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{'item': 'G313 2217789-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlG313 2217789-1 SpruchG313 2217789-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Birgit WA

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. (...)." Im Folgenden wird zunächst auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die einer Beschwerde von der belangten Behörde aberkannten aufschiebenden Wirkung Bezug genommen: "Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der damals geltenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) ausgeführt, dass diese Bestimmung nur so gelesen werden kann, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Rz 25 und 26)."Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Beschluss vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der damals geltenden Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 (FrÄG 2017) ausgeführt, dass diese Bestimmung nur so gelesen werden kann, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Eine solche dringende Behandlung der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, in jenen Fällen, in denen nach der Erfahrung das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten ist, ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen (Rz 25 und 26). Der VwGH hat mit Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, ausgeführt, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden hat.Der VwGH hat mit Beschluss vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024-4, ausgeführt, dass das BVwG über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde (förmlich) zu entscheiden hat. Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in Verfahren auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz nach § 18 Abs. 1 BFA-VG mit den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., C-269/18 PPU, auseinandergesetzt und auf Grund dessen ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 und § 16 Abs. 4 BFA-VG im Sinne unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), auszulegen sind. In Entsprechung einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung hat das BVwG bei seiner Entscheidung über den Verbleib eines Antragstellers in Österreich nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG vorgenommen werden muss. Die bereits in der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016 dem BVwG auferlegte Verpflichtung, über die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, wird vom VwGH - zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage - ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des § 18 Abs. 5 BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrechterhalten. Das BVwG hat nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick zu haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat dies zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf dieser Frist aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind."Mit Erkenntnis vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hat sich der VwGH im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in Verfahren auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG mit den Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, und vom 05.07.2018, C., J. und S., C-269/18 PPU, auseinandergesetzt und auf Grund dessen ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG im Sinne unionsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie), auszulegen sind. In Entsprechung einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung hat das BVwG bei seiner Entscheidung über den Verbleib eines Antragstellers in Österreich nach Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Artikel 31, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache gerechtfertigt ist. Diese gerichtliche Überprüfung entspricht im Wesentlichen jener, die auch bei Entscheidung über die Beschwerde des Asylwerbers gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG vorgenommen werden muss. Die bereits in der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 13.09.2016 dem BVwG auferlegte Verpflichtung, über die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden, wird vom VwGH - zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes der nationalen Rechtslage - ungeachtet der erfolgten Änderungen im Gesetzestext auch für die novellierte Fassung des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG durch das FrÄG 2017 aufrechterhalten. Das BVwG hat nach den Vorgaben des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG auch im Blick zu haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung überdies gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene gemäß Artikel 46, Absatz 8, der Verfahrensrichtlinie im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Artikel 46, Absatz 6, der Verfahrensrichtlinie hat dies zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG entsprochen. Ist bei Ablauf dieser Frist aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind." § 31 Abs. 8 lit. f der Verfahrensrichtlinie lautet:Paragraph 31, Absatz 8, Litera f, der Verfahrensrichtlinie lautet: "31. (...)

