4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen werde.Dieser Antrag wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 31.10.2018, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2018 erfolgte eine Berichtigung des Bescheidspruches dahingehend, dass dieser zu lauten habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen werde.
G eine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht möglich sei.3. Mit Schriftsatz vom 27.03.2019, hg. eingelangt am 29.03.2019, wurde der Antrag gem. Paragraph 56, AsylG
Paragraph 13, Absatz 7, AVG zurückgezogen. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der Zurückweisung des Antrages durch das BFA dem BVwG eine inhaltliche Entscheidung über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gar nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
7 AVG kann ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens (vor Rechtskraft) zurückgezogen werden, somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, womit der im Spruch angeführte Bescheid ersatzlos zu beheben war (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger; Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., RZ 845).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG kann ein Antrag in jeder Lage des Verfahrens (vor Rechtskraft) zurückgezogen werden, somit auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, womit der im Spruch angeführte Bescheid ersatzlos zu beheben war vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger; Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., RZ 845). 4.2. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L506.2127596.2.00
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