Obsah (9)
Art. 133§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlW121 2210245-1 SpruchW121 2210245-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als römisch 40 . Seitens des AMS (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin am XXXX persönlich der Auftrag erteilt, sich einer Nach-(Um)schulung als Qualifizierung zum Job bei XXXX zu unterziehen. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit XXXX vereinbart. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann.Seitens des AMS (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 persönlich der Auftrag erteilt, sich einer Nach-(Um)schulung als Qualifizierung zum Job bei römisch 40 zu unterziehen. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit römisch 40 vereinbart. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann. Die Beschwerdeführerin erschien - auch nach eigenen Angaben - unentschuldigt nicht zum Beginn der Maßnahme am XXXX .Die Beschwerdeführerin erschien - auch nach eigenen Angaben - unentschuldigt nicht zum Beginn der Maßnahme am römisch 40 . Am XXXX wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Weigerung sich einer Nach-(um-)schulung zu unterziehen" bei der belangten Behörde aufgenommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nicht bereit sei, sich der angebotenen Nachschulung zu unterziehen, da sie nicht gesehen hätte, dass ein Kurs vereinbart worden sei. Nach berücksichtigten Gründen befragt, gab sie keine an.Am römisch 40 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Weigerung sich einer Nach-(um-)schulung zu unterziehen" bei der belangten Behörde aufgenommen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie nicht bereit sei, sich der angebotenen Nachschulung zu unterziehen, da sie nicht gesehen hätte, dass ein Kurs vereinbart worden sei. Nach berücksichtigten Gründen befragt, gab sie keine an. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 des AlVG für den Zeitraum XXXX verloren hat. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Qualifizierung zum Job vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des AlVG für den Zeitraum römisch 40 verloren hat. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Qualifizierung zum Job vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Am XXXX legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Befund, wonach sie XXXX habe, vor.Am römisch 40 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Befund, wonach sie römisch 40 habe, vor. In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie XXXX habe und das Datum ( XXXX ) nicht gesehen hätte. Sie ersuche um Nachsicht.In der gegen den Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom römisch 40 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie römisch 40 habe und das Datum ( römisch 40 ) nicht gesehen hätte. Sie ersuche um Nachsicht. In der Folge wurde mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit in Form eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zum XXXX einzuladen. Erst nach mehrmaligen Versuchen konnte ein Ergebnis erzielt werden. Dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX lässt sich eine ganztägige Kursfähigkeit entnehmen. Es liegt demnach Arbeitsfähigkeit vor. Sollte es sich um eine Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme im XXXX gehandelt haben, so sei diese rückblickend aus arbeitsmedizinischer Sicht aus gesundheitlichen Gründen berechtigt erfolgt.In der Folge wurde mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit in Form eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zum römisch 40 einzuladen. Erst nach mehrmaligen Versuchen konnte ein Ergebnis erzielt werden. Dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 lässt sich eine ganztägige Kursfähigkeit entnehmen. Es liegt demnach Arbeitsfähigkeit vor. Sollte es sich um eine Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme im römisch 40 gehandelt haben, so sei diese rückblickend aus arbeitsmedizinischer Sicht aus gesundheitlichen Gründen berechtigt erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX und dem Laienrichter XXXX befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Die Beschwerdeführerin (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 und dem Laienrichter römisch 40 befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "[...] VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. R: Wie geht es Ihnen heute gesundheitlich? BF: Es geht mir gut. R verliest den Akt. Die BehV führt aus, dass es aus zeitlichen Gründen zu keiner Beschwerdevorentscheidung gekommen ist. Die BF war einmal im Ausland, ein weiteres Mal war sie krank. R: Warum haben Sie an der Qualifizierung zum Job nicht mitgemacht? BF: Ich habe vergessen. R: Warum? BF: Ich habe es mir nicht gut durchgelesen. Danach habe ich es in den Kasten gelegt und wusste somit nicht, wann der Kurs ist. R: Sie haben gar nicht gewusst, dass es diesen Termin am XXXX gibt?R: Sie haben gar nicht gewusst, dass es diesen Termin am römisch 40 gibt? BF: Ja. BehV: Es gab eine persönliche Vorsprache, am XXXX . Bei dieser Vorsprache wurde auch eine Betreuungsvereinbarung neu erstellt und da wurde dieser Termin XXXX . konkret angesprochen.BehV: Es gab eine persönliche Vorsprache, am römisch 40 . Bei dieser Vorsprache wurde auch eine Betreuungsvereinbarung neu erstellt und da wurde dieser Termin römisch 40 . konkret angesprochen. R: Können Sie sich erinnern, dass Ihre Betreuerin im Gespräch diesen Termin angesprochen hat? BF: Nein, ich habe nur das Papier bekommen, die Papiere nur schnell durchgeschaut und sie dann weggelegt. R: Haben Sie die Betreuerin auf Deutsch verstanden? BF: Die Beratung wurde auf Deutsch durchgeführt. Ich glaube, wenn sie schnell geredet hat, habe ich sie nicht gut verstanden. LR1: Warum schauen Sie die Unterlagen nur schnell durch? BF: Mir geht es nicht gut, ich habe XXXX en. Ich habe es nicht bewusst durchgelesen und somit den Termin nicht gesehen.BF: Mir geht es nicht gut, ich habe römisch 40 en. Ich habe es nicht bewusst durchgelesen und somit den Termin nicht gesehen. Der BF wird das Schreiben vom XXXX in dem sie zur Qualifizierung zum Job-ein Kursangebot für Personen ab 25 Jahren eingeladen wurde, vorgehalten.Der BF wird das Schreiben vom römisch 40 in dem sie zur Qualifizierung zum Job-ein Kursangebot für Personen ab 25 Jahren eingeladen wurde, vorgehalten. R: Haben Sie dieses Schreiben gesehen? LR1: War das Schreiben gelb markiert? BF: Nein, es war nicht gelb markiert, sondern nur grau. Wenn es mit Farbe hinterlegt ist, trage ich den Termin gleich in den Kalender ein. Wenn es nicht farblich hinterlegt ist, trage ich es nicht ein. R: Wo ist Ihr Kalender? Haben Sie einen eigenen? BF: Ja, im Wohnzimmer zu Hause habe ich einen Kalender. Einen Wandkalender für die ganze Familie, dort tragen wir wenn Unterlagen farblich hinterlegt sind, ein. R: Haben Sie bisher alle Termine immer eingehalten beim AMS? BF: Ja, alle. Ich habe nur diesen vergessen. R: Wofür hätten Sie sich bewerben müssen? Wofür wäre das gewesen? BF: Ich habe es vergessen. R: Haben Sie dem AMS mitgeteilt, dass Sie gesundheitliche Probleme haben? BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich XXXX en habe.BF: Ich habe ihnen gesagt, dass ich römisch 40 en habe. R: haben Sie es dem AMS schon früher gesagt? Vor dem Vorfall? BF: Nein, früher war ich nicht krank. Ich habe es nicht gesagt. R: Seit wann haben Sie XXXX en?R: Seit wann haben Sie römisch 40 en? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Haben Sie das dem AMS gesagt? BF: Ja, im Jahr XXXX . Ich habe sechs Monate die Medikamente genommen und jetzt geht es mir gut.BF: Ja, im Jahr römisch 40 . Ich habe sechs Monate die Medikamente genommen und jetzt geht es mir gut. LR1: In welchem Zeitraum haben Sie die Medikamente genommen? BF: Im XXXX habe ich begonnen die Medikamente zu nehmen, sechs Monate lang.BF: Im römisch 40 habe ich begonnen die Medikamente zu nehmen, sechs Monate lang. LR1: Wie haben sich diese Medikamente ausgewirkt? BF: Ich habe durch die Medikamente besser einschlafen können. LR1: Hatte das Medikament auch andere Wirkungen? BF: Ja, XXXX .BF: Ja, römisch 40 . BehV: Seit dem XXXX ziehen sich die erfolglosen Kurszubuchungen durch wie ein roter Faden. Der letzte Kursbericht, wo die Trainerin das Bild der BF dargelegt hat, rundet dieses Bild auch ab.BehV: Seit dem römisch 40 ziehen sich die erfolglosen Kurszubuchungen durch wie ein roter Faden. Der letzte Kursbericht, wo die Trainerin das Bild der BF dargelegt hat, rundet dieses Bild auch ab. R: Für welchen Job bewerben Sie sich? BF: XXXX und XXXX oder als XXXX .BF: römisch 40 und römisch 40 oder als römisch 40 . R: Sie haben auch XXXX ?R: Sie haben auch römisch 40 ? BF: Ja, ich habe XXXX .BF: Ja, ich habe römisch 40 . R: Wie alt ist Ihr XXXX ?R: Wie alt ist Ihr römisch 40 ? BF: XXXX Jahre alt, ist XXXX geboren.BF: römisch 40 Jahre alt, ist römisch 40 geboren. R: Geht XXXX in die Schule?R: Geht römisch 40 in die Schule? BF: Ja. BehV: Seit wann sind Sie in XXXX ?BehV: Seit wann sind Sie in römisch 40 ? BF: Seit XXXX ."BF: Seit römisch 40 ." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als XXXX .Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Sie hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als römisch 40 . Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am XXXX persönlich der Auftrag erteilt, sich einer Nach-(Um)schulung als Qualifizierung zum Job bei XXXX zu unterziehen. Eine Integration in den Arbeitsmarkt gestaltet sich aufgrund geringer Ausbildung, der Arbeitsmarktferne und gesundheitlicher Einschränkungen schwierig. Aus diesem Grund wurde in der Betreuungsvereinbarung am XXXX der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme mit XXXX vereinbart. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann.Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 persönlich der Auftrag erteilt, sich einer Nach-(Um)schulung als Qualifizierung zum Job bei römisch 40 zu unterziehen. Eine Integration in den Arbeitsmarkt gestaltet sich aufgrund geringer Ausbildung, der Arbeitsmarktferne und gesundheitlicher Einschränkungen schwierig. Aus diesem Grund wurde in der Betreuungsvereinbarung am römisch 40 der Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme mit römisch 40 vereinbart. In diesem Schreiben wurde auch ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten, dass eine Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen kann. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zum Beginn der Maßnahme am XXXX .Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zum Beginn der Maßnahme am römisch 40 . Am XXXX legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Befund, wonach sie XXXX habe, vor.Am römisch 40 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Befund, wonach sie römisch 40 habe, vor. Die Beschwerdeführerin war zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt, nämlich am XXXX , ganztägig kursfähig. Die von ihr zu dieser Zeit eingenommenen Medikamente haben lediglich XXXX zur Folge gehabt, jedoch keine sonstigen Beeinträchtigungen, wie etwa XXXX . Für den Tag des Beginns der Widereingliederungsmaßnahme hatte sie daher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.Die Beschwerdeführerin war zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt, nämlich am römisch 40 , ganztägig kursfähig. Die von ihr zu dieser Zeit eingenommenen Medikamente haben lediglich römisch 40 zur Folge gehabt, jedoch keine sonstigen Beeinträchtigungen, wie etwa römisch 40 . Für den Tag des Beginns der Widereingliederungsmaßnahme hatte sie daher keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Erfolg der ihr zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am XXXX begonnen hätte, vereitelt hatte, indem sie nicht erschienen ist und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag des Kursbeginns vorlegen konnte, ohne dafür einen triftigen Grund glaubhaft darlegen zu können.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Erfolg der ihr zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am römisch 40 begonnen hätte, vereitelt hatte, indem sie nicht erschienen ist und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag des Kursbeginns vorlegen konnte, ohne dafür einen triftigen Grund glaubhaft darlegen zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist und die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ausführungen über ihren Grund, weshalb sie an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen konnte, auch auf den erkennenden Senat einen persönlich nicht glaubhaften Eindruck hinterließ. Dass die Beschwerdeführerin nicht zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX erschien ist unstrittig.Dass die Beschwerdeführerin nicht zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 erschien ist unstrittig. Am XXXX legte sie der belangten Behörde einen Befund, wonach sie XXXX habe, vor.Am römisch 40 legte sie der belangten Behörde einen Befund, wonach sie römisch 40 habe, vor. In der Folge wurde mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit in Form eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zum XXXX einzuladen. Erst nach mehrmaligen Versuchen konnte ein Ergebnis erzielt werden. Dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX lässt