GVG iVm § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) GebAG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der Strafsache gegen XXXX , Zl. 52 Hv 112/15, hätte am 18.03.2016 vor dem Landesgericht Salzburg (im Folgenden: LG) eine Verhandlung stattgefunden, zu der die nunmehr im gegenständlichen Verfahren Mitbeteiligte namens XXXX als Zeugin geladen war, die aber vom zuständigen Richter zwei Tage zuvor (16.03.2016) telefonisch abberaumt und auf einen neuen Termin verschoben worden war.In der Strafsache gegen römisch 40 , Zl. 52 Hv 112/15, hätte am 18.03.2016 vor dem Landesgericht Salzburg (im Folgenden: LG) eine Verhandlung stattgefunden, zu der die nunmehr im gegenständlichen Verfahren Mitbeteiligte namens römisch 40 als Zeugin geladen war, die aber vom zuständigen Richter zwei Tage zuvor (16.03.2016) telefonisch abberaumt und auf einen neuen Termin verschoben worden war. Die Zeugin beantragte als selbständige Physiotherapeutin mit Spezialisierung auf Neurophysio- und Hippotherapie fristgerecht ihre in diesem Zusammenhang angefallenen Gebührenansprüche für entgangenes Einkommen iHv € 475,00. Der daraufhin erfolgten Aufforderung des LG, eine namentliche Patientenliste mit der Bezeichnung der (abgesagten) Therapie samt Kosten als Nachweis des entgangenen Einkommens für den 18.03.2016 vorzulegen, hatte die Zeugin zudem Folge geleistet. Mit Bescheid vom 20.04.2016, Zl. 52 Hv 112/15f, bestimmte der Präsident des LG die Gebühren der Zeugin für die (abgesagte) Vernehmung am 18.03.2016 mit insgesamt € 475,00 (für 8 Patienten) als Entschädigung für den Einkommensentgang
AG. Begründend verwies er im Wesentlichen auf die gesetzliche Deckung der Gebühren im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG).Mit Bescheid vom 20.04.2016, Zl. 52 Hv 112/15f, bestimmte der Präsident des LG die Gebühren der Zeugin für die (abgesagte) Vernehmung am 18.03.2016 mit insgesamt € 475,00 (für 8 Patienten) als Entschädigung für den Einkommensentgang
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG. Begründend verwies er im Wesentlichen auf die gesetzliche Deckung der Gebühren im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG). Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht eine Beschwerde. Darin wendete sie sich gegen die zugesprochenen Gebühren als Entschädigung für den Einkommensentgang iHv € 475,00 und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Nach ständiger Rechtsprechung könnte von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen wäre. Das Vorbringen der Zeugin, dass eine Neueinteilung der abgesagten Patienten nicht möglich gewesen sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (z.B. W208 2116724-1) nach der Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, zumal zwischen Therapeuten und Patienten ein Vertrauensverhältnis bestehe und es sich in der Regel um mehrere Behandlungstermine handle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Termine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschoben worden seien und ein tatsächlicher Verlust des Einkommens daher nicht eingetreten sei. Mit Schreiben vom 29.06.2016 legte das LG die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Folge gewährte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.04.2019 der beschwerdeführenden Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz ein Parteiengehör und forderte sie auf, binnen einer Frist von zwei Wochen entsprechende Kopien aus dem Gerichtsakt, Zl. 52 Hv 112/15, vorzulegen. Der Aufforderung war Folge geleistet worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis
AG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357).
der höchstgerichtlichen Judikatur beschränkt sich die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern verlangt auch dessen Höhe (VwGH 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung seiner Zeugenpflicht nicht nach den für ihn sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an sein sonstiges Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (Krammer, Neuerungen im Gebührenanspruchsrecht, Der Sachverständige 1989, Heft 3, Seite 4; VwGH 15.04.1994, Zl. 92/17/0231). Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (VwGH 17.12.1993, Zl. 92/17/0184; 22.11.1999, Zl. 98/17/0357). Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Auf-forderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094).Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Auf-forderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche VwGH 28.08.2007, Zl. 2007/17/0094). Die Zeugin hat mit ihrem Antrag den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach rechtzeitig geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis hat die Zeugin für den 18.03.2016 einen tatsächlichen Einkommensentgang für namentlich bezeichnete 8 Patienten mit der Bezeichnung der (abgesagten) Therapie samt Kosten bescheinigt, wie oben als maßgebend festgestellt. Mit ihrem Schreiben hat die Zeugin das tatsächlich entgangene - aber nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes - Einkommen bescheinigt. Dies ist auch der maßgebende Unterschied zu jenem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem von der beschwerdeführenden Revisorin des Oberlandesgerichtes Linz ins Treffen geführten Fall zu Zl. W208 2116724-1 zugrunde gelegen ist. Demzufolge hat die Zeugin den vom Verwaltungsgerichtshof festgelegten Maßstäben für den tatsächlichen Einkommensentgang entsprechen können. Da die Zeugin am 18.03.2016 einen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, der Zeugin stehe eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG im Ausmaß von € 475,00 zu, als rechtens.Da die Zeugin am 18.03.2016 einen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat, erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, der Zeugin stehe eine Entschädigung für den Einkommensentgang nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG im Ausmaß von € 475,00 zu, als rechtens. Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
GVG iVm § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b) GebAG abzuweisen.Da aus diesen Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) GebAG abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W101.2129319.1.00
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