Obsah (12)
§ 3§ 28§ 54§§ 31Art. 133§ 10§ 8§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlL506 2127596-1 SpruchL506 2127596-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. Herrn XXXX wird
§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. Herrn römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. IV. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird
§§ 31und 40 Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird
Paragraphen 31 und 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision zu A) I. und A) II. ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision zu A) römisch eins. und A) römisch zwei. ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, brachte erstmals am 21.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011
§§ 3, 8 Asyl
G 2005 abgewiesen wurde.
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, brachte erstmals am 21.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2011
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass das Vorbringen des BF weder stimmig noch in essentiellen Bereichen plausibel nachvollziehbar gewesen sei und sei das Vorbringen des BF vor dem BAA erheblich von seinen Angaben in der Erstbefragung abgewichen. Der BF habe in der Erstbefragung angegeben, dass er sein Land wegen der schlechten Lage verlassen habe, auch habe er völlig grundlos immer wieder Streit mit anderen Leuten gehabt. In der Einvernahme vor dem BAA habe der BF vorgebracht, dass er im Oktober 2009 von 6 bis 7 Angehörigen der PPP Partei verprügelt worden sei und habe er sich aufgrund der diesbezüglichen Verletzungen 15 Tage in einem Spital aufhalten müssen; bis zur Ausreise im März 2010 sei er von denselben Personen mehrmals belästigt worden, während des Aufenthaltes bei seiner Schwester sei nichts passiert. Im Rückkehrfall befürchte er, getötet zu werden. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 02.03.2012, GZ E13 422.003-1/2011-9E wies der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung die Beschwerde des BF
§§ 3, 8, 10 Asyl
G 2005 als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom 02.03.2012, GZ E13 422.003-1/2011-9E wies der erkennende Senat des Asylgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung die Beschwerde des BF
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hielt fest, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst habe. Die von der Behörde herangezogenen beweiswürdigenden Argumente hätten sich als ausreichend tragfähig dargestellt. Der BF habe anlässlich der Erstbefragung im wesentlichen wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angegeben. Der BF habe den in der Erstbefragung angegebenen Streit dahingehend substantiiert, dass er von 6-7 Männern verprügelt worden sei, was einen Spitalsaufenthalt zur Folge gehabt habe und sei er mehrmals durch Angreifer belästigt worden. Das BAA habe auch das Vorbringen bzgl. der Nichtanhörung des BF vor der Polizei zu Recht als unglaubwürdig qualifiziert, indem es darauf verwiesen habe, dass die Partei des BF über Einfluss verfüge und hätte sich der BF auch an NGOs wenden können; auch habe der BF sein Vorbringen insofern gesteigert, als er Todesdrohungen ins Treffen geführt habe. Die Beweiswürdigung des BAA sei weder mangelhaft noch widersprüchlich, weshalb dieser nicht entgegenzutreten sei. Der Senat verwies auch darauf, dass der BF in der Erstbefragung erklärt habe, dass er wegen der schlechten Lage und Streitereien mit anderen Personen ausgereist sei und abschließend angegeben habe, dass er keine anderen Gründe habe. Die später behaupteten Schläge und der 15tägige Krankenhausaufenthalt hätten jedoch aufgrund deren Einprägsamkeit bereits bei der ersten Gelegenheit vorgebracht werden können, was der BF jedoch unterlassen habe.
- Der BF stellte am 31.08.2012 nach Rücküberstellung von XXXX nach Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der BF stellte am 31.08.2012 nach Rücküberstellung von römisch 40 nach Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 31.08.2012 erfolgte eine Erstbefragung zum Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF erklärte dabei, dass seine Probleme aufrecht seien und in Pakistan für ihn Lebensgefahr bestehe. Er habe nach der ersten negativen Entscheidung Österreich verlassen und sich in der Folge in Frankreich und XXXX aufgehalten.
- Am 31.08.2012 erfolgte eine Erstbefragung zum Folgeantrag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF erklärte dabei, dass seine Probleme aufrecht seien und in Pakistan für ihn Lebensgefahr bestehe. Er habe nach der ersten negativen Entscheidung Österreich verlassen und sich in der Folge in Frankreich und römisch 40 aufgehalten.
- Der Ladung zur Einvernahme für den 25.09.2012 leistete der BF nicht Folge.
- Anlässlich seiner Einvernahme zum Antrag des BF auf internationalen Schutz am 28.09.2012 gab er an, dass er vergessen habe, warum er nicht zum ersten Einvernahmetermin erschienen sei. Er sei zwei bis drei Monate in XXXX gewesen. Seine Probleme in Pakistan seien nach wie vor aufrecht. Zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gab der BF an, er habe zwei Kinder und sei das ältere Kind erst 10 Jahre alt. Seine Frau sei Analphabetin. Da der BF unkonzentriert und unbeteiligt wirkte, wurde die Einvernahme abgebrochen und diesem eine Ladung für den 22.10.2012 zur ärztlichen Untersuchung ausgefolgt.
- Anlässlich seiner Einvernahme zum Antrag des BF auf internationalen Schutz am 28.09.2012 gab er an, dass er vergessen habe, warum er nicht zum ersten Einvernahmetermin erschienen sei. Er sei zwei bis drei Monate in römisch 40 gewesen. Seine Probleme in Pakistan seien nach wie vor aufrecht. Zur Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gab der BF an, er habe zwei Kinder und sei das ältere Kind erst 10 Jahre alt. Seine Frau sei Analphabetin. Da der BF unkonzentriert und unbeteiligt wirkte, wurde die Einvernahme abgebrochen und diesem eine Ladung für den 22.10.2012 zur ärztlichen Untersuchung ausgefolgt.
- Am 29.11.2012 langte beim BFA eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren ein, derzufolge am ehesten eine Anpassungsstörung beim BF vorliege und für eine andere Störung kein Hinweis gegeben sei. Weitere psychische Krankheitssymptome wurden verneint.
- Mit Aktenvermerk des BAA vom 06.12.2012 wurde das Asylverfahren mangels Bekanntheit des Aufenthaltsortes des BF gem. § 24 Abs. 3 AsylG eingestellt. Am 21.12.2012 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim BAA ein, nachdem der BF am 21.12.2012 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gem. § 120 Abs. 1a FPG angezeigt worden war.
- Mit Aktenvermerk des BAA vom 06.12.2012 wurde das Asylverfahren mangels Bekanntheit des Aufenthaltsortes des BF gem. Paragraph 24, Absatz 3, AsylG eingestellt. Am 21.12.2012 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim BAA ein, nachdem der BF am 21.12.2012 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gem. Paragraph 120, Absatz eins a, FPG angezeigt worden war.
- Am 11.01.2013 wurde unter Bekanntgabe einer Meldeadresse die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt und die Vollmacht des nunmehrigen Vertreters bekanntgegeben.
- Am 29.01.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF, in der der BF auf einen vorgelegten augenärztlichen und psychotherapeutischen Befund verwies. Gefragt, wo er sich in der Zeit seiner Abwesenheit aufgehalten habe, erklärte der BF, er habe in einer Kirche gewohnt, er gehe keiner Beschäftigung nach und spreche nicht Deutsch. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung gab der BF an, er habe seine Familie ‚stehen gelassen' und habe er keinen Kontakt mehr zu dieser; dies seien seine neuen Gründe. Die Frage nach weiteren Gründen verneinte der BF. Der BF erklärte weiter, er sei nicht richtig untersucht worden und habe er keine Medikamente bekommen. Er habe keine Ahnung von den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen und wolle er zum Untersuchungsergebnis keine Stellungnahme abgeben; gefragt, ob er die länderkundlichen Feststellungen vom Dolmetscher übersetzt erhalten wolle, schwieg der BF. Nachdem die Feststellungen dem BF zur Kenntnis gebracht worden waren, gab dieser an, er habe in Pakistan ein Geschäft gehabt, es sei ihm gut gegangen. Er hab ein Pakistan Leuten geholfen und kenne alle NGOs dort. Er habe keinen Kontakt zur Familie und habe diese keine Telefonnummer und sei diese aufgrund von Drohungen nicht mehr in ihrem Heimatdorf, was er von einem Freund erfahren habe. Er sei politisch tätig gewesen und habe jeder gewusst, wo er wohne. Der BF gab an, Kopfschmerzen zu haben und sich schlecht zu fühlen.
- Am 15.02.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF und erklärte dieser, er habe Kopfschmerzen und Schmerzen in der Brust, er sei einvernahmefähig, doch verstehe er den Dolmetscher nicht und wolle er einen anderen Dolmetscher. Der BF wurde auf seine Mitwirkungspflichten im Verfahren und darauf hingewiesen, dass er eingangs der Einvernahme angegeben habe, den Dolmetscher gut zu verstehen. Der BF erklärte, er habe Schmerzen in der Schulter und habe diesbezüglich Medikamente verschrieben bekommen. Über weitere Fragen gab der BF an, er könne sich nicht konzentrieren und wenn er rede, vergesse er, was er sagen wolle. Anlässlich einer Überprüfung auf der Krankenstation der Betreuungsstelle wurde festgestellt, dass der BF nicht einvernahmefähig sei.
- Mit Schreiben vom 20.02.2013 gab die Vertretung des BF eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen des BAA ab. In einem wurde darauf verwiesen, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine dissoziative Amnesie diagnostiziert worden sei. Anlässlich eines Aufenthalte im XXXX - XXXX sei dem BF eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert worden, woraus sich ein neuer Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF im zweiten Asylverfahren ergebe.
- Mit Schreiben vom 20.02.2013 gab die Vertretung des BF eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Feststellungen des BAA ab. In einem wurde darauf verwiesen, dass beim BF eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine dissoziative Amnesie diagnostiziert worden sei. Anlässlich eines Aufenthalte im römisch 40 - römisch 40 sei dem BF eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert worden, woraus sich ein neuer Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF im zweiten Asylverfahren ergebe.
- Eine neuerliche ärztliche gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, beim BAA eingelangt am 28.02.2013 ergab, dass beim BF eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion mit fast stuporösem Zustandsbild vorliege. Das Vorliegen weiterer psychischer Krankheitssymptome wurde verneint.
- Am 21.03.2013 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum inhaltlichen Verfahren. Es wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund eines Zusammenbruchs von der Rettung in das XXXX gebracht und in das XXXX überstellt worden sei, weshalb eine Einvernahme des BF derzeit nicht möglich sei.
- Am 21.03.2013 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum inhaltlichen Verfahren. Es wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund eines Zusammenbruchs von der Rettung in das römisch 40 gebracht und in das römisch 40 überstellt worden sei, weshalb eine Einvernahme des BF derzeit nicht möglich sei.
- Im Schreiben vom 25.03.2013 wurde seitens des XXXX XXXX mitgeteilt, dass aufgrund des Schweregrades der psychischen Erkrankung die Entlassung des BF aus dem Krankenhaus nicht absehbar sei und sei ein längerer stationärer Aufenthalt zu erwarten.
- Im Schreiben vom 25.03.2013 wurde seitens des römisch 40 römisch 40 mitgeteilt, dass aufgrund des Schweregrades der psychischen Erkrankung die Entlassung des BF aus dem Krankenhaus nicht absehbar sei und sei ein längerer stationärer Aufenthalt zu erwarten.
