ländern (TI 2017). Kasachstan wird im 2017 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 31 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). 2016 hatte das Land nur 29 Punkte erhalten. Im längerfristigen Vergleich hat die Bewertung aber abgenommen (2012: 28Punkte; 2013: 26; 2014: 29; 2015: 28;) (TI 2017). Die Regierung verfolgt vor allem in hochkarätigen Korruptionsfällen selektiv Beamte, denen Missbrauch vorgeworfen wird. Dennoch bleibt Korruption weit verbreitet, und es besteht Straffreiheit, sowohl für Personen, die Autoritätspositionen innehaben, als auch für Personen, die mit Regierungs- oder Strafverfolgungsbeamten in Verbindung stehen (USDOS 20.4.2018). Im Juli 2017 verurteilte ein Militärgericht in Astana fünf ehemalige Mitarbeiter des Verteidigungs- und Finanzministeriums sowie sechs Geschäftsleute wegen Korruption zu Gefängnisstrafen zwischen drei und zwölf Jahren (ZA 27.1.2018). Im Februar 2018 wurde von der Entlassung von 148 Polizisten aus verschiedenen Abteilungen des Innenministeriums wegen Korruption und anderer Delikte berichtet (ZA 29.6.2018.). Allgemeine Menschenrechtslage Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück (AA 3.2018). Während von der kasachischen Regierung international hochkarätige Veranstaltungen wie die EXPO 2017, wie auch mehrere Runden der Syrien-Friedensgespräche veranstaltet wurden, verschlechterte sich ihre Menschenrechtsbilanz im Kasachstan weiter. Von den Behörden werden unabhängige Gewerkschaftsaktivitäten unterdrückt und die Behörden richten sich weiterhin mit politisch motivierten Anklagen und anderen Schikanen gegen Regierungskritiker und Journalisten. Mehrere zu Unrecht inhaftierte Aktivisten und Gewerkschaftsführer bleiben inhaftiert. Straflosigkeit für Folter und Misshandlung in der Haft bleibt bestehen (HRW 18.1.2018). Das Europäische Parlament (EP), forderte eine Umkehr der negativen Tendenzen in Bezug auf die Freiheit der Medien, die freie Meinungsäußerung, sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit und zeigte sich besorgt über die Einschränkung der Freiheit der Medien, über die Einschränkung der Freiheit der Medien, der freien Meinungsäußerung, der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit und der Religionsfreiheit, mittels restriktiver Rechtsvorschriften, Druck, Zensur und der strafrechtlichen Verfolgung von Aktivisten (EP 12.12.2017). Zu den wichtigsten Menschenrechtproblemen gehören Verletzungen der Persönlichkeitsrechte der Bürger, eine weit verbreitete Korruption und Misshandlung durch Strafverfolgungs- und Justizbeamte, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter sowie andere Misshandlungen von Häftlingen und Gefangenen, sowie willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen (USDOS 20.4.2018). 2014 trat der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) in Kraft. Der NPM ist Teil der Ombudsstelle (Büro des Menschenrechtsbeauftragten) und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifiziertem und ausgebildetem Personal mangelt (USDOS 20.4.2018). Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, häufig zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe (AA 3.2018a). Meinungs- und Pressefreiheit Während die Verfassung Presse- und Meinungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit ein und nimmt Einfluss auf die Medien. Dies geschieht durch Gesetze, Einschüchterung, Lizenzvergaben, Internetbeschränkungen sowie Straf- und Verwaltungsanzeigen. Gerichtliches Vorgehen gegen Journalisten und Medien, inklusive zivil- und strafrechtlicher Verleumdungsklagen durch die Regierung, hat dazu geführt, dass mehrere Medien den Betrieb eingestellt haben und die Selbstzensur gefördert. Die Gesetze sehen zusätzliche Maßnahmen und Restriktionen während "sozialer Notfälle" vor. Diese liegen vor, wenn in einem bestimmten Gebiet Gegensätze und Konflikte in den sozialen Beziehungen herrschen oder drohen, welche zu Verlust von Menschenleben, Personenschaden, beträchtlichem Sachschaden oder zur Verletzung der Lebensbedingungen der Bevölkerung führen könnten. In diesem Fall kann die Regierung Zensur ausüben, indem sie von den Medien 24 Stunden im Voraus das Druck-, Audio- oder Videomaterial verlangt, bevor eine Veröffentlichung genehmigt wird. Etliche private Zeitungen und Fernsehstationen erhalten Regierungssubventionen. Der Mangel an Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse stellt ein signifikantes Problem dar. Die Mehrheit der nicht direkt von der Regierung kontrollierten Medien gehört mutmaßlich Mitgliedern der Präsidentenfamilie oder engen Vertrauten des Staatsoberhauptes. Journalisten, die für Oppositionsmedien arbeiten und über Korruptionsfälle schreiben, berichten von Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte und private Akteure (USDOS 20.4.2018). Die Meinungs- und Pressefreiheit wird in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Im Frühjahr 2014 wurde auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen oder zu ruinösen Entschädigungszahlungen verurteilt, Websites blockiert; kritische Journalisten verbal und durch Tätlichkeiten eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender, Radiosender, Videoportale und zunehmend auch das Internet sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 6.2018a). Im Januar 2016 traten Änderungen des Kommunikationsgesetzes in Kraft. Sie verlangen von Internetnutzern das Herunterladen und Installieren eines "nationalen Sicherheitszertifikats". Das Zertifikat ermöglicht es den Behörden, Kommunikationen zu scannen, die über das HTTPS-Protokoll gesendet werden, und den Zugang zu einzelnen Webseiten zu sperren, deren Inhalte die Behörden als illegal einstufen (AI 22.2.2018). Auf der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen rangiert Kasachstan gegenwärtig auf Platz 158 von
  11. Kasachstan verschlechterte sich demnach um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG 25.4.2018). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt (AA 3.2018a). Das Gesetz gewährt beschränkte Versammlungsfreiheit. In der Praxis jedoch bestehen weitgehende Einschränkungen. Das Gesetz definiert unerlaubte Versammlungen, öffentliche Treffen, Demonstrationen, Märsche, Streikposten und Streiks, welche die soziale und politische Stabilität gefährden, als Bedrohung der nationalen Sicherheit.

