Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.05.2019 GeschäftszahlL524 2149834-1 SpruchL524 2149834-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG
§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und Moslem sei. Er stamme aus XXXX in Bagdad. Er habe den Irak von Bagdad aus auf dem Landweg verlassen und sei nach Istanbul gereist, wo er zunächst etwa sechs bis sieben Monate geblieben sei, ehe er von der Türkei aus schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich gereist sei. Er habe in Griechenland eine Ausweisung erhalten. Sein Reisepass sei ihm in Griechenland gestohlen worden. Im Irak lebe noch seine Mutter und eine Schwester. Sein Vater befinde sich in Finnland. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er vor, dass er Araber und Moslem sei. Er stamme aus römisch 40 in Bagdad. Er habe den Irak von Bagdad aus auf dem Landweg verlassen und sei nach Istanbul gereist, wo er zunächst etwa sechs bis sieben Monate geblieben sei, ehe er von der Türkei aus schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich gereist sei. Er habe in Griechenland eine Ausweisung erhalten. Sein Reisepass sei ihm in Griechenland gestohlen worden. Im Irak lebe noch seine Mutter und eine Schwester. Sein Vater befinde sich in Finnland. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an (Schreibfehler im Original): "Aufgrund meines Berufes (Kameramann) wurde ich und meine zwei Cousins (beide Reporter) von den staatlichen Milizen angehalten mir gelang die Flucht und meine beiden Cousin wurden bei der Kontrolle von den Milizen getötet. Bei der Flucht verlor ich meinen Dienstausweis und deshalb werde ich von der Regierung gesucht."
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 30.01.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Seit Ende 2012 habe er als Fotograf bzw. Kameramann gearbeitet. Er sei Fernsehkameramann, habe aber in diesem Bereich nicht arbeiten können und habe deshalb als Fotograf für verschiedene Zeitungen gearbeitet. Er sei einmal Assistent eines Fernsehkameramannes gewesen, habe selbst aber keine solche Anstellung bekommen. Im Jahr 2010 sei er zu Unrecht verhaftet worden, sei jedoch wieder aus der Haft entlassen worden. Ab 2006 und bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester im Stadtteil XXXX in Bagdad gelebt.
- Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 30.01.2017 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei sunnitischer Moslem, ledig und kinderlos. Seit Ende 2012 habe er als Fotograf bzw. Kameramann gearbeitet. Er sei Fernsehkameramann, habe aber in diesem Bereich nicht arbeiten können und habe deshalb als Fotograf für verschiedene Zeitungen gearbeitet. Er sei einmal Assistent eines Fernsehkameramannes gewesen, habe selbst aber keine solche Anstellung bekommen. Im Jahr 2010 sei er zu Unrecht verhaftet worden, sei jedoch wieder aus der Haft entlassen worden. Ab 2006 und bis zu seiner Ausreise aus dem Irak habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester im Stadtteil römisch 40 in Bagdad gelebt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an (Schreibfehler im Original): "LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, den Irak zu verlassen? VP: Mein Cousin mütterlicherseits ist Journalist und wir arbeiteten gemeinsam. Wir waren einmal geladen bei der Tante väterlicherseits meines Cousins mütterlicherseits. Ich war gemeinsam mit meinen zwei Cousins mütterlicherseits auf dem Weg dorthin. Wir kamen an und haben gegessen. Ich war am Dach und habe telefoniert. Dann sind Militärfahrzeuge in die Gasse gefahren. Das war alles furchteinflößend. Als ich gesehen habe, dass sie aus den Autos ausgestiegen sind und dabei waren das Haus zu betreten, konnte ich über das Dach des Hinterhauses springen und so entkommen. Ich habe dabei meine Geldbörse verloren wo die Ausweise meiner letzten Arbeitsstelle drinnen waren. Ich konnte entkommen, ich fuhr mit dem Taxi weg ohne zu wissen, was mit meinen zwei Cousins mütterlicherseits passiert war. Ich fuhr dann zum Haus meiner Tante mütterlicherseits (Name XXXX ) in XXXX . AM nächsten Tag haben wir meinen Cousin mütterlicherseits auf der Straße gefunden, ich habe Ihnen ein Foto von ihm vorgelegt. Vom anderen Cousin wissen wir bis heute nichts. Sie