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{'item': 'I411 2214989-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.05.2019 GeschäftszahlI411 2214989-2 SpruchI411 2214989-2/4E I411 2214989-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX bzw. XXXX, wurde XXXX, MAS, (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als zahlungspflichtige Partei verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX betreffend Miteigentumsanteile nach TP9 berichtigte Gebühren in Höhe von € 781,00 sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00, somit insgesamt den Betrag von € 789,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichtes XXXX einzuzahlen.Mit dem oben angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 bzw. römisch 40 , wurde römisch 40 , MAS, (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als zahlungspflichtige Partei verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 betreffend Miteigentumsanteile nach TP9 berichtigte Gebühren in Höhe von € 781,00 sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00, somit insgesamt den Betrag von € 789,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichtes römisch 40 einzuzahlen. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Kurt BAYR, Rechtsanwalt in XXXX, Schmerlingstraße 4, am 31.01.2019 per RSb-Brief zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mittels ERV am 22.02.2019 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019 wurde die Beschwerde an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX weitergeleitet und ist dort nachweislich am 07.03.2019 eingelangt. Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2019 wurde die Beschwerde vom 22.02.2019 und der Anschluss des Justizverwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. Kurt BAYR, Rechtsanwalt in römisch 40 , Schmerlingstraße 4, am 31.01.2019 per RSb-Brief zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mittels ERV am 22.02.2019 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019 wurde die Beschwerde an den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 weitergeleitet und ist dort nachweislich am 07.03.2019 eingelangt. Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2019 wurde die Beschwerde vom 22.02.2019 und der Anschluss des Justizverwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Verspätungsvorhalt mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen zweiwöchiger Frist zum übermittelten Parteiengehör Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 10.04.2019 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unrichtig bzw. verwirrend sei und daher davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen sei. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei und das Bundesverwaltungsgericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, den Akt ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Vorgebracht wird weiters, dass in der Kanzlei des Rechtsvertreters vom Bundesverwaltungsgericht angerufen worden sei und mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde falsch eingebracht worden sei, allerdings an die richtige Einbringungsstelle weitergeleitet würde. Die Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei hätte noch gefragt, ob seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers etwas zu unternehmen sei, nur die Antwort bekommen habe, dass das Schriftstück weitergeleitet wird. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass beim Präsidenten des Landesgerichtes XXXX ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde und das Bundesverwaltungsgericht ersucht wird, bis zur Entscheidung über diese Anträge zuzuwarten.Mit Schriftsatz vom 10.04.2019 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid unrichtig bzw. verwirrend sei und daher davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen sei. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei und das Bundesverwaltungsgericht seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei, den Akt ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Vorgebracht wird weiters, dass in der Kanzlei des Rechtsvertreters vom Bundesverwaltungsgericht angerufen worden sei und mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde falsch eingebracht worden sei, allerdings an die richtige Einbringungsstelle weitergeleitet würde. Die Mitarbeiterin der Rechtsanwaltskanzlei hätte noch gefragt, ob seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers etwas zu unternehmen sei, nur die Antwort bekommen habe, dass das Schriftstück weitergeleitet wird. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass beim Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde und das Bundesverwaltungsgericht ersucht wird, bis zur Entscheidung über diese Anträge zuzuwarten. Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.04.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen gleich begründet wie die Stellungnahme auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dem Antrag war ein (undatierter und nicht unterfertigter) Aktenvermerk der Kanzleimitarbeiterin "Verena" angeschlossen.Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.04.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen gleich begründet wie die Stellungnahme auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dem Antrag war ein (undatierter und nicht unterfertigter) Aktenvermerk der Kanzleimitarbeiterin "Verena" angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt: Der angefochtene Bescheid vom 29.01.2019 wurde von einem Kanzleimitarbeiter bzw. einer Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters Dr. BAYR, laut im Akt einliegender Übernahmebestätigung (RSb), am 31.01.2019 persönlich übernommen und somit rechtmäßig zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 28.02.
  2. Die mittels ERV eingebrachte Beschwerde langte am 22.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde diese mit Schreiben vom 04.03.2019 gemäß § 6 AVG an den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX weitergeleitet und ist dort nachweislich am 07.03.2019 eingelangt.Der angefochtene Bescheid vom 29.01.2019 wurde von einem Kanzleimitarbeiter bzw. einer Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters Dr. BAYR, laut im Akt einliegender Übernahmebestätigung (RSb), am 31.01.2019 persönlich übernommen und somit rechtmäßig zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 28.02.
  3. Die mittels ERV eingebrachte Beschwerde langte am 22.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde diese mit Schreiben vom 04.03.2019 gemäß Paragraph 6, AVG an den Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 weitergeleitet und ist dort nachweislich am 07.03.2019 eingelangt. Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 15.03.2019 wurde die Beschwerde am 22.02.2019 unter Anschluss des Justizverwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.03.2019 wurde die Beschwerde am 22.02.2019 unter Anschluss des Justizverwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, dass ihn an der fristgerechten Erhebung der Beschwerde gehindert hätte.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Verspätung der Beschwerde: Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Die gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingeräumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung und wurde darauf in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde von einem Kanzleimitarbeiter bzw. einer Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters am 31.01.2019 persönlich übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag der Zustellung und endete somit am 28.02.2019.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Beschwerde verspätet. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingeräumte Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt vier Wochen ab Zustellung und wurde darauf in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde von einem Kanzleimitarbeiter bzw. einer Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters am 31.01.2019 persönlich übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit dem Tag der Zustellung und endete somit am 28.02.