Gesetz müssen Demonstrationen oder öffentliche Zusammenkünfte bei den lokalen Behörden zehn Tage im Voraus angemeldet werden. Oppositionsvertreter und Menschenrechtsbeobachter beschweren sich, dass das Prozedere kompliziert und vage sei, und die Zehn-Tage-Frist es Gruppen schwermache, öffentliche Zusammenkünfte oder Demonstrationen zu organisieren. Zudem würden die lokalen Behörden viele Ansuchen zurückweisen oder Demonstrationen nur außerhalb des Stadtzentrums zulassen (USDOS 20.4.2016). Jegliche zivilgesellschaftliche bzw. religiöse Organisation muss sowohl beim Justizministerium als auch bei den lokalen Außenstellen des Ministeriums, registriert werden. Vereinigungen müssen laut Gesetz ihre spezifischen Aktivitäten festlegen. Jede Organisation, die außerhalb ihres Betätigungsfeldes agiert, kann verwarnt, bestraft, suspendiert oder letztendlich verboten werden. NGOs berichten von Schwierigkeiten öffentliche Vereinigungen zu gründen (USDOS 20.4.2018). Die EU zeigt sich besorgt darüber, dass eine Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Vereinigung kriminalisiert wird und bedauert, dass Tätigkeiten registrierter Vereinigungen bei jedem auch noch so geringen Verstoß gegen nationales Recht gerichtlich ausgesetzt oder beendet werden können (EP 12.12.2017) Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA 3.2018a). Die einzige als ansatzweise oppositionell zu bewertende Partei, OSDP, ist im Parlament nicht vertreten. Die Kommunistische Partei Kasachstans wurde Anfang August 2015 verboten. Der bekanntesten nichtregistrierten, regimekritischen Partei, Alga (Vorwärts), wurde bereits 2012 die Tätigkeit untersagt. Ihr Vorsitzender Wladimir Koslow wurde Anfang Oktober 2012 in einem höchst umstrittenen Urteil wegen Anheizens sozialer Unruhen zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt (GIZ 6.2018a). Die Regierung verlangt von politischen Parteien, dass sie mindestens 40.000 Unterstützungserklärungen für die Registrierung aufweisen. Das Gesetz verbietet Parteien auf ethnischer, religiöser oder Genderbasis. Mitglieder der Streitkräfte, Angestellte der Gesetzesvollzugsorgane und anderer nationaler Sicherheitsorganisationen dürfen weder einer Partei noch Gewerkschaft beitreten (USDOS 20.4.2018). Haftbedingungen Laut offiziellen Angaben befanden sich mit 20.6.2018 insgesamt 33.989 Personen in Haft, was einer Quote von 186 pro 100.000 Einwohner entspricht [vgl. Österreich: 98]. 17% davon befanden sich in Untersuchungshaft. Die Häftlingszahlen sind rückläufig. Offiziell waren 2016 39.179 und 2014 49.821 Menschen inhaftiert (WPB o.D.) Vize-Innenminister Bisenkulow erklärte, dass die Zahl der Häftlinge in kasachischen Gefängnissen aufgrund des reformierten Kriminalstrafrechts in den letzten fünf Jahren um 30% gesunken sei (ZA 27.1.2018). Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich, die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt, oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. Die Verbindung zur Außenwelt ist ebenso eingeschränkt wie der Informationsfluss über Häftlingsrechte. Zur Behebung von infrastrukturellen Problemen in den Gefängnissen, wurden von den Behörden in den letzten Jahren jene acht Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen geschlossen. Verbesserungen haben sich durch das 2015 geänderte Strafrecht ergeben. Es sieht nun auch alternative Strafen wie Geldstrafen und öffentliche Dienstleistungen vor. Von Menschenrechtsaktivisten wird festgestellt, dass dies jedoch nicht wirksam umgesetzt wird (USDOS 20.4.2018). Die Praxis von Misshandlungen und Folter in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten besteht weiterhin (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).Die Praxis von Misshandlungen und Folter in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten besteht weiterhin (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Todesstrafe Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe (AA 3.2018a). Angesichts des Anschlags von Aqtobe Anfang Juni 2016 [siehe Kapitel

  1. Sicherheitslage] schlug Präsident Nursultan Nasarbajew die Verhängung der Todesstrafe vor (RFE/RL 8.6.2016). Im November 2016 wurde Ruslan Kulekbaev, dem vorgeworfen wurde im Juli 2016 in Almaty zehn Menschen getötet zu haben, auf der Grundlage terrorismusbezogener Anklagen zum Tode verurteilt. Er ist die sechste Person, die zum Tode verurteilt wurde, seit Präsident Nasarbajew im Jahr 2003 ein Hinrichtungsmoratorium unterzeichnet hatte (AI 17.5.2017). Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt werden. Präsident Nasarbajew hat jedoch mehrfach eine Aussetzung des Moratoriums für Terroristen angekündigt. Auch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (GIZ 6.2018a; vgl. ZA 16.2.2017).Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt werden. Präsident Nasarbajew hat jedoch mehrfach eine Aussetzung des Moratoriums für Terroristen angekündigt. Auch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (GIZ 6.2018a; vergleiche ZA 16.2.2017). 2.7.