haben uns gesagt, sie haben ihn in NADSCHAF begraben. Ich bin in die Türkei gereist weil ich schon einmal in Haft war und weil mein Vater zur Zeit Saddams beim Geheimdienst tätig war. Ich fuhr mit dem Bus in den Norden des Iraks. Ich wollte nicht mit dem Flugzeug ausreisen, weil ich nicht wusste, wie die Lage sein wird. Ich war vier, fünf Tage im Kurdengebiet und reiste dann weiter nach Istanbul. Wie gesagt, war mein Vater im Geheimdienst, was das Leben für die Familie sehr schwierig bis unmöglich gemacht hatte. Obwohl mein Vater nicht mit uns gewohnt hat und uns verlassen hat, habe ich gelitten, da ich seinen Namen trage.VP: Mein Cousin mütterlicherseits ist Journalist und wir arbeiteten gemeinsam. Wir waren einmal geladen bei der Tante väterlicherseits meines Cousins mütterlicherseits. Ich war gemeinsam mit meinen zwei Cousins mütterlicherseits auf dem Weg dorthin. Wir kamen an und haben gegessen. Ich war am Dach und habe telefoniert. Dann sind Militärfahrzeuge in die Gasse gefahren. Das war alles furchteinflößend. Als ich gesehen habe, dass sie aus den Autos ausgestiegen sind und dabei waren das Haus zu betreten, konnte ich über das Dach des Hinterhauses springen und so entkommen. Ich habe dabei meine Geldbörse verloren wo die Ausweise meiner letzten Arbeitsstelle drinnen waren. Ich konnte entkommen, ich fuhr mit dem Taxi weg ohne zu wissen, was mit meinen zwei Cousins mütterlicherseits passiert war. Ich fuhr dann zum Haus meiner Tante mütterlicherseits (Name römisch 40 ) in römisch 40 . AM nächsten Tag haben wir meinen Cousin mütterlicherseits auf der Straße gefunden, ich habe Ihnen ein Foto von ihm vorgelegt. Vom anderen Cousin wissen wir bis heute nichts. Sie haben uns gesagt, sie haben ihn in NADSCHAF begraben. Ich bin in die Türkei gereist weil ich schon einmal in Haft war und weil mein Vater zur Zeit Saddams beim Geheimdienst tätig war. Ich fuhr mit dem Bus in den Norden des Iraks. Ich wollte nicht mit dem Flugzeug ausreisen, weil ich nicht wusste, wie die Lage sein wird. Ich war vier, fünf Tage im Kurdengebiet und reiste dann weiter nach Istanbul. Wie gesagt, war mein Vater im Geheimdienst, was das Leben für die Familie sehr schwierig bis unmöglich gemacht hatte. Obwohl mein Vater nicht mit uns gewohnt hat und uns verlassen hat, habe ich gelitten, da ich seinen Namen trage. Befragt, das war mein Fluchtvorbringen. LA: Bei welchem Sender arbeitete Ihr Cousin mütterlicherseits? VP: Er hat auch für die beiden Agenturen XXXX und XXXX gearbeitet, war dort aber fix angestellt.VP: Er hat auch für die beiden Agenturen römisch 40 und römisch 40 gearbeitet, war dort aber fix angestellt. Befragt, er hieß XXXX . Die Kopie des Dienstausweises von ihm habe ich vorgelegt. Ich habe Ihnen ein Foto von XXXX vorgelegt.Befragt, er hieß römisch 40 . Die Kopie des Dienstausweises von ihm habe ich vorgelegt. Ich habe Ihnen ein Foto von römisch 40 vorgelegt. LA: Was fiel nun bei der Tante des Cousins vor? VP: Ich weiß überhaupt nicht was passiert war, ich bin weggelaufen. Ich bin dann zu meiner Tante XXXX gefahren. Ich erreichte das Haus, natürlich wusste XXXX nichts darüber. Ich habe ihr gesagt, sie soll meine Tante mütterlicherseits (Name XXXX ) anrufen. Sie ist die Mutter von XXXX und XXXX . Meine Tante XXXX wurde hysterisch als sie die Nachricht gehört hat. Wir haben dann von der Polizei gehört, dass sie meinen Cousin mütterlicherseits XXXX tot auf der Straße aufgefunden haben. Wir wissen nicht einmal wer genau zum Haus gekommen ist.VP: Ich weiß überhaupt nicht was passiert war, ich bin weggelaufen. Ich bin dann zu meiner Tante römisch 40 gefahren. Ich erreichte das Haus, natürlich wusste römisch 40 nichts darüber. Ich habe ihr gesagt, sie soll meine Tante mütterlicherseits (Name römisch 40 ) anrufen. Sie ist die Mutter von römisch 40 und römisch 40 . Meine Tante römisch 40 wurde hysterisch als sie die Nachricht gehört hat. Wir haben dann von der Polizei gehört, dass sie meinen Cousin mütterlicherseits römisch 40 tot auf der Straße aufgefunden haben. Wir wissen nicht einmal wer genau zum Haus gekommen ist. LA: Wer war anwesend bei der Einladung bei der Tante der beiden Cousins? VP: XXXX , XXXX , der Vater und die Mutter der Beiden. XXXX war auch im Haus, XXXX und ich.VP: römisch 40 , römisch 