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{'item': 'I416 2153366-1'}

Obsah (12)§ 57Art. 133§ 3§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63Art 2§ 50§§ 4§ 46a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlI416 2153366-1 SpruchI416 2153366-1/14E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 16.04.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ENTSCHEIDUNG IM NAMEN DER RE

§ 57

Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen von Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX, in Immo State geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei christlichen Glaubens. In Nigeria habe er die Grundschule besucht und als Verkäufer von alter Bekleidung seines Lebensuntererhalt bestritten. Seine Eltern seien beide verstorben und habe er keine Geschwister. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er über Mali und Libyen nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er nicht in den Kult seines Onkels eintreten habe wollen und ihn dieser deshalb gedroht habe, ihn umzubringen. Er habe Angst bekommen, dass sein Onkel dies seinen Gefolgsleuten im Clan sagen würde und ihn diese auch verfolgen würden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass ihn sein Onkel oder dessen Anhänger umbringen würden. Auf die Fragen, ob es konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe, bzw. ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte gab er wörtlich zu Protokoll: "Es gibt kein Problem mit dem Land Nigeria nur mit meinem Onkel und seinem Clan."
  3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 , in Immo State geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. Er sei ledig, habe keine Kinder, gehöre der Volksgruppe der Ibo an und sei christlichen Glaubens. In Nigeria habe er die Grundschule besucht und als Verkäufer von alter Bekleidung seines Lebensuntererhalt bestritten. Seine Eltern seien beide verstorben und habe er keine Geschwister. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er über Mali und Libyen nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er nicht in den Kult seines Onkels eintreten habe wollen und ihn dieser deshalb gedroht habe, ihn umzubringen. Er habe Angst bekommen, dass sein Onkel dies seinen Gefolgsleuten im Clan sagen würde und ihn diese auch verfolgen würden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, dass ihn sein Onkel oder dessen Anhänger umbringen würden. Auf die Fragen, ob es konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe, bzw. ob er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte gab er wörtlich zu Protokoll: "Es gibt kein Problem mit dem Land Nigeria nur mit meinem Onkel und seinem Clan."
  4. Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit seiner gewillkürten Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen, in deren Verlauf er einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde vom 30.01.2017, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 14.12.2016, ein Zertifikat über seine Teilnahme im Nigeria Football Team XXXX an der "XXXX Integrationsfußball WM" vom 01.10.2016, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Leistung von Hilfsarbeiten im Asylquartier XXXX vom 11.01.2017, 11 personalisierte Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" seit August 2016 vom 02.01.2017, eine Bestätigung der Stadt XXXX über die Leistung von gemeinnütziger Beschäftigung im Rahmen des sozialen Projektes "XXXX" für den Zeitraum 16.08.2016 bis 23.09.2016 vom 13.10.2016, eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs A1/1 vom 13.10.2016 und ein Ausdruck der Internetseite des XXXX Museum vom 08.02.2017 vorlegte. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei, keine Kinder habe, seine Eltern bereits gestorben seien, er 7 Jahre die Grundschule besucht habe und er in Nigeria allein gelebt habe. In Nigeria sei er Geschäftsmann gewesen und habe ein Bekleidungsgeschäft in Lagos gehabt, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er gab weiters an, dass er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt habe, persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei habe er auch nicht gehabt und sei er auch nicht politisch tätig gewesen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass sein Onkel, welcher Mitglied einer Geheimgesellschaft namens "XXXX" sei, ihn im Februar angerufen habe und ihm gesagt habe, dass er Mitglied werden solle. Diese Geheimgesellschaft mache alle möglichen Sachen und würde auch Menschen töten. Er habe aber nicht eintreten wollen, sein Onkel der kurz davor war zurücktreten, habe gesagt, er solle statt ihm eintreten. Sein Onkel habe ihm auch gesagt, wenn er nicht eintreten würde, würde man ihn töten. Nach einiger Zeit habe ihn sein Onkel zu sich bestellt und als er zu diesem gekommen sei, habe er ihn in einen Raum gebracht, in dem sehr viele Leute gewesen seien. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass dies die Mitglieder des Geheimbundes seien und er nun eingeführt werden würde. Als er sich geweigert habe, habe man ihn geschlagen, da würden auch seine Augenprobleme herkommen. Sein Onkel habe diesen dann gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten und habe er ihn weggeschickt und zu ihm gesagt, er solle wiederkommen und sich mit ihnen einigen. So habe er entschieden das Land zu verlassen, da sein Onkel auch gesagt habe, dass wenn er nicht zurückkommen würde sie ihn töten würden und ihn überall in Nigeria finden würden. Er führte weiters aus, dass sein Onkel ihm gesagt habe, dass diese Mitgliedschaft zu seinem eigenen Schutz sei, da es in Nigeria möglich sei, dass irgendjemand an deine Tür klopfe und dich töten würde. Durch seine Mitgliedschaft würde er besonderen Schutz haben, da es ihn schützen würde, wenn die Leute wissen würden, dass er Mitglied sei. Auf die Frage, ob er sich nicht an die Behörden gewandt habe, antwortete er wörtlich: "Nein, weil die nichts machen würden." Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchten würde antwortete er wörtlich: "Ich habe Angst vor meinem Onkel und dieser sogenannten Gang. Darum will ich nicht nach Nigeria zurück." Hinsichtlich Länderinformationen führte die Rechtsvertretung aus, dass sie sich vorbehalten würde eine Stellungnahme einzureichen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Rechtsvertretung durch Unterfertigung der Niederschrift bestätigt.
  5. Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit seiner gewillkürten Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen, in deren Verlauf er einen ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde vom 30.01.2017, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 14.12.2016, ein Zertifikat über seine Teilnahme im Nigeria Football Team römisch 40 an der "XXXX Integrationsfußball WM" vom 01.10.2016, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Leistung von Hilfsarbeiten im Asylquartier römisch 40 vom 11.01.2017, 11 personalisierte Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" seit August 2016 vom 02.01.2017, eine Bestätigung der Stadt römisch 40 über die Leistung von gemeinnütziger Beschäftigung im Rahmen des sozialen Projektes "XXXX" für den Zeitraum 16.08.2016 bis 23.09.2016 vom 13.10.2016, eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs A1/1 vom 13.10.2016 und ein Ausdruck der Internetseite des römisch 40 Museum vom 08.02.2017 vorlegte. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei, keine Kinder habe, seine Eltern bereits gestorben seien, er 7 Jahre die Grundschule besucht habe und er in Nigeria allein gelebt habe. In Nigeria sei er Geschäftsmann gewesen und habe ein Bekleidungsgeschäft in Lagos gehabt, wo er auch bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er gab weiters an, dass er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt habe, persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei habe er auch nicht gehabt und sei er auch nicht politisch tätig gewesen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass sein Onkel, welcher Mitglied einer Geheimgesellschaft namens "XXXX" sei, ihn im Februar angerufen habe und ihm gesagt habe, dass er Mitglied werden solle. Diese Geheimgesellschaft mache alle möglichen Sachen und würde auch Menschen töten. Er habe aber nicht eintreten wollen, sein Onkel der kurz davor war zurücktreten, habe gesagt, er solle statt ihm eintreten. Sein Onkel habe ihm auch gesagt, wenn er nicht eintreten würde, würde man ihn töten. Nach einiger Zeit habe ihn sein Onkel zu sich bestellt und als er zu diesem gekommen sei, habe er ihn in einen Raum gebracht, in dem sehr viele Leute gewesen seien. Sein Onkel habe ihm gesagt, dass dies die Mitglieder des Geheimbundes seien und er nun eingeführt werden würde. Als er sich geweigert habe, habe man ihn geschlagen, da würden auch seine Augenprobleme herkommen. Sein Onkel habe diesen dann gesagt, dass sie ihn in Ruhe lassen sollten und habe er ihn weggeschickt und zu ihm gesagt, er solle wiederkommen und sich mit ihnen einigen. So habe er entschieden das Land zu verlassen, da sein Onkel auch gesagt habe, dass wenn er nicht zurückkommen würde sie ihn töten würden und ihn überall in Nigeria finden würden. Er führte weiters aus, dass sein Onkel ihm gesagt habe, dass diese Mitgliedschaft zu seinem eigenen Schutz sei, da es in Nigeria möglich sei, dass irgendjemand an deine Tür klopfe und dich töten würde. Durch seine Mitgliedschaft würde er besonderen Schutz haben, da es ihn schützen würde, wenn die Leute wissen würden, dass er Mitglied sei. Auf die Frage, ob er sich nicht an die Behörden gewandt habe, antwortete er wörtlich: "Nein, weil die nichts machen würden." Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr befürchten würde antwortete er wörtlich: "Ich habe Angst vor meinem Onkel und dieser sogenannten Gang. Darum will ich nicht nach Nigeria zurück." Hinsichtlich Länderinformationen führte die Rechtsvertretung aus, dass sie sich vorbehalten würde eine Stellungnahme einzureichen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Rechtsvertretung durch Unterfertigung der Niederschrift bestätigt.
  6. Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 wurde eine Stellungnahme bezüglich Geheimgesellschaften und Kulte eingebracht, die sich auf die aktuellen Länderberichte zu Nigeria stützt.
  7. Mit Bescheid vom 23.03.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 23.03.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG" mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). 6. Mit Verfahrensanordnungen

