A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 09.11.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Herr römisch 40 (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 09.11.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan erlassen (Spruchpunkte IV. und V.). Gestützt auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 22.02.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan erlassen (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche der Gerichtsabteilung W217 zugeteilt wurde. Mit Bescheid vom 02.04.2019, Zl. XXXX , hob die belangte Behörde Spruchpunkte des Bescheides vom 22.02.2018, Zl. XXXX , gestützt auf die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG auf. Der Spruch des Bescheides vom 02.04.2019 lautet wie folgt:Mit Bescheid vom 02.04.2019, Zl. römisch 40 , hob die belangte Behörde Spruchpunkte des Bescheides vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 , gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf. Der Spruch des Bescheides vom 02.04.2019 lautet wie folgt: "I.
2 AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, GZ: XXXX , betreffend den Spruchpunkten IV., V. und VI., von Amts wegen aufgehoben."I.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, GZ: römisch 40 , betreffend den Spruchpunkten römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs., von Amts wegen aufgehoben. II.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BVA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen.römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BVA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. III. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. IV.
Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.02.2019 verloren.römisch vier.
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 06.02.2019 verloren. V.
Vm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch fünf.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. VI. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch sechs. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. VII.
Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."römisch sieben.
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise." In der Begründung des Bescheides vom 02.04.2019 stützt sich die belangte Behörde darauf, dass der BF die österreichische Rechtsordnung missachtet hätte. Es sei bereits zweimal gegen ihn wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift - § 27/1 SMG - Anzeige erstattet worden. Gegen ihn sei wegen § 27/2 SMG Anzeige erstattet worden, wobei diesbezüglich die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurückgetreten sei. Am 30.11.2015, 3 Wochen nach seiner Einreise, habe der BF den Brandmelder betätigt, obwohl keine Anzeichen eines Brandes bestanden hätten. Gegen ihn sei am 06.02.2019 durch die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen § 218
G sei dem BF am 26.02.2019 der Verlust seines legalen Aufenthaltsrechts in Österreich zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX am 06.02.2019 die Erlassung eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei. Mit demselben Schreiben sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, sich zu allfälligen Änderungen hinsichtlich seiner Privat- und Familienverhältnisse binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Am 01.04.2019 sei ein Abschlussbericht der PI Traiskirchen vom 16.12.2015 aufgrund § 1 Notzeichengesetz samt Vernehmungsprotokoll eingelangt. Der BF habe von einer Stellungnahme Abstand genommen.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 13, AsylG sei dem BF am 26.02.2019 der Verlust seines legalen Aufenthaltsrechts in Österreich zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 am 06.02.2019 die Erlassung eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei. Mit demselben Schreiben sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, sich zu allfälligen Änderungen hinsichtlich seiner Privat- und Familienverhältnisse binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Am 01.04.2019 sei ein Abschlussbericht der PI Traiskirchen vom 16.12.2015 aufgrund Paragraph eins, Notzeichengesetz samt Vernehmungsprotokoll eingelangt. Der BF habe von einer Stellungnahme Abstand genommen. Nach Wiedergabe der Länderberichte zu Afghanistan und rechtlichen Erwägungen verwies die belangte Behörde auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in der gegenständlichen Fallkonstellation. Auch im verfahrensabschließenden Bescheid vom 22.02.2018 sei bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche jedoch gegenwärtig noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei
9 FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF
Da das gegenständliche Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, sei die noch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidung
2 AVG abzuändern und ergänzend gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Es sei zur Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1-4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Im Hinblick auf die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen § 218
5 BFA-VG zuerkennen. Mit Verfahrensanordnung vom 02.04.2019 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Nach Wiedergabe der Länderberichte zu Afghanistan und rechtlichen Erwägungen verwies die belangte Behörde auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in der gegenständlichen Fallkonstellation. Auch im verfahrensabschließenden Bescheid vom 22.02.2018 sei bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche jedoch gegenwärtig noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Da das gegenständliche Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, sei die noch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG abzuändern und ergänzend gegen ihn abermals eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Es sei zur Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Im Hinblick auf die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Paragraph 218,
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkennen. Mit Verfahrensanordnung vom 02.04.2019 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen den Bescheid vom 02.04.2019 erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.04.2019 Beschwerde iVm einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Weiters wurde in eventu beantragt, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und
