RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlI406 2216138-1 SpruchI406 2216138-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, alias Sudan, alias Südsudan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, alias Sudan, alias Südsudan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat: "Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.02.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 iVm § 6 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.""Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 13.02.2014 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen." B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 13.02.2014 unter der Identität XXXX, geboren am XXXX im Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er folgendermaßen begründete: "Ich habe den Sudan verlassen, weil Krieg herrscht und die Leute sich gegenseitig töten." Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 13.02.2014 unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 im Sudan, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er folgendermaßen begründete: "Ich habe den Sudan verlassen, weil Krieg herrscht und die Leute sich gegenseitig töten." Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst um sein Leben.
- Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde eine Altersfeststellung eingeleitet. Aus einer forensischen Altersschätzung der XXXX vom 08.04.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Angaben bei der Antragsstellung - zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung bereits volljährig war und zum Untersuchungszeitpunkt am 21.03.2014 ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies.
- Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde eine Altersfeststellung eingeleitet. Aus einer forensischen Altersschätzung der römisch 40 vom 08.04.2014 geht hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Angaben bei der Antragsstellung - zum Zeitpunkt seiner Asylantragsstellung bereits volljährig war und zum Untersuchungszeitpunkt am 21.03.2014 ein Mindestalter von 19 Jahren aufwies.
- Am 15.04.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde in Anwesenheit seines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Konfrontiert mit dem Ergebnis der forensischen Altersschätzung erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe ihm das angegebene Geburtsdatum genannt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.06.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.06.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde am 06.08.2014 eingestellt, da sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch leicht feststellbar war. Am 20.11.2014 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei im Bundesgebiet aufgegriffen und sein Verfahren in weiterer Folge fortgesetzt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.12.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.06.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.06.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.09.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.09.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
- Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, er stamme aus dem Südsudan und gehöre der Volksgruppe der Edu an. Er habe einen Asylantrag gestellt, weil es dort sehr viele Probleme gebe. Er fühle sich dort auch nicht wirklich wohl. Der Lebensstandard sei niedrig, er habe das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Mit den Problemen meine er den Krieg. Man töte und kämpfe um Positionen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Der Krieg habe ihn nicht persönlich betroffen, weil er das Land davor verlassen habe. Er sei auch niemals persönlich bedroht worden. Bei einer Rückkehr in den Südsudan fürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, eine österreichische Lebensgefährtin namens J.H. und mit dieser einen im November 2016 geborenen Sohn zu haben.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.11.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
- Am 15.05.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei erklärte er, kein Arabisch zu verstehen. Er sei am 13.02.1996 in Kenia geboren, Staatsangehöriger des Südsudan und Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka. Auf Vorhalt der belangten Behörde zu den widersprüchlichen Angaben zu seiner Volksgruppe und zu seinem Geburtsort erklärte er, immer die Wahrheit gesagt zu haben. In Bezug auf sein Familienleben habe sich etwas geändert. Er sei Vater eines weiteren, im Dezember 2017 geborenen Sohnes. Mit der Mutter des Kindes J.H. sei er nicht mehr zusammen und er lebe auch nicht mit ihr und den gemeinsamen Kindern zusammen. Das letzte Mal habe er sein Kind vor zwei Monaten gesehen.
- Ein von der belangten Behörde in Auftrag gegebener Befund vom 14.11.2018 zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung im Gebiet des Sudan, des Südsudan oder auf dem Gebiet des bis 2011 noch ungeteilten Sudan sei mit ebensolcher Sicherheit auszuschließen.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2018, XXXX, rechtskräftig seit 14.03.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2018, römisch 40 , rechtskräftig seit 14.03.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
- Dem Beschwerdeführer wurde der Befund zu seinen Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 25.01.2019 unter Anschluss der Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Nigeria zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt.
- Mit Schreiben vom 11.02.2019 erklärte der Beschwerdeführer, ihm sei aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse die Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme nicht möglich. Er ersuche daher um persönliche Einvernahme oder Übermittlung des Befundes in englischer Sprache. Gleichzeitig war diesem Schreiben jedoch zusätzlich eine handschriftliche Stellungnahme beigefügt, worin der Beschwerdeführer inhaltlich auf das Ergebnis des Befundes einging und erklärte, damit nicht einverstanden zu sein. Er stamme aus dem Südsudan und sei dort geboren. Im Südsudan spreche man die Sprachen "Arabisch Juba" und "Englisch Bari". Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Dinka und spreche "Englisch Bari".
