F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2019, Regionaldirektion Niederösterreich, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.01.2019, Regionaldirektion Niederösterreich, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das BFA führte u. a. Folgendes aus: "Verfahrensgang -Strichaufzählung Sie haben sich in Deutschland aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurden diesbezüglich am 28.09.2010 erkennungsdienstlich behandelt. -Strichaufzählung Sie haben sich in Ungarn aufgehalten, dort einen Asylantrag gestellt und wurden diesbezüglich am 11.06.2015 erkennungsdienstlich behandelt. -Strichaufzählung Sie sind im September 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. -Strichaufzählung Sie stellten am 19.09.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, XXXX , Antrag auf internationalen Schutz.Sie stellten am 19.09.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien, römisch 40 , Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der LPD Wien, XXXX , am 20.09.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an:Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der LPD Wien, römisch 40 , am 20.09.2015 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an: "Ich hatte kein gutes Leben in Algerien - keine Wohnung, keine Arbeit. Ich habe Familienprobleme und allgemeine Probleme. Ich will ein besseres Leben in Europa haben. Ich möchte eine Wohnung, Arbeit. Ich will ein normales Leben führen können." -Strichaufzählung Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn)
G 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen Sie erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn)
Paragraph 5, AsylG 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen Sie erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Sie hielten sich somit vom 26.2.2016 bis zu Ihrer neuerlichen Antragsstellung am 16.05.2017 widerrechtlich in Österreich auf und entzogen sich dem Verfahren. -Strichaufzählung Sie stellten am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH XXXX , PI XXXX , erneut Antrag auf internationalen Schutz.Sie stellten am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH römisch 40 , PI römisch 40 , erneut Antrag auf internationalen Schutz. -Strichaufzählung Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der BH XXXX , PI XXXX , am 16.05.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an:Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Verfahren vor der BH römisch 40 , PI römisch 40 , am 16.05.2017 gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich Ihrer Fluchtgründe Folgendes an: "Ich habe in meiner Kindheit aufgrund des Bürgerkrieges sehr viel Mord- und Totschlag miterlebt. Ich wurde als ich volljährig wurde vom Militär einberufen. Ich möchte aber keine Waffe tragen oder an irgendeiner Kriegshandlung teilnehmen. Deshalb habe ich meine Heimat verlassen." -Strichaufzählung Am 06.07.2017 wurden Sie durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen zu Ihrem Verfahren auf internationalen Schutz befragt: -Strichaufzählung Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen.Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen. -Strichaufzählung Am 17.01.2018 langte die Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Behörde ein. -Strichaufzählung Sie hätten am 24.02.2018 abgeschoben werden sollen, waren jedoch an der angegebenen Adresse nicht aufhältig. -Strichaufzählung Sie hätten am 25.07.2018 abgeschoben werden sollen, haben jedoch die begleitete Abschiebung verweigert. -Strichaufzählung Sie wurden am 18.06.2018 niederschriftlich einvernommen und Ihnen das mündliche Parteiengehör gewährt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Der Dolmetscher wurde durch mündlich verkündeten Bescheid bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. Ich verstehe den Dolmetscher und kann der Einvernahme gut folgen und ich bin gesund. Sie werden derzeit von niemand vertreten. Gegen sie besteht eine Rückkehrentscheidung, durchführbar seit 02.08.
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde über Sie am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wurde über Sie am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. -Strichaufzählung Sie hätten am 05.09.2018 abgeschoben werden sollen, haben jedoch die begleitete Abschiebung durch aktiven Widerstand verweigert. -Strichaufzählung Sie wurden am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am XXXX festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Sie wurden am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am römisch 40 festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. -Strichaufzählung Sie haben sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden.Sie haben sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden. -Strichaufzählung Sie wurden am 19.09.2018 durch das Landesgericht XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der §§ 269
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2019 wurde Ihnen ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Beweismittel Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. XXXX befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt.Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. römisch 40 befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt. Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX .Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 . Sie wurden am XXXX geboren.Sie wurden am römisch 40 geboren. Sie sind algerischer Staatsbürger. Sie sind kein österreichischer Staatsbürger. Sie haben in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Beide sind negativ entschieden worden. Sie sind nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten. Sie sind im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Eine Rückkehrentscheidung gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie hielten sich illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie, aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle finden werden. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie mehrmals Abschiebungen verweigert haben. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluß heraus nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen haben Sie mehrmals Abschiebungen verweigert. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung und wurden rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung dürfen Sie nicht nachgehen. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie führen in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Sie haben im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Angehörige Ihrer Kernfamilie. Sie haben keine Sorgepflichten in Österreich. Ihr Privatleben in Österreich ist des Schützens nicht würdig. Sie gehen im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Sie haben im Bundesgebiet keinen Unterstand und sind nicht polizeilich gemeldet. Sie sind nicht Mitglied von Vereinen oder anderen Organisationen. Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. XXXX .Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. römisch 40 . Rechtliche Beurteilung
2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. (...) Die Ziffern 1, 3 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Zu Punkt 1) Sie haben mehrmals Ihre Abschiebung nach Algerien verweigert und zuletzt aktiven Widerstand gesetzt. Sie sind nicht willig selbstständig in Ihr Heimatland zurückzukehren. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind nach Algerien zurückzukehren. Sie haben bereits illegale Grenzverletzungen betreffend die Staatsgebieten der Republik Österreich, Deutschland und Ungarn begangen. Sie versuchen die gebotene Abschiebung nach Algerien zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Diese Umstände lassen erkennen, dass Sie Ihre Abschiebung umgehen und behindern wollen. Zu Punkt 3) Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Zu Punkt 9) Ihr Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, ist nicht gegeben. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind nahezu mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Es besteht daher Fluchtgefahr. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Daher ist die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu Ihrer Person ergibt und begründet in Ihrem Fall die Schubhaft Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und können daher Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht verlassen. Sie sind nicht im Besitz von genügend Barmittel, um sich selbstständig im Bundesgebiet einen geregelten Aufenthalt finanzieren zu können. Sie dürfen keiner legalen Beschäftigung nachgehen, eine Änderung dieses Umstandes ist nicht in Sicht und Sie können daher nicht auf legale Art und Weise an Geld kommen. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, wo Sie unterkommen könnten. Sie sind bereits einmal straffällig geworden und wurden rechtskräftig verurteilt. Sie haben keine Verwandten im Bundessgebiet, die Sie auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnten. Sie zeigen sich nicht willig das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen, obwohl eine Verpflichtung hierzu besteht, Österreich zu verlassen. Ihre Identität konnte nicht ermittelt werden, da Sie nicht im Besitz von gültigen Dokumenten sind.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden am 19.09.2018 durch das Landesgericht XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der §§ 269
G 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen den Fremden erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mittels Bescheid vom 16.02.2016 aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (Ungarn)
Paragraph 5, AsylG 2005 3/42 abgewiesen und eine Ausweisung wurde gegen den Fremden erlassen. Der Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt am 18.02.2016 zugestellt und erwuchs mit 26.02.2016 in Rechtskraft. -Strichaufzählung Der Fremde hat sich vom 26.2.2016 bis zu seiner neuerlichen Antragsstellung am 16.05.2017 widerrechtlich in Österreich aufgehalten und hat sich dem Verfahren entzogen. -Strichaufzählung Der Fremde hat am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH XXXX , PI XXXX , den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Fremde hat am 16.05.2017 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BH römisch 40 , PI römisch 40 , den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. -Strichaufzählung Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2017 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist.
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft II. Instanz erwachsen (Zahl BVwG: I409 2165375-1/15Z).Diese Entscheidung ist am 12.06.2018 in Rechtskraft römisch zwei. Instanz erwachsen (Zahl BVwG: I409 2165375-1/15Z). -Strichaufzählung Am 17.01.2018 langte die Zustimmung der algerischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Behörde ein. -Strichaufzählung Der Fremde hätte am 24.02.2018 abgeschoben werden sollen, war jedoch an der angegebenen Adresse nicht aufhältig. -Strichaufzählung Der Fremde hätte am 25.07.2018 abgeschoben werden sollen, hat jedoch die begleitete Abschiebung verweigert. -Strichaufzählung
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, wurde über den Fremden am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, wurde über den Fremden am 18.06.2018 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. -Strichaufzählung Der Fremde hätte am 05.09.2018 abgeschoben werden sollen, hat jedoch die begleitete Abschiebung durch aktiven Widerstand verweigert. -Strichaufzählung Der Fremde wurde am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am XXXX festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.Der Fremde wurde am 05.09.2018 um 16:20 Uhr am römisch 40 festgenommen und am 05.09.2018 um 20:45 Uhr in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. -Strichaufzählung Der Fremde hat sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt XXXX im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden.Der Fremde hat sich vom 05.09.2018 20:45 Uhr bis 19.09.2018 12:30 Uhr in der Justizanstalt römisch 40 im Stande der Anhaltung und in Untersuchungshaft befunden. -Strichaufzählung Der Fremde wurde am 19.09.2018 durch das Landesgericht XXXX , unter der Zahl XXXX , rechtskräftig mit 19.09.2018, wegen der §§ 269
Vm § 57 Abs. 1 AVG wurde über den Fremden am 09.01.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wurde über den Fremden am 09.01.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. -Strichaufzählung
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Fremden ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist seit 29.04.2019 durchsetzbar. -Strichaufzählung Der Fremde hätte am 01.05.2019 begleitet nach Algerien abgeschoben werden sollen. Diese Abschiebung wurde ebenfalls verweigert. Das Bundesverwaltungsgericht wird ersucht festzustellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist." Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen."Der Verwaltungsgerichthof führte in seiner Entscheidung vom 30.08.2018 (Ra 2018/21/0111) Folgendes aus: "In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen." Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund - dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach die Abschiebung nach Algerien verweigerte und die Behörde bezüglich des nächstmöglichen Überstellungstermins mit den algerischen Behörden in Kontakt ist - auch verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und § 76 Abs. 2a FPG anzuwenden: "
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W140.2218216.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.