- Im weiteren wurden verschiedene Unterstützungsschreiben für den BF vorgelegt (AS 473, 475,476) sowie ein Patientenbrief des XXXX vom 22.04.2013, eine psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins XXXX vom 24.03.2014 und ein Befundbericht vom 25.03.2014 von Dr. M. XXXX (FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ) in Vorlage gebracht.
- Im weiteren wurden verschiedene Unterstützungsschreiben für den BF vorgelegt (AS 473, 475,476) sowie ein Patientenbrief des römisch 40 vom 22.04.2013, eine psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins römisch 40 vom 24.03.2014 und ein Befundbericht vom 25.03.2014 von Dr. M. römisch 40 (FA für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin ) in Vorlage gebracht.
- In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 16.06.2014 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Krankheiten posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und dissoziativer Stupor sowie Hepatitis (HBV und HCV-AK) in Pakistan behandelt werden können und die empfohlenen Medikamente in Pakistan erhältlich sind.
- In einer weiteren Einvernahme vor dem BFA (AS 533ff) gab der BF an, dass er Pakistan verlassen habe, da es täglich Streit gegeben habe. Er habe starke Depressionen und könne sich nicht erinnern, was er damals gesagt habe. Der Grund, warum er nicht nach Pakistan zurückkehren wolle, habe sich nicht geändert. Er sei einfaches Mitglied der Partei PML gewesen; mit den pakistanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt, jedoch habe es Probleme mit der gegnerischen Partei PPP gegeben und sei er geschlagen und mit einem Messer attackiert worden; auch habe man versucht, ihn zu erwürgen. Während seines Aufenthaltes bei seiner Schwester und bei Freunden habe er selbst keine Probleme gehabt. Der zweite Grund liege in seiner Krankheit und nehme er seit einem Jahr Medikamente, dies sei neu. Er habe keine ihm nahestehenden Personen in Österreich und erhalte finanzielle Unterstützung von der Caritas. Er habe zu Hause vier Kinder und sei durch die Depression sein Gedächtnis beeinträchtigt.
- Am 18.05.2015 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA). Er gab an, dass es ihm gut gehe und er Medikamente wegen seiner Depressionen und der Vergesslichkeit einnehme. Er habe sich vor drei Monaten verlobt und kenne er seine Verlobte, eine österreichische Staatsbürgerin, bereits seit 2 Jahren; er habe diese während seines Spitalaufenthaltes im März 2013 kennengelernt und würde sie gerne heiraten. Sein Geschäft in Pakistan sei zerstört worden. Der BF schilderte über Aufforderung seinen Ausreisegrund. Seit er den ersten negativen Bescheid erhalten habe, leide er an Depressionen und sei er in Behandlung. Dem BF wurde vorgehalten, dass es die von ihm benötigte Medizin auch in Pakistan gebe und gab dieser dazu an, er habe dort niemanden, der sich um ihn kümmere. Seine Verlobte und er würden viel gemeinsame Zeit verbringen, jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Im Rückkehrfall habe er Angst vor den Mitgliedern der feindlichen Partei. In Pakistan sei er bereits verheiratet gewesen, doch habe er sich nach islamischem Recht von seiner Frau scheiden lassen. Der BF legte ein A2 Deutschzertifikat, einen Befundbericht vom 27.05.2015 sowie mehrere Unterstützungsschreiben (AS 551-599) und eine Einstellungszusage vor. In Österreich unterstütze er den Verein XXXX und helfe in der Küche; er habe viele Freund in Österreich.
- Am 18.05.2015 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA). Er gab an, dass es ihm gut gehe und er Medikamente wegen seiner Depressionen und der Vergesslichkeit einnehme. Er habe sich vor drei Monaten verlobt und kenne er seine Verlobte, eine österreichische Staatsbürgerin, bereits seit 2 Jahren; er habe diese während seines Spitalaufenthaltes im März 2013 kennengelernt und würde sie gerne heiraten. Sein Geschäft in Pakistan sei zerstört worden. Der BF schilderte über Aufforderung seinen Ausreisegrund. Seit er den ersten negativen Bescheid erhalten habe, leide er an Depressionen und sei er in Behandlung. Dem BF wurde vorgehalten, dass es die von ihm benötigte Medizin auch in Pakistan gebe und gab dieser dazu an, er habe dort niemanden, der sich um ihn kümmere. Seine Verlobte und er würden viel gemeinsame Zeit verbringen, jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben. Im Rückkehrfall habe er Angst vor den Mitgliedern der feindlichen Partei. In Pakistan sei er bereits verheiratet gewesen, doch habe er sich nach islamischem Recht von seiner Frau scheiden lassen. Der BF legte ein A2 Deutschzertifikat, einen Befundbericht vom 27.05.2015 sowie mehrere Unterstützungsschreiben (AS 551-599) und eine Einstellungszusage vor. In Österreich unterstütze er den Verein römisch 40 und helfe in der Küche; er habe viele Freund in Österreich.
- Am 24.06.2015 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF zu den länderkundlichen Feststellungen beim BFA ein.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2015, Zl. XXXX , Regionaldirektion XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§, 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).20. Mit Bescheid des BFA vom 28.08.2015, Zl. römisch 40 , Regionaldirektion römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§, 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das BFA aus, insofern sich der BF auf seine Gründe für die Ausreise aus Pakistan berufe, so würden diese durch die Entscheidung im ersten Asylverfahren erfasst werden. Seinen nunmehr zweiten Asylantrag habe der BF auf seine Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) gestützt, doch könne diese sehr wohl mit den notwendigen Medikamenten und durch entsprechende Institutionen in Pakistan behandelt werden. Die Angaben des BF zur Existenz seines Geschäftes seien widersprüchlich und sei er nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zum Verlassen Pakistans zu machen. Die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen seien vage und unkonkret, was indiziere, dass sein Ausreisegrund ein gedankliches Konstrukt darstelle. Bezüglich seiner Lebensgefährtin habe der BF keine detaillierten Angaben treffen können und habe auch die zeugenschaftlich einvernommene Lebensgefährtin des BF über diesen keine überzeugenden Angaben machen können, sondern seien deren Ausführungen zur Vergangenheit des BF oberflächlich und bruchstückhaft geblieben. Aufgrund seiner Rasse und Religion habe der BF keine Verfolgung zu befürchten und befinde sich dessen Familie noch im Herkunftsstaat, weshalb er soziale Anknüpfungspunkte und eine Existenzgrundlage in Pakistan habe und stehe dem BF des weiteren eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Dem BF drohe keine Verfolgung und handle es sich um einen erwachsenen und arbeitsfähigen Mann, die Belastungsstörung sei in Pakistan behandelbar und bestehe sohin keine Rückkehrgefährdung des BF. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. 21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.08.2015 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.08.2015 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der BF wurde bei einer unerlaubten Beschäftigung (Verkauf von Speisen und Getränken) betreten (AS 745).
- Am 02.02.2016 wurde der BF bezüglich der Sicherung seiner Ausreise einvernommen und gab dieser an, den Bescheid des BFA bezüglich seiner zweiten Asylantragstellung nicht erhalten zu haben. Der BF legte einen Befundbericht vom 27.01.2016, ein A2+/B1 Zertifikat sowie weitere Unterstützungsschreiben (AS795-825) vor.
- Mit Schreiben des BFV vom 28.01.2016 wurde ein ‚Antrag auf Heilung des Zustellmangels' gestellt.
- Am 23.02.2016 langte beim BFA eine Mitteilung der Post AG ein, wonach der Zustellvorgang des Bescheides vom 28.08.2015 nicht nachvollzogen werden könne und es keine diesbezüglichen Aufzeichnungen gebe.
- Der Bescheid wurde letztlich am 03.05.2016 an den BF durch Hinterlegung zugestellt.
- Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 wurde seitens des Vertreters des BF vollumfänglich Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid erhoben. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Moniert wurde, dass die getroffenen Länderfeststellungen sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF beschäftigen würden und daher zur Abweisung seines Antrages unzureichend sein würden. Daneben seien die Länderfeststellungen auch unvollständig. Die Gründe für die zweite Antragstellung liegen in den psychischen Problemen des BF, die seit Abschluss des Erstverfahrens erstmalig in dieser Intensität aufgetreten seien. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Situation psychisch kranker Menschen auseianderzusetzen und wurde auf eine Anfragebeantwortung vom ACCORD vom 18.02.2015 verwiesen, wonach die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette nicht überall gesichert sei. Auch würden die zitierten Berichte zeigen, welchen asylrelevanten Diskriminierungen und willkürlichen Repressionen psychisch erkrankte Personen ausgesetzt seien und seien die Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan unzureichend. Ferner sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da dem BF nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation die ihm im Zuge des Verfahrens vorgehalten worden sei, zu reagieren und sei diesem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 16.06.2014 nicht übermittelt worden. Nach Einsichtnahme in die Anfragebeantwortung sei festzuhalten, dass die Anzahl des Angebots von Medikation und Behandlung verschwindend gering sei. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur sozialen Gruppe der psychisch kranken Menschen in Pakistan zu treffen bzw. habe diese zu entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Dem BF drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der psychisch kranken Menschen, denen eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK aufgrund der Unbehandelbarkeit der Erkrankung und der humanitären Situation in Pakistan drohe.Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zur sozialen Gruppe der psychisch kranken Menschen in Pakistan zu treffen bzw. habe diese zu entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Dem BF drohe Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der psychisch kranken Menschen, denen eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK aufgrund der Unbehandelbarkeit der Erkrankung und der humanitären Situation in Pakistan drohe. Es sei hinreichend belegt, dass der BF Konzentrationsschwierigkeiten habe und aufgrund seiner psychischen Erkrankung Sachen vergesse, was auch in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.02.2013 festgehalten sei, sodass der BF sein Vorbringen entgegen der Ansicht des BFA detailliert und lebensnah gestaltet hat, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Auch habe die Behörde keinen Abgleich mit den länderkundlichen Feststellungen vorgenommen, sodass diese keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens des BF treffen habe können. Ferner könne aufgrund der dem BF gestellten Diagnosen (Konzentrationsschwierigkeiten, dissoziative Amnesie) nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben in Zusammenhang mit Widersprüchen zum Verbleib seines Geschäftes und zum Ausreisezeitpunkt geschlossen werden. Die Angaben des BF zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr seien kein gedankliches Konstrukt, sondern würden sich aus der psychischen Verfassung des BF ergeben und hätte auf die Diagnose bei der Beweiswürdigung Rücksicht genommen werden müssen. Erneut wurde auf die im Verfahren dokumentierte Unkonzentriertheit, Verdacht einer posttraumatischen Störung, Verbringung des BF in das Krankenhaus XXXX , Überprüfung der Einvernahmefähigkeit des BF in der Krankenstation der Betreuungsstelle, wiederholte mangelnde Einvernahmefähigkeit des BF, Weinen des BF während der Einvernahme verwiesen. Mittlerweile könne eine Stabilisierung des Zustandes des BF verzeichnet werden, doch würde ein Therapieabbruch sehr schnell zu einer Zustandsverschlechterung führen. Ferner sei die Würdigung des Privat- und Familienlebens des BF durch die belangte Behörde nicht widerspruchsfrei und habe die Behörde die im Zusammenhang mit der Integration des BF in Österreich stehenden Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, ignoriert.Es sei hinreichend belegt, dass der BF Konzentrationsschwierigkeiten habe und aufgrund seiner psychischen Erkrankung Sachen vergesse, was auch in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 28.02.2013 festgehalten sei, sodass der BF sein Vorbringen entgegen der Ansicht des BFA detailliert und lebensnah gestaltet hat, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Auch habe die Behörde keinen Abgleich mit den länderkundlichen Feststellungen vorgenommen, sodass diese keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens des BF treffen habe können. Ferner könne aufgrund der dem BF gestellten Diagnosen (Konzentrationsschwierigkeiten, dissoziative Amnesie) nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben in Zusammenhang mit Widersprüchen zum Verbleib seines Geschäftes und zum Ausreisezeitpunkt geschlossen werden. Die Angaben des BF zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr seien kein gedankliches Konstrukt, sondern würden sich aus der psychischen Verfassung des BF ergeben und hätte auf die Diagnose bei der Beweiswürdigung Rücksicht genommen werden müssen. Erneut wurde auf die im Verfahren dokumentierte Unkonzentriertheit, Verdacht einer posttraumatischen Störung, Verbringung des BF in das Krankenhaus römisch 40 , Überprüfung der Einvernahmefähigkeit des BF in der Krankenstation der Betreuungsstelle, wiederholte mangelnde Einvernahmefähigkeit des BF, Weinen des BF während der Einvernahme verwiesen. Mittlerweile könne eine Stabilisierung des Zustandes des BF verzeichnet werden, doch würde ein Therapieabbruch sehr schnell zu einer Zustandsverschlechterung führen. Ferner sei die Würdigung des Privat- und Familienlebens des BF durch die belangte Behörde nicht widerspruchsfrei und habe die Behörde die im Zusammenhang mit der Integration des BF in Österreich stehenden Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, ignoriert. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid allenfalls zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder den Bescheid bzgl. Spruchpunkt III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde.Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid allenfalls zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder den Bescheid bzgl. Spruchpunkt römisch drei. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde. Es wurde weiter beantragt, dem BF einen Verfahrenshelfer beizustellen, um die nicht in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können und die Frist für die freiwillige Ausreise zu verlängern.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am 16.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 27.04.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme des Vertreters des BF bezugnehmend auf dessen Privat- und Familienleben ein. In einem wurden mehrere Unterstützungsschreiben, ein Ehevertrag vom XXXX , Jahresaufstellungen zu den Einkünften des BF in den Jahren 2016 und 2017 und eine Bestätigung zur Absolvierung eines B1/B1+ Deutschkurses in Vorlage gebracht.