(8)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn
(8)Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel römisch zwei beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn f) der Antragsteller einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der gemäß Artikel 40 Absatz 5 nicht unzulässig ist, (...)." Der mit "Folgeanträge" betitelte Artikel 40 der Verfahrensrichtlinie lautet im Absatz 5: "
(5)Wird ein Folgeantrag nach diesem Artikel nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d als unzulässig betrachtet. (...)." Artikel 33 Abs. 2 lit. d der Verfahrensrichtlinie lautet:Artikel 33 Absatz 2, Litera d, der Verfahrensrichtlinie lautet: "
(2)Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn (...) d) es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, (...)." Im gegenständlichen Fall wurde mit Spruchpunkten I. - V. des angefochtenen Bescheides der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommt, das BVwG jedoch unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat.Im gegenständlichen Fall wurde mit Spruchpunkten römisch eins. - römisch fünf. des angefochtenen Bescheides der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.03.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass der Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zukommt, das BVwG jedoch unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von sieben Tagen nach Einlangen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Der faktische Abschiebeschutz konnte vom BFA jedenfalls nicht mehr gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben und damit der vom BF gestellte Folgeantrag im Sinne von § 40 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie als unzulässig betrachtet werden, bestand doch wegen Überschreitung der in § 12a Abs. 6 AsylG vorgesehenen gesetzlichen 18-monatigen Frist ab Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet im September 2017 zum Zeitpunkt der letzten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 03.04.2019 keine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF mehr, weshalb das BFA stattdessen im gegenständlichen Fall zusammen mit der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache erneut gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen musste.Der faktische Abschiebeschutz konnte vom BFA jedenfalls nicht mehr gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben und damit der vom BF gestellte Folgeantrag im Sinne von Paragraph 40, Absatz 5, der Verfahrensrichtlinie als unzulässig betrachtet werden, bestand doch wegen Überschreitung der in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG vorgesehenen gesetzlichen 18-monatigen Frist ab Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet im September 2017 zum Zeitpunkt der letzten niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA am 03.04.2019 keine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den BF mehr, weshalb das BFA stattdessen im gegenständlichen Fall zusammen mit der verfahrensgegenständlichen Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache erneut gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen musste. Genauso wie nach VwGH-Entscheidung vom 13.12.2018, Zl. Ro 2018/18/0008, im Fall einer der Beschwerde gegen eine mit einer Abweisung verbundenen Rückkehrentscheidung aberkannten aufschiebenden Wirkung ein Teilerkenntnis über die Beschwerde gegen die der Beschwerde aberkannte aufschiebende Wirkung zu ergehen hat, wenn diese Beschwerde abzuweisen ist, hat im gegenständlichen Fall, obwohl der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung samt aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen von der bis zur Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen zukommenden aufschiebenden Wirkung bis zum Ablauf der Frist von sieben Tagen keine aufschiebende Wirkung zukommt, auch eine Entscheidung zu ergehen, wenn dieser Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Das gegenständliche Folgeantragsverfahren findet jedenfalls in Art. 31 Abs. 8 lit. f der Verfahrensrichtlinie Deckung.Das gegenständliche Folgeantragsverfahren findet jedenfalls in Artikel 31, Absatz 8, Litera f, der Verfahrensrichtlinie Deckung. Genauso wie der faktische Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG von der belangten Behörde wegen "voraussichtlicher" Zurückweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz aufgehoben wird, ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der mit Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich vorgesehenen siebentägigen Frist zukommt, nach durchgeführter Grobprüfung zu entscheiden, ob die gegenständliche Beschwerde "voraussichtlich" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird und keine Verfahrensgarantien nach Kapitel II der Verfahrensrichtlinie verletzt werden.Genauso wie der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von der belangten Behörde wegen "voraussichtlicher" Zurückweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz aufgehoben wird, ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der mit Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welche einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrages in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich vorgesehenen siebentägigen Frist zukommt, nach durchgeführter Grobprüfung zu entscheiden, ob die gegenständliche Beschwerde "voraussichtlich" wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird und keine Verfahrensgarantien nach Kapitel römisch zwei der Verfahrensrichtlinie verletzt werden. Klarzustellen ist, dass die Entscheidung des BVwG über die mit Beschwerde beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG im Blick haben muss, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 18, 19 Abs. 2 GRC entsprochen.Klarzustellen ist, dass die Entscheidung des BVwG über die mit Beschwerde beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG im Blick haben muss, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dadurch wird auch dem Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Artikel 18, 19, Absatz 2, GRC entsprochen. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für die beschwerdeführende Partei bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2