§ 63Abs.

2 AVG vom 23.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gmb

H und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnungen

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 23.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, in 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 07.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit nicht allein dadurch in Zweifel gezogen werden könne, da man sich nach Ansicht des BFA an die Behörden wenden könne, um Schutz vor Verfolgung durch Geheimgesellschaften und Privatpersonen zu erhalten. Die angeführten Gründe seien pauschal und hätte die belangte Behörde sein Vorbringen näher untersuchen müssen und Informationen zur Geheimgesellschaft "XXXX" einholen können. Der Beschwerdeführer fürchte auch im Falle seiner Rückkehr von seinem Onkel und von der Geheimgesellschaft erneut verfolgt und getötet zu werden und würde ihn diese Gang überall in Nigeria suchen, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfüge, sich einen großen Freundeskreis in Österreich aufgebaut habe, ehrenamtlich bei der gemeinnützigen Kirchengemeinschaft "XXXX" und bei der Gemeinde XXXX mitgearbeitet habe und aktuell als Straßenverkäufer der Straßenzeitung "XXXX" arbeiten würde. Er führte weiters aus, dass er im Falle seiner Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung

Art 2und Art.

3 EMRK drohen würde und die Gefahr bestehe würde, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben, und die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.römisch 40 mitgearbeitet habe und aktuell als Straßenverkäufer der Straßenzeitung "XXXX" arbeiten würde. Er führte weiters aus, dass er im Falle seiner Rückkehr eine reale Gefahr der Verletzung

Artikel 2

und Artikel 3, EMRK drohen würde und die Gefahr bestehe würde, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich aufheben, und die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

  1. Mit Schreiben vom 05.03.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer infolge einer akuten Gastroenteritis an der für den 07.03.2019 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht teilnehmen könne, weshalb dies abberaumt wurde. Mit Schriftsatz vom 20.03.2019, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wieder verhandlungsfähig sei und wurde für den 16.
  2. 2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 01.04.2019 wurde eine Stellungnahme eingebracht in der im Wesentlichen die Ausführungen seiner Beschwerde wiederholt wurden und darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer sich seit seinem 5-jährigen Aufenthalt in Österreich um außerordentliche Integration bemüht habe und eine Rückkehr nach Nigeria seinem Leib und Leben sowie seiner Gesundheit schaden würde.
  3. Am 16.04.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurde eine Teilnahmebestätigung der XXXX vom 09.04.2019, eine Bestätigung des XXXX vom 05.02.2019 über seine Mitarbeit beim XXXX, drei Empfehlungsschreiben, ein Schreiben der SVA vom 06.06.2018 über die Bestätigung seiner gewerblichen Sozialversicherung, eine Bestätigung über Entsorgungssarbeiten vom 28.
  4. über den Betrag 1.300 Euro und einen Ausweis für Studierende Universität XXXX, gültig bis 18.03.2019 vorgelegt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  5. Am 16.04.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. In dessen Verlauf wurde eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 vom 09.04.2019, eine Bestätigung des römisch 40 vom 05.02.2019 über seine Mitarbeit beim römisch 40 , drei Empfehlungsschreiben, ein Schreiben der SVA vom 06.06.2018 über die Bestätigung seiner gewerblichen Sozialversicherung, eine Bestätigung über Entsorgungssarbeiten vom 28.
  6. über den Betrag 1.300 Euro und einen Ausweis für Studierende Universität römisch 40 , gültig bis 18.03.2019 vorgelegt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
  7. Mit Schriftsatz vom 17.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.04.2019, wurde ein Antrag auf Übermittlung des Erkenntnisses gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen

des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, volljährig, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum Christentum. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Nigeria leben noch ein Onkel des Beschwerdeführers dessen Ehefrau und der Cousin. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer Kontakt zu Ihnen hat. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und hat den Beruf des Malers und Anstreichers erlernt und gleichzeitig Handel mit Kleidung betrieben und damit in Nigeria seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beim Beschwerdeführer besteht der Verdacht auf ein Normaldruckglaukom (Befundbericht vom 30.01.2017), der Beschwerdeführer nimmt laut seinen Angaben derzeit keine Medikamente, aktuelle ärztliche Unterlagen gibt es keine. Der Beschwerdeführer befindet sich in keinem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beim Beschwerdeführer besteht der Verdacht auf ein Normaldruckglaukom (Befundbericht vom 30.01.2017), der Beschwerdeführer nimmt laut seinen Angaben derzeit keine Medikamente, aktuelle ärztliche Unterlagen gibt es keine. Der Beschwerdeführer befindet sich in keinem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Nigeria nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Nigeria im Lichte von Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 16.10.2015 in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer bezieht seit 30.06.2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist seit 04.06.2018 bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt versichert. Der Beschwerdeführer verkauft eine Straßenzeitung und hat im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit laut eigenen Angaben bisher € 3.300, -- verdient. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt: ÖSD Zertifikat A2 vom 14.12.2016, Zertifikat über seine Teilnahme im Nigeria Football Team XXXX an der "XXXX Integrationsfußball WM" vom 01.10.2016, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Leistung von Hilfsarbeiten im Asylquartier XXXX vom 11.01.2017, 11 personalisierte Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" seit August 2016 vom 02.01.2017, eine Bestätigung der Stadt XXXX über die Leistung von gemeinnütziger Beschäftigung im Rahmen des sozialen Projektes "XXXX" für den Zeitraum 16.08.2016 bis 23.09.2016 vom 13.10.2016, eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs A1/1 vom 13.10.2016 und ein Ausdruck der Internetseite des XXXX Museum vom 08.02.