- Am 27.04.2018 langte eine ergänzende Stellungnahme des Vertreters des BF bezugnehmend auf dessen Privat- und Familienleben ein. In einem wurden mehrere Unterstützungsschreiben, ein Ehevertrag vom römisch 40 , Jahresaufstellungen zu den Einkünften des BF in den Jahren 2016 und 2017 und eine Bestätigung zur Absolvierung eines B1/B1+ Deutschkurses in Vorlage gebracht.
- Am 03.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
- Am 08.05.2018 langte hg. ein Arbeitsvorvertrag den BF betreffend (Tätigkeit als Pizzakoch, Wochenarbeitszeit 38,5 Stunden) ein. Am 14.05.2018 erfolgte eine weitere ergänzende Stellungnahme, in welcher die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur psychischen Verfassung des BF beantragt wurde.
- Aufgrund der Angaben des BF in der hg. Verhandlung und des entsprechenden Antrages wurde mit hg. Beschluss vom 08.06.2018 XXXX , eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie als Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt.
- Aufgrund der Angaben des BF in der hg. Verhandlung und des entsprechenden Antrages wurde mit hg. Beschluss vom 08.06.2018 römisch 40 , eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie als Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt.
- Am 25.02.2019 langte hg. das betreffende Gutachten ein und wurde im Zuge des durchgeführten Parteiengehörs den Parteien zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen hg. länderkundlichen Feststellungen eingeräumt.
- Am 29.03.2019 langte hg. eine diesbezügliche Stellungnahme des Vertreters des BF ein.
- Am 18.04.2019 langte hg. ein A2 Zeugnis und die Bestätigung über den Antritt des Kurses ‚Basisbildung Lernatelier' sowie ein Einkommensnachweis vom 28.02.2019 ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 und durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen: 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
- Feststellungen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er hat eine Frau und vier Kinder im Herkunftsstaat und gehört der Volksgruppe der Punjabi an. Er ist Moslem der sunnitischen Glaubensausrichtung und stammt aus Gujranwala, in der Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung im Ausmaß von acht Jahren und hat seinen Unterhalt in Pakistan als Schweißer und aus seinem Geschäft für Eisenwaren bestritten. Der Vater, zwei Schwestern und ein Bruder leben in Pakistan. Zwei Brüder leben in Saudi Arabien. Er reiste illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 21.09.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Instanzenzug wurde dieser Antrag vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit Erkenntnis vom 02.03.2012 abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde das ausreisekausale Vorbringen des BF, wonach er als Mitglied einer Partei von den Angehörigen einer anderen Partei bedroht und misshandelt worden sei, als unglaubwürdig erachtet. Im Erstverfahren machte der Beschwerdeführer keine psychischen Beeinträchtigungen geltend, sonder gab an, gesund zu sein. Dieses Erkenntnis erwuchs am 07.03.2012 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer reiste daraufhin nach Frankreich und weiter nach XXXX aus.Der Beschwerdeführer reiste daraufhin nach Frankreich und weiter nach römisch 40 aus. Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2012 nach seiner Rücküberstellung von XXXX nach Österreich den nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im wesentlichen mit seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand.Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2012 nach seiner Rücküberstellung von römisch 40 nach Österreich den nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im wesentlichen mit seinem schlechten psychischen Gesundheitszustand. Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass dieser an keiner psychischen Erkrankung leidet, sondern liegt eine durch die Situation ausgelöste Störung der Befindlichkeit vor. Der Beschwerdeführer leidet an keiner posttraumatischen Belastungsstörung und sind die dafür erforderlichen Symptome nicht explorierbar. Die seitens des Beschwerdeführers beschriebenen Erinnerungslücken und Erinnerungsunfähigkeiten im nunmehr zweiten Asylverfahren sind aus psychiatrischer Sicht nicht erklärbar. Eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion als Folge einer negativen Entwicklung (zB negativer Asylbescheid) kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Lt. Manual der WHO (ICD-10) hält eine solche nicht länger als zwei Jahre an, sodass der Beschwerdeführer aktuell an keiner Anpassungsstörung leidet. Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich um eine flüchtige und situativ auftretende, die bei entsprechender Labilisierung bei wenig resilienten Personen als Reaktion auf ein belsastendes Ereignis autreten kann und ist eine solche krankheitswertige Störung von der normalpsychologischen Reaktionsbildung auf belastende Ereignisse (Herabgestimmtheit, Verzagtheit, negative Bilanzierung des eigenen Lebensverlaufes) abzugrenzen. Der Erhalt eines negativen Ansylbescheides ist nicht als lebensbedrohliches Ereignis und damit nicht als potentielles Trauma zu werten. Die Erkrankung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist definiert als Störung, die dem Trauma mit einer Latenz von Wochen bis Monaten, jedoch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma erfolgt, sodass das Auftreten einer solchen Störung zweieinhalb Jahre nach Verlassen der Heimat aufgrund von dortigen Vorfällen als mit den diagnostischen Leitlinien nicht vereinbar anzusehen ist und widerspricht das Vorliegen eines solchen Zustandes auch der lebenspraktischen Kompetenz, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausreise unter Beweis stellte. Die in den diversen Unterstützungserklärungen und vom Beschwerdefüher selbst geschilderten, umfassenden Aktivitäten sind nicht mit der Diagnose einer schweren depressiven Verstimmung mit Konzentrationsstörungen oder einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung in Einklang zu bringen. Ein klassisches Symptom der Depression ist die Antriebslosigkeit und die Unfähigkeit, sich für eine Tätigkeit zu motivieren oder gar "mit Begeisterung Kurse abzuhalten". Bei einer posttaumatischen Belastungsstörung wäre ein Vermeidungsverhalten zwingend gefordert, dh der Betroffene würde Vieles daransetzen, Erfahrungen, die an eigene traumatische Erfahrungen erinnern würden, wie beispielsweise dramatische Schilderungen von Flucht und Ausreisegründen, zu vermeiden. Ein weiteres konstituierendes Symptom ist die affektive Verflachung, die auch als ‚numbing' bezeichnet wird, diese wiederum schließt ‚Begeisterung' aus. Der Beschwerdeführer wurde zumindest bis zum Mai 2018 mit verschiedenen Antidepressiva medikamentös behandelt. Da keine Erkrankung des Beschwerdeführers vorliegt, kann im Rückkehrfall nicht von der Verschlechterung einer solchen ausgegangen werden, jedoch von einer normalpsychologisch nachvollziehbaren Reaktionsbildung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Pakistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in Pakistan ausgesetzt sein wird. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Pakistan einer unmenschlichen Behandlung oder unmenschlichen Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. In Österreich hat der Beschwerdeführer seit 2013 eine Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsbürgerin ist, und hat er diese nach moslemischen Ritus am XXXX geheiratet.In Österreich hat der Beschwerdeführer seit 2013 eine Lebensgefährtin, welche österreichische Staatsbürgerin ist, und hat er diese nach moslemischen Ritus am römisch 40 geheiratet. Zur beabsichtigten Schließung einer standesamtlichen Ehe ist der Beschwerdeführer mit der pakistanischen Botschaft in Österreich in Kontakt getreten. Er ist selbsterhaltungsfähig, indem er seinen Unterhalt seit September 2016 anfangs zum Teil und nunmehr seit 2017 zur Gänze als Zeitungskolporteur bestreitet, er hat eine Einstellungszusage vorgelegt und befindet sich seit 15.09.2017 nicht mehr in staatlicher Grundversorgung. Er hat einen A1, A2, A2+ und B1/B1+ Deutschkurs absolviert und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Am 29.03.2019 hat er die Integrationsprüfung beinhaltend das Sprachniveau A2 und Werte- und Orientierungswissen bestanden. Er war bislang für verschiedene Organisationen aktiv (Verein XXXX , XXXX ) und hat zahlreiche Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer wurde von mehreren Vertrauenspersonen zur hg. Verhandlung begleitet.Er ist selbsterhaltungsfähig, indem er seinen Unterhalt seit September 2016 anfangs zum Teil und nunmehr seit 2017 zur Gänze als Zeitungskolporteur bestreitet, er hat eine Einstellungszusage vorgelegt und befindet sich seit 15.09.2017 nicht mehr in staatlicher Grundversorgung. Er hat einen A1, A2, A2+ und B1/B1+ Deutschkurs absolviert und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Am 29.03.2019 hat er die Integrationsprüfung beinhaltend das Sprachniveau A2 und Werte- und Orientierungswissen bestanden. Er war bislang für verschiedene Organisationen aktiv (Verein römisch 40 , römisch 40 ) und hat zahlreiche Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Der Beschwerdeführer wurde von mehreren Vertrauenspersonen zur hg. Verhandlung begleitet. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 18.7.2018: Anschläge und Proteste im Vorfeld der Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Im Vorfeld der Wahlen am
- Juli 2018 kam es zu zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern (Dawn 13.7.2018a). Am
- Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vgl. ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vgl. CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018).Am
- Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vergleiche ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vergleiche CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018). Ebenfalls am
- Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vgl News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.
- bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018).Ebenfalls am
- Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vergleiche News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vergleiche Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vergleiche News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.
- bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018). Am
- Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vgl. Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018).
Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a).Am 10. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vergleiche Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vergleiche Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vergleiche CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018).
Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vergleiche CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a). Am
- Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vgl. New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018).Am
- Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vergleiche New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018). Am
- Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.
- werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 14.7.2018).Am
- Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.
- werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vergleiche Nation 14.7.2018). Quellen: * CNN (11.7.2018): Pakistani Taliban claims responsibility for deadly election suicide attack, https://edition.cnn.com/2018/07/11/asia/pakistan-peshawar-taliban-suicide-attack-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * CNN (13.7.2018): Former Pakistani Prime Minister Nawaz Sharif arrested after return, https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/nawaz-maryam-sharif-return-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * CNN (16.7.2018): At least 149 killed in Pakistan terror strike targeting political rally, https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/pakistan-suicide-attack-balochistan-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (10.7.2018a): TTP claims responsibility for Peshawar blast; ANP's Haroon Bilour laid to rest, https://www.dawn.com/news/1419202, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (10.7.2018b): Nacta names six politicians under threat from terrorists, https://www.dawn.com/news/1419042, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (13.7.2018): Mastung bombing: 128 dead, over 200 injured in deadliest attack since APS, IS claims responsibility, https://www.dawn.com/news/1419812, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (13.7.2018b): Blast targets convoy of JUI-F leader Akram Khan Durrani in Bannu, 4 killed, https://www.dawn.com/news/1419792/blast-targets-convoy-of-jui-f-leader-akram-khan-durrani-4-killed, Zugriff 17.7.2018 * Dawn (7.7.2018): 7 including MMA candidate injured in Bannu blast, https://www.dawn.com/news/1418562, Zugriff 17.7.2018 * Express Tribune, the (13.7.2018): Four die as blast targets Durrani, https://tribune.com.pk/story/1756834/1-least-four-killed-16-injured-akram-durranis-convoy-comes-attack/, Zugriff 17.7.2018 * Nation, the (11.7.2018): Peshawar attack: death toll rises to 22, https://nation.com.pk/11-Jul-2018/peshawar-attack-death-toll-increase-to-20, Zugriff 17.7.2018 * Nation, the (14.7.2018): BAP candidate among 128 killed in Mastung blast, https://nation.com.pk/14-Jul-2018/bap-candidate-among-128-killed-in-mastung-blast?show=preview/, Zugriff 17.7.2018 * News, the (13.7.2018): Four killed in bomb attack on Akram Durrani's rally in Bannu, https://www.thenews.com.pk/latest/341264-several-injured-in-bomb-attack-near-convoy-of-ex-kp-cm-akram-durrani, Zugriff 17.7.2018 * ORF (13.7.2018): Anschlag in Pakistan: Zahl der Opfer steigt auf 128, http://www.orf.at//stories/2446861/, Zugriff 17.7.2018
- Standard, der (14.7.2018): Nach Selbstmordanschlag: Zahl der Toten steigt auf 140, https://derstandard.at/2000083427458/Zwei-Bomben-im-pakistanischen-Wahlkampf-mindestens-20-Tote, Zugriff 17.7.2018 Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat der sich aus den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammensetzt. Das Hauptstadtterritorium Islamabad ("Islamabad Capital Territory") ist eine eigene Verwaltungseinheit unter Bundesverwaltung. Für die "Federally Administered Tribal Areas" (FATA, Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) bestimmte bis 28.5.2018 die pakistanische Verfassung, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze nur dann gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet (AA 10.2017a). Am 28.5.2018 unterzeichnete Präsident Mamnoon Hussain die FATA Interim Governance Regulation 2018, die etwa zwei Jahre lang gültig sein wird (NHT 28.5.2018). Am 31.5.2018 wurden die FATA mit Khyber Pakhtunhkhwa vereinigt und die ehemaligen Stammesgebiete werden mittels der FATA Interim Governance Regulation durch die Provinz Khyber Pakhtunkhwa verwaltet (Geo.tv 31.5.2018). Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bis dahin von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell und politisch von der Regierung in Islamabad abhängig (AA 10.2017a). Das Ergebnis der Volkszählung 2017 ergab für Pakistan 207.774.520 Einwohner (PBS 2017a) ohne Berücksichtigung von Azad Jammu & Kashmir und Gilgit Baltistan (TET 25.7.2018). Das Land ist laut CIA World Factbook der sechstbevölkerungsreichste Staat der Welt (CIA 23.2.2018). Im April 2010 wurde eine weitreichende Verfassungsreform ("Eighteenth Amendment of the Constitution of Pakistan") verabschiedet, die von einem parteiübergreifenden Parlamentsausschuss seit Juni 2009 vorbereitet worden war. Ziel war es, zur Grundgestalt der unter Präsident Zulfikar A. Bhutto 1973 verabschiedeten Verfassung zurückzukehren, die nach zahlreichen Eingriffen der Militärherrscher Zia-ul Haq und Musharraf fast bis zur Unkenntlichkeit verändert worden war. Kernelemente der vorgenommenen Verfassungsänderungen sind eine Stärkung der Position des Ministerpräsidenten bei gleichzeitiger Einschränkung der Machtbefugnisse des Präsidenten, eine Stärkung des Föderalismus durch eine deutliche Ausweitung der Kompetenzen der Provinzen gegenüber der Zentralregierung, eine Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz durch ein neues Ernennungsverfahren für die obersten Richter und die Einführung zweier neuer Grundrechte: des Rechts auf Information und des Rechts auf Erziehung (AA 10.2017a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament. Das Parlament besteht aus zwei Kammern, der Nationalversammlung und dem Senat. Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, zehn weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert. Die reservierten Sitze werden auf die in der Nationalversammlung vertretenen Parteien entsprechend deren Stimmenanteil verteilt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre (AA 10.2017a). Seit 1.8.2017 ist der bisherige Ölminister Shahid Khaqan Abbasi (von der Regierungspartei PML-N) neuer Ministerpräsident. Der bisherige Ministerpräsident Nawaz Sharif war am 28.8.2017 vorzeitig zurückgetreten, nachdem Pakistans Oberster Gerichtshof Sharifs Amtsenthebung angeordnet hatte. Grundlage für die Amtsenthebung ist das Verschweigen von Einkommen aus einer ausländischen Firmenbeteiligung, die Sharif der Wahlkommission bei seiner Registrierung als Kandidat 2013 hätte anzeigen müssen. Die Korruptionsvorwürfe gegen Sharif und seine Familie sind mit der "Panama-Papers-Affäre" verbunden (AA 10.2017a). Im April 2018 wurde Nawaz Sharif von einem fünfköpfigen Anti-Korruptionsgericht auf Lebenszeit von der Übernahme eines öffentlichen Amtes gesperrt (AJ 13.4.2018). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 11.5.2013 statt. Damals löste die Pakistan Muslim League-N (PML-N) unter Parteichef Nawaz Sharif eine von der Pakistan Peoples Party (PPP) geführte Regierung ab. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass eine zivile Regierung eine volle Legislaturperiode (2008 bis 2013) regieren konnte und dass der demokratische Wechsel verfassungsgemäß ablief. Die PML-N erreichte bei den Wahlen eine absolute Mehrheit der Mandate. Dieses deutliche Ergebnis ist auch auf das in Pakistan geltende Mehrheitswahlrecht zurückzuführen. Landesweit stimmten ca. ein Drittel der Wähler für die PML-N. Zweitstärkste Partei in der Nationalversammlung wurde die PPP, gefolgt von der Pakistan Tehreek-e-Insaf (Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit, PTI) des ehemaligen Cricket-Stars Imran Khan. Die MQM (Muttahida Quami Movement), mit ihren Hochburgen in den beiden Großstädten der Provinz Sindh, Karatschi und Hyderabad, stellt die viertstärkste Fraktion. Am 5.6.2013 wurde Nawaz Sharif vom Parlament zum Ministerpräsidenten gewählt. Für ihn war es, nach 1990 und 1999, die dritte Amtszeit als pakistanischer Regierungschef (AA 10.2017a). Ebenfalls am 11.5.2013 fanden die Wahlen zu den vier Provinzversammlungen statt. In Punjab, der bevölkerungsreichsten Provinz (ca. 50 % der Bevölkerung Pakistans), errang die PML-N mehr als zwei Drittel der Mandate, der Bruder von Nawaz Sharif, Shahbaz Sharif, wurde in seinem Amt als Chief Minister bestätigt. In Sindh konnte die PPP ihre Vormachtstellung verteidigen, in Khyber Pakhtunkhwa errang die PTI die meisten Mandate und führt dort nun eine Koalitionsregierung. Die Regierung von Belutschistan wird von einem Chief Minister der belutschischen Nationalistenpartei (NP) geführt, die eine Koalition mit der PML-N und weiteren Parteien eingegangen ist (AA 10.2017a). Am 30.7.2013 wählten beide Kammern des Parlaments und Abgeordnete der Provinzparlamente den PML-N Politiker Mamnoon Hussain zum neuen pakistanischen Staatsoberhaupt, der am 9.9.2013 vereidigt wurde. Hussain löst Asif Ali Zardari als Staatspräsidenten ab, der als erstes Staatsoberhaupt in der Geschichte Pakistans seine Amtszeit geordnet beenden konnte. Der verfassungsmäßige Machtübergang sowohl in der Regierung als auch im Amt des Staatsoberhaupts wurde als wichtiger Beitrag zur Stabilisierung der Demokratie in Pakistan gewürdigt (AA 10.2017a). Die nächsten Parlamentswahlen finden am 15.7.2018 statt (Samaa 20.12.2017). Im November 2017 blockierten Demonstranten - Mitglieder religiöser Parteien wie Tehreek Labbaik Ya Rasool Allah (TLY), Tehreek-i-Khatm-i-Nabuwwat und Sunni Tehreek Pakistan (ST) 20 Tage lang den Autobahnknoten Fayzabad Interchange in Islamabad. Anlass der Proteste war eine Zeile in der Novelle des Wahlgesetzes (Elections Act 2017), die nach Meinung der Demonstranten den Khatm-i-Nabuwwat-Eid [Anm.: legt die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads fest] veränderte (Dawn 28.11.2017). Nach diesen Änderungen wäre es Ahmadis etwas erleichtert worden, aktiv und passiv an Wahlen teilzunehmen (Nation 19.11.2017). Die Änderung am Eid wurde durch einen Parlamentsbeschluss rückgängig gemacht. Dennoch forderten die Demonstranten den Rücktritt von Justizminister Zahid Hamid. Nachdem der Islamabad High Court (IHC), der Supreme Court sowie verschiedene religiöse Parteiführer aufgefordert hatten, die Proteste zu beenden, hat der IHC letztlich die Distriktverwaltung aufgefordert, die Demonstranten "mit allen nötigen Mitteln" vom Autobahnknoten zu entfernen. Nach mehreren vergeblichen Verhandlungsrunden wurde Innenminister Ahsan Iqbal vom IHC verwarnt, er könne wegen Missachtung eines Gerichtsentscheides angeklagt werden. Weiters stellte der IHC fest, dass die Demonstranten aufgrund der wiederholten Missachtung der Gerichtsanordnung zur Auflösung der Proteste einen "terroristischen Akt" begangen hätten. Nach einem verstrichenen Ultimatum begann die Regierung am 25.11.2017 mit der gewaltsamen Auflösung der Proteste, bei der sechs Personen getötet wurden. Die zur Unterstützung gerufene Armee verweigerte ihr Eingreifen, wodurch weitere Verhandlungen mit den Demonstranten notwendig wurden. Die Blockade wurde aufgelöst, nachdem einigen Forderungen der Demonstranten nachgegeben wurde, Zahid Hamid musste als Justizminister zurücktreten (Dawn 28.11.2017). Mit der Vereinigung der FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa am 31.5.2018 (Geo.tv 31.5.2018) wurde die Zahl der Abgeordneten in der Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa von 124 auf 145 erhöht. Insgesamt wird die ehemalige FATA von 21 Abgeordneten im kommenden Provinzparlament vertreten, davon sind vier Mandate für Frauen und einer für Nicht-Muslime reserviert. Die neue Provinzversammlung von Khyber Pakhtunkhwa wird innerhalb eines Jahres nach den Parlamentswahlen von 2018 erfolgen (Nation 27.5.2018). Die zwölf Sitze der [ehem.] FATA in der Nationalversammlung werden Khyber Pakhtunkhwa zugeschlagen; die Provinz verfügt in der kommenden Legislaturperiode über 60 statt bisher 48 Abgeordnetensitze (Geo.tv 16.5.2018). Politische Parteien durften in den [ehem.] Stammesgebieten (FATA) seit 2011 aktiv werden (USDOS 20.4.