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{'item': 'W140 2218216-1'}

Obsah (18)§ 22aArt. 133§ 76§ 5§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 67§§ 52a§ 51§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlW140 2218216-1 SpruchW140 2218216-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Ei

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2019, Regionaldirektion Niederösterreich, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF)

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2019, Regionaldirektion Niederösterreich, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte u. a. Folgendes aus: "Verfahrensgang -Strichaufzählung Sie haben sich in Deutschland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurden diesbezüglich am 28.09.2010 erkennungsdienstlich behandelt. -Strichaufzählung Sie haben sich in Ungarn aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurden diesbezüglich am 11.06.2015 erkennungsdienstlich behandelt. -Strichaufzählung Sie sind im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. -Strichaufzählung Sie stellten am 19.09.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, XXXX , Antrag auf internationalen Schutz.Sie stellten am 19.09.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, römisch 40 , Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der LPD Wien, XXXX , am 20.09.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an:Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der LPD Wien, römisch 40 , am 20.09.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an: "Ich hatte kein gutes Leben in Algerien - keine Wohnung, keine Arbeit. Ich habe Familienprobleme und allgemeine Probleme. Ich will ein besseres Leben in Europa haben. Ich möchte eine Wohnung, Arbeit. Ich will ein normales Leben führen können." -Strichaufzählung Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn)

§ 5Asyl

G 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen Sie erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn)

Paragraph 5, AsylG 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen Sie erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Sie hielten sich somit vom 26.2.2016 bis zu Ihrer neuerlichen Antragsstellung am 16.05.2017 widerrechtlich in Österreich auf und entzogen sich dem Verfahren. -Strichaufzählung Sie stellten am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH XXXX , PI XXXX , erneut Antrag auf internationalen Schutz.Sie stellten am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH römisch 40 , PI römisch 40 , erneut Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der BH XXXX , PI XXXX , am 16.05.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an:Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der BH römisch 40 , PI römisch 40 , am 16.05.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an: "Ich habe in meiner Kindheit aufgrund des Bürgerkrieges sehr viel Mord- und Totschlag miterlebt. Ich wurde als ich volljährig wurde vom Militär einberufen. Ich möchte aber keine Waffe tragen oder an irgendeiner Kriegshandlung teilnehmen. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen." -Strichaufzählung Am 06.07.2017 wurden Sie durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen zu Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz befragt: -Strichaufzählung Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. -Strichaufzählung Am 17.01.2018 langte die Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Behörde ein. -Strichaufzählung Sie hätten am 24.02.2018 abgeschoben werden sollen, waren jedoch an der angegebenen Adresse nicht aufhältig. -Strichaufzählung Sie hätten am 25.07.2018 abgeschoben werden sollen, haben jedoch die begleitete Abschiebung verweigert. -Strichaufzählung Sie wurden am 18.06.2018 niederschriftlich einvernommen und Ihnen das mündliche Parteiengehör gewährt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Ich verstehe den Dolmetscher und kann der Einvernahme gut folgen und ich bin gesund. Sie werden derzeit von niemand vertreten. Gegen sie besteht eine Rückkehrentscheidung, durchführbar seit 02.08.