  1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer noch ein Ausweis für Studierende der Universität XXXX gültig bis 18.03.2019, die Teilnahmebestätigung für das Sprachcafé der XXXX, eine Bestätigung über sein freiwilliges Engagement beim XXXX und 3 personalisierte Unterstützungserklärungen vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt: ÖSD Zertifikat A2 vom 14.12.2016, Zertifikat über seine Teilnahme im Nigeria Football Team römisch 40 an der "XXXX Integrationsfußball WM" vom 01.10.2016, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Leistung von Hilfsarbeiten im Asylquartier römisch 40 vom 11.01.2017, 11 personalisierte Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über den Verkauf der Straßenzeitung "XXXX" seit August 2016 vom 02.01.2017, eine Bestätigung der Stadt römisch 40 über die Leistung von gemeinnütziger Beschäftigung im Rahmen des sozialen Projektes "XXXX" für den Zeitraum 16.08.2016 bis 23.09.2016 vom 13.10.2016, eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs A1/1 vom 13.10.2016 und ein Ausdruck der Internetseite des römisch 40 Museum vom 08.02.
  2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer noch ein Ausweis für Studierende der Universität römisch 40 gültig bis 18.03.2019, die Teilnahmebestätigung für das Sprachcafé der römisch 40 , eine Bestätigung über sein freiwilliges Engagement beim römisch 40 und 3 personalisierte Unterstützungserklärungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat an keinen sonstigen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, es wird aber auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der Beschwerdeführer ist in keinem österreichischen Verein oder einer Organisation als Mitglied tätig. Doch auch wenn er um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes und des fehlenden Familienlebens in Österreich nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf, es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch seinen Onkel und/oder Mitglieder des Geheimbundes "Eiye" kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung/Verfolgung durch seinen Onkel und/oder Mitglieder des Geheimbundes "Eiye" kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, selbst wenn man davon ausgeht, dass er zu seinen Verwandten in Nigeria keinen Kontakt mehr hat. 1.
  4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bezüglich der "Geheimgesellschaft Eiye" mit dem Beschwerdeführer erörtert. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Nach den Wahlen im Jahr 2015, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel, im Zuge dessen die lange regierende "People¿s Democratic Party (PDP)" erstmals seit 1999 in die Opposition musste und ist seither die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unsicherheiten und Spannungen geprägt. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert. Die nigerianischen Streitkräfte konnten den Großteil der von Boko Haram eingenommenen Territorien wieder zurückerobern, allerdings gelingt es ihnen kaum, diese Gebiete zu sichern; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias. Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten und. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Diese Rechte werden zwar von Gesetzen gegen Aufruhr, kriminelle Diffamierung und Veröffentlichung von falschen Nachrichten eingeschränkt, jedoch ist die nigerianische Medienlandschaft vielfältig und äußerst aktiv. Die Medien-landschaft Nigerias ist durch eine Fülle privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Sie tragen wesentlich dazu bei, dass alle politischen Fragen des Landes offen und kritisch diskutiert werden können. Das Radio ist das wichtigste Medium in Nigeria, da es auch in den ländlichen Regionen empfangen werden kann. Qualität und Wirkungskreis von Presse und Medien werden allerdings durch schwierige Rahmenbedingungen beeinträchtigt. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. In Zentralnigeria, in Abuja und in den südwestlichen Yoruba-Bundesstaaten halten sich die Anteile an Muslimen und Christen die Waage. Religiöse Diskriminierung ist verboten. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Jänner 2010 und seit Jänner 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde. Generell können jene Personen, die sich vor Problemen hinsichtlich der Religionsfreiheit fürchten, entweder staatlichen Schutz oder aber eine innere Relokations-möglichkeit in Anspruch nehmen. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten, ohne ein solches soziales Netz, erfolgreich Fuß zu fassen. Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen. Der Begriff "Kult" ist in Nigeria sehr weitgreifend und kann für jede organisierte Gruppe von Menschen verwendet werden, um welche sich Geheimnisse ranken. Der Begriff umfasst auch eine religiöse Dimension, die generell auf die Verwendung von Juju abzielt. Die Spannweite reicht von den berühmten Ogboni über ethnische Vigilantengruppen bis zu Bruderschaften an Universitäten. Kulte und Geheim-gesellschaften sind vor allem im Süden von Nigeria verbreitet, nur in geringem Maße im Norden. Die geheimen Bruderschaften operieren bis hinauf in die gesellschaftliche Elite des Landes. Mitglieder dieser Kulte sind auch hochrangige Nigerianer, Beamte, Unternehmer, Politiker und sogar Sicherheitskräfte. Es wird in Nigeria weithin angenommen, dass Personen an der Macht geheime Netzwerke bilden, bei welchen der Missbrauch okkulter Kräfte zur Routine gehört. Viele treten Kulten bei, da diese mit Macht, Reichtum und Ansehen in der Gesellschaft verbunden werden. Es gibt auch eigene Kulte für Frauen. Gewalt, die von Kulten ausgeht, ist ein fester Bestandteil des sozialpolitischen Umfelds im Bundesstaat Rivers. Insbesondere in diesem Bundesstaat dienen Kulte als Gateway für diverse Arten von Kriminalität, Gewalt und Militanz. Solche Gruppen haben einen weitreichenden geographischen Wirkungskreis und sind sehr gut bewaffnet. Im Bundesstaat Rivers sowie in anderen Bundesstaaten überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten, Jugendverbänden und Milizen. Bewaffnete Jugendliche terrorisieren die Bevölkerung. Kulte sind de facto Banden, deren Mitglieder anonym bleiben und durch einen Schwur gebunden sind. Früher standen die Kulte für den Schutz und die Emanzipierung der Menschen im Nigerdelta. Heute sind sie eines der am meisten gefürchteten Elemente der Gesellschaft. Eine Mitgliedschaft bei einer (studentischen) Bruderschaft zurückzulegen ist schwierig. Es wurden auch schon Mitglieder getötet, die dies versucht hatten. Die einst geachteten Bruderschaften sind zu Kult-Banden verkommen, die Studenten und Professoren gleichermaßen. Die Aktivitäten der Studentenkulte sind üblicherweise auf die betroffene Universität beschränkt, manche unterhalten aber Zweigstellen an mehreren Universitäten. Nach ex-Mitgliedern wird selten gesucht und wenn doch, dann wird eine erfolglose Suche nach zwei oder drei Monaten abgebrochen. Auch religiösen Kulten kann man sich durch Flucht entziehen, sie sind nicht in der Lage, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen. ‚Mafiöse Kulte' prägen - trotz Verboten - das Leben auf den Universitäts-Campussen, etwa mit Morden und Serienvergewaltigungen in Studentenheimen. Diese Kulte schrecken auch vor Menschenopfern nicht zurück, was zu häufigen Meldungen über den Fund von Körperteilen bei ‚Ritualists' führt. Kulte greifen generell niemanden an, der nicht selbst in Kult-Aktivitäten involviert ist. Angriffe auf Anti-Kult-Aktivisten können vorkommen. Die Bundesregierung hat die Rektoren angewiesen, gegen die Kult-Gewalt an den Universitäten Maßnahmen zu setzen, darunter z.B. Sanktionen gegen Kult-Mitglieder und Sensibilisierungskampagnen. Das "Secret Cult and Simi-lar Activities Prohibition" Gesetz aus dem Jahr 2004 listet offiziell ca. 100 Kult-Gruppen auf, die verboten worden sind. Diese Kulte umfassen kriminelle Banden; spirituell und politisch motivierte Gruppen auf der Suche nach Macht und Kontrolle; sowie Banden, die Wasserwege, Durchfahrtswege oder Ölreserven kontrollieren Personen, die sich vor einer Schlechtbehandlung/Misshandlung durch derartige Gruppierungen fürchten, können entweder Schutz erhalten oder aber eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch nehmen, um der befürchteten Misshandlung zu entgehen. Zum Geheimbund "Eiye" ist auszuführen, dass die Supreme Eiye Bruderschaft, auch bekannt als Airlords, Birds oder Flyer, infolge eines Fallouts mit der Pirates Bruderschaft in den späten siebziger Jahren gegründet wurde. Die Mitglieder können anhand ihrer unverwechselbaren blauen Garnituren und den blauen Baretts identifiziert werden. Sie sind in den meisten höheren Institutionen in Nigeria präsent, aber im Südwesten und in Benin am prominentesten vertreten. Diese Kult Gruppe wurde gegründet, um positive Auswirkungen auf den sozialpolitischen Geist, die sozial-kulturelle, körperliche und geistige Entwicklung ihrer Mitglieder zu haben, und wo sie gegenüber anderen konventionellen Kulturgruppen gleichgültig ist. Überzeugungen und Sprüche sind Geheimhaltung, Autokratie, Disziplin und Bruderschaft. Beim Aufnahmeritual werden die Anwärter, genannt "Ratten", von hochrangigen Mitgliedern der Sekte mit Stöcken, Riemen und anderen gefährlichen Waffen geschlagen, bevor Sie in Zweiergruppen eingeteilt werden um gegeneinander zu kämpfen. Danach müssen sie die "Devils Passage" passieren; dazu müssen sie durch eine Reihe von etwa 100 Mitgliedern laufen, welche Schläge und Tritte austeilen. Einige Anwärter sind während des Aufnahmerituals als Folge der erlittenen Verletzungen verstorben. Erfolgreiche "Ratten" werden am Ende der Passage von einem Senior Mitglied mit offenen Armen empfangen, dieser bringt sie dann in der Regel an einen Ort am Meer. Hier knien sie vor dem Führer (Ibaka), der das Aufnahmeritual vervollständigt, indem er das "garri rice" und einen formalen Vogel-Namen vergibt. Der (Vogel-) Name spiegelt die Einordnung in der Hierarchie wider: Ibaka 1, Ostrich 2, Nightingale 3, Flight commander 4, Eagle 5, Wood Pecker 6, Canary 7, Dove
  5. Eiye Bruderschaft (SEC). Informationen dahingehend, dass ein Mitglied der Supreme Eiye Confraternity die Nachfolge seines Vaters antreten soll, konnten keine gefunden werden.

