← Österreich

{'item': 'W195 2215822-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 58§ 31Art. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 131§ 6§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.05.2019 GeschäftszahlW195 2215822-1 SpruchW195 2215822-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I.A: Verfahrensgang:römisch eins.A: Verfahrensgang: 1) Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am XXXX , wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, festzustellen, dass XXXX , Richter am Verwaltungsgericht XXXX , sich nicht um die Wahrheit sorge, sondern den Beschwerdeführer vielmehr diskriminieren möchte. Dem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom XXXX waren unter anderem ein Teil der Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht XXXX sowie ein Teil der Korrespondenz mit der Landespolizeidirektion XXXX und der XXXX beigelegt.1) Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, festzustellen, dass römisch 40 , Richter am Verwaltungsgericht römisch 40 , sich nicht um die Wahrheit sorge, sondern den Beschwerdeführer vielmehr diskriminieren möchte. Dem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom römisch 40 waren unter anderem ein Teil der Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht römisch 40 sowie ein Teil der Korrespondenz mit der Landespolizeidirektion römisch 40 und der römisch 40 beigelegt. 2) Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seine Eingabe um die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und das Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen ab Zustellung zu ergänzen. Andernfalls werde - nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist - die Beschwerde zurückgewiesen werden.2) Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, seine Eingabe um die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und das Beschwerdebegehren binnen zwei Wochen ab Zustellung zu ergänzen. Andernfalls werde - nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist - die Beschwerde zurückgewiesen werden. 3) Am XXXX langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, dem neben den bereits bekannten Unterlagen, wie der Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht XXXX und der Landespolizeidirektion, auch ein Protokoll einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX , beigelegt war.3) Am römisch 40 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, dem neben den bereits bekannten Unterlagen, wie der Korrespondenz mit dem Verwaltungsgericht römisch 40 und der Landespolizeidirektion, auch ein Protokoll einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 , beigelegt war. Diesem konnte entnommen werden, dass mit dem im Rahmen der Verhandlung vom XXXX mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX , XXXX, vom XXXX , wegen Übertretungen der XXXX Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung insoweit stattgegeben wurde, als dass der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren eingestellt wurde. Hinsichtlich der Spruchpunkte

  1. und
  2. wurde die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesen beiden Spruchpunkten bestätigt. Desweiteren wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.Diesem konnte entnommen werden, dass mit dem im Rahmen der Verhandlung vom römisch 40 mündlich verkündeten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , wegen Übertretungen der römisch 40 Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung insoweit stattgegeben wurde, als dass der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verfahren eingestellt wurde. Hinsichtlich der Spruchpunkte
  3. und
  4. wurde die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesen beiden Spruchpunkten bestätigt. Desweiteren wurde die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt. I.B: Feststellungen:römisch eins.B: Feststellungen: Die unter I.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, beinhaltend insbesondere das Protokoll der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am XXXX sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX und das ebenso mitübermittelte Schreiben an das Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX , beide eingelangt am XXXX . Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom XXXX , in der Verbesserung bzw. Ergänzung seiner Beschwerde vom XXXX , eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am XXXX , und in dem von ihm mitübermittelten Schreiben an das Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX ist eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX richtet.Die unter römisch eins.A erfolgte Darstellung des Verfahrensganges ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen, beinhaltend insbesondere das Protokoll der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am römisch 40 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an das Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 und das ebenso mitübermittelte Schreiben an das Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 , beide eingelangt am römisch 40 . Den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom römisch 40 , in der Verbesserung bzw. Ergänzung seiner Beschwerde vom römisch 40 , eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , und in dem von ihm mitübermittelten Schreiben an das Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 ist eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 richtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Art. 129

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129

, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Abs. 2 ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Absatz 2, ist es darüber hinaus möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Art. 131Abs.