  1. Da sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind wurde für 24.02.2018 ihre Abschiebung mittels begleiteter Einzelabschiebung organisiert. Es wurde am 22.02.2018 versucht sie an ihrer Meldeadresse festzunehmen. Sie konnten nicht an dieser Adresse angetroffen werden. Die Wohnungstür befand sich in einem desolaten Zustand. Die Beamten fanden das Türblatt nur lose im Schließblech vor. Beim Klopfen sprang die Türe auf und die Beamten konnten Nachschau halten, welche negativ verlief. In der Wohnung befand sich niemand. Die Wohnung wurde wieder ordnungsgemäß verschlossen und anschließend die Nachbarn befragt. Laut Auskunft der Nachbarn war die Wohnung seit einem Monat unbewohnt. Daraufhin wurde die schon organisierte Abschiebung storniert und in weiter Folge ein Festnahmeauftrag gegen sie erlassen. Die amtl. Abmeldung von ihrer Meldeadresse wurde eingeleitet. Am 17.06.2018, um 19:37 wurden sie im Zuge einer Amtshandlung wegen Raufhandels von Beamten der LPD-Wien auf der Donauinsel Restaurant " XXXX " kontrolliert. Im Zuge der Amtshandlung konnte festgestellt werden, dass oben angeführter Festnahmeauftrag gegen sie besteht. Daraufhin wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst eine Direkteinlieferung veranlasst und sie ins PAZ- XXXX verbracht.Am 17.06.2018, um 19:37 wurden sie im Zuge einer Amtshandlung wegen Raufhandels von Beamten der LPD-Wien auf der Donauinsel Restaurant " römisch 40 " kontrolliert. Im Zuge der Amtshandlung konnte festgestellt werden, dass oben angeführter Festnahmeauftrag gegen sie besteht. Daraufhin wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst eine Direkteinlieferung veranlasst und sie ins PAZ- römisch 40 verbracht. Es ist geplant sie Vollzug ihrer durchführbaren Rückkehrentscheidung in ihr Heimatland abzuschieben. Sie wurden bereits einmal von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt. Ihnen wird heute, am 18.06.2018, niederschriftlich Parteiengehör gewährt: F: Gegen sie besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung seit 02.08.
  2. Sie sind sich bewusst, dass sie sich illegal im Bundesgebiet befinden? A: Ich bin legal hier. Ich habe die weiße Karte und bekomme Geld von der XXXX .A: Ich bin legal hier. Ich habe die weiße Karte und bekomme Geld von der römisch 40 . F: Wieso sind sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen? A: Es hat mir keiner gesagt, dass ich ausreisen muss. Am: Partei wird wiederholt über den Stand seines Verfahrens in Kenntnis gesetzt. A: Ich will nicht nach Algerien zurückkehren. Wieso wollen sie mich abschieben? LA: Weil ihre Rückkehrentscheidung durchführbar ist seit 02.08.2017 und sie sich illegal im Bundesgebiet befinden. F: Wo haben sie Unterkunft genommen? A: ich war in der Werndlgasse, Floridsdorf. F: Sind sie in Österreich versichert? A: ja, ich habe eine E-Card F: Haben sie im Bundesgebiet gearbeitet? A: Nein - ich bin nur in die Schule gegangen. Deutschkurs im
  3. Bezirk. F: Wie haben sie ihren Unterhalt im Bundesgebiet finanziert? A: Ich bekomme Geld von der XXXX - alle 2 Monate 800 €. Ich habe auch eine Bankomatkarte. Die XXXX hat mir geholfen diese zu bekommen.A: Ich bekomme Geld von der römisch 40 - alle 2 Monate 800 €. Ich habe auch eine Bankomatkarte. Die römisch 40 hat mir geholfen diese zu bekommen. F: Über wieviele Barmittel verfügen sie im Moment? A: ich habe € 70,-- F: Haben sie einen Gewerbeschein? A: nein F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin verlobt. Ich wollte das Land verlassen mit ihr nach Frankreich. Wir sind aber an der Grenze wieder zurückgeschickt worden an der Grenze Österreich - Italien. Ich habe keine Kinder. F: Wo lebt ihre Familie? A: Mein Vater ist verstorben. Meinen Mutter und meine Geschwister leben alle in Algerien. F: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich? A: nein, nur meine Verlobte. Wir haben vor zu heiraten. F: Wie heißt sie? A: XXXX , ich glaube am XXXX geboren. XXXX , Wien XXXXA: römisch 40 , ich glaube am römisch 40 geboren. römisch 40 , Wien römisch 40 F: Wann waren sie zuletzt in Algerien? A: 2013 F: Wo waren sie bevor sie 2016 Österreich gekommen sind? A: Ich war zuvor in Deutschland um Asyl zu bekommen und Arbeit zu suchen. Ich war auch in Belgien um Arbeit zu suchen. Ich bin 2013 freiwillig nach Algerien zurückgekehrt. Ich war im Jahr 2013 dann zwei Monate in Algerien und bin dann wieder ausgereist. Ich war zuerst in der Türkei und in Griechenland bevor ich nach Österreich gekommen bin. F: Verfügen sie über ein Reisedokument? A: Nein, ich habe nichts. F: Welche Schulbildung und Berufsausbildung haben sie? A: Bis
  4. Klasse Schulausbildung. Ich hatte in Algerien nie die Möglichkeit eine Berufsausbildung zumachen. F: Was haben sie in Algerien gearbeitet? A: Ich war in Algerien Friseur. F: Wo haben sie ihre Effekten? A: Ich habe alles in dieser Wohnung in Floridsdorf. LA: Es wird eine Effekteneinholung organisiert. F: Sie hatten eine Ladung zum BVwG am 12.06.
  5. A: In XXXX ?A: In römisch 40 ? LA: Ja Am: Partei wusste anscheinend Bescheid über die Ladung. F: Wieso sind der Ladung nicht gefolgt? A: Ich war in der Schule und ich kenne mich in XXXX nicht aus. Die Mutter meiner Freundin hat am Freitag, 15.06.2018, angerufen und mich entschuldigt.A: Ich war in der Schule und ich kenne mich in römisch 40 nicht aus. Die Mutter meiner Freundin hat am Freitag, 15.06.2018, angerufen und mich entschuldigt. Am: Rücksprache mit Ref. BVwG XXXX - Partei ist unentschuldigt der Landung für 12.06.2018 ferngeblieben. Auch hat der XXXX die Vollmacht zur Vertretung vorm BVwG zurückgelegt.Am: Rücksprache mit Ref. BVwG römisch 40 - Partei ist unentschuldigt der Landung für 12.06.2018 ferngeblieben. Auch hat der römisch 40 die Vollmacht zur Vertretung vorm BVwG zurückgelegt. Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Sie haben angegeben über kein Reisedokument zu verfügen. Es wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Sie wurden von der algerischen Botschaft identifiziert und es wurde bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Dieses Heimreisezertifikat hat in der Zwischenzeit die Gültigkeit verloren, jedoch aufgrund der schon einmaligen Ausstellung wird nach Vorlage einer neuerlichen Flugbuchung schnell und problemlos ein neues Heimreisezertifikat ausgestellt. Es wird Ihnen eine kostenlose Rechtsberatung im Verfahren zugeteilt. Sie befinden sich illegal im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung gegen sie ist durchführbar. Es ist geplant sie in ihr Heimatland abzuschieben. Sie werden im Anschluss an diese Einvernahme wieder in das PAZ- XXXX zurückgebracht und verbleiben bis zu ihrer Abschiebung im Stande der Schubhaft. Der Schubhaftbescheid wird ihnen in das PAZ- XXXX zugestellt werden.Sie werden im Anschluss an diese Einvernahme wieder in das PAZ- römisch 40 zurückgebracht und verbleiben bis zu ihrer Abschiebung im Stande der Schubhaft. Der Schubhaftbescheid wird ihnen in das PAZ- römisch 40 zugestellt werden. F: Haben sie alles verstanden und haben sie noch Fragen? A: Nur tot können sie mich abschieben. Ich habe eine Freundin hier und will hierbleiben. Ich verstehe nicht wieso ich abgeschoben werde. LA: Partei wird Verfahrensstand nochmals zur Kenntnis gebracht. -Strichaufzählung