  2. Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist für traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Voraussetzung für die freie Religionsausübung ist zumeist eine staatliche Registrierung und Beachtung verschiedener Auflagen. In letzter Zeit kam es wiederholt zu international und national kritisierten juristischen Verfahren gegen Vertreter unterschiedlicher Religionen bzw. gegen Gemeinschaften. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt (AA 3.2018a). Laut Schätzungen waren 2016 von den rund 18,5 Millionen Einwohnern Kasachstans 70% sunnitische Muslime, die meisten der Hanafi Schule angehörend. Andere islamische Gruppen, wie die Schiiten, umfassen zusammen weniger als ein Prozent der Bevölkerung. Die russisch-orthodoxen Christen machen circa 26% aus. Andere Gemeinschaften umfassen weniger als 3% der Bevölkerung (USDOS 29.5.2018). Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 6.2018b). Religiöse Gruppen müssen sich per Gesetz beim Justizministerium registrieren lassen. Die Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten religiösen Gruppe ist nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten strafbar. Religiöse Gruppen durften ihren Glauben nur an staatlich genehmigten Orten praktizieren. Zusammenkünfte religiöser Art und die Verteilung religiöser Schriften an nichtgenehmigten Orten wurden mit hohen Geldstrafen geahndet (AI 22.2.2018). Der Islam wird von der Führung für das "State- und Nationbuilding" verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet. Islamische Feiertage werden eingehalten. Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Daneben besteht ein Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam noch kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert, wobei es auch zu Konflikten zwischen den Bestimmungen des säkularen Staates und den religiösen Regeln kommt. Neue, sich unabhängig vom staatlich tolerierten Islam entwickelnde Bekenntnisse zum Islam, werden allerdings kritisch gesehen (GIZ 6.2018b). Der Pressedienst des Ministeriums für Religionsangelegenheiten und Zivilgesellschaft berichtet, dass die geistliche Direktion der kasachischen Muslime (DSKM) das Verbot des Tragens eines Hidschabs oder des Kopftuches an Schulen, an denen Uniformen getragen werden, unterstützt. Das Verbot war bereits im Januar 2016 verabschiedet worden. Gleichzeitig empfiehlt die DSKM muslimischen Frauen nach Erreichen der Volljährigkeit in der Öffentlichkeit ein Kopftuch zu tragen (ZA 29.6.2018). Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015). Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt. Sogenannte "nichttraditionelle Religionen" - Scientology, Hare Krishna, Mormonen - hatten und haben Zulauf, was Widerspruch bei den Amtsträgern der traditionellen Glaubensrichtungen hervorruft und den Staat zum Handeln veranlasst hat. Beobachter beklagen den Versuch des Staates, auch religiöse Angelegenheiten traditioneller Glaubensrichtungen zu kontrollieren (GIZ 5.2018b). Religiöse Gruppen sind angehalten, sich bei lokalen-, regionalen- oder nationalen Stellen des Justizministeriums zu registrieren. Dabei sind - je nach Verwaltungsorganisation - verschiedene Mitgliederzahlen für eine Registrierung erforderlich. Auf lokaler Ebene sind 50, auf regionaler Ebene 500 und auf nationaler Ebene 5000 Mitglieder erforderlich, um registriert zu werden. Viele Gruppen konnten diese Schwellenwerte nicht erreichen und so ist die Zahl registrierter Religionsgemeinschaften im Land stark zurückgegangen. Von 48 "nicht-traditionellen religiösen Organisationen" wurden nur 16 neu registriert. Die Union der evangelisch-christlichen Baptisten mit 11.000 Mitgliedern verweigerte aus Gewissensgründen eine Registrierung. Schiiten und Ahmadis wurden für eine Registrierung abgelehnt. Seit 2013 erfolgt eine Registrierung muslimischer Gruppen nur noch, wenn sie dem staatlich unterstützten muslimischen Vorstand angehören (USCIRF 3.2018). Im Dezember 2015 bestätigten die Gerichte hohe Geldstrafen gegen zwei Zeugen Jehovas und einen Rentner, wegen Gesprächen über ihren Glauben in der Öffentlichkeit (USCIRF 4.2018). Ein Gericht in Astana verurteilte im Mai 2017 einen Zeugen Jehovas wegen des unerlaubten Abhaltens einer "Versammlung" zu einer Haftstrafe von fünf Jahren. Ende Juni 2017 wurde auf Beschluss eines Gerichts in Almaty das Gebietsbüro der Zeugen Jehovas aus unbekannten Gründen für drei Monate geschlossen und eine hohe Geldstrafe gegen die Religionsgemeinschaft verhängt (ZA 27.1.2018). Nach NGO-Angaben waren 2017 insgesamt 279 Verwaltungsstrafverfahren mit religiösem Hintergrund bekannt. 259 davon endeten mit Strafen, einschließlich Geldstrafen, einer kurzfristigen Gefängnisstrafe, Abschiebungen, Gottesdienstverboten, Beschlagnahmungen und der Vernichtung religiöser Literatur (Forum 31.1.2018). Relevante Bevölkerungsgruppen Laut Schätzung

(2009)sind 63,1% der Einwohner Kasachstans ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsche und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 12.7.2018; vgl. ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1% zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch jener Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011).Laut Schätzung