2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

§ 6Abs. 1 AVG i

Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019). Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom XXXX zu entnehmen ist, beantragt er die Feststellung, dass sich XXXX , Richter am Verwaltungsgericht XXXX , nicht um die Wahrheit sorge, sondern den Beschwerdeführer vielmehr diskriminieren wolle.Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom römisch 40 zu entnehmen ist, beantragt er die Feststellung, dass sich römisch 40 , Richter am Verwaltungsgericht römisch 40 , nicht um die Wahrheit sorge, sondern den Beschwerdeführer vielmehr diskriminieren wolle. Der mit Schreiben vom XXXX, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am XXXX, verbesserten Beschwerde ist darüber hinaus das Protokoll der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am XXXX zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , wegen Übertretungen der XXXX Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben hat.Der mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , verbesserten Beschwerde ist darüber hinaus das Protokoll der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am römisch 40 zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , wegen Übertretungen der römisch 40 Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, Beschwerde an das Verwaltungsgericht römisch 40 erhoben hat. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX am XXXX wurde im Anschluss an deren Schluss das Erkenntnis mündlich verkündet. Darin wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers zwar insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt

  1. behoben und das diesbezüglich Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 am römisch 40 wurde im Anschluss an deren Schluss das Erkenntnis mündlich verkündet. Darin wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers zwar insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt
  2. behoben und das diesbezüglich Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX ("Ich XXXX möchte gerne beantragen, dass Ihr feststellt, warum wird der XXXX von der Verwaltungsgericht XXXX um die Wahrheit nicht sorgen, sondern ab der diskriminieren möchte [...]") ist vor allem im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX mitübermittelte Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichtes XXXX eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts XXXX , im konkreten jene des XXXX , richtet.Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 ("Ich römisch 40 möchte gerne beantragen, dass Ihr feststellt, warum wird der römisch 40 von der Verwaltungsgericht römisch 40 um die Wahrheit nicht sorgen, sondern ab der diskriminieren möchte [...]") ist vor allem im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 mitübermittelte Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichtes römisch 40 eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts römisch 40 , im konkreten jene des römisch 40 , richtet. Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in dem von ihm ebenfalls mitübermittelten Schreiben an das Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX verwiesen, wonach er dem Verwaltungsgericht XXXX bzw. Richter XXXX mitteilt, sich bereits beschwert zu haben und beantragt, die Akten an die zuständigen Stellen ("zu anderen Zuständige Magistern") weiterzuleiten.Diesbezüglich sei auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in dem von ihm ebenfalls mitübermittelten Schreiben an das Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 verwiesen, wonach er dem Verwaltungsgericht römisch 40 bzw. Richter römisch 40 mitteilt, sich bereits beschwert zu haben und beantragt, die Akten an die zuständigen Stellen ("zu anderen Zuständige Magistern") weiterzuleiten.

Artikel 133Abs.

1 Z 1 B-VG steht gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof, der im Rahmen einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision angerufen werden kann, offen.

Artikel 133

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit der Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof, der im Rahmen einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Revision angerufen werden kann, offen. Der Beschwerdeführer hätte daher nach Entscheidung durch das (Landes-)Verwaltungsgericht XXXX - richtigerweise - den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Revision anrufen müssen. Ein Rechtszug von einem Landesverwaltungsgericht, im Konkreten dem Verwaltungsgericht XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht (vice versa) ist weder verfassungsrechtlich noch einfach gesetzlich vorgesehen.Der Beschwerdeführer hätte daher nach Entscheidung durch das (Landes-)Verwaltungsgericht römisch 40 - richtigerweise - den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer außerordentlichen Revision anrufen müssen. Ein Rechtszug von einem Landesverwaltungsgericht, im Konkreten dem Verwaltungsgericht römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht (vice versa) ist weder verfassungsrechtlich noch einfach gesetzlich vorgesehen. Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung (Feststellung) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung (Feststellung) durch das Bundesverwaltungsgericht begehrte, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche hiezu VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)Anm 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei der bisher hierzu ergangenen (einschlägigen) oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W195.2215822.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.