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde über Sie am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wurde über Sie am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. -Strichaufzählung Sie hätten am 05.09.2018 abgeschoben werden sollen, haben jedoch die begleitete Abschiebung durch aktiven Widerstand verweigert. -Strichaufzählung Sie wurden am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am XXXX festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Sie wurden am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am römisch 40 festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. -Strichaufzählung Sie haben sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden.Sie haben sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden. -Strichaufzählung Sie wurden am 19.09.2018 durch das Landesgericht XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der §§ 269

(1), 84
(2), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, verurteilt.Sie wurden am 19.09.2018 durch das Landesgericht römisch 40 , unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der Paragraphen 269 (, eins,), 84
(2), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden am 04.01.2019 aus der Justizanstalt XXXX entlassen.Sie wurden am 04.01.2019 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. -Strichaufzählung Sie haben sich vom 04.01.2019 bis 08.01.2019 im PAZ XXXX in Verwaltungsstrafhaft befunden.Sie haben sich vom 04.01.2019 bis 08.01.2019 im PAZ römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft befunden. -Strichaufzählung Sie wurden am 08.01.2019 auf Anordnung der Behörde festgenommen. -Strichaufzählung Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2019 wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2019 wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Beweismittel Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. XXXX befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt.Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. römisch 40 befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt. Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX .Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 . Sie wurden am XXXX geboren.Sie wurden am römisch 40 geboren. Sie sind algerischer Staatsbürger. Sie sind kein österreichischer Staatsbürger. Sie haben in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beide sind negativ entschieden worden. Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten. Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie hielten sich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie, aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle finden werden. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie mehrmals Abschiebungen verweigert haben. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß heraus nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen haben Sie mehrmals Abschiebungen verweigert. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung und wurden rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung dürfen Sie nicht nachgehen. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie führen in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie. Sie haben keine Sorgepflichten in Österreich. Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig. Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet. Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX .Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. römisch 40 . Rechtliche Beurteilung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. (...) Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Zu Punkt 1) Sie haben mehrmals Ihre Abschiebung nach Algerien verweigert und zuletzt aktiven Widerstand gesetzt. Sie sind nicht willig selbstständig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Algerien zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebieten der Republik Österreich, Deutschland und Ungarn begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Diese Umstände lassen erkennen, dass Sie Ihre Abschiebung umgehen und behindern wollen. Zu Punkt 3) Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Daher ist die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen geregelten Aufenthalt finanzieren zu können. Sie dürfen keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten. Sie sind bereits einmal straffällig geworden und wurden rechtskräftig verurteilt. Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten. Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen. Ihre Identität konnte nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden am 19.09.2018 durch das Landesgericht XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der §§ 269

