RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlG314 2199125-1 SpruchG314 2199125-1/20E G314 2199115-1/11E G314 2199118-1/12E G314 2199123-1/12E G314 2199120-1/19E Gekürzte Ausfertigung des am 08.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden von XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, XXXX, geb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, XXXX, geb.XXXX StA.: Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:Kosovo, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, römisch 40 , geb.XXXX StA.: Kosovo, vertreten durch den Rechtsanwalt römisch 40 gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: "Gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs 1 und 58 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd § 54 Abs 1 Z 1 AsylG erteilt. Der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs 2 iVm Abs 1 und 58 Abs 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd § 54 Abs 1 Z 2 AsylG erteilt" und die Spruchpunkte V. und VI. ersatzlos behoben werden.Bescheide dahin abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. Dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erteilt. Der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" iSd Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erteilt" und die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ersatzlos behoben werden. B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 19, 10, 11, 11 und 18)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.04.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift OZ 19, 10, 11, 11 und 18) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2199125.1.00
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