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Pakistan - Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/-/205010, Zugriff 8.3.2018 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (13.4.2018): Pakistani court bans ex-PM Nawaz Sharif from parliament for life, https://www.aljazeera.com/news/2018/04/pakistani-court-bans-pm-nawaz-sharif-parliament-life-180413072707795.html, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (23.2.2018): World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 8.3.2017 -Strichaufzählung Dawn (28.11.2017): An overview of the crisis that forced the government to capitulate, https://www.dawn.com/news/1373200/an-overview-of-the-crisis-that-forced-the-government-to-capitulate, Zugriff 26.4.2018 -Strichaufzählung Geo.tv (16.5.2018): KP Assembly seats to increase to 147 after FATA merger: draft bill, https://www.geo.tv/latest/195723-kp-assembly-seats-to-increase-to-147-after-fata-merger-reveals-draft-bill, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung Geo.tv (31.5.2018): President signs amendment bill, merging FATA with KP, https://www.geo.tv/latest/197519-fata-official-merged-with-kp-as-president-mamnoon-signs, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung Nation, The (19.11.2017): Understanding the Faizabad sit-in, https://nation.com.pk/19-Nov-2017/understanding-the-faizabad-sit-in, Zugriff 16.5.2018 -Strichaufzählung Nation, the (27.5.2018): KP Assembly approves Fata merger bill, https://nation.com.pk/27-May-2018/kp-assembly-approves-fata-merger-bill, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung NHT - National Herald Tribune (28.5.2018): Mamnoon signs FATA Interim Governance Regulation, 2018, http://dailynht.com/story/43730, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS - 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung Samaa (20.12.2017): Govt to complete its term; elections to be held in July 2018: PM, https://www.samaa.tv/pakistan/2017/12/govt-complete-term-elections-held-july-2018-pm/, Zugriff 26.4.2018 -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (25.7.2017): 6th census findings: 207 million and counting, https://tribune.com.pk/story/1490674/57-increase-pakistans-population-19-years-shows-new-census/, Zugriff 9.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices for 2017 - Pakistan, https://www.state.gov/documents/organization/277535.pdf, Zugriff 23.4.2018
- Sicherheitslage Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch pakistanische Großstädte wie Karatschi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge richten sich vor allem gegen Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z. B. die Sufis (AA 10.2017a). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2013 kontinuierlich zurückgegangen, wobei der Rückgang 2017 nicht so deutlich ausfiel wie im Jahr zuvor und auch nicht alle Landesteile gleich betraf. In Belutschistan und Punjab stieg 2017 die Zahl terroristischer Anschläge, die Opferzahlen gingen jedoch im Vergleich zum Vorjahr auch in diesen Provinzen zurück (PIPS 1.2018 S 21f). Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 20.10.2017). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (ehem. Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 10.2017a). Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess im Juni 2014, nach Beginn einer umfassenden Militäroperation in Nord-Wasiristan abgebrochen. Die Militäroperation begann am 15.4.2014 in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 10.2017a). Durch verschiedene Operationen der Sicherheitskräfte gegen Terrorgruppen in den [ehem.] Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas - FATA) konnte dort das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden. Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 20.10.2017). Durch die Militäroperation wurden ca. 1,5 Millionen Menschen vertrieben. Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 20.10.2017). Im Gefolge des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u. a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafen-Moratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismus verdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 10.2017a). 2016 wurden weiterhin Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nord-Wasiristan durchgeführt, um aufständische Feinde des Staates zu eliminieren. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten landesweit Operationen durch. Sicherheitskräfte, inklusive der paramilitärischen Sindh Rangers, verhafteten Verdächtige und vereitelten Anschlagspläne in Großstädten wie Karatschi. Operationen der paramilitärischen Rangers gegen Terrorismus und Kriminalität führten zu geringeren Ausmaßen an Gewalt und in Karatschi, jedoch wurden in den Medien Vorwürfe veröffentlicht, dass die Rangers gegen bestimmte politische Parteien auch aus politischen Gründen vorgingen (USDOS 7.2017). Spezialisierte Einheiten der Exekutive leiden unter einem Mangel an Ausrüstung und Training, um die weitreichenden Möglichkeiten der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung durchzusetzen. Die Informationsweitergabe zwischen den unterschiedlichen Behörden funktioniert nur schleppend. Anti-Terror-Gerichte sind langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, da die Terrorismusdelikte sehr breit definiert sind. In Terrorismusprozessen gibt es eine hohe Rate an Freisprüchen. Dies liegt auch daran, dass Staatsanwälte in Terrorismusfällen eine untergeordnete Rolle spielen und die Rechtsabteilungen von militärischen und zivilen Einrichtungen Ermittlungen behindern. Ebenso werden Zeugen, Polizei, Opfer, Ankläger, Anwälte und Richter von terroristischen Gruppen eingeschüchtert (USDOS 7.2017). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen und 171 Personen verletzt wurden. Unter den Todesopfern befanden sich 44 Zivilisten, 28 Polizisten, 31 Mitglieder von Grenzschutz oder Rangers, zwei Steuereintreiber sowie zehn Aufständische (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-sektiererischen Gruppierungen führten 2017 370 terroristische Angriffe in 64 Distrikten Pakistans durch. Dabei kamen 815 Menschen ums Leben und weitere 1.736 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 563 Zivilisten, 217 Angehörige der Sicherheitskräfte und 35 Aufständische. 160 (43 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, 86 (23 %) auf Zivilisten, 22 waren religös-sektiererisch motiviert, 16 Angriffe zielten auf staatliche Einrichtungen, 13 waren gezielte Angriffe auf politische Persönlichkeiten oder Parteien, zwölf waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste, zehn Angriffe betrafen nicht-belutschische Arbeiter oder Siedler in Belutschistan und neun betrafen Journalisten oder Medienvertreter (PIPS 1.2018 S 17f). 2015 gab es 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan, 48 % weniger als
- Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 % weniger als 2014, 1443 Personen wurden verletzt, 54 % weniger als
- Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angehörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Aufständische (PIPS 3.1.2016). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um weitere 28 % auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 % bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 % bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge gelingen konnten. Zu Tode kamen 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und 61 Aufständische (PIPS 1.2017). Die Situation verbesserte sich kontinuierlich seit 2013 und der Trend setzte sich auch 2017 fort. Dies lässt sich Großteils auf landesweite, umfassende Operationen gegen Aufständische durch die Sicherheitsbehörden als Teil des National Action Plan (NAP) zurückführen, beispielsweise von den Militäroperationen in den [ehem.] FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Operationen in Karatschi (PIPS 1.2018 S 17ff). Etwa 58 % (213 von 370) aller Anschläge mit 604 Toten und 1374 Verletzten wurden von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihren Splittergruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa wie die Lashkar-e-Islam sowie von IS-Unterstützern durchgeführt. Nationalistische Gruppierungen führten 138 Anschläge durch, vorwiegend in Belutschistan, und einige wenige in Sindh, dabei kamen 140 Menschen ums Leben und 265 Menschen wurden verletzt. 19 Anschläge mit 71 Toten und 97 Verletzten wurden durch religiös-sektiererische Gruppen durchgeführt (PIPS 1.2018 S 17). Insgesamt gab es im Jahr 2017 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 713 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2016: 749; -5 %), darunter 75 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2016: 95), 68 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2016: 105), 171 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2016: 74) und vier Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2016: zwölf) (PIPS 1.2018 S 20; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 15 % auf 1.611 von 1.887 im Jahr 2016, die Zahl der verletzten Personen stieg jedoch im selben Zeitraum um 13 % von 1.956 auf 2.212 (PIPS 1.2018 S 20). Im Jahr 2016 gab es im Vergleich zu 2015 32 % weniger Vorfälle und 46 % weniger Todesopfer (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 wurden 75 operative Schläge und Razzien (2016: 95; -21 %) in 28 Distrikten oder Regionen Pakistans durchgeführt (2016: 35), davon 39 in Belutschistan (2016: 38), 18 in den [ehem.] FATA (2016: 24), acht in Khyber Pakhtunkhwa (2016: fünf), sieben im Punjab (2016: 13) und drei in Karatschi (2016: 15). 296 Menschen wurden dabei getötet (2016: 492), davon 281 Aufständische (2016: 481) (PIPS 1.2018 S 23; Zahlen für 2016: PIPS 1.2017). Im Jahr 2015 wurden 143 Sicherheitsoperationen in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern durchgeführt (PIPS 1.2017). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die "korrigierende religiöse Bildung", Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten (USDOS 7.2017). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 7.2017). Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte in Pakistan Fortschritte bei der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO-Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch werden bestimmte Gruppen, insbesondere Lashkar e-Tayyiba, nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen (USDOS 7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (10.2017a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN.BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
- -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Pakistan (S 261-265), https://www.state.gov/documents/organization/272488.pdf, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung 2.