(2009)sind 63,1% der Einwohner Kasachstans ethnische Kasachen; 23,7% Russen; 2,9% Usbeken; 2,1% Ukrainer; 1,4% Uiguren; 1,3% Tataren; 1,1% Deutsche und 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 12.7.2018; vergleiche ASRK 2011). Von 1999 bis 2009 nahm der Anteil der Kasachen hierbei von 53,5 auf 63,1% zu, jener der Russen als zweitgrößter Gruppe schrumpfte im gleichen Zeitraum von 29,9 auf 23,7%. Mit Ausnahme der Usbeken, haben sich die Anteile aller Minderheiten an der Gesamtbevölkerung verkleinert, auch jener Minderheiten, die in absoluten Zahlen gewachsen sind (ASRK 2011). Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund steht. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine "Kasachisierungs"-Tendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten (GIZ 6.2018b). Frauen/Kinder Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Sie sind im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt und in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote unterrepräsentiert (GZ 5.2018b; vgl. AA 3.2018a). Im Vergleich mit anderen Staaten der Region steht Kasachstan in Sachen Gleichberechtigung jedoch relativ gut da. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 6.2018b).Knapp 52% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Sie sind im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt und in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote unterrepräsentiert (GZ 5.2018b; vergleiche AA 3.2018a). Im Vergleich mit anderen Staaten der Region steht Kasachstan in Sachen Gleichberechtigung jedoch relativ gut da. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 6.2018b). Auf dem Gender Gap Index des World Economic Forum nahm Kasachstan 2017 Rang 52 (2015: 47/145) von 144 Ländern ein. Überdurchschnittlich war das Abschneiden bei den Subkategorien: "economic participation and opportunity" (mit Ausnahme der Komponente Einkommen), "educational attainment" und "health and survival". Unterdurchschnittlich rangierte Kasachstan hinsichtlich der politischen Position von Frauen. Infolge der unterdurchschnittlichen Repräsentanz in politischen Vertretungs- und Regierungsorganen gab es hier bloß Platz 93 (2015: 78/145) (WEF 2017). Das Europäische Parlament hieß in der Resolution zur Implementierung der EU-Zentralasienstrategie die kasachische Strategie zur Geschlechtergleichstellung willkommen, bedauerte jedoch gleichzeitig die mangelnde Vertretung von Frauen in den kasachischen staatlichen Entscheidungsorganen trotz der gesetzlich festgelegten 30%-Quote (EP 13.4.2016). Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz zur häuslichen Gewalt kennt zahlreiche Arten häuslicher Gewalt, wie physische, psychologische, sexuelle, und ökonomische und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen sowie der NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Es gibt jedoch Berichte darüber, dass - insbesondere bei Vergewaltigungen in der Ehe - Polizei und Gerichte eher zögerlich vorgehen. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem. Rechts- und Genderexperten sehen die Gesetzeslage als unzureichend, da das Gesetz nur bestimmte Formen sexueller Belästigung verbietet. Es gibt Berichte über Fälle von sexueller Belästigung in denen das Opfer keinen Schutz durch das Gesetz gefunden hat und es gibt auch keine Berichte über dahingehende Strafverfolgung. Die Polizei greift in Familiendispute nur ein, wenn sie annimmt, dass der Missbrauch lebensgefährlich ist. Laut Innenministerium bestehen 28 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt. NGOs schätzen, dass jährlich mehr als 400 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben. Die Staatsanwaltschaft hingegen zählte 2016 lediglich 36 Todesopfer (Frauen) als Folge häuslicher Gewalt (USDOS 20.4.2018). Schätzungsweise 17.000 bis 18.000 Kinder leiden unter psychischer oder physischer Misshandlung durch ihre Eltern. Laut Zahlen von UNICEF werden gar 62% der Kinder in Kasachstan in ihren Familien misshandelt. In 65% der Familien wird psychischer Druck auf Kinder ausgeübt und in 40% werden Kinder mit körperlicher Bestrafung diszipliniert. 75% der Befragten heißen die Prügelstrafe für Kinder gut (USDOS 20.4.2018; vgl. ZA 29.6.2018)Schätzungsweise 17.000 bis 18.000 Kinder leiden unter psychischer oder physischer Misshandlung durch ihre Eltern. Laut Zahlen von UNICEF werden gar 62% der Kinder in Kasachstan in ihren Familien misshandelt. In 65% der Familien wird psychischer Druck auf Kinder ausgeübt und in 40% werden Kinder mit körperlicher Bestrafung diszipliniert. 75% der Befragten heißen die Prügelstrafe für Kinder gut (USDOS 20.4.2018; vergleiche ZA 29.6.2018) Auch Gewalt in Schulen ist ein Problem. Experten schätzen, dass zwei von drei Schülern Gewalt erlitten oder miterlebt haben. Gewalt und Misshandlung stellen sich in Internaten und Waisenhäusern besonders gravierend dar (USDOS 20.4.2018). Das UN-Kinderrechtskomitee zeigte sich im Oktober 2015 besorgt, weil es Berichten zufolge noch immer zu Fällen von Folter und Misshandlung von Kindern in Polizeigewahrsam bzw. Pflegeeinrichtungen komme. Zwar lobte das Komitee einige positive Gesetzesänderungen, doch zeigte es sich besorgt, dass die Gesetzgebung es verabsäumte, körperliche Züchtigung ausdrücklich zu verbieten. Besorgnis äußerte das Komitee auch hinsichtlich Fällen von Gewalt gegen Kinder durch Lehrer mit schwerwiegenden Folgen, inklusive des Todes eines Kindes. Weiters gibt es Berichte von einem Anstieg von Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und einem Mangel an Schutzeinrichtung für die Opfer (CRC 2.10.2015). Die Unterhausabgeordnete Sagipa Balijewa ist 2016 durch ein präsidentielles Dekret zur ersten kasachischen Ombudsfrau für Kinderrechte bestimmt (USDOS 20.4.2018; vgl. ZA 1.4.2016).Die Unterhausabgeordnete Sagipa Balijewa ist 2016 durch ein präsidentielles Dekret zur ersten kasachischen Ombudsfrau für Kinderrechte bestimmt (USDOS 20.4.2018; vergleiche ZA 1.4.2016). Das rechtliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre, mit der Möglichkeit einer Senkung auf 16 Jahre im Falle einer Schwangerschaft oder des gegenseitigen Einvernehmens. Die NGO "League of Women of Creative Initiative" geht von 2.000 bis 3.000 Zwangsehen bzw. Ehen von Minderjährigen jährlich aus (USDOS 20.4.