- Mit Aktenvermerk vom 11.02.2019 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 Abs. 2 AsylG 2005 eingeleitet.
- Mit Aktenvermerk vom 11.02.2019 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 eingeleitet.
- Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.02.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt VI.) Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Weiters erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.06.2014 verloren habe (Spruchpunkt IX.)
- Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.02.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 Asylgesetz 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt römisch sechs.) Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 23.06.2014 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.)
- Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Schreiben vom 13.03.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.02.2019 und begründete dies mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Südsudan stamme, beruhe auf einer mangelhaften Beweiswürdigung. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bestehe zudem eine schützenswerte Integration und ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer habe mit seiner damaligen österreichischen Lebensgefährtin einen am XXXX12.2017 geborenen Sohn.
- Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2019 vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, zur Frage einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Am 25.04.2019 langte eine rechtzeitige Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG 2005.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehörigkeit und Herkunft und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Er ist volljährig, ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer spricht fließend Englisch. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und seine Muttersprache konnten nicht festgestellt werden. Er reiste spätestens am 13.12.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Bindungen in Nigeria und steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und hat in Nigeria als Maurer gearbeitet. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Freundin Kinder hat. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Auch gehört er in Österreich keinem Verein und keiner sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals rechtskräftig verurteilt: * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.06.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.06.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.12.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 03.12.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.06.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.06.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.09.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.09.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.11.2017, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 17.11.2017, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. * Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2018, XXXX, rechtskräftig seit 14.03.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.* Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2018, römisch 40 , rechtskräftig seit 14.03.2019, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. eine solche künftig zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanter Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3 Länderfeststellungen zu Nigeria Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.04.2019 das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen, die von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen blieben: Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten. Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüber hinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der rund 360.000 Mann starken Nigerian Police Force (NPF). Die NPF untersteht dem Generalinspektor der Polizei. Er ist für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich. Ihm unterstehen in jedem Bundesstaat Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. In Nigeria werden beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt. Doch es ist auch davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard. Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der Nichtanwendung des "Decree 33" (AA 21.11.2016). Da die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen (ÖBA 9.2016) Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria für diesen weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria für diesen weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird weiters festgestellt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.Es wird weiters festgestellt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
- August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Nigeria entgegenstünden.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie in die Urteile des Landesgerichtes XXXX vom 18.06.2014, Zl. XXXX, vom 03.12.2014, Zl. XXXX, vom 05.06.2015, Zl. XXXX, vom 14.09.2016, Zl. XXXX, vom 17.11.2017, Zl. XXXX, sowie vom 12.12.2018, Zl. XXXX.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie in die Urteile des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.06.2014, Zl. römisch 40 , vom 03.12.2014, Zl. römisch 40 , vom 05.06.2015, Zl. römisch 40 , vom 14.09.2016, Zl. römisch 40 , vom 17.11.2017, Zl. römisch 40 , sowie vom 12.12.2018, Zl. römisch 40 . 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zur nigerianischen Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner nicht feststellbaren Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die forensisch-afrikanistische Befunderhebung des Linguisten Dr. XXXX. Der vorliegende Befund vom 14.11.2018 zeichnet sich durch eine fachliche Kompetenz, Ausführlichkeit sowie Schlüssigkeit und Plausibilität aus. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung im Gebiet des Sudan, des Südsudan oder auf dem Gebiet des bis 2011 noch ungeteilten Sudan ist mit ebensolcher Sicherheit auszuschließen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, beispielsweise durch die Vorlage eines Gegengutachtens oder identitätsbezeugender Dokumente oder auch zumindest durch nachvollziehbare Einwände darzulegen, warum dem von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen nicht zu folgen sei. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthält nichts, was die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in irgendeiner Form in Zweifel ziehen könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die deutsche Sprache nicht zu verstehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die österreichischen Behörden grundsätzlich gemäß Art. 8 B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen haben. Der Gebrauch einer anderen Sprache ist nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist. § 39a AVG, demzufolge erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen ist, sofern eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten. Insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.01.1989, Zl. 88/01/0187; 01.02.1989, Zl. 88/01/0330).Die Feststellungen zur nigerianischen Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers sowie zu seinen Sprachkenntnissen und zu seiner nicht feststellbaren Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die forensisch-afrikanistische Befunderhebung des Linguisten Dr. römisch 40 . Der vorliegende Befund vom 14.11.2018 zeichnet sich durch eine fachliche Kompetenz, Ausführlichkeit sowie Schlüssigkeit und Plausibilität aus. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Eine Hauptsozialisierung im Gebiet des Sudan, des Südsudan oder auf dem Gebiet des bis 2011 noch ungeteilten Sudan ist mit ebensolcher Sicherheit auszuschließen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, beispielsweise durch die Vorlage eines Gegengutachtens oder identitätsbezeugender Dokumente oder auch zumindest durch nachvollziehbare Einwände darzulegen, warum dem von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen nicht zu folgen sei. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthält nichts, was die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in irgendeiner Form in Zweifel ziehen könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die deutsche Sprache nicht zu verstehen, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die österreichischen Behörden grundsätzlich gemäß Artikel 8, B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen haben. Der Gebrauch einer anderen Sprache ist nur dort zugelassen, wo dies gesetzlich normiert ist. Paragraph 39 a, AVG, demzufolge erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizuziehen ist, sofern eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten. Insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer römisch eins, 367; VwGH 11.01.1989, Zl. 88/01/0187; 01.02.1989, Zl. 88/01/0330). Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Akt enthaltene medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung der XXXX vom 08.04.2014.Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Akt enthaltene medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung der römisch 40 vom 08.04.