, 3 EMRK bedeuten würde, was folgendermaßen begründet wird:Es ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2

, 3, EMRK bedeuten würde, was folgendermaßen begründet wird: Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass seine Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien und nunmehr als zusätzlicher Fluchtgrund dazugekommen sei, dass im Dezember 2017 seine Eltern von iranischen Milizen aufgesucht worden seien, sei doch beabsichtigt gewesen, den BF so wie alle übrigen Demonstrationsteilnehmer zu töten. Da der BF nicht anzutreffen gewesen sei, hätten sie seinen Bruder mitnehmen wollen, was nur durch Einschreiten seiner Mutter verhindert habe werden können. Ein Cousin seines Vaters sei ein Aktivist für die sunnitischen Rechte gewesen, wobei der BF als sein Beschützer fungiert habe. Ein weiterer Cousin seines Vaters sei 2015 ermordet worden. In der Erstbefragung brachte der BF vor, seine Fluchtgründe aus erstem Asylverfahren aufrecht zu halten. Neuerdings werde sein Cousin, der politisch aktiv gewesen sei, verfolgt und gehöre der BF wegen Verwandtschaft zu diesem ebenfalls zu den von iranischen Milizangehörigen gesuchten Personen. Der BF betonte in der Erstbefragung: "Seit 2015 weiß ich, dass dieser Fluchtgrund besteht, jedoch habe ich diesen nicht angegeben." Der BF erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019, sein "der sunnitischen Opposition" angehörende Cousin befinde sich zurzeit in Erbil. Der BF habe 2012, 2013 zu seiner leiblichen, zivilen Garde angehört und für ein unabhängiges, geschütztes sunnitisches Gebiet gekämpft. Im Jahr 2015 sei er aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet, und diejenigen, die nicht flüchten haben können, seien entweder hingerichtet oder entführt worden. Das neue Fluchtvorbringen des BF vor dem BFA am 21.03.2019, iranische Milizen hätten im Dezember 2017 bei der im Irak verbliebenen Familie nach dem BF wegen seiner früheren Demonstrationsteilnahmen gesucht und statt des dort nicht vorgefundenen BF seinen Bruder mitnehmen wollen, was von seiner Mutter verhindert werden habe können, steht jedenfalls mit seinem Vorbringen im ersten am 26.09.2016 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren, unter anderem wegen Demonstrationsteilnahmen 2011, 2012 gefährdet gewesen zu sein, in Zusammenhang. Der in seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019 angeführte Cousin, der seinen Angaben zufolge auf schlimmste Weise gefoltert und ums Leben gekommen sein soll, sei dem Beschwerdevorbringen nach bereits im Jahr 2015 getötet worden. Es stellt somit weder das in der Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 neue Vorbringen über einen Vorfall im Dezember 2017, den er von seiner Schwester erfahren haben will, und bei welchem iranische Milizen bei ihm zuhause im Irak seinen Bruder anstelle des BF mitnehmen hätten wollen, einen nach am 26.09.2017 rechtskräftig beendeten ersten Asylverfahren neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, noch die am 05.04.2019 vorgelegte Videoaufnahme mit dem Leichnam des 2015 getöteten Cousins ein Beweismittel über einen nach am 26.09.2017 rechtskräftig beendetem ersten Asylverfahren neu entstandenen Sachverhalt dar. Aus seinem Vorbringen im Folgeantragsverfahren, der BF sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig, und seine im Irak verbliebene Familie lebe weiterhin in der Herkunftsprovinz des BF und könne ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit der männlichen Familienangehörigen bestreiten, ist auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine gegenüber dem rechtskräftig beendeten Vorverfahren maßgeblich gleich gebliebenen Sachlage auszugehen. Eine dem BF aufgrund eines nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bei einer Rückkehr drohende Art. 2, 3 EMRK - Verletzung ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen jedenfalls nicht zu erkennen.Eine dem BF aufgrund eines nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bei einer Rückkehr drohende Artikel 2, 3, EMRK - Verletzung ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen jedenfalls nicht zu erkennen. Es ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2

, 3 EMRK bedeuten würde.Es ist im gegenständlichen Fall nicht anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, 3, EMRK bedeuten würde.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nicht hervorgekommen.Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall allenfalls konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei jedenfalls nicht hervorgekommen. Der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA vom 05.04.2019 war daher keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A. II.:3.
  2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei.: 3.3.