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung diese Rechte und kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018). Grundversorgung und Wirtschaft Im Februar 2014 musste der Tenge um fast 20% abgewertet werden. Die Verschiebung bei der Aufnahme der Erdölförderung in Kasachstan zeigte Auswirkungen, vor allem aber bereitet die schwächelnde russische Wirtschaft bei der engen Verknüpfung beider Ökonomien Probleme. Bei der mangelnden Diversifizierung der Wirtschaft hat Kasachstan darüber hinaus wenige Einflussmöglichkeiten. Der global immer weiter sinkende Ölpreis macht die wirtschaftliche Situation immer schwieriger. Ende 2015 hatte der Tenge einen um mehr als 50% geringeren Wert als zu Beginn des Jahres. Die Führung des Landes reagiert mit verschiedenen Antikrisenmaßnahmen. Beobachter halten vor allem auch eine effektive Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption für notwendig (GIZ 6.2018c). Die Wirtschaftskrise, traf die mittleren Einkommensgruppen am stärksten und verkleinerte die Kluft zu den ärmsten Bevölkerungsschichten. Laut UNDP-Bericht über die menschliche Entwicklung 2016 liegen 36,4% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze. 2001 waren dies noch 47%. Dennoch bestehen soziale Ausgrenzung und Marginalisierung ebenso weiter, wie auch eine grundlegende Ausgrenzung durch Armut und schlechte Bildung (BTI 2018). Die Reallöhne sinken seit mehreren Jahren. Unzufriedenheit mit der eigenen sozialen Lage und mit von der Regierung geplanten Reformen wirkt nur die Menschen wenig aktivierend. Anfang Februar 2014 hat die Freigabe des Tenge-Kurses und die darauffolgende Entwertung zu Protesten geführt, was ein Durchgreifen der Sicherheitskräfte provozierte. Die aktuelle Wirtschaftskrise und die damit verbundene Entwertung des Tenge verschärfen die sozioökonomische Lage großer Teile der Bevölkerung. Bislang tragen aber nur verzweifelte Hypothekenschuldner ihren Protest auf die Straße, doch kann man die Demonstrationen gegen das Projekt eines neuen Landgesetzes im Frühjahr 2016 - die bislang größten im unabhängigen Kasachstan - als Zeichen interpretieren, dass die Geduld vieler Kasachen nicht unendlich ist. Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Die Arbeitslosenquote wurde im Juli 2017 offiziell mit 4,9% angegeben, inoffizielle Zahlen nennen mehr als 10% (GIZ 6.2018b). Bei den Wohlfahrtsleistungen wird zwischen Zulagen und Sozialleistungen unterschieden. Erstere werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, zweitere werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (e.gov. 2.7.2018). Der sogenannte monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2018 beträgt der MCI 2.405 KZT [das sind 5,95 € mit Stand 6.7.2018]. Das Mindestgehalt beträgt 2018 28.284 KZT, die Mindestpension 33.745 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe 28.284 KZT (e.gov 6.7.2018). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt 126 Kalendertage (70 Kalendertage vor der Geburt und 56 Kalendertage nach der Geburt).

Gesetz darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub niemanden entlassen. Ein solcher Urlaub kann grundsätzlich vom Vater oder der Mutter in Anspruch genommen werden (e.gov 22.6.2018). Die Unterstützungszahlungen im Falle der Schwangerschaft und Geburt werden als Einmalbeträge gewährt, während das Kindergeld monatlich bis zum Alter von einem Jahr ausgezahlt wird. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres berechnet sich nach dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Anlässlich der Kindsgeburt wird für das erste bis dritte Kind das achtunddreissigfache des MCI-Wertes ausbezahlt (91.3590 KZT mit Stand 12.7.2018), für das vierte und weitere dreiundsechzigmal des MCI-Wertes. Das zusätzliche Monatsgeld bis zum Alter von einem Jahr beträgt für das erste Kind 5,76 mal der MCI, für das zweite 6,81 mal der MCI, für das dritte 7,85 mal der MCI und für jedes weiter Kind 8,90 mal der MCI (e.gov 22.6.2018). Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem vormaligen Einkommen der letzten 24 Monate multipliziert mit einer Einkommensersatzrate. Die Bezugszeit hängt von der Länge der Beschäftigungszeit ab. Der Ersatzratenfaktor beträgt 0,

  1. Teilnehmer aus dem obligatorischen kasachischen Sozialversicherungssystem erhalten im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes je nach Beitragseinzahlungen abgestuft, zwischen einem Monat und sechs Monaten Arbeitslosengeld (e.gov 2.7.2018). Medizinische Versorgung Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 9.3.2018). Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2014 nur 4,3% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übriglässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Das Versorgungsangebot ist auch sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigen Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2 Jahre. Für eine zahlungskräftige ausländische Klientel von Medizintouristen ist Kasachstan dagegen sogar ein Anziehungspunkt geworden. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 6.2018b). Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch 100 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente liegt relativ hoch (AA 9.3.2018). Rückkehr Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 6.2018b). Zu Beginn wurde in Kasachstan, als Teil eines postsowjetischen Nation-Building-Prozesses, der staatliche Ansatz einer "Rückholung" ethnischer Kasachen ins Land verfolgt. Die Umsetzung verschiedener Rückführungsprogramme erwies sich jedoch schwieriger als erwartet, da sich die Rückkehrer nicht "natürlich" in die kasachische Gesellschaft integriert haben. Die sogenannten "Oralmans" [Rückkehrer] stellen damit bis heute eine problematische soziale Gruppe dar (CAP 4.2017) obwohl ihnen Mittel zwecks Landerwerbs, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Kinder in Vorschuleinrichtungen und Schulen, und anderen sozialen Einrichtungen, weiterführende Ausbildungslehrgänge, Aufschub bei der Absolvierung des Wehrdienstes, Pensions- und Unterstützungszahlungen, medizinische Leistungen, zoll- und steuerfreier Transfer von Gütern, inklusive Viehbeständen, bei der Übersiedlung nach Kasachstan sowie Quotenplätze in Einrichtungen der mittleren und höheren Berufsbildung gewährt werden (e.gov 15.2.2018).