- Die Feststellung zu seiner Glaubenszugehörigkeit ergibt sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen durch die belangte Behörde. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit 13.12.2014 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Nigeria gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Zwar versuchte der Beschwerdeführer, seine Herkunft zu verschleiern, doch gab er gleichbleibend vor der belangten Behörde an, mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt zu stehen. Somit ist von familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Nigeria auszugehen. Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig ist, zumal er erklärte, in Nigeria als Maurer gearbeitet zu haben. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen geht eine Allergie des Beschwerdeführers auf Pollen, Gräser, und Hunde- und Katzenschuppen hervor, und dass er an allergischem Asthma gelitten habe. Sonstige Erkrankungen des Beschwerdeführers wurden nicht vorgebracht. Somit ist der Beschwerdeführer in der Lage, sich durch eigene Arbeitskraft in Nigeria den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, resultiert aus dem Verwaltungsakt und den eingeholten ZMR-Auskünften. Der Beschwerdeführer behauptete stets, ledig zu sein. Zu seiner ehemaligen Freundin J.H. habe er keinen Kontakt mehr. Im Zuge einer am 25.04.2019 übermittelten Stellungnahme erklärte er, eine neue Lebensgefährtin namens J.I. zu haben, welche tschechische Staatsbürgerin sei. Jedoch könne er keine weiteren Angaben zu dieser Beziehung machen. Eine eingeholte ZMR-Auskunft ergab, dass der Beschwerdeführer ab März 2018 für rund ein halbes Jahr an der gleichen Wohnadresse wie Frau J.I. gemeldet war, wobei seit September 2018 aufgrund der Strafhaft des Beschwerdeführers faktisch kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Zudem ergibt sich aus dem Urteil des LG XXXX vom 14.12.2018, dass die vom Beschwerdeführer genannte Frau J.I. gegen diesen den Vorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung erhoben hat. Der Beschwerdeführer habe mit den Händen auf sie eingeschlagen und sie an den Haaren in die Wohnung gezogen, wodurch sie kleinere Hautabschürfungen und Hämatome an den Oberarmen sowie Schmerzen in der Schulter erlitten habe. Der Beschwerdeführer wurde von diesem Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Insgesamt war die Feststellung zu treffen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht.Der Beschwerdeführer behauptete stets, ledig zu sein. Zu seiner ehemaligen Freundin J.H. habe er keinen Kontakt mehr. Im Zuge einer am 25.04.2019 übermittelten Stellungnahme erklärte er, eine neue Lebensgefährtin namens J.I. zu haben, welche tschechische Staatsbürgerin sei. Jedoch könne er keine weiteren Angaben zu dieser Beziehung machen. Eine eingeholte ZMR-Auskunft ergab, dass der Beschwerdeführer ab März 2018 für rund ein halbes Jahr an der gleichen Wohnadresse wie Frau J.I. gemeldet war, wobei seit September 2018 aufgrund der Strafhaft des Beschwerdeführers faktisch kein gemeinsamer Wohnsitz besteht. Zudem ergibt sich aus dem Urteil des LG römisch 40 vom 14.12.2018, dass die vom Beschwerdeführer genannte Frau J.I. gegen diesen den Vorwurf einer vorsätzlichen Körperverletzung erhoben hat. Der Beschwerdeführer habe mit den Händen auf sie eingeschlagen und sie an den Haaren in die Wohnung gezogen, wodurch sie kleinere Hautabschürfungen und Hämatome an den Oberarmen sowie Schmerzen in der Schulter erlitten habe. Der Beschwerdeführer wurde von diesem Vorwurf gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Insgesamt war die Feststellung zu treffen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung nicht die Intensität einer Lebensgemeinschaft erreicht. Allerdings behauptete der Beschwerdeführer auch, Vater zweier Kinder seiner Ex-Freundin J.H. zu sein. Seine Kinder seien im