  6. Hinsichtlich der Monierung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Weiterleitung der Beschwerde nicht "unverzüglich" an die belangte Behörde weitergeleiten ist auszuführen wir folgt: Langen bei einer Behörde (beim Verwaltungsgericht) Anbringen (§ 13 AVG) ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreiter an diese zu weisen.Langen bei einer Behörde (beim Verwaltungsgericht) Anbringen (Paragraph 13, AVG) ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreiter an diese zu weisen. Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs. 1 AVG "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH
  7. 2000, 95/08/0330;
  8. 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH
  9. 2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH
  10. 1993, 92/02/0309;
  11. 1996, 94/07/0049).Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH
  12. 2000, 95/08/0330;
  13. 2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des VwGH kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, dass einer Partei aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen soll (VwGH
  14. 2002, 2002/08/0134), sondern es Sache der Behörden ist, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH
  15. 1993, 92/02/0309;
  16. 1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH
  17. 1999, 98/17/0348;
  18. 2001, 2001/07/0081;
  19. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966).Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH
  20. 1999, 98/17/0348;
  21. 2001, 2001/07/0081;
  22. 2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt vergleiche VwSlg 6999 A/1966). Da im gegenständlichen Verfahren das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde im Ergebnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war der Bescheid der belangten Behörde bereits in Rechtskraft erwachsen, und ist es daher dem erkennenden Gericht versagt, den angefochtenen Bescheid inhaltlich zu prüfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die gegenständliche Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eingangs ist ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.09.2016, Ro2016/16/0013, festzuhalten, dass Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von der Behörde, ab der Vorlage an das Verwaltungsgericht jedoch vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sind. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Zuständig ist daher das Bundesverwaltungsgericht und wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung somit zu Recht von der belangten Behörde vorgelegt. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei gleichzuhalten, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN). Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen (vgl. VwGH vom 05.11.2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt - und damit der Partei - dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten verletzt hat.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei gleichzuhalten, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0092, mwN). Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen vergleiche VwGH vom 05.11.2014, Ra 2014/18/0006, mwN). Das Versehen eines Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes ist dem Rechtsanwalt - und damit der Partei - dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten verletzt hat. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder von Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom
  23. Jänner 2008, 2007/19/1063, sowie jene vom
  24. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, und vom
  25. November 2016, Ra 2016/10/0071). Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg (vgl. den hg. Beschluss vom
  26. Juni 2016, Ra 2015/19/0155).Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken kann ein Rechtsanwalt ohne nähere Beaufsichtigung einer ansonsten verlässlichen Kanzleikraft überlassen. Solche Vorgänge sind etwa die Kuvertierung, die Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe, also manipulative Tätigkeiten. Eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Parteienvertreter nicht zuzumuten, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen vergleiche zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom
  27. Jänner 2008, 2007/19/1063, sowie jene vom
  28. Juni 2016, Ra 2016/02/0100 bis 0112, und vom
  29. November 2016, Ra 2016/10/0071). Dies gilt auch für rein manipulative Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Versendung auf elektronischem Weg vergleiche den hg. Beschluss vom
  30. Juni 2016, Ra 2015/19/0155). Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt (vgl. dazu nochmals den bereits erwähnten Beschluss vom
  31. Juni 2016, mwN).Wenn allerdings in keiner Weise dargelegt wird, ob jemals eine Kontrolle der manipulativen Vorgänge im Kanzleibetrieb oder der Kanzleiangestellten erfolgte bzw. wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor. Daher sind bereits mangels einer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems die Voraussetzungen für die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nicht erfüllt vergleiche dazu nochmals den bereits erwähnten Beschluss vom
  32. Juni 2016, mwN). Mit dem Vorbringe, der Rechtsanwalt lege immer Wert darauf, dass "allfällige Rechtmittel nicht am allerletzten Tag überreicht werden, sondern immer ein gewisses "Fristenpolster" vorhanden ist", wird nicht dargelegt, dass er ein Kontrollsystem eingerichtet hat, das den genannten Anforderungen gerecht wird. Spätestens durch die am 25.02.2019 erfolgte telefonische Information, dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, wäre es aus Gründen der "prozessualen Sorgfalt" geboten gewesen, das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde einzubringen. Vor dem Hintergrund, dass die vierwöchige Beschwerdefrist am 28.02.2019 endete, standen dem Rechtsanwalt noch drei Arbeitstage zur fristgerechten Einbringung an der zuständigen Behörde zur Verfügung. Auch die Monierung, die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wäre unrichtig bzw. verwirrend, geht ins Leere, da die Kanzleimitarbeiterin (offensichtlich selbstständig) Nachforschungen hiezu angestellt hat. Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung vorgebracht wird, dass "diese Rechtsmittelbelehrung von der Mitarbeiterin des Antragstellervertreters falsch gelesen wurde", deutet das darauf hin, dass die Kanzleimitarbeiterin eigenständig darüber entschieden hat, bei welcher Stelle die Beschwerde einzubringen war. Zu den einem Rechtsanwalt obliegenden Überwachungspflichten gegenüber seinen Mitarbeitern wird auf oben stehende Ausführungen verwiesen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Absatz 3 erster Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3 erster Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde bzw. Antrag auf Wiedereinsetzung wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchpunkt C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I411.2214989.2.00

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