  2. Beweiswürdigung: 3.
  3. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt, im Beschwerdeverfahren und aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten kasachischen Führerschein. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründet sich ebenso auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer zudem auch noch die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besitzt, gründet sich auf die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Vorverfahren (W226 2115548-1/12E), wo er einräumte, über seine in diesem Verfahren behauptete russischen Staatsbürgerschaft die Unwahrheit gesagt zu haben. Deshalb vermag das im gegenständlichen Verfahren abermals behauptete Vorbringen, dass er neben der kasachischen Staatsbürgerschaft auch jene der Russischen Föderation besitze, das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Die Feststellung über ihre familiären Anknüpfungspunkte in Kasachstan gründen sich auf die Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen die Schul- und Berufsausbildung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin stützen sich auf ihre Angaben. Die Feststellungen über die Schulbesuche der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers in Österreich gründen sich auf die Vorlage entsprechender Nachweise (Schulnachrichten). Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruht auf ihren diesbezüglichen Angaben und der in ihren Verwaltungsakten einliegenden medizinischen Unterlagen. 3.
  4. Zu den Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich werden maßgeblich aufgrund der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit ihren Angaben in ihren Vorverfahren getroffen. Der Umstand, dass der Erst-, die Zweit-, die Dritt-, der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss ihrer Vorverfahren mit welchen ihnen gegenüber eine Rückkehrentscheidung getroffen worden ist, das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sondern unbefugt in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind, stützt sich auf die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den in ihren Verwaltungsakten einliegenden Dokumenten der Bundesrepublik Deutschland. Die Feststellung, dass die Sechst- und der Siebentbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren worden sind, gründet sich auf die diesbezüglich vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunden. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich keine berufliche Tätigkeit ausüben, Leistungen aus der Grundversorgung beziehen und nicht selbsterhaltungsfähig sind, folgt aus ihren dahingehenden Angaben sowie dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Der Umstand, dass sich der Erstbeschwerdeführer in einem Pflege- und Betreuungszentrum ehrenamtlich betätigt, gründet sich auf seine Aussage im Verfahren, die durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen gestützt werden. Dass davon auszugehen ist, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügten stützt sich auf die Vorlage eines Zeugnisses über Kenntnisse der Sprache auf dem Niveau A.1 und den Nachweis über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A.2 (den Erstbeschwerdeführer betreffend) und den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A.1 der Zweitbeschwerdeführerin. Die Feststellungen über den Schulbesuch der Dritt- und des Viertbeschwerdeführers bzw. ihre Leistungen im Unterrichtsgegenstand Deutsch beruhen auf der Vorlage von jeweiligen Schulnachrichten im Schuljahr 2018/
  5. Dass die Beschwerdeführer mit Ausnahme ihrer eigenen Kernfamilie über keine weiteren schützenswerten familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen, beruht auf den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Daran vermag auch der Umstand, dass laut dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sich seine Tochter aus erster Ehe in Österreich aufhalten, nichts zu ändern, hat doch bereits in seinem Vorverfahren das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zu dieser volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers kein im Sinne vor Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben bestehe.Dass die Beschwerdeführer mit Ausnahme ihrer eigenen Kernfamilie über keine weiteren schützenswerten familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen, beruht auf den Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Daran vermag auch der Umstand, dass laut dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sich seine Tochter aus erster Ehe in Österreich aufhalten, nichts zu ändern, hat doch bereits in seinem Vorverfahren das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass zu dieser volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers kein im Sinne vor Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben bestehe. Zur sozialen Integration der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass diese in ihrer Aufenthaltsgemeinde soziale Kontakte pflegen. Dies wird aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer und der vorgelegten Empfehlungsschreiben festgestellt. Das Bestehen von über Alltagsbeziehungen hinausgehende soziale Kontakte wurde nicht vorgebracht und konnte nicht festgestellt werden. Aus aktuellen Strafregisterauskünften ist ersichtlich, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sind. 3.