den unterhalb angeführten Quellen geht hervor, dass es eine vorgeschriebene Amtszeit für einen Capone (Anführer der Gruppe) gibt, nach welcher gewechselt werden soll. Mitglieder der Bruderschaften sind zum Zeitpunkt des ersten Kontaktes zwischen 18 und 22 Jahre alt, wobei aber auch Personen bereits im Alter von 14 Jahren beitreten. Es kommt zu blutigen Zusammenstößen zwischen gegnerischen Mitgliedern. Wie auf Mitglieder reagiert wird, die austreten wollen, konnte nicht eruiert werden. Im "Secret Cult Societies and Similar Activities Prohibition Bill 2012" sind 122 gesetzlich verbotene Bruderschaften bzw. Kulte namentlich aufgelistet, darunter auch Eiye oder Air Lord Fraternity. Einige junge Studenten in diesen Sekten haben sehr instabile oder nicht existente familiäre Bindungen, wobei dies aber nicht die Norm darstellt. Viele weitere haben unterschiedliche Grade von Kommunikationsproblemen mit ihren Eltern durchlebt. Eine sehr wichtige Rolle in den Kulten stellt die Rekrutierung dar, welche eng mit der Bereitschaft der Studenten, Mitglied der geheimen Kulte zu werden, verbunden ist. Potenzielle Kult-Mitglieder müssen demonstrieren, dass sie fähig sind mit Waffen umzugehen. Die Fähigkeit Alkohol und Drogen zu konsumieren werden als weitere Vorteile gesehen. Neue Rekruten müssen auch einige stoische Fähigkeiten, vor allem die Fähigkeit, Schmerzen zu ertragen, aufweisen. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an. Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, namentlich genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Geheimbund "Eiye". Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.
  4. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den vorgelegten Unterlagen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich seiner Augenprobleme hat der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, wonach er im Jänner 2017 wegen des Verdachtes auf ein Normaldruckglaukom behandelt worden ist, weitergehende Behandlungsunterlagen wurden nicht vorgelegt, bzw. steht der Beschwerdeführer derzeit auch nicht in Behandlung. Es wurde mit seinen Problemen keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seinen familiären Anknüpfungspunkten und seiner beruflichen Tätigkeit in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, es wird dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit 04.06.2018 in der gewerblichen Sozialversicherung gemeldet ist und durch eine selbstständige Tätigkeit Einkünfte erzielt, sodass von einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Augenverletzung nicht ausgegangen werden kann. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2018 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem vom 15.04.2019, die Feststellung, dass er nicht selbsterhaltungsfähig ist resultiert aus den vom ihm vorgelegten Unterlagen bezüglich seiner Einkünfte und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, da diese nicht die geforderte Schwelle des Sozialversicherungsgesetzes erreichen. Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus dem Verfahrensakt. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Aufenthaltes umfangreiche integrative Schritte gesetzt hat, wie dies seine Unterlagen bezüglich der gemeinnützigen und ehrenamtlichen Tätigkeiten, während seines Aufenthaltes im Asylheim, bei der Stadt Salzburg und seinem freiwilligen Engagement beim ROK erkennen lassen, wobei schon allein aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von 3 1/2 Jahren, daraus keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann. Es ist auch durchwegs positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer die Straßenzeitung "XXXX" verkauft und seit Juli 2018 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein ist - das Schreiben des XXXX enthält keine dahingehenden Hinweise - , noch an sonstigen Aus- und Weiterbildungen abgesehen von seinen Deutschkursen teilgenommen hat, sodass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechen.Es ist auch durchwegs positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer die Straßenzeitung "XXXX" verkauft und seit Juli 2018 keine Leistungen mehr aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem Verein ist - das Schreiben des römisch 40 enthält keine dahingehenden Hinweise - , noch an sonstigen Aus- und Weiterbildungen abgesehen von seinen Deutschkursen teilgenommen hat, sodass diese Integrationsbemühungen insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK entsprechen. Es wird vom erkennenden Richter auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse aufweist und ein Zertifikat über eine abgelegte Deutschprüfung A2 vorweisen kann, es wird aber auch nicht verkannt, dass diese Prüfung bereits mehr als zwei Jahre her ist und seitdem keine weiteren Prüfungen mehr abgelegt wurden. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus der Dauer seines Aufenthaltes und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben zwar grundsätzlich seine sozialen Kontakte belegen, es darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass diese einerseits auf seinen Wunsch hin verfasst worden sind und andererseits von Personen kommen, die ihn durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer kennen, sonstige private Kontakte die eine entscheidungsmaßgebliche Intensität aufweisen konnten nicht festgestellt werden. Dies zeigt auch die Antwort des Beschwerdeführers, auf Frage des erkennenden Richters zu Freunden des Beschwerdeführers, die er wie folgt beantwortete: "RI: Haben Sie Freunde, Bekannte in Österreich, können Sie mir deren Namen nennen? BF: Ich habe einen Freund, sein Name ist Gabriel. Er lebt im XXXX, ich habe auch eine befreundete Familie die ebenfalls im XXXX lebt. Die Familie heißt XXXX.BF: Ich habe einen Freund, sein Name ist Gabriel. Er lebt im römisch 40 , ich habe auch eine befreundete Familie die ebenfalls im römisch 40 lebt. Die Familie heißt römisch 40 . RI: Haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie mir nennen können? BF: Ich möchte gerne meine Geschäftstätigkeit ausbauen, wenn ich die Erlaubnis bekomme hierzubleiben. Seit ich denken kann, möchte ich etwas aufbauen und nicht einfach nur etwas von anderen Personen nehmen. Deshalb würde ich in der Zukunft gerne eine eigene Firma haben und eventuell auch Mitarbeiter einstellen, die für mich arbeiten. RI: Wie heißt XXXX mit Nachnamen?RI: Wie heißt römisch 40 mit Nachnamen? BF: (fonetisch) XXXX.BF: (fonetisch) römisch 40 . RI: Welcher Nationalität ist dieser XXXX? BF: Ich habe ihn hier in Österreich kennengelernt, kann aber nicht sagen, woher er stammt bzw. ob er hier in Österreich geboren wurde. RI: Welche Nationalität hat die Familie XXXX? BF: Ich habe sie auch hier in Österreich kennengelernt." Dass der Beschwerdeführer in seiner Beantwortung keine der Personen nennt, die ihm die Empfehlungsschreiben ausgestellt haben, lässt keine derart intensiven Kontakte zu diesen Personen erkennen, sodass auch daraus keine entscheidungsmaßgebliche Intensität erkennbar ist. Aus den obgenannten Unterlagen und Ausführungen ergeben sich insgesamt durchaus Integrationsbemühungen, aus denen jedoch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von 3 1/2 Jahren, keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden kann und somit insgesamt nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK entsprechen. Eine darüberhinausgehende integrative Verfestigung wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht, bzw. ergab sich eine solche aus den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.04.