- Regionale Verteilung der Gewalt Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber Pakhtunkhwa, den [ehem.] Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 28.3.2018) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karatschi, wobei es in Karatschi seit 2016 nicht mehr zu größeren Anschlägen gekommen ist (AA 20.10.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS landesweit 76 terroristische Angriffe, bei denen 105 Personen ums Leben kamen. Davon entfielen auf Belutschistan 40 Anschläge mit 56 Toten; auf Khyber Pakhtunkhwa zehn Anschläge mit 20 Toten und auf die [ehem.] FATA 18 Anschläge mit 17 Toten. Im Sindh gab es fünf Anschläge mit acht Toten, in Punjab zwei Anschläge mit zwölf Toten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad, in Gilgit Baltistan und Azad Jammu & Kashmir wurden keine Anschläge registriert (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Im Jahr 2017 war Belutschistan - wie schon in den drei Jahren zuvor - die am stärksten vom Terrorismus betroffene Provinz. Bei 165 Anschlägen kamen 288 Menschen ums Leben. Somit entfielen 44 % aller Anschläge bzw. 35 % aller Todesfälle landesweit auf Belutschistan. Die [ehem.] Stammesgebiete (FATA) waren die am zweitstärksten vom Terrorismus betroffene Region, sowohl was die Zahl der Anschläge als auch der Opfer angeht. Bei 83 Angriffen kamen 253 Personen ums Leben. In Khyber Pakhtunkhwa kamen bei 71 Anschlägen 91 Personen ums Leben; in Sindh gab es 31 Anschläge (davon 24 in Karatschi) mit 119 Todesopfern (davon 25 in Karatschi, sowie 91 durch einen einzigen suizidalen Sprengstoffanschlag in Sehwan Sharif). Im Punjab kam es zu 14 Anschlägen mit 61 Todesopfern, im Hauptstadtterritorium gab es drei Anschläge mit zwei Todesopfern und in Azad Jammu und Kashmir gab es drei Anschläge mit einem Todesopfer (PIPS 1.2018 S 37-59). Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von den [ehem.] FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 % zurück, in Islamabad um 75 %, in Karatschi um 60 und in den [ehem.] FATA um 38 %. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (28.3.2018): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) https://www.auswaertiges-amt.de/de/pakistansicherheit/204974, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
- -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 2.
- Wichtige Terrorgruppen Im Jahr 2017 ging die Zahl terroristischer Anschläge weiter zurück, doch aufständische Gruppierungen stellen weiterhin eine starke Bedrohung für die innere Sicherheit des Landes dar. Die Gruppierungen unterliegen wie bereits 2016 einer konstanten Transformation. Eine bisher unbekannte Gruppierung namens Ansarul Sharia wurde in Karatschi aktiv und verstärkte Aktivitäten von Daesh / ISIS stellen eine neue Herausforderung für die Sicherheitskräfte dar (PIPS 1.2018). Die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP) ist die größte aufständische Gruppe in Pakistan (EASO 7.2016); 70 Angriffe mit 186 Toten gingen 2017 auf ihr Konto (PIPS 1.2018 S 83f). Sie entstand 2007 als loses Bündnis von Deobandi-Gruppen, die an der Pakistanischen Grenze zu Afghanistan operierten. Ursprüngliches Ziel war die Einsetzung der Sharia und die Bekämpfung der Koalitionskräfte in Afghanistan. Später richtete sie sich auch gegen den pakistanischen Staat. Die Anhängerschaft setzt sich hauptsächlich aus Paschtunen der Grenzregion zusammen. Die TTP finanziert sich aus Erpressung, Schmuggel, Drogenhandel und Kidnapping. Es scheint, als hätte sie durch die Operation Zarb-e-Azb in Nord-Wasiristan stark an Boden verloren (EASO 7.2016). Der Vertreter des PIPS erläutert bei der FFM 2013, dass die TTP nicht über eine einheitliche Struktur verfügt und auch die vorhandene Struktur nicht mehr intakt ist. Jede Gruppe hat eigene Operationen (BAA 6.2013). Die TTP wurde stark durch interne Krisen und die militärischen Operationen in Nord-Wasiristan und in der Khyber Agency geschwächt. Die internen Krisen hielten diese Organisation aber nicht davon ab, gewaltsame Anschläge durchzuführen (PIPS 4.1.2015). Die TTP konnte ihre internen Streitigkeiten 2017 durch die Wiedereingliederung der größten Fraktion aus Süd-Wasiristan in die Hauptgruppe beilegen (PIPS 1.2018 S 83f). Neben der TTP, ihren Unter- und Splittergruppen sind auch einige kleinere militante islamistisch motivierte Gruppen in Khyber Pakhtunkhwa und den [ehem.] FATA aktiv, sie werden als lokale Taliban bezeichnet (PIPS 1.2018 S 85). Allerdings gebrauchen auch viele kriminelle Gruppen dieses Label. Die meisten dieser Gruppen sind klein und ihre Operationen sind auf ihre Umgebung begrenzt (BAA 6.2013). Ziel der Lashkar-e-Jhangvi (LeJ) ist es, Pakistan in ein sunnitisches Land zu transformieren. Sie ist in viele Gruppen zersplittert, deren Taktiken und Ziele sich von einem Gebiet zum anderen unterscheiden (SATP o.D.). Die LeJ erlitt 2016 starke Verluste in der Führerschaft (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 war die LeJ mit ihren Splittergruppen, darunter die Lashkar-e-Jhangvi Al-Alami, insgesamt für 18 Anschläge mit 132 Toten verantwortlich. 90 % davon betrafen die erste Jahreshälfte. Die verminderte Aktivität im zweiten Halbjahr ist durch die Zerschlagung ihrer Hauptnetzwerke in Belutschistan und Sindh durch die Sicherheitskräfte zu erklären (PIPS 1.2018 S 87). Jamaatul Ahrar (JuA) war 2017 Urheberin von 37 terroristischen Anschlägen (2016: 66) mit 123 Toten, vorwiegend in den [ehem.] FATA und Khyber Pakhtunkhwa. JuA wurde 2017 durch interne Streitigkeiten sowie durch Tötungen mehrerer Kommandanten stark geschwächt (PIPS 1.2018 S 84f). Nationalistische aufständische Gruppen sind hauptsächlich in Belutschistan aktiv, einige auch im Sindh, allerdings sind letztere eher in Sabotageakte involviert und in ihrem Operationsgebiet begrenzt (PIPS 1.2018). Nachdem die nationalistischen Gruppen 2016 durch Sicherheitsoperationen und interne Krisen stark geschwächt wurden (PIPS 1.2017), stieg die Schlagkraft der belutschischen nationalistischen Gruppen 2017 wieder an. Hauptakteur nationalistischer Gewalt ist die Balochistan Liberation Army, die 2017 42 Angriffe mit 51 Todesopfern durchführte, ein leichter Rückgang verglichen mit 55 Angriffen
- Weitere wichtige belutschische Terrororganisationen sind die Baloch Republican Army, Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (PIPS 1.2018). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easo-country-of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report
- -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.): Lashkar-e-Jhangvi, http://www.satp.org/satporgtp/countries/pakistan/terroristoutfits/lej.htm, Zugriff 8.5.2017 2.
- Zwangsrekrutierung und Drohbriefe Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass ihnen keine derartigen Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings gab es für die Zeit der Besetzung des Swat-Tals durch die Taliban [Anm.: 2009 durch die Regierung beendet] Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung stellen (Abbas 2015; vgl. The Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren würden (BAA 6.2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017).Bei der Zwangsrekrutierung handelt es sich um eine Rekrutierung, die unter Androhung von Gewalt oder anderen Formen von Bedrohung durchgeführt wird. Die zu diesem Thema befragten Interviewpartner gaben im Rahmen der FFM 2015 an, dass ihnen keine derartigen Fälle bekannt sind (BFA 9.2015). Allerdings gab es für die Zeit der Besetzung des Swat-Tals durch die Taliban [Anm.: 2009 durch die Regierung beendet] Berichte zu Zwangsrekrutierungen. Die Taliban entführten Kinder und setzen durch, dass Familien entweder Geld oder ein Familienmitglied zur Verfügung stellen (Abbas 2015; vergleiche The Telegraph 30.5.2009). Die bei der FFM 2013 interviewte Sozialwissenschaftlerin an der National Defence University erläuterte derartige Beispiele für Rekrutierungen bei der Übernahme des Swat-Tals. Einige Unwillige wurden zur Abschreckung getötet, diese Botschaft verbreitete sich rasch und die Eltern gaben ihre Kinder den Taliban als Kämpfer mit. Ebenso spielten allerdings ökonomische und religiöse Faktoren eine Rolle. Taliban waren eine Art Unternehmen, mit zwar geringer, aber monatlicher Bezahlung, und es wurde propagiert, dass die Jungen etwas für Gott täten, und die Religion studieren würden (BAA 6.2013). Bildungseinrichtungen und radikale Segmente von religiösen Gruppen sind attraktive Rekrutierungsböden für Aufständische (PIPS 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge. -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung Hassan Abbas
(2015): The Taliban Revival Violence and Extremism on the Pakistan-Afghanistan Frontier, Yale University Press. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung The Telegraph (30.5.2009): Taliban recruits teenage suicide bombers for revenge attacks, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/asia/pakistan/5413052/Taliban-recruits-teenage-suicide-bombers-for-revenge-attacks.html, Zugriff 18.3.2017 2.
- Ehemalige Federal Administered Tribal Areas - FATA Das Gebiet der [Anm.: ehemaligen] FATA (Federal Administered Tribal Areas, Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) liegt strategisch bedeutend an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan und ist charakterisiert durch eine überwiegend paschtunische Bevölkerung und eine stark tribale Struktur mit über 24 Hauptstämmen (FRC 24.1.2017). Zur Volkszählung 2017 lebten fünf Millionen Menschen in den [ehem.] FATA (PBS 2017a), das jährliche Bevölkerungswachstum beträgt 3,76 % (FRC 24.1.2017). Die [ehem.] FATA wurden am 31.5.2018 Teil der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 31.5.2018; vgl. GEO.tv 31.5.2018). Die Verwaltungsgliederung der ehem. FATA innerhalb der Provinz Khyber Pakhtunkhwa besteht aus sieben Tribal Districts - Bezeichnung bis 31.5.2018: Agencies - Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan (FRC 24.1.2017; vgl. PBS 2017, Dawn 31.5.2018) - denen jeweils ein Deputy Commissioner - Bezeichnung bis 31.
- 2018 Political Agent - vorsteht (FRC 24.1.2017; vgl. Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions, sie werden von den Distrikten Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank aus verwaltet (BFA 9.2015; vgl. PBS 2017), werden als Subdivisions in die entsprechenden, bereits bestehenden Distrikte eingegliedert (Dawn 31.5.2018).Die [ehem.] FATA wurden am 31.5.2018 Teil der Provinz Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 31.5.2018; vergleiche GEO.tv 31.5.2018). Die Verwaltungsgliederung der ehem. FATA innerhalb der Provinz Khyber Pakhtunkhwa besteht aus sieben Tribal Districts - Bezeichnung bis 31.5.2018: Agencies - Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan (FRC 24.1.2017; vergleiche PBS 2017, Dawn 31.5.2018) - denen jeweils ein Deputy Commissioner - Bezeichnung bis 31.