  3. Zur entschiedenen Sache Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.05.1995, 94/04/0081). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betrifft nur die Frage, ob die angefochtene Zurückweisung des Folgeantrages des BF vom 18.03.2019 zu Recht ergangen ist oder nicht. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass seine Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien und nunmehr als zusätzlicher Fluchtgrund dazugekommen sei, dass im Dezember 2017 seine Eltern von iranischen Milizen aufgesucht worden seien, sei doch beabsichtigt gewesen, den BF so wie alle übrigen Demonstrationsteilnehmer zu töten. Da der BF nicht anzutreffen gewesen sei, hätten sie seinen Bruder mitnehmen wollen, was nur durch Einschreiten seiner Mutter verhindert habe werden können. Ein Cousin seines Vaters sei ein Aktivist für die sunnitischen Rechte gewesen, wobei der BF als sein Beschützer fungiert habe. Ein weiterer Cousin seines Vaters sei 2015 ermordet worden. In der Erstbefragung brachte der BF vor, seine Fluchtgründe aus erstem Asylverfahren aufrecht zu halten. Neuerdings werde sein Cousin, der politisch aktiv gewesen sei, verfolgt und gehöre der BF wegen Verwandtschaft zu diesem ebenfalls zu den von iranischen Milizangehörigen gesuchten Personen. Der BF betonte in der Erstbefragung: "Seit 2015 weiß ich, dass dieser Fluchtgrund besteht, jedoch habe ich diesen nicht angegeben." Der BF erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019, sein "der sunnitischen Opposition" angehörende Cousin seines Vaters, wie ihn der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 und in seiner Beschwerde bezeichnete, befinde sich derzeit in Erbil. Der BF habe 2012, 2013 zu seiner leiblichen, zivilen Garde angehört und für ein unabhängiges, geschütztes sunnitisches Gebiet gekämpft. Im Jahr 2015 sei er aus seinem Herkunftsstaat geflüchtet, und diejenigen, die nicht flüchten haben können, seien entweder hingerichtet oder entführt worden. Das neue Fluchtvorbringen des BF vor dem BFA am 21.03.2019, iranische Milizen hätten im Dezember 2017 bei der im Irak verbliebenen Familie nach dem BF wegen seinen früheren Demonstrationsteilnahmen in Zusammenhang mit seinem in seiner Herkunftsprovinz politisch aktiv gewesenen Cousin gesucht und statt des dort nicht vorgefundenen BF seinen Bruder mitnehmen wollen, was von seiner Mutter verhindert werden habe können, steht jedenfalls mit seinem Vorbringen im ersten am 26.09.2017 rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren, unter anderem wegen Demonstrationsteilnahmen 2011, 2012 gefährdet gewesen zu sein, in Zusammenhang. Der in seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2019 angeführte Cousin, der seinen Angaben zufolge auf schlimmste Weise gefoltert und ums Leben gekommen sein soll, sei dem Beschwerdevorbringen nach bereits im Jahr 2015 getötet worden. Es stellt somit weder das in der Einvernahme vor dem BFA am 21.03.2019 neue Vorbringen über einen Vorfall im Dezember 2017, den er von seiner Schwester erfahren haben will, und bei welchem iranische Milizen bei ihm zuhause im Irak seinen Bruder anstelle des BF mitnehmen hätten wollen, einen nach am 26.09.2017 rechtskräftig beendeten ersten Asylverfahren neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt, noch die am 03.04.2019 vorgelegte Videoaufnahme mit dem Leichnam des 2015 getöteten Cousins ein Beweismittel über einen nach am 26.09.2017 rechtskräftig beendetem ersten Asylverfahren neu entstandenen Sachverhalt dar. Bereits aus dem Vorbringen des BF, dass sich seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen weiterhin in der Herkunftsprovinz des BF aufhalten und die männlichen Familienangehörigen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ist keine im gegenständlichen Folgeantragsverfahren entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung erkennbar. Der BF hat zudem noch am Tag seiner Rücküberstellung von Deutschland, wohin er nach gegen ihn im ersten Asylverfahren in Österreich verhängter Rückkehrentscheidung gereist war und wo er am 02.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, am 18.03.2019 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag gestellt und neu vorgebracht, aufgrund eines Vorfalls im Dezember 2017 und damit aufgrund eines angeblichen Vorfalls nach dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland am 02.10.2017 im Irak mit dem Tod bedroht zu sein. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.04.2019, befragt danach, ob der BF zur beabsichtigten Vorgangsweise des BFA, der (gegenständlich angefochtenen) Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, eine Stellungnahme abgeben möchte: "Ich fürchte, dass ich im Irak getötet werde, das war der Punkt warum ich nach Deutschland geflüchtet bin." Mit diesem Vorbringen stellte der BF eine Verbindung des der im ersten Asylverfahren angeführten Rückkehrbefürchtung zugrunde gelegten Fluchtgrundes mit dem der im zweiten Asylverfahren angegebenen Rückkehrbefürchtung zugrunde gelegten angeblichen neuen Vorfall von Dezember 2017, bei welchem seine Familie zuhause im Irak von iranischen Milizangehörigen wegen dem BF aufgesucht worden sein soll, her. Wegen Zusammenhangs seines neuen Fluchtvorbringens mit seinem Vorbringen im ersten rechtskräftig negativ beendeten Asylverfahren war jedenfalls kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Aus der von Amts wegen zu berücksichtigenden aktuellen Länderberichtssituation ist im gegenständlichen Folgeantragsverfahren auch keine maßgebliche Änderung der Sachlage hervorgekommen. Eine sich aus seinem neuen Fluchtvorbringen im Folgeantragsverfahren ergebende entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung in Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war jedenfalls nicht erkennbar. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber nicht nur auf die Zuerkennung des Status des Asyl-, sondern auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber nicht nur auf die Zuerkennung des Status des Asyl-, sondern auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in den Irak zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.Auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF in den Irak zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Im gegenständlichen Fall kann der gesunde, grundsätzlich arbeitsfähige und arbeitswillige BF zu seiner im Irak verbliebenen Familie zurückkehren und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von seinen Eltern und Geschwistern zumindest vorübergehend bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit Unterkunft und Unterstützung erhalten, zumal auch derzeit der Lebensunterhalt seiner Familie mittels regelmäßigen Einkommen aus der Erwerbstätigkeit seines Vaters und seiner beiden Brüder bestritten werden kann. Das BVwG schließt sich somit der Auffassung des BFA an, wonach die Angaben des BF im gegenständlichen Folgeantragsverfahren weder im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung des Status des Asyl-, noch auf die beantragte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche keine neuerliche inhaltliche Entscheidung zu ergehen hatte. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.3.
  4. Zur Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). § 59 Abs. 5 FPG besagt, dass es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  7. und
  8. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Paragraph 59, Absatz 5, FPG besagt, dass es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  9. und
  10. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "§ 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: "§ 52
(1)[...]
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [...]
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei." § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet: "§ 46
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind." § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet: "§ 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."§ 50
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürgerinnen oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in Folge "EGMR") als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Im gegenständlichen Fall verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb kein schützenswertes Familienleben iSv Art. 8 EMRK vorliegt.Im gegenständlichen Fall verfügt der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb kein schützenswertes Familienleben iSv Artikel 8, EMRK vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216). Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699). Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt.Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers allenfalls verursachte Eingriff in sein Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Im gegenständlichen Fall ist der BF im gegenständlichen Folgeantragsverfahren wie bereits für die Dauer seines ersten Asylverfahrens nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2017, rechtskräftig geworden am 26.09.2017, wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz des BF vom 20.09.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Fluchtvorbringen wurde für unglaubwürdig gehalten. Der BF hat gegen diesen Bescheid weder eine Beschwerde erhoben noch ist er der behördlichen Ausreiseaufforderung nachgekommen, sondern hat sich vielmehr am 18.09.2017 von seinem in Österreich gemeldeten Wohnsitz abgemeldet und nach Deutschland abgesetzt, wo er am 02.10.