40 , der Vater und die Mutter der Beiden. römisch 40 war auch im Haus, römisch 40 und ich. Befragt, Muhamed wurde getötet und von XXXX weiß man nichts mehr. Man sagte uns er wurde in NADSCHAF begraben. Bis heute weigert man sich eine Sterbeurkunde auszustellen.Befragt, Muhamed wurde getötet und von römisch 40 weiß man nichts mehr. Man sagte uns er wurde in NADSCHAF begraben. Bis heute weigert man sich eine Sterbeurkunde auszustellen. LA: Wie lange nach diesem Vorfall bei der Einladung haben Sie Bagdad verlassen? VP: Ich blieb weniger als zwei Tage. LA: Was wurde aus XXXX , XXXX und deren Eltern?LA: Was wurde aus römisch 40 , römisch 40 und deren Eltern? VP: Ihnen ist nichts passiert. Sie waren wegen XXXX , XXXX und mir dort. XXXX war auch einmal in Haft, aber nicht gemeinsam mit mir. Er wurde 2006 oder 2007 verhaftet und XXXX ist älter als ich. Er wurde 1988 geboren. XXXX ist XXXX geboren.VP: Ihnen ist nichts passiert. Sie waren wegen römisch 40 , römisch 40 und mir dort. römisch 40 war auch einmal in Haft, aber nicht gemeinsam mit mir. Er wurde 2006 oder 2007 verhaftet und römisch 40 ist älter als ich. Er wurde 1988 geboren. römisch 40 ist römisch 40 geboren. LA: Haben Sie mit XXXX , XXXX und deren Eltern darüber gesprochen was geschehen war?LA: Haben Sie mit römisch 40 , römisch 40 und deren Eltern darüber gesprochen was geschehen war? VP: Ja ich hatte Kontakt zu ihnen. Wir waren eigentlich von XXXX , XXXX geladen, nicht von den Eltern. Die beiden wissen auch nicht was wirklich passiert ist. Es kamen Personen in Militäruniformen ins Haus. Man weiß aber nicht zu welcher Einheit oder welchem Sicherheitsapparat diese gehört hatten.VP: Ja ich hatte Kontakt zu ihnen. Wir waren eigentlich von römisch 40 , römisch 40 geladen, nicht von den Eltern. Die beiden wissen auch nicht was wirklich passiert ist. Es kamen Personen in Militäruniformen ins Haus. Man weiß aber nicht zu welcher Einheit oder welchem Sicherheitsapparat diese gehört hatten. LA: Was konkret haben diese getan oder gesagt? VP: Ich weiß es nicht, ich war doch geflüchtet. LA: Aber Sie sagten Sie haben mit XXXX , XXXX gesprochen?LA: Aber Sie sagten Sie haben mit römisch 40 , römisch 40 gesprochen? VP: Ich habe diese nach meiner Ausreise angerufen. LA: Was sagten diese was damals vorgefallen war? VP: Sie sagten sie waren im Haus und haben Mohamed und XXXX mitgenommen. Sie wurden geschlagen. Sie haben alle geschlagen und die beiden mitgenommen. Sie nahmen die Laptops, die Kameras, die Autos. Meine Geldbörse habe ich am Dach verloren, ich glaube sie haben diese mitgenommen.VP: Sie sagten sie waren im Haus und haben Mohamed und römisch 40 mitgenommen. Sie wurden geschlagen. Sie haben alle geschlagen und die beiden mitgenommen. Sie nahmen die Laptops, die Kameras, die Autos. Meine Geldbörse habe ich am Dach verloren, ich glaube sie haben diese mitgenommen. LA: Welche Laptops haben sie mitgenommen? VP: Meinen Laptop und eine externe Festplatte. Das Auto haben sie mitgenommen und die Kamera. Ich habe auch gehört, dass sie das Geld vom Vater von XXXX und XXXX mitgenommen haben.VP: Meinen Laptop und eine externe Festplatte. Das Auto haben sie mitgenommen und die Kamera. Ich habe auch gehört, dass sie das Geld vom Vater von römisch 40 und römisch 40 mitgenommen haben. LA: Wem gehörte das Auto, welches mitgenommen wurde? VP: Das Auto gehörte XXXX .VP: Das Auto gehörte römisch 40 . LA: Fuhren Sie mit diesem Auto gemeinsam zu diesem Besuch? VP: Ja. LA: Beschreiben Sie das Auto? VP: Es war ein KIA Sorento, der Farbe Gelb. Es war aber kein Taxifahrzeug. LA: Wann konkret kam es zu diesem Vorfall? VP: Es war der
- Oder
- Oder
- April
- LA: Um welche Uhrzeit kamen diese? VP: IN der Nacht. LA: Hatten Sie zwischen Ihrer Inhaftierung 2010 und diesem Vorfall Probleme mit dem Militär? VP: Es gab viele Vorfälle, ich möchte nicht in das Detail gehen. LA: Es geht aber um Details. VP: Zum Beispiel gab es einen Vorfall in einem Restaurant, ich habe gegessen. Es war in meinem Bezirk. Ein Soldat ist dann in das Restaurant gegangen. Dieser Soldat hat mich gehasst. Er schlug mich und ich war machtlos ich konnte nichts machen. LA: Woher kannte Sie dieser Soldat? VP: Um unsere Wohngegend zu betreten musste man Checkpoints betreten und es waren dieselben die mich verhaftet haben. Ich wurde vom Regiment festgenommen, dass in meiner Gegend stationiert war. LA: Wann kam es zu diesem Vorfall? VP: Im Jahr
