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{'item': 'W261 2215445-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.05.2019 GeschäftszahlW261 2215445-1 SpruchW261 2215445-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stelle 19.09.2018 stellte beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer stelle 19.09.2018 stellte beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2018 erstatteten Gutachten vom 04.11.2018 stellte der Gutachter die Funktionseinschränkungen "Hüftgelenk rechts: Zustand nach Implantation einer Hemiprothese", "Kniegelenk beidseits: links Arthrose, rechts Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese", "Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig" und "Arterielle Hypertonie leichten Grades" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 % fest, und führte auch aus, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 05.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab am 23.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er praktisch nicht gehen könne, sondern humple. Aufgrund dieser Stellungnahme veranlasste die belangte Behörde die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des befassten orthopädischen Sachverständigen.Mit Schreiben vom 05.11.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab am 23.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach er praktisch nicht gehen könne, sondern humple. Aufgrund dieser Stellungnahme veranlasste die belangte Behörde die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des befassten orthopädischen Sachverständigen. Dieser führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18.12.2018 aus, dass aus den Einwendungen des Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, weswegen er sein medizinisches Sachverständigengutachten vollinhaltlich aufrechterhalte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung ab, dass dieser mit einem Grad der Behinderung von 20 % nicht die Voraussetzungen für dessen Ausstellung erfüllen würde. Die belangte Behörde fertigte den Bescheid am 02.01.2019 ab, bzw. wurde dieser am 05.01.2019 versandt. Mit E-Mailnachricht vom 22.02.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter gegen den Bescheid vom 02.01.2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge als BVwG bezeichnet). Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 04.03.2019 dem BVwG vor, wo dieser am selben Tag einlangte. Mit Schreiben vom 05.03.2019 erging seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Das BVwG brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde vom BVwG elektronisch abgefertigt und beim anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers am selben Tag erfolgreich hinterlegt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist kein Inhaber eines Behindertenpasses. Am 19.09.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt.Am 19.09.2018 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt. Mit Bescheid vom 02.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 02.01.2019 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab und versandte diesen am 05.01.
  2. Der Bescheid gilt ab 09.01.2019 als an den Beschwerdeführer zugestellt. Mit E-Mailnachricht vom 22.02.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 05.03.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher bei seinem anwaltlichen Vertreter im Wege der elektronischen Zustellung am 05.03.2019 hinterlegt wurde. Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Die Beschwerde vom 22.02.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2019 ist verspätet.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  5. Zurückweisung der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen. Der mit 02.01.2019 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde von dieser am selben Tag abgefertigt und am 05.01.2019 an den Beschwerdeführer gesendet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 09.01.2019 - als bewirkt.Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 09.01.2019 - als bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 20.02.
  6. Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 22.02.2019 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht. Der Verspätungsvorhalt wurde dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 05.03.2019 elektronisch zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin diese die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
  7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 24 Abs. 2 Z 1,
  8. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, eins, Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W261.2215445.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.