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Auf die Rücküberstellung nach Österreich im Rahmen des Dublin-Verfahrens folgte ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 18.03.2019 und das verfahrensgegenständliche Folgeantragsverfahren, in welchem ein in Zusammenhang mit seinen alten Fluchtgründen neues Fluchtvorbringen erstattet wurde, welches mangels entscheidungsrelevanter Sachverhaltsänderung keine nähere inhaltliche Prüfung seines Folgeantrages erforderlich machte. Dass hinter seinen Asylantragstellungen wirtschaftliche Erwägungen stehen und der BF nicht aufgrund einer aktuell konkreten Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat um Asyl angesucht hat, war etwa aus dem Vorbringen des BF vor dem BFA am 21.03.2019 erkennbar: "Ich habe verstanden, dass wir Iraker in Österreich kein Asyl bekommen. Ich will schauen, dass ich mit meinem Leben weiterkomme, ich wollte in Österreich arbeiten, und für meine Zukunft sorgen. Ich bin dann nach Deutschland ausgereist und habe dort um Asyl angesucht. (...)" Aus seiner Antwort auf die Frage, warum er gegen die erste negative Asylentscheidung keine Beschwerde erhoben, sondern es vorgezogen hat, sich nach Deutschland abzusetzen, dass er wisse, dass man in Österreich als Iraker keine Aufenthaltsberechtigung bekommt und er sich wünschte, arbeiten zu können, zumal er bereits vier Jahre von seinem Leben verloren habe, waren ebenso wirtschaftliche Erwägungen erkennbar. Der BF wollte sich offenbar ohne tatsächlich befürchteter konkreter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat in Österreich ein Bleiberecht verschaffen. Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privater Kontakte im Bundesgebiet ist jedenfalls bereits dadurch erheblich geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung allenfalls bestehender privater Kontakte im Bundesgebiet ist jedenfalls bereits dadurch erheblich geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,). Nur die im Sinne obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesenen Anträge auf internationalen Schutz vom 20.09.2015 und nunmehr im Folgeantragsverfahren vom 18.03.2019 berechtigten den BF zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Es ist allein der Sphäre des BF zuzurechnen dass er gegen den negativen Asylbescheid über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz dagegen keine Beschwerde erhoben hat und nicht dem Umstand dass " in Österreich kein Iraker Asyl bekommt" . Anstatt der behördlichen Ausreiseverpflichtung in Zusammenhang mit der gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, hat er seinen Wohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet und sich nach Deutschland abgesetzt. Die Nichtbefolgung des Ausreisebefehls nach seinem negativen ersten Asylverfahren kann, wie vom BFA im angefochtenen Bescheid angeführt, nicht als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet werden, wobei hierfür nicht nur spezialpräventive, sondern vor allem auch generalpräventive Überlegungen ausschlaggebend seien. Es besteht jedenfalls ein öffentliches Interesse daran, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten, zu verhindern (VfSlg. 17.516 und VwGH 2007/01/0479). Auch im gegenständlichen Asylverfahren zeigte der BF durch sein Verhalten, behördlichen Anordnungen nicht Folge leisten zu wollen, hat er doch die Verfahrensanordnung, im Bundesgebiet an bestimmter Adresse Unterkunft zu nehmen, in der Zeit von 23.03.2019 bis (zur Wiederaufnahme) 26.03.2019 missachtet. Begründend für dieses Fehlverhalten gab der BF an, dass er in Österreich bei einem Freund gewesen wäre, um - nach erfolgter erster Einvernahme - nicht auf "blöde Gedanken" zu kommen. Fest steht, dass der BF während seiner nur für die Dauer seines Asylverfahrens vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine Nachweise für berücksichtigungswürdige in Österreich gesetzte Integrationsschritte, etwa in sozialer oder sprachlicher Hinsicht, vorgelegt hat, und im Bundesgebiet auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern stattdessen stets Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen hat. Im Gegensatz zum Bundesgebiet hat der BF aufrechte zumindest familiäre starke Bindungen zu seiner Herkunftsprovinz, wo sich seine Eltern und Geschwister - zwei verheiratete Brüder und drei verheiratete Schwestern - aufhalten und diese ihren Lebensunterhalt mit dem Einkommen aus der Erwerbstätigkeit der männlichen Familienangehörigen - Vater und Brüder des BF - bestreiten können. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen im gegenständlichen Fall eindeutig allenfalls vorhandene private Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen im gegenständlichen Fall eindeutig allenfalls vorhandene private Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen war.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Bes

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