- Ich war einmal im Stadtteil, XXXX . Ich saß in einem Kaffeehaus und zwei Personen kamen rein. Ich kannte diese Personen nicht. Sie haben sich zu mir hingesetzt, aber nichts gemacht. Sie haben auf eine höfliche Art und Weise mit mir geredet. Sie sagten ich solle mit ihnen gehen. Ich ging mit ihnen mit einem Taxi. Das Auto war der Marke Seiba. Es war nachts. Ich bin mit ihnen gefahren. Sie fragten mich was ich dort verloren hätte und was ich in der Gegend gemacht hätte. Jedenfalls sagte ich es wäre meine Gegend. Er sagte mir er würde mir die Beine brechen wenn ich die Gegend noch einmal betreten würde. Der Vater meiner Geliebten hat mich aus der Situation herausgebracht. Meine Geliebte war Schiitin. Sie ließen mich laufen und sagten, wenn sie mich noch einmal sehen sollten, dann wird dies mein Ende sein. Sie ließen mich um zwei Uhr früh frei. Damals gab es noch eine Ausgangssperre in der Nacht.VP: Im Jahr
- Ich war einmal im Stadtteil, römisch 40 . Ich saß in einem Kaffeehaus und zwei Personen kamen rein. Ich kannte diese Personen nicht. Sie haben sich zu mir hingesetzt, aber nichts gemacht. Sie haben auf eine höfliche Art und Weise mit mir geredet. Sie sagten ich solle mit ihnen gehen. Ich ging mit ihnen mit einem Taxi. Das Auto war der Marke Seiba. Es war nachts. Ich bin mit ihnen gefahren. Sie fragten mich was ich dort verloren hätte und was ich in der Gegend gemacht hätte. Jedenfalls sagte ich es wäre meine Gegend. Er sagte mir er würde mir die Beine brechen wenn ich die Gegend noch einmal betreten würde. Der Vater meiner Geliebten hat mich aus der Situation herausgebracht. Meine Geliebte war Schiitin. Sie ließen mich laufen und sagten, wenn sie mich noch einmal sehen sollten, dann wird dies mein Ende sein. Sie ließen mich um zwei Uhr früh frei. Damals gab es noch eine Ausgangssperre in der Nacht. LA: War das Militär auch bei Ihnen in einem Zeitraum von einem Jahr vor dem Vorfall bei der Tante? VP: Aber vor dem Vorfall gab es ein Attentat auf meinen Onkel väterlicherseits. Er wurde angeschossen und von zwölf Kugeln getroffen, hat aber überlebt. LA: Von wem wurde er angeschossen? VP: Von den Milizen. Von einem Motorrad aus wurde auf ihn geschossen. Es war vor seiner Haustüre. LA: Sie wurden allerdings nicht vom Militär aufgesucht? VP: Nein, aber nachdem ich ausgereist bin, waren sie bei uns zuhause. Mein Vater ist jetzt in Finnland, meine Mutter ging zum Haus ihres Vaters gemeinsam mit meiner Schwester. LA: Wer war gekommen und was wollten diese Personen? VP: Sie haben Militäruniformen angehabt. Sie haben meine Sachen genommen. Ich hatte zum Beispiel ein altes Telefon, das sie mitgenommen haben. Meinen Computer haben sie mitgenommen und meine Mutter geschlagen. Sie haben meiner Mutter das Geld abgenommen. LA: Warum wurden Sie gesucht? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe keine Feindschaften und ich halte nichts von dem ganzen konfessionellen Konflikt. Ich war immer hilfsbereit, egal ob es sich um einen Sunniten oder einen Schiiten gehandelt hat. Aber es hat sich alles so geändert bei uns, dass ich nicht sagen kann, es wäre mein Land. LA: Sind Sie zur Moschee gegangen im Irak? VP: Nein. Ich wollte mein Leben einfach leben. Ich wollte mich nicht an etwas halten. LA: Sagte das Militär Ihren Eltern nicht warum Sie gesucht würden? VP: Ich sagte ja nicht, dass es Militär war. Sie haben nur gefragt, wo ich stecke. Sie haben meine Mutter geschlagen. LA: Was meinen Sie damit, dass Sie nicht gesagt hätten, es würde sich um Militär handeln? VP: Ich meine damit die Milizen. Es gibt bei uns tausend unterschiedliche Milizen. LA: Wissen Sie um welche Milizen es sich gehandelt hatte? VP: Nein, aber es gibt tausende Milizen im Irak. Sie halten auch Paraden mit der Armee ab. Sie bekommen auch Genehmigungen dafür vom Staat. Ich habe ja als Kameramann gearbeitet und ich weiß schon wie der Staat bei uns funktioniert. LA: Gibt es noch etwas dass Sie vorbringen möchten, dass Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich habe schon alles erzählt, ich habe die Wahrheit gesagt. Wenn Sie noch Fragen haben, werde ich diese beantworten."
- Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2017, Zl. 1100694308/152085617, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2017, Zl. 1100694308/152085617, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung wurden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem sei. Weiters sei er ledig und kinderlos. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte das BFA fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund einer Verfolgung oder Furcht vor solcher verlassen habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen hätten als nicht glaubhaft festgestellt werden können. Auch im Rückkehrfall könne nicht festgestellt werden, dass ihm eine Verfolgung drohe. Eine Rückkehr nach Bagdad sei jedenfalls zumutbar. Der Beschwerdeführer sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er verfüge über keinerlei soziale Bindungen in Österreich und sei strafrechtlich unbescholten. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend führte das BFA aus (Schreibfehler im Original): "Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. Aufgrund Vorlage eines irakischen Personalausweises im Original stehen Ihre Identität und Ihre Herkunft fest. Zudem entsprechen Ihre Sprache und Ihre örtlichen/geographischen Angaben dem Herkunftsland Irak. Ihr gesamtes Vorbringen ist aus Sicht des Bundesamtes nicht glaubwürdig. So gründet sich Ihr Vorbringen auf einen Vorfall, welcher sich im Haus der Tante väterlicherseits, Ihres Cousins mütterlicherseits zugetragen haben soll. Zu diesem Vorfall könnten Sie jedoch keinerlei Angaben tätigen, da Sie sich gerade auf dem Dach des Hauses aufgehalten hätten und geflüchtet wären, als Sie Militärfahrzeuge beim Vorfahren entdeckt hätten, sowie Personen, die das Haus betreten haben sollen. Befragt, ob Sie mit den Überlebenden dieses Vorfalls, nämlich der Tante des Cousins und deren Mann bzw. mit XXXX und XXXX , welche ebenfalls anwesend gewesen sein sollen, gesprochen hätten, bejahten Sie dies. Diese hätten Ihnen auch erzählt, dass Personen in Militäruniformen in das Haus gekommen wären, welcher Einheit oder welchem Sicherheitsapparat diese angehört hätten, konnte allerdings niemand sagen. Auf die darauffolgende Frage der Leiterin der Amtshandlung, nämlich was diese getan oder gesagt hätten, antworteten Sie wiederum, dies nicht zu wissen, da Sie doch geflüchtet wären. Erneut befragt, was Ihnen XXXX und XXXX über den Vorfall erzählt hätten, behaupteten Sie nun, diese Personen wären gekommen und hätten alle geschlagen, sowie die Beiden mitgenommen. Diese Aussage stand allerdings im klaren Widerspruch zu jenen einige Absätze zuvor, als Sie noch angegeben hatten, den anderen, also XXXX , XXXX und deren Eltern wäre nichts geschehen. Plötzlich sollen diese geschlagen worden sein. Diese Art von Widersprüchen im Zuge einer Einvernahme, welche dazu dienen sollte, konkrete Szenarien zu rekonstruieren um deren Wahrheitsgehalt prüfen zu können, sprechen eindeutig dafür, dass sich der Befragte eines Konstrukts bedient und versucht das Vorbringen im Zuge dessen zu steigern bzw. an die Fragestellung, welche möglichweise mit anderen Teilaspekten des Vorbringens nicht mehr in Einklang zu bringen sind, anzupassen. Sie wollten sich offenbar zunächst darauf zurückziehen keine Angaben über den eigentlichen Vorfall geben zu können, da Sie bei diesem nicht dabei gewesen wären. In Folge erkannten Sie offenbar, dass Sie doch Details werden vorbringen müssen, wollten Sie aus diesem Vorfall doch eine Verfolgung Ihrer Person ableiten. Sie erkannten offenbar, dass Ihnen genau dies nicht gelingen würde, würden Sie den Vorfall nicht derart darstellen, dass sich dieser konkret gegen Sie und Ihre Cousins gerichtet hätte. Interessant an diesen Schilderungen ist neben der vagen Art und Weise in welcher Sie diese vorbrachten, dass Sie versuchten sich immer wieder darauf zurückzuziehen, dass Sie nicht dabei gewesen wären. Auch der Umstand, dass diese Personen zwar Ihren Laptop, samt externer Festplatte mitgenommen hätten, Sie sich jedoch lediglich Sorgen gemacht hätten, weil diese Ihre Geldbörse, welche Sie am Dach des Hauses verloren haben wollen, hätten finden können. Sie befürchteten nun, diese könnten Ihre Geldbörse gefunden haben und wären somit auch im Besitz Ihrer Dienstausweise, welche Auskunft über Ihre Identität hätten geben können. Schon während der Erstbefragung erwähnten Sie den Verlust der Dienstausweise und nannten diesen Umstand sogar als Grund dafür, dass Sie nun von der Regierung gesucht werden würden. Würde man Ihrem Vorbringen Glaube schenken, wäre es doch völlig irrelevant ob diese nun Ihre Geldbörse mit dem Dienstausweis gefunden hätten oder nicht. Diese hätten doch Ihren Computer gehabt und alle Daten, welchen Ihre Person ohnehin hätte entnommen werden müssen. Besonders bemerkenswert daran ist, dass diese Männer, laut Ihren Schilderungen nur nach Ihnen und Ihren Cousins gesucht hätten. Diesbezüglich ergeben sich weitere Aspekte, welche Ihr Vorbringen unglaubwürdig erscheinen lassen. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, warum diese nicht bei Ihnen zuhause gesucht hätten bzw. bei den Cousins, sondern ausgerechnet einen Besuch bei Verwandten dazu auswählen hätten sollen Ihnen habhaft zu werden. Diese hätten Sie doch jederzeit finden können, da Ihr Wohnort offenbar bekannt war, da diese danach auch bei Ihren Eltern aufgetaucht sein sollen, um nach Ihnen zu suchen. Abgesehen davon, hätten diese doch Ihren Aufenthaltsort nur dann ausmachen können, wenn Sie durch diese verfolgt worden wären. Dann hätten diese aber wiederum auch Ihren Wohnort kennen müssen und Kenntnis darüber gehabt haben, dass Sie sich auch in dem Haus befinden. Und wenn diese konkret nach Ihnen gesucht hätten, hätten diese ohnehin die Kenntnis darüber gehabt, dass Sie sich dort aufhalten und wäre völlig egal gewesen ob Sie den Ausweis nun dort verloren hätten oder nicht. Sie erwähnten diesen Ausweis allerdings immer im Zusammenhang damit, dass dadurch Ihre Identität bekannt wurde, was aus oben angeführten Gründen nicht logisch erscheint.Ihr gesamtes Vorbringen ist aus Sicht des Bundesamtes nicht glaubwürdig. So gründet sich Ihr Vorbringen auf einen Vorfall, welcher sich im Haus der Tante väterlicherseits, Ihres Cousins mütterlicherseits zugetragen haben soll. Zu diesem Vorfall könnten Sie jedoch keinerlei Angaben tätigen, da Sie sich gerade auf dem Dach des Hauses aufgehalten hätten und geflüchtet wären, als Sie Militärfahrzeuge beim Vorfahren entdeckt hätten, sowie Personen, die das Haus betreten haben sollen. Befragt, ob Sie mit den Überlebenden dieses Vorfalls, nämlich der Tante des Cousins und deren Mann bzw. mit römisch 40 und römisch 40 , welche ebenfalls anwesend gewesen sein sollen, gesprochen hätten, bejahten Sie dies. Diese hätten Ihnen auch erzählt, dass Personen in Militäruniformen in das Haus gekommen wären, welcher Einheit oder welchem Sicherheitsapparat diese angehört hätten, konnte allerdings niemand sagen. Auf die darauffolgende Frage der Leiterin der Amtshandlung, nämlich was diese getan oder gesagt hätten, antworteten Sie wiederum, dies nicht zu wissen, da Sie doch geflüchtet wären. Erneut befragt, was Ihnen römisch 40 und römisch 40 über den Vorfall erzählt hätten, behaupteten Sie nun, diese Personen wären gekommen und hätten alle geschlagen, sowie die Beiden mitgenommen. Diese Aussage stand allerdings im klaren Widerspruch zu jenen einige Absätze zuvor, als Sie noch angegeben hatten, den anderen, also römisch 40 , römisch 40 und deren Eltern wäre nichts geschehen. Plötzlich sollen diese geschlagen worden sein. Diese Art von Widersprüchen im Zuge einer Einvernahme, welche dazu dienen sollte, konkrete Szenarien zu rekonstruieren um deren Wahrheitsgehalt prüfen zu können, sprechen eindeutig dafür, dass sich der Befragte eines Konstrukts bedient und versucht das Vorbringen im Zuge dessen zu steigern bzw. an die Fragestellung, welche möglichweise mit anderen Teilaspekten des Vorbringens nicht mehr in Einklang zu bringen sind, anzupassen. Sie wollten sich offenbar zunächst darauf zurückziehen keine Angaben über den eigentlichen Vorfall geben zu können, da Sie bei diesem nicht dabei gewesen wären. In Folge erkannten Sie offenbar, dass Sie doch Details werden vorbringen müssen, wollten Sie aus diesem Vorfall doch eine Verfolgung Ihrer Person ableiten. Sie erkannten offenbar, dass Ihnen genau dies nicht gelingen würde, würden Sie den Vorfall nicht derart darstellen, dass sich dieser konkret gegen Sie und Ihre Cousins gerichtet hätte. Interessant an diesen Schilderungen ist neben der vagen Art und Weise in welcher Sie diese vorbrachten, dass Sie versuchten sich immer wieder darauf zurückzuziehen, dass Sie nicht dabei gewesen wären. Auch der Umstand, dass diese Personen zwar Ihren Laptop, samt externer Festplatte mitgenommen hätten, Sie sich jedoch lediglich Sorgen gemacht hätten, weil diese Ihre Geldbörse, welche Sie am Dach des Hauses verloren haben wollen, hätten finden können. Sie befürchteten nun, diese könnten Ihre Geldbörse gefunden haben und wären somit auch im Besitz Ihrer Dienstausweise, welche Auskunft über Ihre Identität hätten geben können. Schon während der Erstbefragung erwähnten Sie den Verlust der Dienstausweise und nannten diesen Umstand sogar als Grund dafür, dass Sie nun von der Regierung gesucht werden würden. Würde man Ihrem Vorbringen Glaube schenken, wäre es doch völlig irrelevant ob diese nun Ihre Geldbörse mit dem Dienstausweis gefunden hätten oder nicht. Diese hätten doch Ihren Computer gehabt und alle Daten, welchen Ihre Person ohnehin hätte entnommen werden müssen. Besonders bemerkenswert daran ist, dass diese Männer, laut Ihren Schilderungen nur nach Ihnen und Ihren Cousins gesucht hätten. Diesbezüglich ergeben sich weitere Aspekte, welche Ihr Vorbringen unglaubwürdig erscheinen lassen. Zunächst ist schon nicht nachvollziehbar, warum diese nicht bei Ihnen zuhause gesucht hätten bzw. bei den Cousins, sondern ausgerechnet einen Besuch bei Verwandten dazu auswählen hätten sollen Ihnen habhaft zu werden. Diese hätten Sie doch jederzeit