sich zweifelsfrei eine ganztägige Kursfähigkeit entnehmen. Es liegt demnach Arbeitsfähigkeit vor. Sollte es sich um eine Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme im XXXX gehandelt haben, so sei diese rückblickend aus arbeitsmedizinischer Sicht aus gesundheitlichen Gründen berechtigt erfolgt. Im hiesigen Fall handelte es sich jedoch um eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Form eines Kurses und nicht um eine Arbeitsaufnahme und hätte dieser Kurs nicht im XXXX , sondern ab XXXX stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat somit für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.In der Folge wurde mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit in Form eines arbeitsmedizinischen Gutachtens zum römisch 40 einzuladen. Erst nach mehrmaligen Versuchen konnte ein Ergebnis erzielt werden. Dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 lässt sich zweifelsfrei eine ganztägige Kursfähigkeit entnehmen. Es liegt demnach Arbeitsfähigkeit vor. Sollte es sich um eine Ablehnung einer Beschäftigungsaufnahme im römisch 40 gehandelt haben, so sei diese rückblickend aus arbeitsmedizinischer Sicht aus gesundheitlichen Gründen berechtigt erfolgt. Im hiesigen Fall handelte es sich jedoch um eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Form eines Kurses und nicht um eine Arbeitsaufnahme und hätte dieser Kurs nicht im römisch 40 , sondern ab römisch 40 stattgefunden. Die Beschwerdeführerin hat somit für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die vereinbarte Teilnahme am Kurs wäre ihr jedenfalls zumutbar gewesen. So gab die Beschwerdeführerin auch selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie aufgrund der Medikamente, die sie zu dieser Zeit eingenommen hätte, besser einschlafen habe können. Zu etwaigen Nebenwirkungen befragt gab sie lediglich an, dass sie zum Teil nervös dadurch geworden sei. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der vermeintlichen Medikamenteneinnahme an XXXX gelitten hätte. Das Nichterscheinen aufgrund einer Krankheit kann daher lediglich als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, welche den konkreten und eindeutigen Anweisungen im Informationsblatt über Wiedereingliederungsmaßnahmen widerspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme.Die vereinbarte Teilnahme am Kurs wäre ihr jedenfalls zumutbar gewesen. So gab die Beschwerdeführerin auch selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie aufgrund der Medikamente, die sie zu dieser Zeit eingenommen hätte, besser einschlafen habe können. Zu etwaigen Nebenwirkungen befragt gab sie lediglich an, dass sie zum Teil nervös dadurch geworden sei. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der vermeintlichen Medikamenteneinnahme an römisch 40 gelitten hätte. Das Nichterscheinen aufgrund einer Krankheit kann daher lediglich als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, welche den konkreten und eindeutigen Anweisungen im Informationsblatt über Wiedereingliederungsmaßnahmen widerspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme. Auch die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie gar nicht gewusst hätte, dass der Termin am XXXX sei, da sie es sich nicht gut durchgelesen und die Kurszuweisung in den Kasten gelegt hätte, vermochte keineswegs zu überzeugen und war auch kein geeigneter Entschuldigungsgrund für die Vereitelung durch ihr Nichterscheinen. Ein derartiges Verhalten ist jedenfalls der Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen zumal davon auszugehen ist, dass sich ein Arbeitssuchender den Inhalt der vom AMS übergebenen Stellen- bzw. Kursangebote aufmerksam durchliest. Zudem wurde die Teilnahme an der Veranstaltung im Zuge der Übergabe mit ihrer Betreuerin besprochen. Für den erkennenden Senat steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin die Vereitelung der Wiedereingliederung durch ihr Nichterscheinen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.Auch die Behauptung in der mündlichen Verhandlung, wonach sie gar nicht gewusst hätte, dass der Termin am römisch 40 sei, da sie es sich nicht gut durchgelesen und die Kurszuweisung in den Kasten gelegt hätte, vermochte keineswegs zu überzeugen und war auch kein geeigneter Entschuldigungsgrund für die Vereitelung durch ihr Nichterscheinen. Ein derartiges Verhalten ist jedenfalls der Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen zumal