(1), 84
(2), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, verurteilt.Sie wurden am 19.09.2018 durch das Landesgericht römisch 40 , unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der Paragraphen 269 (, eins,), 84
(2), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, verurteilt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. (...) Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 02.05.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 02.05.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 02.05.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme: "Verfahrensgang: -Strichaufzählung Der Fremde hat sich in Deutschland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurde diesbezüglich am 28.09.2010 erkennungsdienstlich behandelt. -Strichaufzählung Der Fremde hat sich in Ungarn aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurde diesbezüglich am 11.06.2015 erkennungsdienstlich behandelt. -Strichaufzählung Der Fremde ist im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. -Strichaufzählung Der Fremde hat am 19.09.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, XXXX , seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.Der Fremde hat am 19.09.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, römisch 40 , seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. -Strichaufzählung Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn)

§ 5Asyl

G 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen den Fremden erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn)

Paragraph 5, AsylG 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen den Fremden erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Der Fremde hat sich vom 26.2.2016 bis zu seiner neuerlichen Antragsstellung am 16.05.2017 widerrechtlich in Österreich aufgehalten und hat sich dem Verfahren entzogen. -Strichaufzählung Der Fremde hat am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH XXXX , PI XXXX , den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Fremde hat am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH römisch 40 , PI römisch 40 , den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. -Strichaufzählung Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen (Zahl BVwG: I409 2165375-1/15Z).Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen (Zahl BVwG: I409 2165375-1/15Z). -Strichaufzählung Am 17.01.2018 langte die Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Behörde ein. -Strichaufzählung Der Fremde hätte am 24.02.2018 abgeschoben werden sollen, war jedoch an der angegebenen Adresse nicht aufhältig. -Strichaufzählung Der Fremde hätte am 25.07.2018 abgeschoben werden sollen, hat jedoch die begleitete Abschiebung verweigert. -Strichaufzählung

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde über den Fremden am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wurde über den Fremden am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. -Strichaufzählung Der Fremde hätte am 05.09.2018 abgeschoben werden sollen, hat jedoch die begleitete Abschiebung durch aktiven Widerstand verweigert. -Strichaufzählung Der Fremde wurde am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am XXXX festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Der Fremde wurde am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am römisch 40 festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. -Strichaufzählung Der Fremde hat sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden.Der Fremde hat sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden. -Strichaufzählung Der Fremde wurde am 19.09.2018 durch das Landesgericht XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der §§ 269

(1), 84
(2), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, verurteilt.Der Fremde wurde am 19.09.2018 durch das Landesgericht römisch 40 , unter der Zahl römisch 40 , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der Paragraphen 269 (, eins,), 84
(2), 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten, verurteilt. -Strichaufzählung Der Fremde wurde am 04.01.2019 aus der Justizanstalt XXXX entlassen.Der Fremde wurde am 04.01.2019 aus der Justizanstalt römisch 40 entlassen. -Strichaufzählung Der Fremde hat sich vom 04.01.2019 bis 08.01.2019 im PAZ XXXX in Verwaltungsstrafhaft befunden.Der Fremde hat sich vom 04.01.2019 bis 08.01.2019 im PAZ römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft befunden. -Strichaufzählung Der Fremde wurde am 08.01.2019 auf Anordnung der Behörde festgenommen. -Strichaufzählung

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG wurde über den Fremden am 09.01.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wurde über den Fremden am 09.01.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. -Strichaufzählung

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist seit 29.04.2019 durchsetzbar. -Strichaufzählung Der Fremde hätte am 01.05.2019 begleitet nach Algerien abgeschoben werden sollen. Diese Abschiebung wurde ebenfalls verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht wird ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist." Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

  1. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen des BFA werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen in Bezug auf die mehrfache Verweigerung des Beschwerdeführers betreffend seine Abschiebung nach Algerien. Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen des BFA werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie über ein Heimreisezertifikat verfügt und sich im vorliegenden Fall mehrfach bemüht hat, den Beschwerdeführer nach Algerien zu überstellen.
  3. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. - Fortsetzung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§ 76Abs 1 FPG idg

F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs 2 FPG idg

F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  5. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zur Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  1. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe." (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH 11.06.2013,Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann.Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung auch im Hinblick auf die vorzunehmende Zukunftsprognose für das Gericht ergeben, dass eine weitere Anhaltung weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen." Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Abschiebung nach Algerien verweigerte und die Behörde bezüglich des nächstmöglichen Überstellungstermins mit den algerischen Behörden in Kontakt ist - auch verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: "

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG anzuwenden: "
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt." Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen. Mit der Durchführung der Abschiebung - innerhalb der Schubhafthöchstdauer - ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt II. - RevisionZu Spruchpunkt römisch zwei. - Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W140.2218216.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.