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{'item': 'G314 2210767-1'}

Obsah (6)Art 133§ 2§ 6a§ 6b§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlG314 2210767-1 SpruchG314 2210767-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) ist die Mutter der minderjährigen XXXX. Mit dem in der Pflegschaftssache der Minderjährigen XXXX des Bezirksgerichts XXXX ergangenen Beschluss vom XXXX.2018 (ON XXXX) wurden die Gebühren des Sachverständigen Dr. XXXX mit EUR 627 bestimmt. Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diesen Betrag vorläufig aus Amtsgeldern an den Sachverständigen zu überweisen, und

§ 2Abs 2 GEG ausgesprochen, dass die BF diese Kosten zu tragen hat.

Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der BF am 14.08.2018 zugestellt; es wurde kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Am 10.09.2018 wurden die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit bestätigt.Die Beschwerdeführerin (BF) ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 . Mit dem in der Pflegschaftssache der Minderjährigen römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ergangenen Beschluss vom römisch 40 .2018 (ON römisch 40 ) wurden die Gebühren des Sachverständigen Dr. römisch 40 mit EUR 627 bestimmt. Gleichzeitig wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, diesen Betrag vorläufig aus Amtsgeldern an den Sachverständigen zu überweisen, und

Paragraph 2, Absatz 2, GEG ausgesprochen, dass die BF diese Kosten zu tragen hat. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der BF am 14.08.2018 zugestellt; es wurde kein Rechtsmittel dagegen erhoben. Am 10.09.2018 wurden die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit bestätigt. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden der BF mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.10.2018 die Sachverständigengebühren von EUR 627 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben.

Dagegen erhob sie eine (als Berichtigungsantrag bezeichnete) Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihr daraufhin folgende Beträge vorgeschrieben:Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurden der BF mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.10.2018 die Sachverständigengebühren von EUR 627 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhob sie eine (als Berichtigungsantrag bezeichnete) Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 . Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden ihr daraufhin folgende Beträge vorgeschrieben: Vorläufig aus Amtsgeldern ausgezahlte Sachverständigengebühren EUR 627 Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8 Summe EUR 635. Gleichzeitig wurde die BF aufgefordert, diese Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der Beschluss, mit dem die Sachverständigengebühren bestimmt und die Ersatzpflicht der BF festgelegt worden seien, rechtskräftig sei. Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung nicht mehr aufgerollt werden.

§ 6b

Abs 4 GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die BF hätte den Beschluss vom 27.07.2018 im Grundverfahren bekämpfen müssen, wenn sie sich durch die auferlegte Kostentragung beschwert erachtete.Gleichzeitig wurde die BF aufgefordert, diese Beträge binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der Beschluss, mit dem die Sachverständigengebühren bestimmt und die Ersatzpflicht der BF festgelegt worden seien, rechtskräftig sei. Die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung nicht mehr aufgerollt werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die BF hätte den Beschluss vom 27.07.2018 im Grundverfahren bekämpfen müssen, wenn sie sich durch die auferlegte Kostentragung beschwert erachtete. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zahlungspflicht der BF nicht aus § 1 Z 5 lit c GEG ergebe. Die angefallenen Kosten seien dem Bund

§ 2

GEG von jener Partei zu ersetzen, die sie veranlasst habe oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei; dies sei nicht die BF. Das Grundverfahren sei vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranlasst worden. Die Beiziehung des Sachverständigen sei durch eine unbegründete und rechtswidrige Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der zu Unrecht vom Vorliegen einer Gefahr im Verzug ausgegangen sei, veranlasst worden und im Interesse der Tochter der BF, aber auch im Interesse des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfolgt, weil das Gutachten die unbegründete Entziehung der Tochter der BF aus deren Obsorge legitimieren sollte. Es existiere weder eine Bestimmung, wonach die BF als Mutter des Kindes die Kosten ersetzen müsse, noch liege eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht vor. Die BF hätte den Beschluss vom 27.07.2018 gar nicht bekämpfen können. Es sei lediglich die Anweisung, die Sachverständigengebühren vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen, in Rechtskraft erwachsen.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Zahlungspflicht der BF nicht aus Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG ergebe. Die angefallenen Kosten seien dem Bund

Paragraph 2, GEG von jener Partei zu ersetzen, die sie veranlasst habe oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen worden sei; dies sei nicht die BF. Das Grundverfahren sei vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranlasst worden. Die Beiziehung des Sachverständigen sei durch eine unbegründete und rechtswidrige Intervention des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der zu Unrecht vom Vorliegen einer Gefahr im Verzug ausgegangen sei, veranlasst worden und im Interesse der Tochter der BF, aber auch im Interesse des Kinder- und Jugendhilfeträgers erfolgt, weil das Gutachten die unbegründete Entziehung der Tochter der BF aus deren Obsorge legitimieren sollte. Es existiere weder eine Bestimmung, wonach die BF als Mutter des Kindes die Kosten ersetzen müsse, noch liege eine rechtskräftige Entscheidung über die Kostenersatzpflicht vor. Die BF hätte den Beschluss vom 27.07.2018 gar nicht bekämpfen können. Es sei lediglich die Anweisung, die Sachverständigengebühren vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen, in Rechtskraft erwachsen. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 06.12.2018 einlangten.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 06.12.2018 einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus den vorgelegten Akten. Mangels widerstreitender Beweisergebnisse zu relevanten Beweisthemen erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung:

§ 1

Z 5 lit c GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen (also in allen gerichtlichen Agenden, auf die die Bestimmungen der JN Anwendung finden; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 1 GEG Anm 16) unter anderem Sachverständigengebühren, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, von Amts wegen einzubringen, wenn sie von einer Partei zu ersetzen sind. § 2 GEG regelt, von wem die aus Amtsgeldern vorgestreckten Kosten einzubringen sind.

§ 2

Abs 2 GEG hat das erkennende Gericht grundsätzlich mit der Auszahlungsanweisung dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang die Kosten zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die EUR 300 übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt wurden. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig.

Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, GEG sind in bürgerlichen Rechtssachen (also in allen gerichtlichen Agenden, auf die die Bestimmungen der JN Anwendung finden; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph eins, GEG Anmerkung 16) unter anderem Sachverständigengebühren, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, von Amts wegen einzubringen, wenn sie von einer Partei zu ersetzen sind. Paragraph 2, GEG regelt, von wem die aus Amtsgeldern vorgestreckten Kosten einzubringen sind.

Paragraph 2, Absatz 2, GEG hat das erkennende Gericht grundsätzlich mit der Auszahlungsanweisung dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang die Kosten zu ersetzen hat, wenn in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten einer Amtshandlung, die EUR 300 übersteigen, aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt wurden. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Ein solcher richterlicher Grundsatzbeschluss nach § 2 Abs 2 GEG liegt hier vor. Es ist unerfindlich, warum die BF vermeint, dass sie diesen nicht hätte bekämpfen können und dass nur die Auszahlungsanordnung, aber nicht auch der ebenfalls in den Spruch des Beschlusses vom 27.07.2018 aufgenommene Ausspruch über die Kostenersatzpflicht in Rechtskraft erwachsen sei. So ergibt sich z. B. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, 2012/17/0130, dass der Beschluss nach § 2 Abs 2 GEG rechtskräftig wurde, zumal er dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde.Ein solcher richterlicher Grundsatzbeschluss nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG liegt hier vor. Es ist unerfindlich, warum die BF vermeint, dass sie diesen nicht hätte bekämpfen können und dass nur die Auszahlungsanordnung, aber nicht auch der ebenfalls in den Spruch des Beschlusses vom 27.07.2018 aufgenommene Ausspruch über die Kostenersatzpflicht in Rechtskraft erwachsen sei. So ergibt sich z. B. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.09.2015, 2012/17/0130, dass der Beschluss nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG rechtskräftig wurde, zumal er dem Rechtsvertreter der BF zugestellt und kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde. Werden nach § 1 GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Werden nach Paragraph eins, GEG einzubringende Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

§ 6b

Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsorgane nicht mehr überprüft werden (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden sind an den Grundsatzbeschluss des Gerichts

§ 2Abs 2 GEG gebunden (Vw

GH 28.08.2007, 2007/17/0165).

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung darf im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsorgane nicht mehr überprüft werden (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die mit der Vorschreibung von Gerichtskosten befassten Justizverwaltungsbehörden sind an den Grundsatzbeschluss des Gerichts

Paragraph 2, Absatz 2, GEG gebunden (VwGH 28.08.2007, 2007/17/0165). Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden kann. Da das Pflegschaftsgericht mit dem Beschluss vom 27.07.2018 aussprach, dass ein bestimmter Betrag an den Sachverständigen auszuzahlen ist und die BF zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wurde, wurde damit über ihre Zahlungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abgesprochen (vgl BVwG 23.10.2015, W108 2110613-1/2E; VwGH 30.06.2016,Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden, sodass auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden kann. Da das Pflegschaftsgericht mit dem Beschluss vom 27.07.2018 aussprach, dass ein bestimmter Betrag an den Sachverständigen auszuzahlen ist und die BF zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wurde, wurde damit über ihre Zahlungspflicht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abgesprochen vergleiche BVwG 23.10.2015, W108 2110613-1/2E; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0034). Aufgrund dieser rechtskräftigen Entscheidung kann die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die BF die Sachverständigengebühren zu ersetzen hat, im Einbringungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden. Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133Die Revision ist nicht zu zulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G314.2210767.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.