4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stelle 19.09.2018 stellte beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer stelle 19.09.2018 stellte beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2018 erstatteten Gutachten vom 04.11.2018 stellte der Gutachter die Funktionseinschränkungen "Hüftgelenk rechts: Zustand nach Implantation einer Hemiprothese", "Kniegelenk beidseits: links Arthrose, rechts Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese", "Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig" und "Arterielle Hypertonie leichten Grades" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 % fest, und führte auch aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 05.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab am 23.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er praktisch nicht gehen könne, sondern humple. Aufgrund dieser Stellungnahme veranlasste die belangte Behörde die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des befassten orthopädischen Sachverständigen.Mit Schreiben vom 05.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab am 23.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er praktisch nicht gehen könne, sondern humple. Aufgrund dieser Stellungnahme veranlasste die belangte Behörde die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des befassten orthopädischen Sachverständigen. Dieser führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.12.2018 aus, dass aus den Einwendungen des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, weswegen er sein medizinisches Sachverständigengutachten vollinhaltlich aufrechterhalte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung ab, dass dieser mit einem Grad der Behinderung von 20 % nicht die Voraussetzungen für dessen Ausstellung erfüllen würde. Die belangte Behörde fertigte den Bescheid am 02.01.2019 ab, bzw. wurde dieser am 05.01.2019 versandt. Mit E-Mailnachricht vom 22.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter gegen den Bescheid vom 02.01.2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge als BVwG bezeichnet). Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 04.03.2019 dem BVwG vor, wo dieser am selben Tag einlangte. Mit Schreiben vom 05.03.2019 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Das BVwG brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde vom BVwG elektronisch abgefertigt und beim anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tag erfolgreich hinterlegt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2215445.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.