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{'item': 'W121 2171028-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 22§§ 7Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 14§ 15§ 12§ 36a§ 36b§ 24§ 2§ 13j§ 3§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlW121 2171028-1 SpruchW121 2171028-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als XXXX ein durchschnittliches Bruttoeinkommen erziele, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von XXXX übersteige.Mit Bescheid des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als römisch 40 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen erziele, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von römisch 40 übersteige. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass die Feststellungen nicht stimmen würden und unpräzise seien. Die belangte Behörde hätte einen konkreten Betrag sowie Zeitpunkt feststellen müssen, also wann sie welche Zahlungen erhalten hätte. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb die Feststellungen nicht nachvollziehbar und überprüfbar seien. Überdies würden dem Bescheid Beweiswürdigung und exakte Feststellungen gänzlich fehlen. Sie würde zwar für die Tätigkeit als XXXX wohl eine Vergütung bekommen, deren Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung jedoch aus heutiger Sicht ungewiss seien. Das Unternehmen werde die Höhe erst im kommenden Jahr - voraussichtlich XXXX - festlegen und erst nach diesem Zeitpunkt auszahlen. Bis dahin verfüge sie über keinerlei Einkommen. Nach dem XXXX werde sie aus heutiger Sicht eine Zahlung erhalten. Ob diese allerdings selbst bei Berücksichtigung der in der Vergangenheit aus diesem Titel geleisteten Beträge den von der belangten Behörde letztlich gemutmaßten Wert von auf einen Monat umgelegt € XXXX erreichen würde, sei unsicher.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführt, dass die Feststellungen nicht stimmen würden und unpräzise seien. Die belangte Behörde hätte einen konkreten Betrag sowie Zeitpunkt feststellen müssen, also wann sie welche Zahlungen erhalten hätte. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb die Feststellungen nicht nachvollziehbar und überprüfbar seien. Überdies würden dem Bescheid Beweiswürdigung und exakte Feststellungen gänzlich fehlen. Sie würde zwar für die Tätigkeit als römisch 40 wohl eine Vergütung bekommen, deren Höhe und Zeitpunkt der Auszahlung jedoch aus heutiger Sicht ungewiss seien. Das Unternehmen werde die Höhe erst im kommenden Jahr - voraussichtlich römisch 40 - festlegen und erst nach diesem Zeitpunkt auszahlen. Bis dahin verfüge sie über keinerlei Einkommen. Nach dem römisch 40 werde sie aus heutiger Sicht eine Zahlung erhalten. Ob diese allerdings selbst bei Berücksichtigung der in der Vergangenheit aus diesem Titel geleisteten Beträge den von der belangten Behörde letztlich gemutmaßten Wert von auf einen Monat umgelegt € römisch 40 erreichen würde, sei unsicher. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bezug des Arbeitslosengeldes ab XXXX mangels Arbeitslosigkeit eingestellt. Begründend wurde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bekannt gegeben habe, für die Zeit ab XXXX als XXXX laut Schreiben der XXXX ua eine jährliche Fixvergütung in Höhe von € XXXX zu erhalten. Diese Fixvergütung sei ein Einkommen

§ 22Z 2 ESt

G. Dies seien Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit und steuerpflichtig. Diese Einkünfte seien für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit heranzuziehen. Die Fixvergütung würde im XXXX für das Tätigkeitsjahr XXXX , also von XXXX , ausgeschüttet. Es komme jedoch nicht auf den Ausschüttungszeitpunkt an. Sie erhalte von XXXX eine Fixvergütung von € XXXX , umgelegt auf einen Monat ergebe dies einen Betrag von € XXXX . Dieser Betrag liege weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr XXXX von € XXXX . Daher sei sie nicht arbeitslos iSd AlVG.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bezug des Arbeitslosengeldes ab römisch 40 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt. Begründend wurde - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bekannt gegeben habe, für die Zeit ab römisch 40 als römisch 40 laut Schreiben der römisch 40 ua eine jährliche Fixvergütung in Höhe von € römisch 40 zu erhalten. Diese Fixvergütung sei ein Einkommen

Paragraph 22, Ziffer 2, EStG. Dies seien Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit und steuerpflichtig. Diese Einkünfte seien für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit heranzuziehen. Die Fixvergütung würde im römisch 40 für das Tätigkeitsjahr römisch 40 , also von römisch 40 , ausgeschüttet. Es komme jedoch nicht auf den Ausschüttungszeitpunkt an. Sie erhalte von römisch 40 eine Fixvergütung von € römisch 40 , umgelegt auf einen Monat ergebe dies einen Betrag von € römisch 40 . Dieser Betrag liege weit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Jahr römisch 40 von € römisch 40 . Daher sei sie nicht arbeitslos iSd AlVG. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM befragt. XXXX nahm als Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die Parteien bekräftigten im Wesentlichen erneut ihre Rechtsansichten. Im Ergebnis wurde von der belangten Behörde vorgeschlagen, den Einkommenssteuerbescheid für das XXXX abzuwarten.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter Mag. Günter KRAPF und dem Laienrichter KommR Raimund WIDHALM befragt. römisch 40 nahm als Vertreterin der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die Parteien bekräftigten im Wesentlichen erneut ihre Rechtsansichten. Im Ergebnis wurde von der belangten Behörde vorgeschlagen, den Einkommenssteuerbescheid für das römisch 40 abzuwarten. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX ein.Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes und eines Ermittlungsverfahrens sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am XXXX gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie mit XXXX zum XXXX gewählt wurde und ihr daraus im XXXX eine Vergütung auf Basis einer jährlichen Fixvergütung von etwa XXXX zufließen werde.Am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie mit römisch 40 zum römisch 40 gewählt wurde und ihr daraus im römisch 40 eine Vergütung auf Basis einer jährlichen Fixvergütung von etwa römisch 40 zufließen werde. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit

§§ 7i

Vm 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das durchschnittliche Bruttoeinkommen ihrer selbständigen Tätigkeit die Zuverdienstgrenze von monatlich € XXXX übersteigen werde.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin mangels Arbeitslosigkeit

Paragraphen 7, in Verbindung mit 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das durchschnittliche Bruttoeinkommen ihrer selbständigen Tätigkeit die Zuverdienstgrenze von monatlich € römisch 40 übersteigen werde. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin für das XXXX ein.Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin für das römisch 40 ein. Die Beschwerdeführerin erzielte laut diesem im Jahr XXXX keine positiven Einkünfte, weshalb ihr Einkommen folglich unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr XXXX von € XXXX lag.Die Beschwerdeführerin erzielte laut diesem im Jahr römisch 40 keine positiven Einkünfte, weshalb ihr Einkommen folglich unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr römisch 40 von € römisch 40 lag. Festgestellt wird, dass im Fall der Beschwerdeführerin Arbeitslosigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag.

  1. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des AMS sowie insbesondere durch Durchführung eines Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Aufgrund des Vorliegens des Einkommenssteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX kann nunmehr ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld endgültig beurteilt werden. Daraus ergeben sich keine positiven Einkünfte für das Jahr XXXX .Aufgrund des Vorliegens des Einkommenssteuerbescheides der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 kann nunmehr ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld endgültig beurteilt werden. Daraus ergeben sich keine positiven Einkünfte für das Jahr römisch 40 .
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. § 56 Abs. 2 AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erweitert die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle auf insgesamt zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 leg cit steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, leg cit steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs 1 Al

VG, in der Fassung BGBl I Nr. 104/2007, ist arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007,, ist arbeitslos, wer

  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

§ 12Abs 3 lit b Al

VG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist.

§ 12Abs 6 lit c Al

VG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG gilt als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt.

§ 24Abs 1 Al

VG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

§ 36aAbs 1 Al

VG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

Paragraph 36 a, Absatz eins, AlVG ist bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

§ 36aAbs 2 Al

VG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

§ 36aAbs 3 Al

VG sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen:

Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

§ 36aAbs. 5 Al

VG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

Paragraph 36 a, Absatz 5, AlVG ist das Einkommen wie folgt nachzuweisen:

  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebende Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

§ 36aAbs 6 Al

VG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z. 2 eine Erklärung abzugeben.

Paragraph 36 a, Absatz 6, AlVG ist über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, eine Erklärung abzugeben. Als monatliches Einkommen gilt

§ 36aAbs 7 Al

VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.Als monatliches Einkommen gilt

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

§ 36bAbs 1 Al

VG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

§ 36bAbs. 2 Al

VG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. Die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5

Abs 2 ASVG betrug im Jahr XXXXDie Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr römisch 40 € XXXX .€ römisch 40 . 3.6. Eine der primären Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist

§ 7Al

VG die Arbeitslosigkeit. Wer selbständig arbeitet bzw. selbständig erwerbstätig ist, gilt grundsätzlich nicht als arbeitslos. Allerdings ist Arbeitslosigkeit dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose

§ 12Abs 6 lit c Al

VG als Selbständiger ein Einkommen

§ 36aAl

VG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36bAl

VG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 % vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.3.6. Eine der primären Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist

Paragraph 7, AlVG die Arbeitslosigkeit. Wer selbständig arbeitet bzw. selbständig erwerbstätig ist, gilt grundsätzlich nicht als arbeitslos. Allerdings ist Arbeitslosigkeit dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG als Selbständiger ein Einkommen

Paragraph 36 a, AlVG erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, AlVG erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 % vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Im gegenständlichen Fall langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX ein. Demnach hat die Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX tatsächlich kein positives Einkommen bezogen. Ihre Einkünfte (aus selbständiger Arbeit) lagen folglich unter der Geringfügigkeitsgrenze. Daraus ergibt sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin Arbeitslosigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag. Da somit Arbeitslosigkeit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben war, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, mit dem seitens der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde, zu beheben.Im gegenständlichen Fall langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 ein. Demnach hat die Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 tatsächlich kein positives Einkommen bezogen. Ihre Einkünfte (aus selbständiger Arbeit) lagen folglich unter der Geringfügigkeitsgrenze. Daraus ergibt sich, dass im Fall der Beschwerdeführerin Arbeitslosigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorlag. Da somit Arbeitslosigkeit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben war, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, mit dem seitens der belangten Behörde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeldes mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wurde, zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2171028.1.00

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