finden können, da Ihr Wohnort offenbar bekannt war, da diese danach auch bei Ihren Eltern aufgetaucht sein sollen, um nach Ihnen zu suchen. Abgesehen davon, hätten diese doch Ihren Aufenthaltsort nur dann ausmachen können, wenn Sie durch diese verfolgt worden wären. Dann hätten diese aber wiederum auch Ihren Wohnort kennen müssen und Kenntnis darüber gehabt haben, dass Sie sich auch in dem Haus befinden. Und wenn diese konkret nach Ihnen gesucht hätten, hätten diese ohnehin die Kenntnis darüber gehabt, dass Sie sich dort aufhalten und wäre völlig egal gewesen ob Sie den Ausweis nun dort verloren hätten oder nicht. Sie erwähnten diesen Ausweis allerdings immer im Zusammenhang damit, dass dadurch Ihre Identität bekannt wurde, was aus oben angeführten Gründen nicht logisch erscheint. Zu dem Foto welches Sie vorgelegt haben und worauf Ihr ermordeter Cousin zu sehen sein soll, kann lediglich angemerkt werden, dass dieser Fotografie weder zu entnehmen ist um welche Person es sich dabei handelt, noch ob diese tot oder lebendig ist. Es ist lediglich das Gesicht eines Mannes zu sehen, welcher die Augen geschlossen hält. Als Beweismittel kann es keineswegs dienen. Ebenso wenig wie die von Ihnen vorgelegten angeblichen Dienstausweise. Bei einem handelt es sich dabei lediglich um einen in Folie eingeschweißten Karton, bei welchem offensichtlich zwei Kartons aufeinander geklebt wurden. Doch selbst wenn diese echt wären du Sie für die Presse gearbeitet hätten, schließt dies noch lange nicht auf eine zu erwartende Verfolgung durch irgendwelche irakischen Milizen. Interessant ist allerdings, dass Sie zwar als Fotograf oder Kameramann für Zeitungen bzw. Agenturen gearbeitet haben wollen, was zumindest laut Erstbefragung der Grund für die Verfolgung gewesen sein soll, doch nicht in der Lage waren die Milizen, welche nach Ihnen gesucht hätten beim Namen zu nennen. Aufgrund der Präsenz dieser Milizen im Irak, müsste von einem Pressemitarbeiter erwarten werden können, dass dieser Kenntnisse über die politischen Akteure haben würde. Sie hatten keinerlei Kenntnisse darüber um welche Miliz es sich dabei gehandelt hätte, was das Bundesamt davon ausgehen lässt, dass Sie kein Pressemitarbeiter war. Insgesamt betrachtet waren Sie nicht in der Lage eine Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, oder dass Sie künftig mit solcher zu rechnen hätten. Aufgrund widersprüchlicher Angaben und nicht plausiblen Schilderungen geht die Behörde davon aus, dass Sie sich einer konstruierten Fluchtgeschichte bedienten, welcher jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war." In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es ergebe sich auch kein Hinweis darauf, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Nach Abwägung aller Interessen ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Auch die Abschiebung sei zulässig.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es ergebe sich auch kein Hinweis darauf, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Nach Abwägung aller Interessen ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Auch die Abschiebung sei zulässig.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als glaubwürdig eingeschätzt hätte werden müssen und die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in Bagdad. Der Beschwerdeführer hat in Bagdad von 2000 bis 2012 die Schule besucht. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 31.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach Personen in Militäruniform in das Haus von Cousins des Beschwerdeführers gekommen seien, zwei Cousins des Beschwerdeführers mitgenommen hätten, ein Cousin des Beschwerdeführers getötet worden sei und ein weiterer Cousin verschwunden sei und der Beschwerdeführer befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal drohe, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, führt keine Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer bezog bis 05.06.2017 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht berufstätig. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
- Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Innenpolitik Die derzeitigen Anti-IS-Operationen sind zwar insofern erfolgreich, als sie den IS schwächen, gleichzeitig verschärfen sie aber die politische Instabilität. Die vom Iran unterstützten schiitischen Milizen haben gemeinsam mit der Partei des Ex-Premiers Nouri al-Maliki dem amtierenden Premier Abadi gedroht, ein Misstrauensvotum gegen ihn auszusprechen. Abadi steht in Gefahr sein Amt zu verlieren, und muss Zugeständnisse gegenüber den Milizen machen. Abadi war es beispielsweise auch nicht möglich, die Milizen davon abzuhalten, ihre Operationen in Tal Afar wieder aufzunehmen (ISW 7.2.2017). Zusätzlich dazu hat das irakische Parlament im November 2016 die Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Forces/Hashd al-Shaabi) - jene Milizen, die wie die irakischen Sicherheitskräfte gegen den IS kämpfen - rechtlich der Armee gleichgestellt. [...] Die meisten dieser Milizen