November 2016 und im Dezember 2017 geboren und lebten in Wien. Aus den Ermittlungen der belangten Behörde geht hervor, dass J.H., die angebliche Ex-Freundin des Beschwerdeführers tatsächlich ein Kind geboren hat, jedoch ist in der Geburtsurkunde dieses Kindes nicht der Beschwerdeführer als Vater angeführt, sondern sein Suchtmittelkomplize A.H., der im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.12.2018 als Mittäter des Beschwerdeführers genannt wird (AS 525 und 591).Allerdings behauptete der Beschwerdeführer auch, Vater zweier Kinder seiner Ex-Freundin J.H. zu sein. Seine Kinder seien im November 2016 und im Dezember 2017 geboren und lebten in Wien. Aus den Ermittlungen der belangten Behörde geht hervor, dass J.H., die angebliche Ex-Freundin des Beschwerdeführers tatsächlich ein Kind geboren hat, jedoch ist in der Geburtsurkunde dieses Kindes nicht der Beschwerdeführer als Vater angeführt, sondern sein Suchtmittelkomplize A.H., der im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.12.2018 als Mittäter des Beschwerdeführers genannt wird (AS 525 und 591). Der belangten Behörde ist in ihrer Ansicht beizutreten, dass der Beschwerdeführer versuchte, die Kinder seines Suchtmittelkomplizen als die eigenen auszugeben. Soweit der Beschwerdeführer anführt, mit J.H. noch ein zweites Kind zu haben, so konnte dies aufgrund einer negativ verlaufenen ZMR-Abfrage nicht festgestellt werden. Auch hätte es in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers gelegen, die Geburtsurkunden der behaupteten Kinder vorzulegen. Aus diesen Gründen war die Feststellung zu treffen, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht besteht. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Aktenlage - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen kann allerdings ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG verwirklicht hat.Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen kann allerdings ohnehin unterbleiben, da der Beschwerdeführer mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen den Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG verwirklicht hat. 2.4 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_3F520728A4894ACD7F861F33D62DF9E8/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/336585/479262_de.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. (2 - 4) ... Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
- und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBL. Nr. 60/1974, entspricht.
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBL. Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- ...
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
(2)...
(4)... Aufenthaltsrecht § 13.
(1)...Paragraph 13,
(1)...
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
- dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3)
- dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,)
- gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist. 3.-
- ... Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)... ". Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 6 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6 sowie Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)...Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- ...
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ...
- ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)... Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (...)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (...) Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)...Paragraph 55,
(1)...
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(3)..." Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 2, 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- ...
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat, 4.-
- ... Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung." 3.1.