davon auszugehen ist, dass sich ein Arbeitssuchender den Inhalt der vom AMS übergebenen Stellen- bzw. Kursangebote aufmerksam durchliest. Zudem wurde die Teilnahme an der Veranstaltung im Zuge der Übergabe mit ihrer Betreuerin besprochen. Für den erkennenden Senat steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin die Vereitelung der Wiedereingliederung durch ihr Nichterscheinen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Nichterscheinen aufgrund der vermeintlichen Krankheit erscheinen in Summe nicht nachvollziehbar und werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte sie in keiner Weise glaubhaft machen, dass sie am XXXX arbeitsunfähig gewesen sei.Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Nichterscheinen aufgrund der vermeintlichen Krankheit erscheinen in Summe nicht nachvollziehbar und werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte sie in keiner Weise glaubhaft machen, dass sie am römisch 40 arbeitsunfähig gewesen sei. Auch durch ihre Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte sie in Summe keine vom angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abweichende Einschätzung des Sachverhaltes bewirken. Die Beschwerdeführerin hatte durch ihr Verhalten die Teilnahme an der ihr zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme "Qualifizierung zum Job" beim Institut XXXX vereitelt, indem sie nicht erschienen ist, ohne eine Kursunfähigkeit für den verfahrensgegenständlichen Tag glaubhaft darlegen zu können.Die Beschwerdeführerin hatte durch ihr Verhalten die Teilnahme an der ihr zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme "Qualifizierung zum Job" beim Institut römisch 40 vereitelt, indem sie nicht erschienen ist, ohne eine Kursunfähigkeit für den verfahrensgegenständlichen Tag glaubhaft darlegen zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. [...]
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Abs. 2 näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 7, Rz 157 ff).Paragraph 7, AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Absatz 2, näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in Paragraph 7, Absatz 3, AlVG formulierte "Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 7,, Rz 157 ff). § 7 Abs. 3 regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne.
§ 7Abs. 7 Al
VG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen.Paragraph 7, Absatz 3, regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten
- Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin der Kursbesuch als Wiedereingliederungsmaßnahme möglich ist. Die behaupteten Gründe für die nicht erfolgte Teilnahme am Wiedereingliederungskurs konnten von der Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht glaubhaft dargelegt werden und widersprechen der Dokumentation der belangten Behörde bzw. dem eingeholten Gutachten des XXXX .Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin der Kursbesuch als Wiedereingliederungsmaßnahme möglich ist. Die behaupteten Gründe für die nicht erfolgte Teilnahme am Wiedereingliederungskurs konnten von der Beschwerdeführerin - wie beweiswürdigend dargelegt - nicht glaubhaft dargelegt werden und widersprechen der Dokumentation der belangten Behörde bzw. dem eingeholten Gutachten des römisch 40 . Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
- es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
- feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
- das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
- der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
- Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall - wie beweiswürdigend ausgeführt - die Beschwerdeführerin einen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme nicht glaubhaft dargelegt hatte, stellt die Nichtteilnahme der ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar. Betreuungspflichten wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall - wie beweiswürdigend ausgeführt - die Beschwerdeführerin einen wichtigen Grund für ihre Nichtteilnahme an der Maßnahme nicht glaubhaft dargelegt hatte, stellt die Nichtteilnahme der ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG dar. Betreuungspflichten wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und keine gesundheitlichen Gründe glaubhaft dargelegt wurden, liegen auch keine Nachsichtsgründe vor. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W121.2210245.1.00