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{'item': 'W121 2209622-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 38§ 10§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlW121 2209622-1 SpruchW121 2209622-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat Berufserfahrung als XXXXDer Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat Berufserfahrung als römisch 40 Seitens des AMS (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer am XXXX anlässlich einer persönlichen Vorsprache zur Wiedereingliederungsmaßnahme "AMS JobWerkstatt" beim Institut "Der Berater" zugewiesen. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX mit XXXX vereinbart. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von XXXX Wochen, führen kann. Als Grund für die Zuweisung zur Maßnahme wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass eine Vermittlung durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde.Seitens des AMS (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 anlässlich einer persönlichen Vorsprache zur Wiedereingliederungsmaßnahme "AMS JobWerkstatt" beim Institut "Der Berater" zugewiesen. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 mit römisch 40 vereinbart. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von römisch 40 Wochen, führen kann. Als Grund für die Zuweisung zur Maßnahme wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass eine Vermittlung durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Der Beschwerdeführer erschien zwar zum Erstgespräch am XXXX bei der JobWerkstatt, seitens des Kursinstituts wurde jedoch bekanntgegeben, dass er keine Daten angeben habe wollen und die Frage, ob er die Maßnahme besuchen wolle, verneint hätte.Der Beschwerdeführer erschien zwar zum Erstgespräch am römisch 40 bei der JobWerkstatt, seitens des Kursinstituts wurde jedoch bekanntgegeben, dass er keine Daten angeben habe wollen und die Frage, ob er die Maßnahme besuchen wolle, verneint hätte. Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen" bei der belangten Behörde aufgenommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, weil er seine persönlichen Daten beim Kursinstitut nicht bekannt geben wolle. Laut Kursinstitut erfolge die Bekanntgabe der Datei auf freiwilliger Basis. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er derartige Maßnahmen schon mehrmals absolviert hätte. Sein Wissen und seine Bewerbungsstrategie würden für den Arbeitsmarkt ausreichen.Am römisch 40 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen" bei der belangten Behörde aufgenommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, weil er seine persönlichen Daten beim Kursinstitut nicht bekannt geben wolle. Laut Kursinstitut erfolge die Bekanntgabe der Datei auf freiwilliger Basis. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er derartige Maßnahmen schon mehrmals absolviert hätte. Sein Wissen und seine Bewerbungsstrategie würden für den Arbeitsmarkt ausreichen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei Jobwerkstatt verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei Jobwerkstatt verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vermittlung von Dienstverhältnissen nicht an private Vereine delegiert werden dürfe. Ihm sei wieder eine zumutbare Beschäftigung angeboten worden, noch hätte er eine verweigert oder vereitelt. Zum wiederholten Male sei ihm die Maßnahme "Die Berater" zugewiesen worden, obwohl er seinen Berater darauf hingewiesen hätte, dass er erst kurz zuvor eine solche Maßnahme besucht hätte. Trotzdem sei er zum zugewiesenen Termin gegangen und hätte alle seine persönlichen Daten bekanntgeben müssen. Der Name, die Adresse sowie die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum hätten laut Kursveranstalter nicht zur Teilnahme ausgereicht. Alle persönlichen Daten hätten in einer zentralen Datenbank der Firma gespeichert werden sollen. Dabei hätte er keine Kontrolle gehabt, wie mit seinen Daten umgegangen worden wäre. Daher hätte er sich auf das DSG 2000 berufen, wonach eine Weitergabe seiner Daten an private Firmen nur freiwillig sein könne. Ohne seine persönlichen Daten wäre eine Kursteilnahme laut Kursinstitut nicht möglich gewesen. Er hätte keinen Auftrag zur Umschulung oder Nachschulung vereitelt. Richtig sei, dass er mehrmals derartige Maßnahmen zu Bewerbungsstrategien, Jobcoachings und Workshops besucht hätte und auch Lebenslauf und Informationen über seine Bewerbungsbemühungen aufliegen würden. Er hätte bereits mehrmals die Maßnahme "Die Berater" zugewiesen bekommen und am XXXX auch eine Intensivbetreuung besucht, die einem intensiven Jobcoaching entsprochen hätte. In mehreren ähnlichen Workshops und Einzeljobcoachings sei er bereits persönlich unterstützt worden. Sein Lebenslauf und Bewerbungsschreiben sowie seine Bewerbungsstrategie seien überprüft und auf den neuesten Stand gebracht worden. Zudem wäre ihm kein Parteiengehör gewährt worden und hätte er keine Rechtsbelehrung erhalten, dass er mit einer Sanktion zu rechnen hätte. Als Nachsichtgründe führte er im Wesentlichen aus, dass er auch in Zukunft bereit sei, alle Ausbildungsmaßnahmen, die seinen Fähigkeiten entsprächen, zu besuchen.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Vermittlung von Dienstverhältnissen nicht an private Vereine delegiert werden dürfe. Ihm sei wieder eine zumutbare Beschäftigung angeboten worden, noch hätte er eine verweigert oder vereitelt. Zum wiederholten Male sei ihm die Maßnahme "Die Berater" zugewiesen worden, obwohl er seinen Berater darauf hingewiesen hätte, dass er erst kurz zuvor eine solche Maßnahme besucht hätte. Trotzdem sei er zum zugewiesenen Termin gegangen und hätte alle seine persönlichen Daten bekanntgeben müssen. Der Name, die Adresse sowie die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum hätten laut Kursveranstalter nicht zur Teilnahme ausgereicht. Alle persönlichen Daten hätten in einer zentralen Datenbank der Firma gespeichert werden sollen. Dabei hätte er keine Kontrolle gehabt, wie mit seinen Daten umgegangen worden wäre. Daher hätte er sich auf das DSG 2000 berufen, wonach eine Weitergabe seiner Daten an private Firmen nur freiwillig sein könne. Ohne seine persönlichen Daten wäre eine Kursteilnahme laut Kursinstitut nicht möglich gewesen. Er hätte keinen Auftrag zur Umschulung oder Nachschulung vereitelt. Richtig sei, dass er mehrmals derartige Maßnahmen zu Bewerbungsstrategien, Jobcoachings und Workshops besucht hätte und auch Lebenslauf und Informationen über seine Bewerbungsbemühungen aufliegen würden. Er hätte bereits mehrmals die Maßnahme "Die Berater" zugewiesen bekommen und am römisch 40 auch eine Intensivbetreuung besucht, die einem intensiven Jobcoaching entsprochen hätte. In mehreren ähnlichen Workshops und Einzeljobcoachings sei er bereits persönlich unterstützt worden. Sein Lebenslauf und Bewerbungsschreiben sowie seine Bewerbungsstrategie seien überprüft und auf den neuesten Stand gebracht worden. Zudem wäre ihm kein Parteiengehör gewährt worden und hätte er keine Rechtsbelehrung erhalten, dass er mit einer Sanktion zu rechnen hätte. Als Nachsichtgründe führte er im Wesentlichen aus, dass er auch in Zukunft bereit sei, alle Ausbildungsmaßnahmen, die seinen Fähigkeiten entsprächen, zu besuchen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX

§ 10i

Vm § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Entfremdung vom Arbeitsmarkt ersichtlich sei und die Wiedereingliederungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll zu betrachten sei, um eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Über die Gründe der Teilnahme und über die Folgen einer Sanktion sei er nachweislich informiert worden. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren sei XXXX des Instituts "Die Berater", die bei seinem Gespräch anwesend gewesen sei, als XXXX einvernommen worden und hätte bestätigt, dass der Beschwerdeführer lediglich seinen Namen, sein Geschlecht, seinen Geburtsort und seine Staatsbürgerschaft angegeben hätte. Nachdem er sich geweigert hätte, seine Daten bekanntzugeben, hätte sie ihn gefragt, ob er die Maßnahme überhaupt besuchen wolle, was er verneint hätte. Die belangte Behörde führte aus, dass er seit dem Jahr XXXX lediglich eine Beschäftigung im Ausmaß von XXXX ausgeübt hätte. Auch sein letztes Coaching sei mehr als XXXX her. Die Wiedereingliederungsmaßnahme sei daher notwendig, um ihn in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern. Die Datenverwendung und Angabe seiner Daten sei notwendig, um dem gesetzlichen Auftrag des AMS nachzukommen, ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Seine Mitwirkung sei jedenfalls notwendig. In Bezug auf den Einwand, dass die Vermittlung von Dienstverhältnissen nicht an private Verein delegiert werden dürfe, wurde auf § 10 Abs 1 AlVG verwiesen, wonach die Arbeitsvermittlung durch im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführende Dienstleister ausgeführt werde. Bei seiner Vorsprache im Kursinstitut am XXXX sei ihm erklärt worden, warum die Angabe seiner Daten notwendig sei, und dass man ohne seine Daten nicht mit ihm arbeiten könne. Ihm sei daher klar gewesen, dass wenn er keine Daten wie etwa Ausbildungsstand usw. bekanntgebe, er nicht ins Coaching miteinbezogen werden könne. Zudem hätte er ausdrücklich erklärt, die Maßnahme nicht besuchen zu wollen. Daher hätte er sich geweigert, eine ihm vom AMS zugewiesene Maßnahme zu besuchen, weshalb der Verlust der Notstandshilfe auszusprechen gewesen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Entfremdung vom Arbeitsmarkt ersichtlich sei und die Wiedereingliederungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll zu betrachten sei, um eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Über die Gründe der Teilnahme und über die Folgen einer Sanktion sei er nachweislich informiert worden. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren sei römisch 40 des Instituts "Die Berater", die bei seinem Gespräch anwesend gewesen sei, als römisch 40 einvernommen worden und hätte bestätigt, dass der Beschwerdeführer lediglich seinen Namen, sein Geschlecht, seinen Geburtsort und seine Staatsbürgerschaft angegeben hätte. Nachdem er sich geweigert hätte, seine Daten bekanntzugeben, hätte sie ihn gefragt, ob er die Maßnahme überhaupt besuchen wolle, was er verneint hätte. Die belangte Behörde führte aus, dass er seit dem Jahr römisch 40 lediglich eine Beschäftigung im Ausmaß von römisch 40 ausgeübt hätte. Auch sein letztes Coaching sei mehr als römisch 40 her. Die Wiedereingliederungsmaßnahme sei daher notwendig, um ihn in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern. Die Datenverwendung und Angabe seiner Daten sei notwendig, um dem gesetzlichen Auftrag des AMS nachzukommen, ihn wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Seine Mitwirkung sei jedenfalls notwendig. In Bezug auf den Einwand, dass die Vermittlung von Dienstverhältnissen nicht an private Verein delegiert werden dürfe, wurde auf Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verwiesen, wonach die Arbeitsvermittlung durch im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführende Dienstleister ausgeführt werde. Bei seiner Vorsprache im Kursinstitut am römisch 40 sei ihm erklärt worden, warum die Angabe seiner Daten notwendig sei, und dass man ohne seine Daten nicht mit ihm arbeiten könne. Ihm sei daher klar gewesen, dass wenn er keine Daten wie etwa Ausbildungsstand usw. bekanntgebe, er nicht ins Coaching miteinbezogen werden könne. Zudem hätte er ausdrücklich erklärt, die Maßnahme nicht besuchen zu wollen. Daher hätte er sich geweigert, eine ihm vom AMS zugewiesene Maßnahme zu besuchen, weshalb der Verlust der Notstandshilfe auszusprechen gewesen sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (R) sowie dem Laienrichter XXXX und dem XXXX befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (R) sowie dem Laienrichter römisch 40 und dem römisch 40 befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "[...] VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. R: Erzählen Sie wie sich das aus Ihrer Sicht darstellt, wie war es bei dem Gespräch bei der Firma Jobwerkstatt, wie Sie dieses Formular hätten ausfüllen sollen? BF: Ich wurde zwei Mal zu dieser Beratung geschickt, ich war schon XXXX bei der Firma "Die Berater". Ich habe XXXX in der XXXX gearbeitet, ich bin XXXX Nachdem ich übersiedelt bin vom XXXX bin ich in den XXXX übersiedelt, und habe einen neuen Berater beim AMS bekommen. Er hat mich nicht persönlich angenommen, sondern hat nur gesetzliche Vorschriften runtergelesen. Das war XXXX . Ich habe eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behörde geschickt, die kennen den XXXX und auch XXXX . Mittlerweile habe ich wieder einen neuen Berater und ich werde wieder einen neuen Berater im XXXX bekommen. Ich bin XXXX alt.BF: Ich wurde zwei Mal zu dieser Beratung geschickt, ich war schon römisch 40 bei der Firma "Die Berater". Ich habe römisch 40 in der römisch 40 gearbeitet, ich bin römisch 40 Nachdem ich übersiedelt bin vom römisch 40 bin ich in den römisch 40 übersiedelt, und habe einen neuen Berater beim AMS bekommen. Er hat mich nicht persönlich angenommen, sondern hat nur gesetzliche Vorschriften runtergelesen. Das war römisch 40 . Ich habe eine Dienstaufsichtsbeschwerde an die Behörde geschickt, die kennen den römisch 40 und auch römisch 40 . Mittlerweile habe ich wieder einen neuen Berater und ich werde wieder einen neuen Berater im römisch 40 bekommen. Ich bin römisch 40 alt. R: Uns interessiert heute besonders, warum Sie das Formular nicht ausgefüllt haben? Dem BF wird das Formular gezeigt, dass er nicht vollständig ausfüllen wollte. BF: Ich nehme an, dass es ein Aufnahmeformular war und ich wollte meine persönlichen Daten wie Sozialversicherungsnummer nicht angeben. Ich bin aufgerufen worden von einer Dame am Computer. Sie hat mich darauf hingewiesen, dass die Fragen nicht beantwortet worden sind. Ich habe mich abgefertigt gefühlt. Es ist eine Massenabfertigung mit 50 Leuten. Es sitzen Studenten am Empfang. Ich hätte das Formular ausfüllen sollen und warten bis ich aufgerufen werde. Als ich aufgerufen wurde, hat mir die Dame gesagt, dass ich es nicht vollständig ausgefüllt habe. Ich habe mich auf den Datenschutz berufen. Ich wollte nicht meine gesamten Daten angeben, weil ich schon mal bei der Beratung war. Sie meinte, dass sie meine Daten braucht und wollte eine Diskussion starten. Dann kam eine zweite Dame dazu und sagte dasselbe. Es kamen die ersten Drohungen bzgl. Geldsperrung. Ich wollte nicht teilnehmen, da es eine Zwangsmaßnahme war. Im Endeffekt habe ich gesagt, dass ich zu meinem Berater zurückgehe. Das war mein erster Besuch, aber das war nicht der Grund, warum mir der Bezug gesperrt worden war. Ich ging zurück zu meinem Berater, XXXX . Er hat gesagt, dass er eine E-Mail bekommen hat, dass ich meine Daten nicht bekannt geben wollte und warum ich das gemacht habe. Ich gebe meine Daten nur freiwillig bekannt. Er meinte, dass er meine Arbeitswilligkeit testen muss. Ich sollte jede Woche zur XXXX zwei Monate mehrmals Termine bekommen. Mindestens alle 14 Tage, auf jeden Fall. Nachdem das vorbei war, kam ich zurück zum XXXX , der mir den nächsten Zettel ausgedruckt hat, zum Jobtransfer. Dort war ich auch ca. XXXX . Das habe ich aber abgelehnt, da es eine freiwillige Maßnahme ist. Nachdem bei dem Jobtransfer nichts passiert ist, bin ich wieder zum Berater gegangen. Es hat sich wieder dasselbe ereignet und sie wollten meine Daten wiederhaben. Es ist draufgestanden, dass die Angabe der Daten freiwillig sei. Die Damen haben mit mir angefangen zu diskutieren und mich zu meinem Berater zurückverwiesen.BF: Ich nehme an, dass es ein Aufnahmeformular war und ich wollte meine persönlichen Daten wie Sozialversicherungsnummer nicht angeben. Ich bin aufgerufen worden von einer Dame am Computer. Sie hat mich darauf hingewiesen, dass die Fragen nicht beantwortet worden sind. Ich habe mich abgefertigt gefühlt. Es ist eine Massenabfertigung mit 50 Leuten. Es sitzen Studenten am Empfang. Ich hätte das Formular ausfüllen sollen und warten bis ich aufgerufen werde. Als ich aufgerufen wurde, hat mir die Dame gesagt, dass ich es nicht vollständig ausgefüllt habe. Ich habe mich auf den Datenschutz berufen. Ich wollte nicht meine gesamten Daten angeben, weil ich schon mal bei der Beratung war. Sie meinte, dass sie meine Daten braucht und wollte eine Diskussion starten. Dann kam eine zweite Dame dazu und sagte dasselbe. Es kamen die ersten Drohungen bzgl. Geldsperrung. Ich wollte nicht teilnehmen, da es eine Zwangsmaßnahme war. Im Endeffekt habe ich gesagt, dass ich zu meinem Berater zurückgehe. Das war mein erster Besuch, aber das war nicht der Grund, warum mir der Bezug gesperrt worden war. Ich ging zurück zu meinem Berater, römisch 40 . Er hat gesagt, dass er eine E-Mail bekommen hat, dass ich meine Daten nicht bekannt geben wollte und warum ich das gemacht habe. Ich gebe meine Daten nur freiwillig bekannt. Er meinte, dass er meine Arbeitswilligkeit testen muss. Ich sollte jede Woche zur römisch 40 zwei Monate mehrmals Termine bekommen. Mindestens alle 14 Tage, auf jeden Fall. Nachdem das vorbei war, kam ich zurück zum römisch 40 , der mir den nächsten Zettel ausgedruckt hat, zum Jobtransfer. Dort war ich auch ca. römisch 40 . Das habe ich aber abgelehnt, da es eine freiwillige Maßnahme ist. Nachdem bei dem Jobtransfer nichts passiert ist, bin ich wieder zum Berater gegangen. Es hat sich wieder dasselbe ereignet und sie wollten meine Daten wiederhaben. Es ist draufgestanden, dass die Angabe der Daten freiwillig sei. Die Damen haben mit mir angefangen zu diskutieren und mich zu meinem Berater zurückverwiesen. LR1: Ist das noch immer der XXXX.?LR1: Ist das noch immer der römisch 40 .? BF: Nein, das ist ein anderer Termin. R: Wir müssen uns auf den XXXX. beziehen.R: Wir müssen uns auf den römisch 40 . beziehen. BF: Ich bin beim ersten Termin nicht gesperrt worden. BehV: Beim ersten Termin am XXXX hat der BF das Formular auch nicht vollständig ausgefüllt, ist aber nicht gesperrt worden, dann wurde er zur Intensivbetreuung geschickt. Ab XXXX ist der BF wieder zum XXXX zugewiesen worden. Am XXXX hatte der BF einen Termin, an diesem Tag wurde er nochmal zur AMS-Jobwerkstatt zu gebucht, mit dem Termin am XXXX . Am XXXX hat das AMS vom Kursträger einen Anruf bekommen. Mir wurde telefonisch bekannt gegeben, dass der BF am XXXX anwesend war, kein Antritt ist erfolgt, da der BF seine Daten nicht bekanntgeben wollte. Am selben Tag hat das AMS eine E-Mail bekommen, indem drinnen steht "Wie bereits besprochen die Informationen zum nichtantritt vom Teilnehmer..."BehV: Beim ersten Termin am römisch 40 hat der BF das Formular auch nicht vollständig ausgefüllt, ist aber nicht gesperrt worden, dann wurde er zur Intensivbetreuung geschickt. Ab römisch 40 ist der BF wieder zum römisch 40 zugewiesen worden. Am römisch 40 hatte der BF einen Termin, an diesem Tag wurde er nochmal zur AMS-Jobwerkstatt zu gebucht, mit dem Termin am römisch 40 . Am römisch 40 hat das AMS vom Kursträger einen Anruf bekommen. Mir wurde telefonisch bekannt gegeben, dass der BF am römisch 40 anwesend war, kein Antritt ist erfolgt, da der BF seine Daten nicht bekanntgeben wollte. Am selben Tag hat das AMS eine E-Mail bekommen, indem drinnen steht "Wie bereits besprochen die Informationen zum nichtantritt vom Teilnehmer..." LR1: Wie ist es mit dieser Freiwilligkeit? Wie ist das zu verstehen? BehV: Ich denke mal, es ist seitens des Kursträgers, dass die Formulierung so gewählt wurde, aus Datenschutzgründen erfolgt. Es geht darum einen Stammdatensatz zu erstellen, um eine entsprechende Betreuung vornehmen zu können. Eine rechtliche Verpflichtung des BF gibt es so nicht, es ist niemand verpflichtet seine Daten zur Verfügung zu stellen. Jedoch ist es wichtig, damit dieser Schulungsträger seine Aufgaben erledigen kann, dass er seine Daten hat. Mit der Verweigerung mit der Herausgabe der Daten, kann der Schulungsträger seine Arbeit nicht machen und die Unterstützung nicht anbieten, die vorgesehen ist und wenn somit die Daten nicht bekanntgegeben werden daraus abgeleitet wird, dass der BF nicht teilnehmen möchte. LR1: Wird es den Teilnehmern auch so kommuniziert? Wenn Sie die Daten nicht bekanntgeben, dass dies einer Ablehnung gleichkäme? BehV: Vom Kursinstitut wird es so kommuniziert, dass der Teilnehmer darauf hingewiesen wird, dass eine Teilnehme nicht möglich ist. In diesem Fall wurde der BF ja auch explizit gefragt, ob er an einer Maßnahme teilnehmen möchte. Diese Frage hat der BF eindeutig mit Nein beantwortet., dazu gibt es auch eine Zeugenniederschrift bzw. der BF führt es auch selbst an, dass er daran nicht teilnehmen wollte. Bzgl. Der Sanktionen gibt es den Betreuungsplan vom XXXX ., sowie auch im Einladungsschreiben, das dem BF am XXXX . persönlich ausgeführt wurde ist vermerkt, dass eine Verweigerung der Teilnahme zum Verlust der Leistung führen würde.BehV: Vom Kursinstitut wird es so kommuniziert, dass der Teilnehmer darauf hingewiesen wird, dass eine Teilnehme nicht möglich ist. In diesem Fall wurde der BF ja auch explizit gefragt, ob er an einer Maßnahme teilnehmen möchte. Diese Frage hat der BF eindeutig mit Nein beantwortet., dazu gibt es auch eine Zeugenniederschrift bzw. der BF führt es auch selbst an, dass er daran nicht teilnehmen wollte. Bzgl. Der Sanktionen gibt es den Betreuungsplan vom römisch 40 ., sowie auch im Einladungsschreiben, das dem BF am römisch 40 . persönlich ausgeführt wurde ist vermerkt, dass eine Verweigerung der Teilnahme zum Verlust der Leistung führen würde. LR2: Warum ist es nicht möglich, dass das AMS dem Kursträger die Daten der Bewerber bereits im Vorhinein übermittelt? BehV: Es ist bisher von Seiten des AMS mit den Kursträgern nicht vereinbart worden, dass eine Datenübermittlung im Vorhinein erfolgt, bzw. soll sich der Kursträger von der betreuenden Person selbst ein Bild machen und so schon ein Verhältnis aufbauen und sich selbst damit beschäftigen. R: Geht es hier um Unvoreingenommenheit? BehV: Ja. LR1: Wenn aber in einem Fall wie beim BF, bei diesem Ersttermin Datenschutzrechtliche Bedenken hat und aufgrund dessen das Formular nicht ausfüllen möchte. Wäre es dann möglich, dass der Kursträger vom AMS die Daten bekommt, die für eine erfolgreiche Vermittlung erforderlich sind? BehV: Nein, ich verweise auf die vorhergehenden Gründe. Wenn der Teilnehmer schon vorher die Datenübermittlung beim Kursträger verweigert, bzw. wissen wir nicht immer welche Daten abgefragt werden. Es wäre theoretisch möglich, aber ist bisher nicht praktiziert worden. Es ist von Seiten des AMS nicht vorgesehen, es kommt auf die Mitarbeit des Arbeitssuchenden an. Diese Mitarbeit ist für eine ordentliche Betreuung unerlässlich. LR1: Ist die Bekanntgabe der Daten schon Mitarbeit? BehV: Natürlich ist Mitarbeit mehr, als nur Bekanntgabe der Daten, aber sie beginnt damit. In diesem Fall beginnt die Mitarbeit mit der Bekanntgabe der Daten und mit der Zusage "Ja, ich möchte daran teilnehmen". Es ist auch sicher eine rechtliche Geschichte für den Kursträger, dass er sagt "Ja, ich nehme daran teil". BF: Es wurde so gesagt, man kann mehr banale Daten abgeben. Das sind für mich keine banalen Daten, z.B: Versicherungsdaten, Familienstände etc. Meine Einschätzung danach ist es jetzt schon nach dem neuen Datenschutzgesetz sehr bedenklich. BehV: Der BF zeigt große Eigeninitiative. Nur leider sind diese Bewerbungsbemühungen nicht vom Erfolg gekrönt. Deshalb wurde der BF zum Jobcoaching zu gebucht." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat Berufserfahrung als XXXX .Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er hat Berufserfahrung als römisch 40 . Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am XXXX anlässlich einer persönlichen Vorsprache zur Wiedereingliederungsmaßnahme "AMS JobWerkstatt" beim Institut "Der Berater" zugewiesen. Eine Vermittlung des Beschwerdeführers ist durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Aus diesem Grund wurde in der Betreuungsvereinbarung am XXXX der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme mit XXXX vereinbart. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von XXXX Wochen, führen kann.Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 anlässlich einer persönlichen Vorsprache zur Wiedereingliederungsmaßnahme "AMS JobWerkstatt" beim Institut "Der Berater" zugewiesen. Eine Vermittlung des Beschwerdeführers ist durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert. Aus diesem Grund wurde in der Betreuungsvereinbarung am römisch 40 der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme mit römisch 40 vereinbart. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von römisch 40 Wochen, führen kann. Sein letztes Coaching liegt nachweislich mehr als XXXX Jahre ( XXXX) zurück.Sein letztes Coaching liegt nachweislich mehr als römisch 40 Jahre ( römisch 40 ) zurück. Der Beschwerdeführer erschien zwar zum Erstgespräch am XXXX bei der JobWerkstatt, weigerte sich jedoch, mit Ausnahme seines Namens, Geschlechts, Geburtsortes und seiner Staatsbürgerschaft, seine Daten anzugeben. Nach der Information durch die zuständige Mitarbeiterin, dass ohne Angabe seiner Daten keine Betreuung erfolgen könne, beantwortete er zudem die Frage, ob er die Maßnahme besuchen wolle, mit "nein".Der Beschwerdeführer erschien zwar zum Erstgespräch am römisch 40 bei der JobWerkstatt, weigerte sich jedoch, mit Ausnahme seines Namens, Geschlechts, Geburtsortes und seiner Staatsbürgerschaft, seine Daten anzugeben. Nach der Information durch die zuständige Mitarbeiterin, dass ohne Angabe seiner Daten keine Betreuung erfolgen könne, beantwortete er zudem die Frage, ob er die Maßnahme besuchen wolle, mit "nein". Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits durch sein Verhalten den Erfolg der ihm zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am XXXX begonnen hatte, vereitelt hat, indem er im Wesentlichen nur seinen Namen, Staatsangehörigkeit und Geburtsort bekanntgab, sich jedoch weigerte, insbesondere (für die Wiedereingliederungsmaßnahme relevante) nicht-sensible Angaben etwa zu seiner Berufs- und Schulausbildung sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und dem etwaigen Besitz eines Führerscheins oder Sprach- oder XXXX -Kenntnisse zu machen. Er hätte eine gewisse Bereitschaft zeigen müssen, indem er zumindest die relativ unverfänglichen Daten bekanntgibt. Er hat die zumutbare Maßnahme zudem - spätestens - mit der verneinenden Beantwortung der Frage, ob er an der Maßnahme überhaupt teilnehmen wolle, verweigert. Der Beschwerdeführer hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er hierdurch den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bereits durch sein Verhalten den Erfolg der ihm zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am römisch 40 begonnen hatte, vereitelt hat, indem er im Wesentlichen nur seinen Namen, Staatsangehörigkeit und Geburtsort bekanntgab, sich jedoch weigerte, insbesondere (für die Wiedereingliederungsmaßnahme relevante) nicht-sensible Angaben etwa zu seiner Berufs- und Schulausbildung sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und dem etwaigen Besitz eines Führerscheins oder Sprach- oder römisch 40 -Kenntnisse zu machen. Er hätte eine gewisse Bereitschaft zeigen müssen, indem er zumindest die relativ unverfänglichen Daten bekanntgibt. Er hat die zumutbare Maßnahme zudem - spätestens - mit der verneinenden Beantwortung der Frage, ob er an der Maßnahme überhaupt teilnehmen wolle, verweigert. Der Beschwerdeführer hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er hierdurch den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. Dieses Verhalten (ohne wichtigen Grund) war ursächlich für das Nichteintreten des Maßnahmenerfolgs. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist und der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausführungen über seinen vermeintlich wichtigen Grund, weshalb er an der Wiedereingliederungsmaßnahme im Ergebnis nicht teilgenommen hat, auch den erkennenden Senat nicht zu überzeugen vermochte. Dass der Beschwerdeführer seine Daten, mit Ausnahme seines Namens, Geburtsortes, seiner Staatsangehörigkeit sowie seines Geschlechts zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX beim Institut "Die Berater" nicht angeben wollte, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass er durch die zuständige Mitarbeiterin bei "Die Berater" befragt, ob er die Maßnahme überhaupt besuchen wolle, mit "nein" geantwortet hat. Dies räumte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am XXXX ein und wurde überdies auch von der zuständigen Mitarbeiterin niederschriftlich bei der belangten Behörde - als XXXX einvernommen - bestätigt.Dass der Beschwerdeführer seine Daten, mit Ausnahme seines Namens, Geburtsortes, seiner Staatsangehörigkeit sowie seines Geschlechts zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 beim Institut "Die Berater" nicht angeben wollte, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass er durch die zuständige Mitarbeiterin bei "Die Berater" befragt, ob er die Maßnahme überhaupt besuchen wolle, mit "nein" geantwortet hat. Dies räumte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am römisch 40 ein und wurde überdies auch von der zuständigen Mitarbeiterin niederschriftlich bei der belangten Behörde - als römisch 40 einvernommen - bestätigt. Die zweifelsohne mit Betreuungsvereinbarung vom XXXX vereinbarte Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen. So gab der Beschwerdeführer keinerlei Gründe für die Unzumutbarkeit der vereinbarten Maßnahme an.Die zweifelsohne mit Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 vereinbarte Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen. So gab der Beschwerdeführer keinerlei Gründe für die Unzumutbarkeit der vereinbarten Maßnahme an. Bezugnehmend auf sein Vorbringen, wonach er die Maßnahme bereits mehrmals besucht hätte, ist auszuführen, dass sich aus den Verfahrensunterlagen zweifelsfrei ergibt, dass sein letztes Coaching mehr als XXXX zurückliegt. Seine diesbezügliche Behauptung, wonach eine derartige Maßnahme nicht erfolgreich wäre und er ohnehin bereits zahlreiche Male daran teilgenommen hätte, kann im Ergebnis daher nicht nachvollzogen werden und wird als reine Schutzbehauptung gewertet.Bezugnehmend auf sein Vorbringen, wonach er die Maßnahme bereits mehrmals besucht hätte, ist auszuführen, dass sich aus den Verfahrensunterlagen zweifelsfrei ergibt, dass sein letztes Coaching mehr als römisch 40 zurückliegt. Seine diesbezügliche Behauptung, wonach eine derartige Maßnahme nicht erfolgreich wäre und er ohnehin bereits zahlreiche Male daran teilgenommen hätte, kann im Ergebnis daher nicht nachvollzogen werden und wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Aus der Betreuungsvereinbarung vom XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von XXXX Wochen führt. Als Grund für die Zuweisung zur Maßnahme wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass eine Vermittlung durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde.Aus der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von römisch 40 Wochen führt. Als Grund für die Zuweisung zur Maßnahme wurde in der Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass eine Vermittlung durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Angesichts dessen, dass die letzte Wiedereingliederungsmaßnahme des Beschwerdeführers in Form eines Coachings vor über XXXX Jahren stattgefunden hat und die Vermittlung durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert wird, ist die vereinbarte Maßnahme aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls zielführend und auch notwendig. Die zugewiesene Maßnahme hätte seine Chancen, die Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden, erhöht.Angesichts dessen, dass die letzte Wiedereingliederungsmaßnahme des Beschwerdeführers in Form eines Coachings vor über römisch 40 Jahren stattgefunden hat und die Vermittlung durch die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert wird, ist die vereinbarte Maßnahme aus Sicht des erkennenden Senats jedenfalls zielführend und auch notwendig. Die zugewiesene Maßnahme hätte seine Chancen, die Langzeitarbeitslosigkeit zu beenden, erhöht. Zu seinem Beschwerdevorbringen, wonach die Vermittlung von Dienstverhältnissen nicht an private Vereine delegiert werden dürfe, ist auf § 10 Abs 1 AlVG zu verweisen, in dem ausdrücklich die Arbeitsvermittlung durch im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister angeführt wird.Zu seinem Beschwerdevorbringen, wonach die Vermittlung von Dienstverhältnissen nicht an private Vereine delegiert werden dürfe, ist auf Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu verweisen, in dem ausdrücklich die Arbeitsvermittlung durch im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister angeführt wird. Zu seiner Weigerung, seine Daten bekanntzugeben, weil eine Weitergabe an private Firmen nur freiwillig erfolgen könne, ist festzuhalten, dass sich die Datenverwendung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ergibt. Die diesbezügliche Weigerung, seine Daten bekanntzugeben, ist daher nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber selbst eine Datenverwendung für bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Ziele und Zwecke vorschreibt. Als derartiger Zweck ist jedenfalls die Datenverwendung für die Reintegration in den Arbeitsmarkt anzusehen zumal sich ein Arbeitssuchender andernfalls durch bloße Weigerung der Bekanntgabe seiner notwendigen arbeitsrelevanten Daten der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - unter gleichzeitiger Beibehaltung seines Anspruches auf Arbeitslosenleistung - entziehen könnte.

§ 25

Abs 1 AMSG sind die belangte Behörde und damit auch die von ihr beauftragten Dienstleister zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt. Diese Daten umfassen etwa die Stammdaten der Arbeitssuchenden, zu denen unter anderem die Sozialversicherungsnummer und das Geburtsdatum, die Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, etc. gehören. Ebenso gehören auch Daten über Beruf und Ausbildung, wie zum Beispiel frühere berufliche Tätigkeiten, beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten, Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen, Gesundheitsdaten und Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitssuche und Betreuungsverläufe dazu. Zwar ist die Bekanntgabe der Daten auf dem Teilnehmer-Profil - wie aus der Verfahrensakte ersichtlich - freiwillig. Festgehalten wird jedoch, dass diese Daten notwendig sind, um eine weitere Betreuung, ein Coaching oder auch eine Arbeitsvermittlung zu gewährleisten zumal nur anhand derartiger Daten auch ein entsprechendes Arbeitsprofil erstellt werden kann, das Grundlage für die konkrete Stellenzuweisung bzw. für das Coaching ist. Der Beschwerdeführer hingegen hat lediglich seinen Namen, sein Geschlecht, seinen Geburtsort und seine Staatsbürgerschaft angegeben. Er hatte weder seine SVNR, seine Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und auch insbesondere nicht seine Schul- und Berufsausbildung, bisherige Tätigkeiten, Berufswunsch, etwaige besondere Kenntnisse, Führerschein, oder Sprach- oder EDV-Kenntnisse angegeben.Zu seiner Weigerung, seine Daten bekanntzugeben, weil eine Weitergabe an private Firmen nur freiwillig erfolgen könne, ist festzuhalten, dass sich die Datenverwendung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ergibt. Die diesbezügliche Weigerung, seine Daten bekanntzugeben, ist daher nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber selbst eine Datenverwendung für bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Ziele und Zwecke vorschreibt. Als derartiger Zweck ist jedenfalls die Datenverwendung für die Reintegration in den Arbeitsmarkt anzusehen zumal sich ein Arbeitssuchender andernfalls durch bloße Weigerung der Bekanntgabe seiner notwendigen arbeitsrelevanten Daten der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt - unter gleichzeitiger Beibehaltung seines Anspruches auf Arbeitslosenleistung - entziehen könnte.

Paragraph 25, Absatz eins, AMSG sind die belangte Behörde und damit auch die von ihr beauftragten Dienstleister zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt. Diese Daten umfassen etwa die Stammdaten der Arbeitssuchenden, zu denen unter anderem die Sozialversicherungsnummer und das Geburtsdatum, die Adresse, Telefonnummer, Email-Adresse, etc. gehören. Ebenso gehören auch Daten über Beruf und Ausbildung, wie zum Beispiel frühere berufliche Tätigkeiten, beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten, Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen, Gesundheitsdaten und Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitssuche und Betreuungsverläufe dazu. Zwar ist die Bekanntgabe der Daten auf dem Teilnehmer-Profil - wie aus der Verfahrensakte ersichtlich - freiwillig. Festgehalten wird jedoch, dass diese Daten notwendig sind, um eine weitere Betreuung, ein Coaching oder auch eine Arbeitsvermittlung zu gewährleisten zumal nur anhand derartiger Daten auch ein entsprechendes Arbeitsprofil erstellt werden kann, das Grundlage für die konkrete Stellenzuweisung bzw. für das Coaching ist. Der Beschwerdeführer hingegen hat lediglich seinen Namen, sein Geschlecht, seinen Geburtsort und seine Staatsbürgerschaft angegeben. Er hatte weder seine SVNR, seine Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und auch insbesondere nicht seine Schul- und Berufsausbildung, bisherige Tätigkeiten, Berufswunsch, etwaige besondere Kenntnisse, Führerschein, oder Sprach- oder EDV-Kenntnisse angegeben. Bei seiner Vorsprache im Kursinstitut am XXXX wurde ihm nachweislich erklärt, warum die Angabe seiner Daten notwendig ist, um mit ihm arbeiten zu können. Dem Beschwerdeführer war daher bewusst, dass er nicht ins Coaching miteinbezogen werden kann, wenn er die Bekanntgabe der notwendigen Daten verweigert. Er hielt es daher ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch die Verweigerung der Angabe der notwendigen Daten die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. Dies war auch kausal für das Nichtzustandekommen der Maßnahme. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er die Maßnahme nicht wahrnehmen wolle. Spätestens mit dieser Aussage hat er die Maßnahme überdies verweigert.Bei seiner Vorsprache im Kursinstitut am römisch 40 wurde ihm nachweislich erklärt, warum die Angabe seiner Daten notwendig ist, um mit ihm arbeiten zu können. Dem Beschwerdeführer war daher bewusst, dass er nicht ins Coaching miteinbezogen werden kann, wenn er die Bekanntgabe der notwendigen Daten verweigert. Er hielt es daher ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch die Verweigerung der Angabe der notwendigen Daten die Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. Dies war auch kausal für das Nichtzustandekommen der Maßnahme. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er die Maßnahme nicht wahrnehmen wolle. Spätestens mit dieser Aussage hat er die Maßnahme überdies verweigert. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe darzulegen, weshalb er sich weigerte, an der vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme mitzuwirken. Schon zu Beginn der Maßnahme hat er durch die Weigerung der Bekanntgabe von grundsätzlichen Daten, etwa zu seiner bisherigen Schul- und Berufsausbildung, die Maßnahme ohne wichtigen Grund vereitelt. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, welche der Mitwirkungspflicht widerspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme. Auch durch seine Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte er in Summe keine vom angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abweichende Einschätzung des Sachverhaltes bewirken. Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten die Teilnahme an der ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme "JobWerkstatt" beim Institut "Die Berater" vereitelt, ohne einen wichtigen Grund glaubhaft darlegen zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden XXXX Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden römisch 40 Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Abs. 2 näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 7, Rz 157 ff).Paragraph 7, AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Absatz 2, näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in Paragraph 7, Absatz 3, AlVG formulierte "Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 7,, Rz 157 ff). § 7 Abs. 3 regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne.

§ 7Abs. 7 Al

VG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen.Paragraph 7, Absatz 3, regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne.

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer der Kursbesuch als Wiedereingliederungsmaßnahme möglich ist. Die behaupteten Gründe für die nicht erfolgte Teilnahme am Wiedereingliederungskurs des Beschwerdeführers waren - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht geeignet, eine Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme zu rechtfertigen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
  2. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
  3. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
  4. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
  5. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
  6. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall - wie beweiswürdigend ausgeführt - der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme nicht glaubhaft dargelegt hatte bzw. ein solcher wie festgestellt nicht vorliegt, stellt die Nichtbekanntgabe der für den Erfolg der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme notwendigen Daten bzw. die Auskunft, dass er nicht daran teilnehmen wolle, eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar. Betreuungspflichten wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall - wie beweiswürdigend ausgeführt - der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme nicht glaubhaft dargelegt hatte bzw. ein solcher wie festgestellt nicht vorliegt, stellt die Nichtbekanntgabe der für den Erfolg der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme notwendigen Daten bzw. die Auskunft, dass er nicht daran teilnehmen wolle, eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG dar. Betreuungspflichten wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und keine gesundheitlichen Gründe glaubhaft dargelegt wurden, liegen auch keine Nachsichtsgründe vor. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2209622.1.00

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