- Prüfungsumfang: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu A) 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" titulierte § 6 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" titulierte Paragraph 6, AsylG lautet wie folgt: "§ 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
- und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt." Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z. 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Gemäß Artikel 33, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Art. 33 Z. 2 GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf.In seinen Erkenntnissen vom 06.10.1999, 99/01/0288 und vom 03.12.2002, 99/01/0449 führt der Verwaltungsgerichtshof zu Artikel 33, Ziffer 2, GFK aus, dass vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Demnach muss er
(1)ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
(2)dafür rechtskräftig verurteilt worden und
(3)gemeingefährlich sein und müssen
(4)die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 2, 2. Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat.Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG sind diese vier Voraussetzungen maßgeblich, da der Gesetzgeber (wie auch schon bei der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, 2, Fall AsylG 1997) auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt hat. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf UNHCR) und Rohrböck (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(1999)RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Wie umseits dargestellt, wurde der Beschwerdeführer bereits sechs Mal, nahezu im Jahresrhythmus, von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt, und zwar durchwegs wegen Delikten nach dem SMG. Laut Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.12.2018, XXXX wollte sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf von Suchtgiften eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Bei der Strafbemessung gab es keine Milderungsgründe; erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während eines dem Beschwerdeführer gewährten Strafaufschubes gewertet.Laut Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.12.2018, römisch 40 wollte sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf von Suchtgiften eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen. Bei der Strafbemessung gab es keine Milderungsgründe; erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Tatbegehung während eines dem Beschwerdeführer gewährten Strafaufschubes gewertet. Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten richten sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der Volksgesundheit Österreichs. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen, womit der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt ist.Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten richten sich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung massiv gegen das objektiv besonders wichtige Rechtsgut der Volksgesundheit Österreichs. Es liegen keine Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe vor. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen, womit der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt ist. Zur Gefährdungsprognose ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine besonders hochgradige Gefährlichkeit aufweist. Die einschlägigen Tathandlungen und die regelmäßigen Verurteilungen zeigen deutlich, dass auch die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht und mehrfach über ihn verhängte Freiheitsstrafen ihn nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckten. Eine längere Periode des Wohlverhaltens im österreichischen Bundesgebiet liegt nicht vor. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. (vgl. VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400). Durch die von ihm verübten Straftaten hat er seine besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft deutlich zum Ausdruck gebracht. Beim Beschwerdeführer besteht eine kriminelle Beharrlichkeit, die er trotz verbüßter Haftstrafen nicht aufgab. Er nützte die ihm gewährten Resozialisierungschancen nicht und wurde selbst während eines ihm gewährten Strafaufschubes neuerlich straffällig.Zur Gefährdungsprognose ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer eine besonders hochgradige Gefährlichkeit aufweist. Die einschlägigen Tathandlungen und die regelmäßigen Verurteilungen zeigen deutlich, dass auch die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht und mehrfach über ihn verhängte Freiheitsstrafen ihn nicht von der Begehung weiterer strafrechtlicher Delikte abschreckten. Eine längere Periode des Wohlverhaltens im österreichischen Bundesgebiet liegt nicht vor. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. vergleiche VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0400). Durch die von ihm verübten Straftaten hat er seine besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft deutlich zum Ausdruck gebracht. Beim Beschwerdeführer besteht eine kriminelle Beharrlichkeit, die er trotz verbüßter Haftstrafen nicht aufgab. Er nützte die ihm gewährten Resozialisierungschancen nicht und wurde selbst während eines ihm gewährten Strafaufschubes neuerlich straffällig. Daher muss auch die Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Es ist nicht zulässig, bloß auf Grund von strafgerichtlichen Verurteilungen einen Asylausschlussgrund anzunehmen, ohne die Rückkehrgefährdung des Asylwerbers zu prüfen (VwGH vom 27.04.2006, 2003/20/0050). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Verfolgung ist auf den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die obigen Ausführungen zu verweisen, dass - insbesondere unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen zu Nigeria - nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in Nigeria ausgegangen werden kann. Besondere persönliche, soziale oder sonstige Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor. Daher überwiegt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Regierungsvorlage spricht davon, dass § 6 Abs. 2 klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu § 6 AsylG).Die Regierungsvorlage spricht davon, dass Paragraph 6, Absatz 2, klarstelle, dass der Antrag auf internationalen Schutz bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes abgewiesen werden kann, ohne dass es zu einer Prüfung kommt, ob dem Antragsteller der Status eines Asylberechtigten ohne Vorliegen der Ausschlusstatbestände zukommen würde (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, S 248 , K2 zu Paragraph 6, AsylG). Demgemäß war im gegenständlichen Fall der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegeben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abzuweisen.Demgemäß war im gegenständlichen Fall der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben und deshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) abzuweisen. 3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).Die Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens vom Beschwerdeführer zwar behauptet wurde, das Vorliegen eines solchen jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht nachgewiesen werden konnte. Es liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines schützenswerten Familienlebens vom Beschwerdeführer zwar behauptet wurde, das Vorliegen eines solchen jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht nachgewiesen werden konnte. Es liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Zur vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Lebensgefährtin J.I., mit der der Beschwerdeführer bis zum Antritt seiner Strafhaft im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist Folgendes ins Kalkül zu ziehen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
- April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- März 2017, I410 2127933-1, mwN).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
- April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
- März 2017, I410 2127933-1, mwN). Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, die die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Derartige außergewöhnliche Umstände liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleb