← Österreich

{'item': 'I413 2202513-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlI413 2202513-1 SpruchI413 2202514-1/12E I413 2202513-1/12E I413 2202515-1/12E I413 2202516-1/12E I413 2202517-1/12E IM NAMEN DER REPU

Art 15lit.

c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Artikel 15

, Litera c, der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Art 15lit.

b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Artikel 15

, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Den Beschwerdeführern droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich der Beschwerdeführer kein stichhaltiger Grund dafür dar, anzunehmen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich in Gefahr liefen, der Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak zu erleiden. Nachdem der Erstbeschwerdeführer, auf dessen Fluchtgründe sich die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stützen, selbst angibt, nie ernstliche Probleme mit den Behörden des Irak gehabt zu haben und auch keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung einer der Antragsteller im Herkunftsstaat hindeuten könnte, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen Bombenanschläge und Attentate nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak alleine durch ihre Anwesenheit im Gebiet des Irak tatsächlich in Gefahr liefen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Die Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt im Irak betroffen wären. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführer im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Keiner der Beschwerdeführer gehört einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt worden wäre, und liegen auch keine individuellen Bedrohungen vor, die dazu führen könnten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden würden. Dies gilt auch für die mj Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Keines der in den Länderfeststellungen beschriebenen Bedrohungsszenarien trifft auf den konkreten Fall zu. Den mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern droht weder ernstlich Kinderarbeit noch familiäre Gewalt, zumal sie mit ihren Eltern zurückzukehren haben. Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer im Falle der Rückkehr plötzlich ihre Kinder schlagen oder ausbeuten werden, kann nicht angenommen werden. Sie werden - wenn auch vielleicht auf bescheidenem Niveau - für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen können, zumal beide Elternteile gesund und arbeitsfähig sind. Außerdem haben beide Elternteile Familie im Irak, sodass auch Unterstützung von der Großfamilie zumindest für die erste Zeit der Rückkehr wahrscheinlich ist. Da die Beschwerdeführer aus Bagdad stammen, ist es auch nicht von Bedeutung, dass in manchen anderen Landesteilen des Irak Kinderarmut herrscht - abgesehen davon, dass solche Umstände lagespezifisch sind und nicht Gegenstand der Entscheidung über subsidiären Schutz sein können. Bezüglich Bagdad, wohin die Beschwerdeführer zurückkehren würden, fehlt es auch an Berichten über Zerstörung von Schulen oder Behinderungen von Schülern am Schulbesuch, sodass den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern, die alle irakische Staatsbürger aufgrund ihrer Eltern sind, eine kostenfreie Schulausbildung und damit auch die Grundlagen für ein späteres Auskommen zum Lebensunterhalt im Irak erhalten werden. Somit fehlt es auch bezüglich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer an jedem Grund, subsidiären Schutz zu erteilen.Den Beschwerdeführern droht im Irak ke

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.