  5. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte, dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2019 in wesentlichen Punkten lückenhafte, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er in Nigeria seinen Lebensunterhalt als Geschäftsmann als Inhaber eines Kleidungsgeschäftes bestritten habe, um im Rahmen der mündlichen Verhandlung anzuführen, dass er den Beruf eines Malers und Anstreichers erlernt habe und daneben auch Kleidung verkauft habe. Auch seine früheren Angaben, dass er in Lagos allein gewohnt habe, lassen sich mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, nämlich wie und aus welchem Grund er nach Lagos gekommen sei und mit wem er dort gewohnt habe, nicht in Einklang bringen, wie der nachfolgende Auszug aus der Niederschrift zeigt: "RI: Mit wem sind Sie nach Lagos gezogen? BF: Ich bin mit meinem Cousin nach Lagos gezogen. RI: Wo waren Ihre Eltern zu diesem Zeitpunkt? BF: Meine Eltern waren in meinem Dorf. RI: Aus welchem Grund sind Sie nach Lagos gezogen? BF: Ich bin nach Lagos gezogen, um eine Ausbildung zu bekommen bzw. etwas Gutes für mich zu tun. In Lagos angekommen, musste ich die Schule aber dann abbrechen, weil mein Onkel diesbezüglich nicht unterstützen konnte. So habe ich keinen Schulabschluss gemacht, sondern Maler und Anstreicher erlernt und Handel betrieben. RI: Wo haben Sie in Lagos gewohnt? BF: XXXX, Lagos.BF: römisch 40 , Lagos. RI: Mit wem haben Sie dort gewohnt? BF: Mit meinem Onkel. Er war es, der mich nach Lagos geholt hat. RI: Können Sie mir erklären weshalb sie in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben haben, dass Sie alleine gelebt haben? BF: Ich habe gesagt, dass ich nach einiger Zeit in Lagos alleine gelebt habe, nachdem ich einige Zeit bei meinem Onkel verbracht hatte. Dann wurde mir aber klar, dass ich bereits ein Mann geworden war und auch Handel betrieb, weshalb ich später alleine lebte. RI: Wo war Ihr Cousin? BF: Er lebt in Lagos, ich nenne ihn meinen Onkel. Er ist mein Cousin, aber ich nenne ihn Onkel. Ich habe auch einen Onkel, der in Lagos lebt, mit diesem habe ich aber nicht zusammengelebt. RI: Hat Ihr Cousin eine Familie? BF: Ja, er hat eine Familie. Er hat eine Frau, die mit ihm zusammengelebt hat. Als ich bei ihm lebte, hat er geheiratet, deshalb musste ich auch sein Haus verlassen, da ich dort nach seiner Heirat zusammen mit seiner Ehefrau nicht mehr leben hätte können. RI: Hat Ihr Cousin auch Kinder? BF: Nein. RI: Wie lange haben Sie bei Ihrem Cousin gelebt? BF: Ich habe sechs Jahre bei ihm gelebt. RI: Wie heißt seine Frau? BF: Sie heißt XXXX, aber alle nennen sie einfach XXXX."BF: Sie heißt römisch 40 , aber alle nennen sie einfach römisch 40 ." Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zudem auch dadurch erschüttert, dass er unabhängig von den oben angeführten widersprüchlichen Angaben auch zum zeitlichen Ablauf widersprüchliche, ausweichende, vage und nicht nachvollziehbare Angaben machte, sondern sich auch bezüglich der Kontaktaufnahme durch den Onkel in seinen Einvernahmen wiedersprach. So gab er nämlich noch im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass sein Onkel zu ihm gekommen wäre (AS 59), um dementgegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Frage des erkennenden Richters, wie folgt auszuführen (Niederschrift Seite 5-7): "RI: Wann sind sie nach Lagos gezogen? BF: Meinen Sie von meinem Dorf nach Lagos? RI wiederholt die Frage. BF: Es ist schon lange her, weshalb ich mich nicht mehr erinnern kann. RI: Wann sind Sie aus Ihrem Dorf nach Lagos gezogen? BF: Wie gesagt, es ist lange her, ich war damals noch ein Kind, deshalb kann ich mich an den Zeitpunkt nicht mehr erinnern." .... "RI: Wann ist ihr Onkel an Sie herangetreten? BF: Es war nicht mein Onkel, der mich nach Lagos gebracht hat, sondern mein Cousin. Die Frage wird wiederholt. BF: Er ist nicht auf mich zugegangen, sondern ich bin zu ihm gegangen. Nach meiner Ankunft in Lagos hat er mich nicht besucht, erst als ich Probleme bekam, hat er mich zu sich eingeladen und ich habe ihn aufgesucht." Grundsätzlich ist ein Verfolgungsschicksal von einem Antragsteller glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer berichtete aber auch nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen. Diese fehlende Stringenz, Nachvollziehbarkeit und daraus resultierend die Unglaubwürdigkeit seiner Schilderung, erschließt sich insbesondere aus seinen widersprüchlichen Angaben zum weiteren Ablauf der Geschehnisse, insbesondere zum eigentlichen fluchtauslösenden Ereignis. So führte er noch in der niederschriftlichen Einvernahme aus, dass sein Onkel zu ihm gekommen sei und ihm gesagt hätte, dass er an seiner Stelle in den Geheimbund eintreten solle, ansonsten werde man ihn töten, er dies aber abgelehnt habe. Nach einiger Zeit habe ihn sein Onkel angerufen und zu ihm gesagt, dass er kommen solle, dann habe ihn sein Onkel in einen Raum mit sehr vielen Menschen gebracht und hätte er in den Geheimbund eingeführt werden sollen. Da er sich geweigert hätte, hätten diese begonnen ihn zu schlagen. Sein Onkel habe dann gesagt sie sollen ihn in Ruhe lassen und habe ihn dieser weggeschickt und gesagt er solle sich mit den Mitgliedern einigen. Daraufhin sei er nach Hause gegangen und sich entschieden das Land zu verlassen (AS 59). Dem gegenüber machte der Beschwerdeführer dazu befragt im Rahmen der mündlichen Verhandlung, folgende Angaben, wie sich aus den Verhandlungsprotokoll ergibt: "... Nach meiner Ankunft in Lagos hat er mich nicht besucht, erst als ich Probleme bekam, hat er mich zu sich eingeladen und ich habe ihn aufgesucht. RI: Welche Probleme haben Sie bekommen? BF: Ich wurde von den Mitgliedern meines Onkels bedroht, dieser gehört nämlich zu einer Geheimgesellschaft, die Menschen umbringt, mordet und eine Menge andere Dinge macht. Der Name dieser Gesellschaft ist Eiye. Da es sich um eine schlechte Sache handelt, wollte ich der Gesellschaft nicht beitreten, obwohl mich mein Onkel dazu aufgefordert hatte. Ich weigerte mich und wurde von den Mitgliedern bedroht. Ich wurde von den Mitgliedern auch wegen meiner Weigerung geschlagen. Mein Augenproblem ist auch darauf zurückzuführen, weil sie mir auf meine Augen geschlagen haben. Manchmal kann ich deshalb nicht mehr richtig sehen. RI: Wie haben diese Probleme begonnen? BF: Das Problem hat damit begonnen, dass mich mein Onkel dazu aufgefordert hat, Mitglied dieser Geheimgesellschaft zu werden. Als das Problem begann, da ich den Beitritt verweigert hatte, haben die Mitglieder übernommen und mich bedroht. Sie wussten ja, wo ich Kleidung verkaufte, und sind dorthin gekommen. Ich wurde mit dem Tod bedroht. Mein Onkel forderte mich eines Tages auf, zu ihm nach Hause zu kommen. Ich ging davon aus, dass er mir helfen würde wegzukommen. Ich hatte ja verweigert, Mitglied dieses Kults zu werden. Ich folgte der Einladung in seine privaten Räume und fand dort ca. acht Mitglieder vor, die dann auf mich losgegangen