  6. Soweit das von den beiden erwachsenen Beschwerdeführern behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist der Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)-
(4)[...]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie ihrer Vorverfahren und der in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten einliegenden niederschriftlichen Erstbefragungen und Einvernahmen der erwachsenen Beschwerdeführer davon aus, dass ihnen hinsichtlich ihrer vorgetragenen Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Vorweg ist festzuhalten, dass die ersten Asylverfahren des Erst-, der Zweit-, der Dritt-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers rechtskräftig negativ beschieden wurden und ihre jeweilige damit einhergehende Rückkehrentscheidung in Rechtkraft erwachsen ist. In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer würdigte das Bundesverwaltungsgericht sein erstes Fluchtvorbringen als eine Ansammlung von Spekulationen, Unwahrheiten und Widersprüchen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus den von ihm angegebenen Gründen Kasachstan verlassen habe (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016, Zl.: W226 2115548-1/12E). Bezüglich des ersten Antrags auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 29.07.2014, Zl. W147 1436008, ausgeführt, dass gesamtbetrachtend davon auszugehen sei, dass für den Ausreiseentschluss der Zweitbeschwerdeführerin letztlich der Wunsch nach Abklärung des Krankheitsbildes ihres Sohnes (im nunmehr gegenständlichen Fall des Viertbeschwerdeführers) ausschlaggebend gewesen sei.Vorweg ist festzuhalten, dass die ersten Asylverfahren des Erst-, der Zweit-, der Dritt-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers rechtskräftig negativ beschieden wurden und ihre jeweilige damit einhergehende Rückkehrentscheidung in Rechtkraft erwachsen ist. In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer würdigte das Bundesverwaltungsgericht sein erstes Fluchtvorbringen als eine Ansammlung von Spekulationen, Unwahrheiten und Widersprüchen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er tatsächlich aus den von ihm angegebenen Gründen Kasachstan verlassen habe vergleiche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.11.2016, Zl.: W226 2115548-1/12E). Bezüglich des ersten Antrags auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 29.07.2014, Zl. W147 1436008, ausgeführt, dass gesamtbetrachtend davon auszugehen sei, dass für den Ausreiseentschluss der Zweitbeschwerdeführerin letztlich der Wunsch nach Abklärung des Krankheitsbildes ihres Sohnes (im nunmehr gegenständlichen Fall des Viertbeschwerdeführers) ausschlaggebend gewesen sei. Trotz dieser rechtskräftigen Entscheidungen sind die oben genannten Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung in ihren Herkunftsstaat nicht nachgekommen, sondern sind unerlaubt in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat, nämlich in die Bundesrepublik Deutschland, weitergereist. In der in Folge ihrer Rückkehr nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.04.2017 konfrontiert damit, wieso er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz einbringe, vorgetragen, dass er im November 2016 mit seiner Hausherrin in Kasachstan telefoniert und erfahren hätte, dass Polizisten an seiner Adresse in Kasachstan nach ihm gesucht hätten, da an dieser Adresse eine Waffe gemeldet wäre. Da er aber nie eine Waffe besessen hätte, könne er nicht mehr nach Kasachstan zurückkehren, da er dann mit Schwierigkeiten rechnen müsste. In seiner Befragung am 11.05.2017 führte der Erstbeschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt aus, dass er sich auf denselben Fluchtgrund wie in seinem ersten Verfahren stütze, wobei er ergänzend vorbrachte, dass er von Nachbarn in seinem Herkunftsstaat über WhatsApp ein Foto eines Schriftstückes übermittelt bekommen hätte. In Kasachstan würde es keine Demokratie geben und wenn man ein kleines Problem mit den dortigen Behörden hätte, würde es ein großes Problem für die Menschen entstehen. Man werde dort immer verfolgt. In Österreich hätten sie ihr Bestes getan, um sich hier zu integrieren; sie hätten nie etwas Schlechtes gemacht, was auch ihre Nachbarn bestätigten könnten. Sie wollen deshalb in Österreich bleiben, sich hier integrieren und hier arbeiten. In einer weiteren Befragung am 12.10.2017 berichtete der Erstbeschwerdeführer dem Bundesamt zu seinem Fluchtgrund, dass die Polizei bereits dreimal an seiner Adresse in Kasachstan gewesen wäre, da dort eine Waffe registriert sei. Da er diese Behauptung als einen Vorwand betrachte, wäre er sich sicher, dass von Seiten der kasachischen Polizei für ihn und seine Familie Lebensgefahr ausgehen würde. Befragt, warum er mit seiner Familie nach Eintritt der Rechtskraft ihrer negativen Entscheidungen über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz und der damit einhergehenden Rückkehrentscheidungen in die Bundesrepublik Deutschland gereist sei, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er nach dem negativen Bescheid einen Ladungsbescheid erhalten und dies als Abschiebung verstanden hätte, weshalb sie nach Deutschland gereist seien. In Deutschland wäre ihnen geraten worden ein paar Monate zu warten und sodann erneut einen Antrag in Österreich zu stellen, was sie auch gemacht hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes im Wesentlichen übereinstimmende Angaben mit dem Erstbeschwerdeführer vor. In ihrem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz führen die beiden erwachsenen Beschwerdeführer aus, dass sie nach dem rechtskräftigen Abschluss ihrer ersten Asylverfahren von einer Nachbarin erfahren hätten, dass die kasachische Polizei ihre damalige Wohnung in Almaty unter dem Vorwand aufgesucht hätte, dass dort eine nicht registrierte Waffe versteckt wäre. In seiner Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beschränkte sich der Erstbeschwerdeführer darauf, über seine bereits in seinem ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen, zu berichten. So führte er aus, dass es aufgrund der Kriege in Tschetschenien viele tschetschenische Flüchtlinge in Kasachstan gegeben hätte, denen von Kasachstan nicht geholfen worden wäre. Ihm wäre das Schicksal seiner Landsleute jedoch nicht egal gewesen und habe er mit der tschetschenischen Diaspora in Kasachstan Geld gesammelt und dafür Essen und Kleidung gekauft. Er hätte sich gemeinsam mit anderen vorwiegend um kranke und verwundete Personen gekümmert, wobei ihnen egal gewesen wäre, ob es sich dabei um Kämpfer gehandelt habe. Für sie wären diese Personen Patrioten gewesen. Darauf hingewiesen, dass die von ihm soeben geschilderten Fluchtgründe bereits in seinem ersten Verfahren nicht anerkannt worden seien und aufgefordert nunmehr seine Gründe für den Folgeantrag zu