GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I.A: Verfahrensgang:römisch eins.A: Verfahrensgang: 1) Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am XXXX , wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, festzustellen, dass XXXX , Richter am Verwaltungsgericht XXXX , sich nicht um die Wahrheit sorge, sondern den Beschwerdeführer vielmehr diskriminieren möchte. Dem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX waren unter anderem ein Teil der Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht XXXX sowie ein Teil der Korrespondenz mit der Landespolizeidirektion XXXX und der XXXX beigelegt.1) Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, festzustellen, dass römisch 40 , Richter am Verwaltungsgericht römisch 40 , sich nicht um die Wahrheit sorge, sondern den Beschwerdeführer vielmehr diskriminieren möchte. Dem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 waren unter anderem ein Teil der Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht römisch 40 sowie ein Teil der Korrespondenz mit der Landespolizeidirektion römisch 40 und der römisch 40 beigelegt. 2) Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seine Eingabe um die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und das Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen ab Zustellung zu ergänzen. Andernfalls werde - nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist - die Beschwerde zurückgewiesen werden.2) Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seine Eingabe um die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und das Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen ab Zustellung zu ergänzen. Andernfalls werde - nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist - die Beschwerde zurückgewiesen werden. 3) Am XXXX langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, dem neben den bereits bekannten Unterlagen, wie der Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht XXXX und der Landespolizeidirektion, auch ein Protokoll einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX , beigelegt war.3) Am römisch 40 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, dem neben den bereits bekannten Unterlagen, wie der Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht römisch 40 und der Landespolizeidirektion, auch ein Protokoll einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 , beigelegt war. Diesem konnte entnommen werden, dass mit dem im Rahmen der Verhandlung vom XXXX mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX, vom XXXX , wegen Übertretungen der XXXX Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung insoweit stattgegeben wurde, als dass der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren eingestellt wurde. Hinsichtlich der Spruchpunkte
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
2 B-VG (Z 4).
Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Absatz 2, ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom XXXX zu entnehmen ist, beantragt er die Feststellung, dass sich XXXX , Richter am Verwaltungsgericht XXXX , nicht um die Wahrheit sorge, sondern den Beschwerdeführer vielmehr diskriminieren wolle.Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom römisch 40 zu entnehmen ist, beantragt er die Feststellung, dass sich römisch 40 , Richter am Verwaltungsgericht römisch 40 , nicht um die Wahrheit sorge, sondern den Beschwerdeführer vielmehr diskriminieren wolle. Der mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am XXXX, verbesserten Beschwerde ist darüber hinaus das Protokoll der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am XXXX zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , wegen Übertretungen der XXXX Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben hat.Der mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , verbesserten Beschwerde ist darüber hinaus das Protokoll der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am römisch 40 zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wegen Übertretungen der römisch 40 Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhoben hat. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am XXXX wurde im Anschluss an deren Schluss das Erkenntnis mündlich verkündet. Darin wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers zwar insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt
1 Z 1 B-VG steht gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof, der im Rahmen einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision angerufen werden kann, offen.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof, der im Rahmen einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision angerufen werden kann, offen. Der Beschwerdeführer hätte daher nach Entscheidung durch das (Landes-)Verwaltungsgericht XXXX - richtigerweise - den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Revision anrufen müssen. Ein Rechtszug von einem Landesverwaltungsgericht, im Konkreten dem Verwaltungsgericht XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht (vice versa) ist weder verfassungsrechtlich noch einfach gesetzlich vorgesehen.Der Beschwerdeführer hätte daher nach Entscheidung durch das (Landes-)Verwaltungsgericht römisch 40 - richtigerweise - den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Revision anrufen müssen. Ein Rechtszug von einem Landesverwaltungsgericht, im Konkreten dem Verwaltungsgericht römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht (vice versa) ist weder verfassungsrechtlich noch einfach gesetzlich vorgesehen. Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung (Feststellung) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung (Feststellung) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2215822.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.