- 2018 Political Agent - vorsteht (FRC 24.1.2017; vergleiche Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions, sie werden von den Distrikten Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank aus verwaltet (BFA 9.2015; vergleiche PBS 2017), werden als Subdivisions in die entsprechenden, bereits bestehenden Distrikte eingegliedert (Dawn 31.5.2018). Die Sicherheitslage in den [ehem.] FATA hat sich aufgrund mehrerer militärischer Operationen seit 2008 verbessert (BFA 9.2015). Die Militäroperationen und Aktionen gegen Aufständische in den [ehem.] FATA sind abgeschlossen, aber die Region ist eine ehemalige Kriegszone und Instabilität ist weiterhin eine Bedrohung (Dawn 29.5.2018). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Gewaltvorfälle in den [ehem.] FATA im Vergleich zu 2015 deutlich zurück (FRC 24.1.2017) und auch im Jahr 2017 war ein Rückgang der Zahl an terroristischen Vorfällen um 16 % im Vergleich zum Vorjahr zu registrieren. Allerdings lag bei diesen Vorfällen die Zahl der Toten um 55 % und die Zahl der Verletzten um 122 % über dem Vorjahreswert (PIPS 1.2018). In Khyber Agency wurde Ende 2014 die Militäroperation "Khyber-1" und von März 2015 bis Juli 2015 "Khyber-2" durchgeführt (BFA 9.2015). 2016 wurde die Militäroperation als "Khyber-3" fortgesetzt (FRC 24.1.2017) und die Operation "Khyber-4" wurde nach einer Dauer von einem Monat am 21.8.2017 erfolgreich beendet (TET 21.8.2017). In Nord-Wasiristan wurde die militärische Operation "Zarb-e Azb" von Juni 2014 bis April 2016 durchgeführt (Nation 6.9.2016). In der Kurram Agency sind die Schiiten in der Mehrheit und diese Agency ist geprägt von religiös-sektiererisch motivierter Gewalt. In den Jahren 2007 bis 2012 gab es besonders viele Kämpfe und nach einer Entspannung aufgrund von Friedensgesprächen (BFA 9.2015) gab es 2017 in der Kurram Agency zahlreiche große Terrorangriffe mit insgesamt 154 Toten (PIPS 1.2018). Aus der Orakzai Agency sind nach der militärischen Operation 2009 die meisten Aufständischen geflohen. Es kommt zu religiös-sektiererisch motivierter Gewalt, jedoch nicht in dem gleichen Ausmaß wie in Kurram Agency (BFA 9.2015). In Süd-Wasiristan wurde im Jahr 2009 eine militärische Operation durchgeführt. Seitdem hat das Militär seine Präsenz etabliert und es kommt nur noch zu sporadischen Angriffen der Aufständischen (BFA 9.2015). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS in den [ehem.] FATA 18 terroristische Angriffe mit 17 Toten und 23 Verletzten. Es kam in allen sieben Agencies zu Vorfällen. Die meisten Todesopfer waren in Kurram zu beklagen (1 Vorfall, 7 Tote), die meisten Vorfälle in Mohmand (5 Vorfälle, 3 Tote). Unter den Todesopfern befanden sich elf Zivilisten und drei Soldaten sowie drei Todesopfer ohne nähere Angabe von Details (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Im Jahr 2017 waren die [ehem.] FATA die am zweitstärksten vom Terrorismus betroffene Region Pakistans. PIPS registrierte 83 terroristische Angriffe in den [ehem.] FATA, bei denen 253 Menschen ums Leben kamen - darunter 192 Zivilisten, 57 Mitglieder der staatlichen Sicherheitskräfte und vier Aufständische - und 491 Personen verletzt wurden. Bei den terroristischen Angriffen in den [ehem.] FATA 2017 kam es zu drei suizidalen Explosivangriffen, 63 Explosionen von unkonventionellen Spreng- und Brandsätzen, zwölf Schießereien, zwei Granatangriffen und einem Raketenangriff (PIPS 1.2018). Obwohl Vorfälle in allen sieben Agencys vorkamen, waren die meisten Opfer in der Kurram Agency zu beklagen: Bei elf Anschlägen, darunter einige religiös-sektiererisch motivierte durch die Gruppen Jamaatul Alar, TTP und Lashkar-e-Jhangvi, wurden 154 Menschen getötet, d. h. ca. 60 % aller Toten in den [ehem.] FATA entfielen auf die Kurram Agency. Die größte Zahl von Anschlägen wurde in der Khyber Agency registriert, wo bei 24 Angriffen durch die TTP, Lashkar-e Islam und Jamaatul Ahrar 24 Menschen getötet und 19 verletzt wurden (PIPS 1.2018). Die TTP führte in den Agencies Nord- und Süd-Wasiristan insgesamt 17 Anschläge mit 43 Toten durch. In der Mohmand Agency führten vorwiegend die Jamaatul Ahrar sowie einzelne unbekannte Gruppen 13 Angriffe mit 15 Toten durch. In der Orakzai Agency waren die TTP gemeinsam mit örtlichen Taliban-Gruppierungen für fünf Anschläge mit vier Toten verantwortlich (PIPS 1.2018). Neben den o. a. 83 terroristischen Angriffen gab es 2017 in den [ehem.] FATA 18 Militäraktionen und vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen zu verzeichnen. Es gab 27 grenzüberschreitende Angriffe aus Afghanistan, vorwiegend durch pakistanische Mitglieder der Taliban, die dort Unterschlupf fanden. Weiters gab es neun Dronenangriffe durch die USA, eine stammesübergreifende Fehde und einen Fall von Mob-Gewalt. Bei insgesamt 143 Gewaltvorfällen unterschiedlicher Art im Jahr 2017 wurden 537 Menschen getötet - davon 195 Zivilisten, 80 Mitglieder der Sicherheitskräfte, 262 Aufständische und 575 verletzt (PIPS 1.2018). Von PIPS wurden im Jahr 2016 99 Anschläge aus den [ehem.] FATA mit 163 Toten gemeldet. Unter den Todesopfern waren 91 Zivilisten, 43 Sicherheitskräfte und 29 Aufständische. Alle 99 Anschläge wurden durch verschiedene Talibangruppen, hauptsächlich der TTP und Jamaatul Ahrar oder Aufständische mit ähnlichen Zielen durchgeführt (FRC 24.1.2017). Am stärksten von Anschlägen betroffen war die Mohmand Agency mit 36 Anschlägen und 79 Todesopfern, gefolgt von der Khyber Agency mit 19 Anschlägen und 37 Toten. Bajaur erlitt 15 Anschläge mit neun Toten, Kurram sechs Anschläge mit 15 Toten, Nord-Wasiristan acht Anschläge mit elf Toten, Süd-Wasiristan zwölf Anschläge mit zehn Toten und Orakzai drei Anschläge mit zwei Toten (PIPS 1.2017). Insgesamt waren 2016 147 für die Sicherheitslage relevante Gewaltvorfälle mit 439 Toten (98 Zivilisten, 52 Angehörige der Sicherheitskräfte und 289 Aufständische) zu verzeichnen. Neben den Anschlägen waren dies fünf Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, 14 grenzüberschreitende Angriffe aus Afghanistan, 24 operative Schläge der Sicherheitskräfte, zwei Drohnenangriffe, zwei Auseinandersetzungen zwischen militanten Gruppierungen und eine zwischen Aufständischen und Stammesmitgliedern (PIPS 1.2017). Die Hauptziele der Anschläge in den [ehem.] FATA im Jahr 2016 waren Angehörige der Sicherheitskräfte sowie deren Kontroll-Posten (42 Anschläge). Weiters waren Mitglieder von Friedenskomitees und gegen Terroristen gerichtete Stammesmitglieder oder Älteste (18 Anschläge), sowie politisch Tätige oder politische Führer sowie Staatsbedienstete dezidierte Ziele. Allerdings waren 22 Anschläge allgemein gegen Zivilisten gerichtet (PIPS 1.2017). Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 20.10.2017) [vgl. Abschnitt 20.1]. Im März 2017 wurde ein umfassender Reformplan für die FATA genehmigt (Dawn 2.3.2017). Im sozioökonomischen Bereich sieht er den Abschluss der bestehenden Wiederaufbaumaßnahmen für 2017 und weitere extensive Rekonstruktionsmaßnahmen im Rahmen eines 10-Jahres-FATA-Entwicklungsplans vor (Dawn 1.6.2016). Am 28.5.2018 traten die interimistischen Regulatorien für die FATA (FATA Interim Governance Regulation, 2018) in Kraft (DT 29.5.2018), ein Gesetzespaket, das etwa zwei Jahre lang gültig sein wird (NHT 28.5.2018), und am 31.5.2018 unterzeichnete der Präsident den Verfassungszusatz, wonach die FATA mit Khyber Pakhtunkhwa mit sofortiger Wirkung vereinigt wurden (Dawn 31.5.2018; vgl. GEO.tv 31.5.2018). [vgl. Abschnitt 4.1].Im März 2017 wurde ein umfassender Reformplan für die FATA genehmigt (Dawn 2.3.2017). Im sozioökonomischen Bereich sieht er den Abschluss der bestehenden Wiederaufbaumaßnahmen für 2017 und weitere extensive Rekonstruktionsmaßnahmen im Rahmen eines 10-Jahres-FATA-Entwicklungsplans vor (Dawn 1.6.2016). Am 28.5.2018 traten die interimistischen Regulatorien für die FATA (FATA Interim Governance Regulation, 2018) in Kraft (DT 29.5.2018), ein Gesetzespaket, das etwa zwei Jahre lang gültig sein wird (NHT 28.5.2018), und am 31.5.2018 unterzeichnete der Präsident den Verfassungszusatz, wonach die FATA mit Khyber Pakhtunkhwa mit sofortiger Wirkung vereinigt wurden (Dawn 31.5.2018; vergleiche GEO.tv 31.5.2018). [vgl. Abschnitt 4.1]. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (20.10.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN. -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung Dawn (1.6.2016) Reforms proposed for Fata's merger into KP, https://www.dawn.com/news/1264492, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung Dawn (2.3.2017). Federal cabinet approves recommendations to 'mainstream' Fata, https://www.dawn.com/news/1317961/cabinet-approves-recommendations-to-mainstream-fata, Zugriff 20.3.2017 -Strichaufzählung Dawn (29.5.2018): Fata's historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung DT - Daily Times (29.5.2018): Mamnoon signs FATA Interim Governance Regulation, 2018, https://dailytimes.com.pk/246099/mamnoon-signs-fata-interim-governance-regulation-2018/, Zugriff 29.5.2018 -Strichaufzählung FRC - FATA Research Centre (24.1.2017): FATA Annual Report 2016, http://frc.org.pk/wp-content/uploads/2017/01/security-report-2-2.pdf, Zugriff 20.03.2017 -Strichaufzählung GEO.tv (31.5.2018): President signs amendment bill, merging FATA with KP, https://www.geo.tv/latest/197519-fata-official-merged-with-kp-as-president-mamnoon-signs, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung Nation, the (6.9.2016): Operation Zarb-e-Azb: Two years of success, https://nation.com.pk/06-Sep-2016/operation-zarb-e-azb-two-years-of-success, Zugriff 9.5.2018 -Strichaufzählung NHT - National Herald Tribune (28.5.2018): Mamnoon signs FATA Interim Governance Regulation, 2018, http://dailynht.com/story/43730, Zugriff 29.5.
- -Strichaufzählung PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS - 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (21.8.2017): Rajgal cleansed of terrorists as military concludes Operation Khyber-IV, https://tribune.com.pk/story/1487260/army-announces-completion-operation-khyber-4/, Zugriff 9.5.2018 2.
- Khyber Pakhtunkhwa Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (GovKP o.D.; vgl PBS 2017) und die wiederum in insgesamt 71 Tehsils unterteilt. Laut Zensus 2017 hatte KP ca. 30,5 Millionen Einwohner [Gebietsstand: 30.5.2018]; in der Hauptstadt Peshawar leben 4,3 Millionen Menschen (PBS 2017a). Am 31.5.2018 wurden die FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa vereinigt, wodurch die Provinz um sieben Tribal Districts (bis 31.5.2018: Agencies), sechs Subdivisions (bis 31.5.2018: Frontier Regions) (Dawn 31.5.2018) und weitere fünf Millionen Einwohner wuchs (PBS 2017a)Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (GovKP o.D.; vergleiche PBS 2017) und die wiederum in insgesamt 71 Tehsils unterteilt. Laut Zensus 2017 hatte KP ca. 30,5 Millionen Einwohner [Gebietsstand: 30.5.2018]; in der Hauptstadt Peshawar leben 4,3 Millionen Menschen (PBS 2017a). Am 31.5.2018 wurden die FATA mit der Provinz Khyber Pakhtunkhwa vereinigt, wodurch die Provinz um sieben Tribal Districts (bis 31.5.2018: Agencies), sechs Subdivisions (bis 31.5.2018: Frontier Regions) (Dawn 31.5.2018) und weitere fünf Millionen Einwohner wuchs (PBS 2017a) [Anm.: In Folge wird die Sicherheitslage der Provinz Khyber Pakhtunkhwa in den Grenzen vor dem 30.5.2018 behandelt. Für die Sicherheitslage im Gebiet der ehemaligen FATA siehe Abschnitt 3.4.] Im Jahr 2009 führte das pakistanische Militär einen Großeinsatz gegen die TPP in Khyber Pakhtunkhwa durch. In den darauffolgenden Jahren hielt das pakistanische Militär eine starke Präsenz, jedoch nahm die Intensität der militärischen Operationen ab. Die regional aktiven Taliban gingen in den Untergrund, übten ihre terroristischen Tätigkeiten, wie Anschläge und gezielte Tötungen jedoch weiter aus (EASO 8.2015). In fast allen größeren Städten von Khyber Pakhtunkhwa können militante Schläfer-Zellen gefunden werden (BFA 9.2015). Die Provinz profitierte von den militärischen Operationen in den [ehem.] FATA, insbesondere, die in der Khyber Agency durchgeführt wurden. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert (Dawn 20.4.2015). Im Jahr 2015 sank die Zahl der Terrorvorfälle in Khyber Pakhtunkhwa weiter, KP gehörte allerdings weiterhin zu den stark betroffenen Regionen (PIPS 3.1.2016). 2016 stieg die Zahl der Anschläge um 2 %, die Zahl der Todesopfer um 5 % gegenüber 2015 (PIPS 1.2017), während 2017 die Zahl terroristischer Anschläge um 44 % und die Zahl der Todesopfer um mehr als die Hälfte gegenüber dem Vorjahr zurückging (PIPS 1.2018). Für das erste Quartal 2018 (1.
- bis 31.3.) registrierte PIPS in Khyber Pakhtunhkwa zehn terroristische Angriffe mit 20 Todesopfern und 32 Verletzten. Unter den Toten waren 15 Mitglieder der Sicherheitskräfte, zwei Zivilisten und je ein Mitglied der Shia-Gemeinschaft und einer sunnitischen Gruppe. Die meisten Todesopfer gab es im Distrikt Swat (zwölf Tote bei einem Anschlag), die meisten Vorfälle in D.I. Khan (fünf Vorfälle mit sechs Toten). Zwei Vorfälle ohne Todesopfer gab es in Peshawar und in Bannu und Swabi gab es je einen Anschlag mit je einem Todesopfer (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018). Im Jahr 2017 wurden von PIPS 71 terroristische Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa registriert, bei denen 91 Personen getötet wurden. Unter den Todesopfern befanden sich 42 Zivilisten, 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 17 Aufständische. Von den 71 Anschlägen waren drei religiös-sektiererisch motiviert; sie fanden alle in D.I. Khan statt und töteten insgesamt fünf Personen (vier Schiiten und einen sunnitischen Politiker). Die übrigen 68 Anschläge mit 86 Toten wurden von militanten Gruppen der TTP, Jamaatul Ahrar, lokalen Talibangruppierungen, Lashkar-e-Jhangvi, Al-Alami, Lashkar-e-Islam u. A. durchgeführt (PIPS 1.2018). Aus 16 Distrikten wurden terroristische Angriffe gemeldet. 24 Angriffe (34 %) fanden in der Provinzhauptstadt Peshawar statt, zehn in D.I. Khan, sieben in Charsadda, sechs in Bannu und je vier in Kohat und Lower Dir. In Peshawar kamen bei diesen Vorfällen 33 Personen ums Leben, in Charsadda 16 und in D.I. Khan 15 (PIPS 1.2018). Insgesamt fanden in KP 2017 91 für die Sicherheitslage relevante Vorfälle von Gewalt mit 140 Toten statt. Zusätzlich zu den o. a. 71 terroristischen Attacken gab es in KP noch acht Militärschläge, neun bewaffnete Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen, einen bewaffneten Konflikt zwischen Aufständischengruppen und zwei Fälle von Mob-Gewalt. Im Jahr 2016 wurden in Khyber Pakhtunkhwa bei 127 Anschlägen 189 Personen getötet, davon 114 Zivilisten, 62 Angehörige der Sicherheitskräfte und acht Aufständische. Von diesen Anschlägen betrafen 48 die Provinzhauptstadt Peshawar mit 62 Toten, 47 Todesopfer forderten sieben Anschläge in Charsadda, 16 Menschen starben bei sechs Anschlägen in Mardan, elf Menschen starben bei 16 Anschlägen in Swat, zehn Menschen bei zehn Anschlägen in Bannu und acht Menschen bei neun Anschlägen in D.I. Khan. Es waren weitere elf Distrikte von Anschlägen betroffen, die insgesamt pro Distrikt zwischen einem und sieben Todesopfern forderten (PIPS 1.2017). Die Hauptziele der Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa im Jahr 2016 waren Angehörige der Sicherheitskräfte sowie deren Kontroll-Posten, 70 Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa zielten auf diese. Weitere Hauptziele waren politisch Arbeitende oder politische Führer und Staatsbedienstete, sowie sporadisch auch Mitglieder von Friedenskomitees und gegen Terroristen gerichtete Stammesmitglieder oder Älteste. Allerdings richteten sich 23 Anschläge ganz allgemein gegen Zivilisten (PIPS 1.2017). Von den insgesamt 127 Anschlägen in Khyber Pakhtunkhwa waren acht, mit zehn Todesopfern, religiös-sektiererisch motiviert - zumeist gezielte Tötungen zwischen Schiiten und Sunniten sowie ein Granatenanschlag auf eine Moschee. Die restlichen 119 Anschläge wurden durch die TTP oder lokale Taliban Gruppen bzw. Gruppierungen mit ähnlichen Zielen durchgeführt, wie der Jamaatul Ahrar und der Lashkar-e-Islam. Diesen Anschlägen fielen 179 Menschen zum Opfer (PIPS 1.2017). Insgesamt fanden 2016 154 für die Sicherheitslage relevante Vorfälle von Gewalt statt, neben den Anschlägen waren dies drei Ereignisse ethnopolitischer Gewalt, fünf operative Schläge der Sicherheitskräfte, 15 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, eine Auseinandersetzung zwischen Militanten und Stammesangehörigen sowie drei Vorfälle an der Grenze zu Afghanistan. Alle Gewaltvorfälle zusammen forderten 242 Menschenleben - 122 Zivilisten, 68 Angehörige der Sicherheitskräfte sowie 52 Aufständische (PIPS 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung Dawn (20.4.2015): 'Security operations have suppressed militancy', http://www.dawn.com/news/1177060, Zugriff 9.5.2018 -Strichaufzählung Dawn (31.5.2018): Mainstreaming Fata with interim governance law, https://www.dawn.com/news/1411061, Zugriff 1.6.2018 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2015): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1440743353_easo-coi-report-pakistan-country-overview-final.pdf, Zugriff 18.3.2017 -Strichaufzählung GovKP - Government Khyber Pakhtunkhwa (o.D.): Government, http://kp.gov.pk/page/government, Zugriff 9.5.2018 -Strichaufzählung PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): PROVINCE WISE PROVISIONAL RESULTS OF CENSUS - 2017, http://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/PAKISTAN%20TEHSIL%20WISE%20FOR%20WEB%20CENSUS_2017.pdf, Zugriff 8.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (1.2018): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.10, No.1, Special Report 2017 - Pakistan Security Report. -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report
- -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.4.2018): Monthly Security Report: March 2018, http://pakpips.com/app/reports/199, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (6.3.2018): Monthly Security Report: February 2018, http://pakpips.com/app/reports/169, Zugriff 14.5.2018 -Strichaufzählung PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (5.2.2018): Monthly Security Report: January 2018, http://pakpips.com/app/reports/65, Zugriff 14.5.2018 2.
- Sindh; Karatschi und Innerer Sindh Die Provinz Sindh unterteilt sich in 138 Tehsils in 29 Distrikten und hat ca. 48 Millionen Einwohner (PBS 2017a). Die Hauptstadt der Provinz Sindh und größte Stadt Pakistans ist Karatschi; die Handels-, Kultur- und Wirtschaftsmetropole Pakistans beherbergt den größten Hafen Pakistans (KMC o.D.). Karatschi hatte laut Zensus 2017 ca. 16 Millionen Einwohner (PBS 2017a). Karatschi bleibt ein lokaler Brennpunkt terroristischer sowie politischer, interethnischer sowie religiös motivierter und krimineller Gewalt, einschließlich sogenannter gezielter Tötungen (AA 20.10.2017) und gelegentlichen Anschlägen und Auseinandersetzungen terroristischer oder krimineller Gruppen mit Sicherheitskräften (AA 28.3.2018). Es gibt Berichte zu politisch motivierten Tötungen durch verschiedene politische Gruppierungen in Karatschi bzw. Sindh (USDOS 20.4.2018). Seit 5.9.2013 führen die paramilitärischen Rangers Anti-Terror- und Anti-Verbrechens-Operationen in Karatschi durch (USDOS 7.2017; vgl. PF 5.1.2017, TET 11.4.2018), was zu signifikanter Reduktion der Gewalt in der Stadt führte (USDOS 7.2017). Das Mandat der Rangers, Sicherheitsaufgaben in Karatschi zu übernehmen, wurde mehrmals verlängert und läuft Stand April 2018 bis 9.7.2018 (TET 11.4.2018). Die politische, religiös-sektiererische und ethnische Gewalt in Karatschi ist gesunken und die Straßenkriminalität in Form von Gangs ist nicht mehr so verbreitet wie vor den Sicherheitsoperationen (USDOS