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{'item': 'I413 2187313-1'}

Obsah (5)Art 133§ 29§ 1§ 12§ 20

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlI413 2187313-1 SpruchI413 2187313-1/11E Gekürzte Ausfertigung des am 19.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUB

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

HINWEIS

§ 29Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs 4 Vw

GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

§ 1Abs 1 Z 1 BVw

G-EVV können Schriftsätze nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs elektronisch eingebracht werden. Rechtsanwälte sind

§ 12Abs 6 BVw

GG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BVwG-EVV können Schriftsätze nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs elektronisch eingebracht werden. Rechtsanwälte sind

Paragraph 12, Absatz 6, BVwGG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.

§ 20Abs 1 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO BVw

G) sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

§ 20Abs 2 GO BVw

G können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (zB postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien, nicht jedoch in den Außenstellen, eingebracht werden.

§ 20Abs 4 GO BVw

G gelten schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

§ 20Abs 5 GO BVw

G gilt für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr § 21 Abs 8 BVwGG.

Paragraph 20, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO BVwG) sind die Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes an jedem Arbeitstag, mit Ausnahme des Karfreitages, des 24. und des 31. Dezember, von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr.

Paragraph 20, Absatz 2, GO BVwG können schriftliche Anbringen (Schriftsätze) können nur innerhalb der Amtsstunden physisch (zB postalisch, persönlich oder mit Boten) oder elektronisch am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien, nicht jedoch in den Außenstellen, eingebracht werden.

Paragraph 20, Absatz 4, GO BVwG gelten schriftliche Anbringen (Schriftsätze), die nach Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gelten erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht.

Paragraph 20, Absatz 5, GO BVwG gilt für die Einbringung von Eingaben (Schriftsätzen) im elektronischen Rechtsverkehr Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG. Der (formlose) Antrag auf schriftliche Ausfertigung

§ 29Abs 4 Vw

GVG ist ein Schriftsatz, auf welchen die vorbezeichneten Vorschriften Anwendung finden. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung betreffend das am 19.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV", Teilnehmer "R407784", am 05.03.2019 (Dienstag) um 15:28:44 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 21 Abs 7 BVwGG eingebracht. Die Frist, innerhalb der eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt werden konnte, begann mit Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs 2a VwGVG). Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2019 persönlich übergeben und am selben Tag auch seiner in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Rechtsanwältin im Wege des ERV zugestellt. Die Frist begann somit am 19.02.2019 zu laufen und endete mit dem Ende der Amtsstunden am 05.03.2019. Damit erfolgte der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung jedenfalls verspätet, weil er am letzten Tag der 14-tägigen Frist (§ 29 Abs 2a Z 1 VwGVG) beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts (die um 15:00 Uhr enden) eingebracht wurde und der Antrag daher

§ 20

Abs 6 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, am 06.03.2019, als eingebracht galt (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; 30.08.2018, Ra 2018/21/0035 ua).Der (formlose) Antrag auf schriftliche Ausfertigung

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist ein Schriftsatz, auf welchen die vorbezeichneten Vorschriften Anwendung finden. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung betreffend das am 19.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unter Verwendung der Übermittlungsstelle "ADV", Teilnehmer "R407784", am 05.03.2019 (Dienstag) um 15:28:44 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BVwGG eingebracht. Die Frist, innerhalb der eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt werden konnte, begann mit Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG). Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2019 persönlich übergeben und am selben Tag auch seiner in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden Rechtsanwältin im Wege des ERV zugestellt. Die Frist begann somit am 19.02.2019 zu laufen und endete mit dem Ende der Amtsstunden am 05.03.2019. Damit erfolgte der Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers auf schriftliche Ausfertigung jedenfalls verspätet, weil er am letzten Tag der 14-tägigen Frist (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG) beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts (die um 15:00 Uhr enden) eingebracht wurde und der Antrag daher

Paragraph 20, Absatz 6, der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, am 06.03.2019, als eingebracht galt vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; 30.08.2018, Ra 2018/21/0035 ua). Damit erweist sich der Antrag als verspätet. Der aufgrund des Verspätungsvorhaltes vom 17.04.2019 eingelangten Stellungnahme sind keine Gründe zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Mangels eines rechtzeitig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 19.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis

§ 29Abs 5 Vw

GVG in gekürzter Form auszufertigen.Damit erweist sich der Antrag als verspätet. Der aufgrund des Verspätungsvorhaltes vom 17.04.2019 eingelangten Stellungnahme sind keine Gründe zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Mangels eines rechtzeitig eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung ist das am 19.02.2019 mündlich verkündete Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form auszufertigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2187313.1.00

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