3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu das
Vm Abs. 2 FPG verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen, allenfalls die Abschiebung
Vm § 50 Abs. 1 leg.cit. für unzulässig zu erklären, eine mündliche Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes über die Glaubwürdigkeit des BF anzuberaumen, jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG im Hinblick darauf zuzuerkennen, dass eine sofortige Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Gegen den Bescheid vom 02.04.2019 erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.04.2019 Beschwerde in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Weiters wurde in eventu beantragt, die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu das
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG verhängte Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen, allenfalls die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit. für unzulässig zu erklären, eine mündliche Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindruckes über die Glaubwürdigkeit des BF anzuberaumen, jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG im Hinblick darauf zuzuerkennen, dass eine sofortige Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK bedeuten würde und Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Begründend wurde vorgebracht, dass der Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG enge Grenzen gesteckt seien. Es könnten dem Wortlaut dieser Bestimmung folgend nur Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Daher wären belastende Abänderungen von Amts wegen, durch welche die Rechtslage für die Partei ungünstiger gestaltet werde, nicht durch die zitierte Bestimmung abgedeckt. Mit dem Ausspruch des Verlustes des Aufenthaltsrechtes und der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF infolge der Abänderung
2 AVG gehe unzweifelhaft eine Verschlechterung der Rechtsstellung des BF einher. Eine derartige Ermächtigung zur Abänderung in der aufgezeigten für den BF belastenden Form, wie dies durch den angefochtenen Bescheid erfolgt sei, sei durch die Bestimmung des § 68 Abs. 2 AVG jedenfalls nicht abgedeckt. Der BF sei bereits seit drei Jahren und fünf Monaten in Österreich. Er habe Deutschkurse besucht und in Österreich Freundschaften geschlossen. In Afghanistan habe er keine nahen Angehörigen. Seine gesamte Familie sei bei einem Raketenangriff auf ihr Haus ums Leben gekommen. Er habe zwar einen Onkel, der damals noch in Kabul gelebt habe, jedoch habe er mit ihm keinen Kontakt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er beim Onkel Unterstützung bekomme. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan und vor allem in Ghazni volatil. Ihm stehe mangels eines sozialen und familiären Netzwerkes in anderen Provinzen eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative nicht zur Verfügung. Eine sofortige Ausreise zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sei nicht erforderlich. Eine derartige Gefährdung gehe von der Person des BF nicht aus, dass dieser mit einer unverzüglichen Ausreise und einem fünf Jahre befristeten Verbot vorgebeugt werden müsse.Begründend wurde vorgebracht, dass der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG enge Grenzen gesteckt seien. Es könnten dem Wortlaut dieser Bestimmung folgend nur Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Daher wären belastende Abänderungen von Amts wegen, durch welche die Rechtslage für die Partei ungünstiger gestaltet werde, nicht durch die zitierte Bestimmung abgedeckt. Mit dem Ausspruch des Verlustes des Aufenthaltsrechtes und der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF infolge der Abänderung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG gehe unzweifelhaft eine Verschlechterung der Rechtsstellung des BF einher. Eine derartige Ermächtigung zur Abänderung in der aufgezeigten für den BF belastenden Form, wie dies durch den angefochtenen Bescheid erfolgt sei, sei durch die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG jedenfalls nicht abgedeckt. Der BF sei bereits seit drei Jahren und fünf Monaten in Österreich. Er habe Deutschkurse besucht und in Österreich Freundschaften geschlossen. In Afghanistan habe er keine nahen Angehörigen. Seine gesamte Familie sei bei einem Raketenangriff auf ihr Haus ums Leben gekommen. Er habe zwar einen Onkel, der damals noch in Kabul gelebt habe, jedoch habe er mit ihm keinen Kontakt, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er beim Onkel Unterstützung bekomme. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan und vor allem in Ghazni volatil. Ihm stehe mangels eines sozialen und familiären Netzwerkes in anderen Provinzen eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative nicht zur Verfügung. Eine sofortige Ausreise zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sei nicht erforderlich. Eine derartige Gefährdung gehe von der Person des BF nicht aus, dass dieser mit einer unverzüglichen Ausreise und einem fünf Jahre befristeten Verbot vorgebeugt werden müsse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes des der zuständigen Gerichtsabteilung W217 im Beschwerdeverfahren zum Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018, Zl. XXXX , vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtaktes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 8 leg.cit. bedeuten würde. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 22.02.2019 durch die Gerichtsabteilung W217 kann daher erst nach Vorliegen und Studium des Verwaltungs- und Gerichtaktes der Gerichtsabteilung W217 abschließend erfolgen.Im vorliegenden Fall kann ohne Prüfung des Sachverhaltes des der zuständigen Gerichtsabteilung W217 im Beschwerdeverfahren zum Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018, Zl. römisch 40 , vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtaktes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen des Artikel 3, EMRK bzw. des Artikel 8, leg.cit. bedeuten würde. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 22.02.2019 durch die Gerichtsabteilung W217 kann daher erst nach Vorliegen und Studium des Verwaltungs- und Gerichtaktes der Gerichtsabteilung W217 abschließend erfolgen. Der Beschwerde vom 25.04.2019 war daher
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde vom 25.04.2019 war daher
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W217.2191749.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.