sind. Sie haben mich derart geschlagen, dass ich total fertig war, beinahe ohnmächtig wurde bzw. fast gestorben bin. Als ich am Boden lag, sind sie fortgegangen. Ich bin daraufhin geflohen. Für mich war es dort nicht mehr sicher. Ich musste deshalb das Land verlassen." Seinen Aussagen fehlt auch generell jene Detailliertheit, die bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt gegeben sein müsste. Das Vorbringen weist in seiner Gesamtheit, insbesondere auch in Bezug auf die Auseinandersetzung und die daraus resultierende Bedrohung im Rahmen der freien Schilderung bei weitem nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es fehlt beispielweise die logische Konsistenz, als auch die strukturierte Darstellung und der quantitative Detailreichtum und blieb der Beschwerdeführer jegliche Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, wie sie typischer Weise bei einem wahrheitsgetreuen Vorbringen auftreten, schuldig. So konnte der Beschwerdeführer weder detaillierte Angaben hinsichtlich der Organisation der Geheimgesellschaft noch widerspruchsfreie Angaben zur Funktion seines "Onkels" machen und waren auch seine Angaben hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse insgesamt weder nachvollziehbar noch konnten diese die erforderliche Stringenz aufweisen. Dies zeigt sich auch in seinem zur niederschriftlichen Einvernahme gesteigerten Vorbringen, wonach er von den Mitgliedern auch an seinem Verkaufsstand bedroht worden sei: "RI: Wurden Sie vor diesem Zwischenfall im Haus Ihres Onkels persönlich Bedroht und wenn ja, von wem? BF: Zuvor war ich von den Mitgliedern an meinem Verkaufsstandort bedroht worden. RI: Wieso sollten Sie die Mitglieder bedrohen? BF: Ich weiß es nicht. Ich kann nur sagen, dass ich mich weigerte ihnen beizutreten. Sie haben dann gesagt, dass ich das tun müsse, anderenfalls wollten sie mich umbringen. RI: Was war die Funktion Ihres Onkels in dieser Gesellschaft? BF: Er hat gesagt, dass er der Anführer ist. RI: Wie haben ihn die Mitglieder genannt? BF: Er hat seinen Namen in XXXX geändert anstelle von XXXX.BF: Er hat seinen Namen in römisch 40 geändert anstelle von römisch 40 . RI: Was für eine Art Geheimbund ist Eiye? Können Sie mir etwas über diesen Geheimbund erzählen? BF: Ich selbst war ja nicht bei ihnen, deshalb kenne ich ihr Geheimnis auch nicht. Ich weiß nur, dass sie Leute umbringen, vergewaltigen, morden und auch den Auftrag zur Ermordung von Personen erteilen bzw. alle möglichen schlimmen Dinge tun. RI: Woher wissen Sie das, wenn Sie nicht dabei waren? BF: Die Leute in Nigeria haben das gesagt und so habe ich es auch gehört. Man kennt deshalb auch die verschiedenen Geschichten. RI: Können Sie mir etwas über die Personen die dabei gewesen waren sagen? Wie waren sie gekleidet? Haben Sie diese gekannt? BF: Als ich in den privaten Räumen war, waren diese Leute völlig normal angezogen, machten jedoch auf mich einen ziemlich brutalen Eindruck. Sie haben nicht gelächelt und mir dieses Gefühl vermittelt. Sie meinten, ich soll nicht stur sein und haben unmittelbar auf mich eingeschlagen. Sie ließen mir überhaupt keine Wahl, dann habe ich mich geweigert. RI: Warum hat Ihnen Ihr Onkel nicht geholfen? BF: Er wollte, dass ich Mitglied bei ihnen werde. Er wollte dann aber überhaupt nicht mehr, dass ich weiter am Leben bin, sondern wollte, dass ich sterbe, weil ich mich weigerte. RI: Wie hat der Kontakt zu Ihrem Onkel vor diesen Vorfällen ausgesehen? BF: Wir haben nicht sehr viel miteinander kommuniziert. Ab und zu ist er an meinen Verkaufsstandort gekommen, dort wo ich Kleidung verkaufte, dann aber wieder gegangen. So erfuhren auch die Mitglieder von meinem Aufenthaltsort. RI: Wieviel Zeit ist zwischen dem Vorfall und ihrer Ausreise vergangen? BF: Ich habe meine Heimat unmittelbar nach diesem Vorfall verlassen, weil mir bewusst war, dass ich in Gefahr war. RI: Wieviel Zeit ist zwischen Ihrer ersten Bedrohung und Ihrer Ausreise aus Nigeria vergangen? BF: Am Tag meiner Bedrohung habe ich das Land unverzüglich verlassen, weil ich wusste, dass ich nicht mehr bleiben hätte können." Auch hinsichtlich der weiteren Geschehnisse, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein stringentes und mit seinem ursprünglichen Vorbringen in Einklang zu bringendes Vorbringen zu erstatten. Wie aus den oben getätigten und dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ersichtlich, handelt es sich bei der Eiye-Bruderschaft um einen Studentenkult und ist der Wirkungskreis der Studentenkulte auf das Universitätsgelände der jeweiligen Hochschule beschränkt. Als Mitglieder werden überwiegend Kinder von reichen oder einflussreichen Personen, und dies meist zu Beginn eines neuen Studienjahres, rekrutiert. Dass das persönliche Anforderungsprofil des Beschwerdeführers diesen Voraussetzungen ganz offensichtlich nicht entspricht, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgezeigt und konnte der Beschwerdeführer auch dahingehend kein schlüssiges Vorbringen erstatten, wie dies die Niederschrift zeigt: "RI: Können Sie mir sagen, warum ihr Onkel gerade Sie ausgewählt hat, dem Geheimbund beizutreten? BF: Ehrlich gesagt kann ich den Grund dafür nicht nennen. Ich weiß es nicht." Auch seine ausweichenden, vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben auf die Frage, warum er nicht in einen anderen Landesteil ausgewichen sei, lassen diese in einer Gesamtbetrachtung seiner Ausführungen und aufgrund des persönlichen Eindruckes des erkennenden Richters, nicht glaubwürdig erscheinen. Dies zeigt auch die Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wo der Beschwerdeführer befragt dazu, einerseits ausweichend antwortete und andererseits detailarme Angaben machte, wie es sich aus dem nachfolgenden Auszug aus der Niederschrift ergibt: "RI: Warum sind Sie ihrer behaupteten Bedrohung nicht durch den Umzug in einen anderen Landesteil ausgewichen? BF: Als ich bedroht wurde, hatte ich überhaupt kein Ziel im Kopf. Ich wollte einfach nur weg. Angesichts der Bedrohung wusste ich im Grund überhaupt nicht, wo ich hingehe. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe es Ihnen bereits gesagt, ich bin einfach nur weg und wusste überhaupt nicht wohin, hatte auch kein Ziel. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Im Falle einer Rückkehr würde ich nicht leben, ich werde umgebracht. Die Bedrohungen waren zu massiv, so dass ich mich selbst schon als toten Mann gesehen habe. RI: Wer würde Sie denn umbringen? BF: Die Mitglieder. Sie sind sehr gefährlich. Alleine Gott hat mir geholfen, diesen Leuten zu entkommen, als sie auf mich zugekommen sind. RI: In Nigeria existiert kein Meldesystem. Wie sollen Sie die Mitglieder finden? BF: Ich habe nur daran gedacht, dass Land zu verlassen, weil das ganze Land nicht sicher für mich ist. RI: Wie sollen die Mitglieder Sie finden? BF: Wissen Sie, Nigeria ist zwar sehr groß, jedoch ist es einfach, jemand ausfindig zu machen. Die Mitglieder würden wahrscheinlich sofort die Nachricht erhalten und mich finden, sie sind nämlich überall im Land. RI: Welches Interesse an ihrer Mitgliedschaft sollte diese Geheimgesellschaft haben, insbesondere nach einer Zeitspanne von 3 1/2 Jahren seit dem Vorfall? BF: Es ist so, dass sie wissen, dass ich um ihr Geheimnis weiß. Vermutlich befürchten sie, dass ich dieses verrate, deshalb möchten sie mich vernichten. RI: Um welches Geheimnis handelt es sich hierbei? BF: Wir nennen sie Geheimgesellschaften, weil sie alles versteckt machen und nicht offen, so zB. auch die Morde. RI wiederholt die Frage. BF: Geheimgesellschaft, so heißen sie." Hier ergibt sich in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers, dies vor allem aufgrund der Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen und seinen ausweichenden Antworten. Das gilt insbesondere für die, sich aus dem Fluchtvorbringen ergebende behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers. Außer aus dem als unglaubwürdig einzustufenden Fluchtvorbringens haben sich im Beschwerdeverfahren keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, die eine Bedrohung bzw. Verfolgung durch die genannte Geheimgesellschaft bzw. seinen "Onkel" glaubhaft machen. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Unter diesen Gesichtspunkten sind letztlich auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung neuerlich thematisierten Augenprobleme einer Beweiswürdigung zu unterziehen, wobei seitens des erkennenden Gerichtes das Vorliegen allfälliger Probleme unbestritten bleiben kann, es ist jedoch aufgrund der umseitigen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auch der behaupteten Entstehung dieser Augenprobleme kein glaubhafter Kern zu entnehmen. Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während seiner Einvernahme, aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, in einer, die wichtigen Eckpunkte seiner Schilderung betreffenden, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Darlegung, bzw. ausweichender Beantwortung der gestellten Fragen, obwohl nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Diesen Anforderungen konnte der Beschwerdeführer wie die obigen Ausführungen zeigen nicht gerecht werden. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen, dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse nur vage und letztlich widersprüchliche und unschlüssige Angaben machte und erst auf Nachfrage konkreter Erlebnisse schilderte und sich dabei wiederholt widersprach. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner ergänzenden Stellungnahme noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue entscheidungsrelevante Sachverhalte oder Unterlagen vorgebracht, die die Glaubwürdigkeit seiner Angaben stärken hätte können. Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Schulbildung und mehrschichtige Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde, selbst wenn es an staatlichen Sozialleistungen und familiärer Unterstützung mangeln würde. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Nigeria nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose, seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die angebliche Angst vor der Bedrohung durch Mitglieder der Geheimgesellschaft/Onkel als asylrelevant eingestuft werden, dies unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine staatliche Verfolgung nicht droht, sodass es ihm insbesondere zumutbar ist, in sein Heimatdorf zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass ihm aufgrund seines Vorbringens eine Rückkehr nach Nigeria nicht mehr möglich sei und er sich bei seiner Rückkehr nach Nigeria in eine ausweglose, seine Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK verletzende Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, noch die angebliche Angst vor der Bedrohung durch Mitglieder der Geheimgesellschaft/Onkel als asylrelevant eingestuft werden, dies unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes eine staatliche Verfolgung nicht droht, sodass es ihm insbesondere zumutbar ist, in sein Heimatdorf zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war. Nur der Vollständigkeithalber ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass selbst unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass er von der Geheimgesellschaft "Eiye" und seinem Onkel in Nigeria verfolgt werde, real wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden müsste. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Nur der Vollständigkeithalber ist im gegenständlichen Fall auszuführen, dass selbst unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass er von der Geheimgesellschaft "Eiye" und seinem Onkel in Nigeria verfolgt werde, real wäre, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden müsste. Besteht nämlich für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Nigeria, beispielsweise in einem anderen Bundesstaat niederzulassen, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der genannten Geheimgesellschaft um eine durch Gesetz verbotene Geheimgesellschaft handelt und der nigerianische Staat bemüht ist und auch Maßnahmen ergriffen hat, um gegen kriminelle Aktivitäten verschiedener Geheimbünde, darunter u.a. der "Eiye Confraternity", vorzugehen, z. B.: durch Verhaftungen oder durch den Ausschluss von Mitgliedern aus der Universität. Abgesehen davon ist ein solcher Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des völligen Fehlens eines Meldesystems in Nigeria zu sehen, worunter auch die Nichtexistenz eines polizeilich funktionierenden Fahndungssystems fällt, die es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich macht nach verdächtigen Personen zu fahnden. Darüberhinaus sind keine Aktivitäten dieses Stundenkultes in seinem Heimatstaat Imo-State bekannt. Sein unsubstantiiert gebliebenes Vorbringen, dass es in Nigeria einfach wäre jemanden zu finden, lässt sich auch nicht mit den Länderinformationen in Einklang bringen und dient augenscheinlich dazu, sein unglaubwürdiges Vorbringen durch eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK zu ersetzen. Eine Verfolgung von staatlicher Seite hat der Beschwerdeführer zudem nicht behauptet. Eine deratige Relokation des Beschwerdeführers wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. In der Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass es sich bei seinem Fluchtvorbringen um eine konstruierte, dem Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels dienende, unplausible Geschichte handelt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindruckes in der mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient einen Fluchtgrund zu konstruieren. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung CFR - Council on Foreign Relations
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Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Eine über das Zitieren dieser Länderfeststellungen hinausgehende inhaltliche Auseinandersetzung erfolgte nicht und wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend nichts vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:3.1.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)...
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)... Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. ... , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)... Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ...
  3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)...
(4)... Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

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