konkretisieren, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie nicht mehr in Kasachstan leben könnten. In der Folge führte er aus, dass Flüchtlinge in Österreich Angst hätten, alles zu erzählen. Er sei sich zu 100% sicher, dass über seine Person eine Anfrage geschickt worden sei, weshalb die Polizei an seine Adresse in Kasachstan gekommen wäre. Er habe jedenfalls große Probleme mit der Polizei in Kasachstan. Im Zuge seiner Befragung legte der Erstbeschwerdeführer fünf 15 x 10 cm große Schriftstücke vor auf denen laut in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stattgefunden Übersetzung des russischen Textes der Name XXXX A., die Adresse XXXX und neben dem Wort "eingeschrieben" folgender Text aufscheint: Auf Ihren Namen ist ein eingeschriebener Brief gekommen". Ein Absender ist auf diesen Schriftstücken nicht vermerkt.Im Zuge seiner Befragung legte der Erstbeschwerdeführer fünf 15 x 10 cm große Schriftstücke vor auf denen laut in der mündlichen Beschwerdeverhandlung stattgefunden Übersetzung des russischen Textes der Name römisch 40 A., die Adresse römisch 40 und neben dem Wort "eingeschrieben" folgender Text aufscheint: Auf Ihren Namen ist ein eingeschriebener Brief gekommen". Ein Absender ist auf diesen Schriftstücken nicht vermerkt. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass der Grund ihrer Flucht aus Kasachstan nach wie vor der gleiche wäre. Ihrem Mann wäre in Kasachstan vorgeworfen worden, dass er Kämpfer unterstütze. Darauf angesprochen, dass die von ihr geschilderten Fluchtgründe bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens als unglaubwürdig beurteilt worden seien, bat die Zweitbeschwerdeführerin, dass man sie hier lassen möge und sie sich nicht vorstellen könne, dass sie zurückgeschickt werden würden. Der Erstbeschwerdeführer schildert seine Fluchtgeschichte recht vage und sie wirkt dürftig und konstruiert. Seine Angaben in Bezug auf die von ihm behauptete Verfolgung durch die kasachische Polizei sind unbestimmt, oberflächlich und von wenig Substanz und stellen sich im Wesentlichen als eine Wiederholung seiner bereits in seinem ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifizierten Aussagen dar. Sein ergänzendes Vorbringen, dass er erfahren hätte, dass auch nach seiner Ausreise aus Kasachstan die kasachische Polizei ihn unter dem Vorwand, dass an seiner Adresse eine Waffe registriert sei, laden wolle, stellt sich als eine nicht weiter substantiierte Behauptung dar. Daran ändert auch die Vorlage der von ihm ins Verfahren eingebrachten Hinterlegungsanzeigen über eingeschrieben zugestellte Schriftstücke nichts. Dies deshalb, da zum einen diesen Hinterlegungsanzeigen nicht zu entnehmen ist, dass diese Hinterlegungsanzeigen tatsächlich an den Erstbeschwerdeführer gerichtet sind, da der auf diesen Schriftstücken angeführte Name nicht zur Gänze mit jenem des Erstbeschwerdeführers übereinstimmt. Zum anderen ist auf diesen Hinterlegungsanzeigen auch nicht vermerkte, dass es sich bei den hinterlegten Schriftstücken tatsächlich um solche der kasachischen Polizei handelt, sodass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er sich sicher sei, dass es sich bei diesen Schriftstücken um Vorladungen zur Polizei handle, nicht gestützt werden kann. In einer Gesamtschau hat der Erstbeschwerdeführer nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass er konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würden, verfolgt würde. Ebenso sind die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin nicht geeignet das Fluchtvorbringen ihres Ehemanns zu stützen. Auch ihr Vorbringen stellt sich als unbestimmt, oberflächlich und von wenig Substanz dar. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab die Zweitbeschwerdeführerin bloß an, dass sie wegen der Probleme ihres Mannes Kasachstan hätten verlassen müssen. 3.4. Zu den Feststellungen über die mögliche Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation in gegenständlichen Fällen auf Basis der oben wiedergegebenen Bericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Kasachstan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer, der vor seiner Ausreise aus Kasachstan die Schule und in der Folge an einer technischen Fachhochschule studiert hat, um einen gesunden Mann handelt, von dem eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat eine profunde Schulbildung genossen und Berufserfahrung in einer Apotheke gewonnen, sodass ihr zugemutet werden kann, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und das für sich und ihre Familie zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Zudem verfügen die Beschwerdeführer in Kasachstan nach wie vor über ein soziales Netz, von welchem ein Mindestmaß an Hilfestellung zu erwarten ist. Dies insbesondere deshalb, weil die Zweitbeschwerdeführerin angab, mit ihren in Kasachstan lebenden Verwandten in Kontakt zu stehen. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass die Lebensmittelsicherheit und sonstige Grundversorgung grundsätzlich gesichert ist. Es haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass im Falle einer Rückkehr die Möglichkeit des Schulbesuchs der minderjährigen Beschwerdeführer fraglich wäre. Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Kasachstan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführer konnten diesen Berichten nichts Substantiiertes entgegensetzen. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Zur Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I.:4.1. Zur Abweisung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins.:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mit Verweis auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie und auf das Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2014/18/0118).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350 mit Verweis auf Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie und auf das Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2014/18/0118). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011; 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011; 06.09.2018, Ra 2017/18/0055). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 03.05.2018, Ra 2018/19/0171). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 03.05.2018, Ra 2018/19/0171). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102)

Art. 7Abs.

2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. zum Ganzen VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063).Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche zum Ganzen VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ihr Vorbringen hat sich, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, als nicht glaubhaft erwiesen. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftssta

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.