sind schiitisch, etliche davon sind vom Iran abhängig, sind radikal und werden der Verbrechen an Sunniten beschuldigt. [...] Diese rechtliche Gleichstellung ist ganz nach dem Geschmack von Expremier Nuri al-Maliki, der zurück an die Macht will und dessen neue politische Hausmacht die Milizen sind (Standard 28.11.2016). Maliki gelingt es auch zunehmend mit Misstrauensanträgen gegenüber Abadis Ministern die Regierung zerbröckeln zu lassen. Der Verteidigungsminister und der Finanzminister wurden im Jahr 2016 bereits entlassen (Standard 23.9.2016). Über die Sommermonate 2016 wurden mit derartigen Methoden bereits fünf Minister erfolgreich abgesetzt (AA 7.2.2017). Auch für die Region Kurdistan im Irak ist die Frage, ob Maliki zurück an die Macht kommt, von großer Bedeutung. Massoud Barzani, der Präsident der Kurdischen Regionalregierung [Amtszeit bereits abgelaufen - er befindet sich aber nach wie vor Amt], hat immer wieder mit Ankündigungen, die Unabhängigkeit Kurdistans erklären zu wollen, aufhorchen lassen. Falls Maliki zurückkehren würde, würde er dies in die Tat umsetzen, so Barzani (Ekurd Daily 23.1.2017). Insbesondere auch im Süden des Irak regt sich verstärkter Widerstand gegen Malikis Vorhaben, an die Spitze der Macht zurückkehren zu wollen. Die Anhänger der Sadr-Bewegung wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.12.2017). Am
- Februar kam es in Bagdad allerdings zu schiitisch-schiitischen Zusammenstößen. Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung schossen auf schiitische Demonstranten der regierungskritischen Sadr-Bewegung. Dabei wurden mindestens 6 Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden dabei Raketen in die "Green Zone" (ehemalige internationale Zone, in der sich viele Regierungs- und Botschaftsgebäude befinden) geschossen. Gerichtet war die Demonstration v.a. gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik. Die Sadr-Bewegung richtet sich zwar v.a. auch gegen eine Rückkehr Malikis, gerade diesem könnte jedoch der Aktivismus Sadrs nutzen, da er den amtierenden Premier Abadi zusätzlich schwächt (MEE 12.2.2017, vgl. Standard 13.2.2017).Insbesondere auch im Süden des Irak regt sich verstärkter Widerstand gegen Malikis Vorhaben, an die Spitze der Macht zurückkehren zu wollen. Die Anhänger der Sadr-Bewegung wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.12.2017). Am
- Februar kam es in Bagdad allerdings zu schiitisch-schiitischen Zusammenstößen. Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung schossen auf schiitische Demonstranten der regierungskritischen Sadr-Bewegung. Dabei wurden mindestens 6 Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden dabei Raketen in die "Green Zone" (ehemalige internationale Zone, in der sich viele Regierungs- und Botschaftsgebäude befinden) geschossen. Gerichtet war die Demonstration v.a. gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik. Die Sadr-Bewegung richtet sich zwar v.a. auch gegen eine Rückkehr Malikis, gerade diesem könnte jedoch der Aktivismus Sadrs nutzen, da er den amtierenden Premier Abadi zusätzlich schwächt (MEE 12.2.2017, vergleiche Standard 13.2.2017). 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- Februar 2017) -Strichaufzählung Musings on Iraq (11.2.2016): http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/02/life-in-iraqs-tikrit-returns-to-normal.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Neue Züricher Zeitung (24.1.2017): 750'000 Personen in Mosul in Gefahr, https://www.nzz.ch/international/irak-750000-personen-in-mosul-in-gefahr-ld.141529, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Rudaw (10.1.2017): Tikrit IDPs accuse Shiite forces of blocking their return, 'Untrue' says official , http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/100120172, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (1.2.2017): Elf tote Zivilisten bei IS-Beschuss in Mossul, http://derstandard.at/2000051937966/Elf-tote-Zivilisten-bei-IS-Beschuss-in-Mossul, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak, http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (23.9.2016): Parlament feuert Finanzminister: Iraks Regierung zerbröselt, http://derstandard.at/2000044800677/Finanzminister-zurueckgetreten-Iraks-Regierung-wird-sturmreif-geschossen, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (28.11.2016): Milizen: Zerstörung der Armee www.derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee, Zugriff 10.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR (20.1.2017): MOSUL WEEKLY PROTECTION UPDATE, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485779091_20170120-unhcr-mosul-weekly-protection-update-week12.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung UNAMI (1.2.2017): UN Casualties Figures for Iraq for the Month of January 2017 , http://uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6725:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2017&Itemid=633&lang=en , Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (23.11.2016): ISIS: A catastrophe for Sunnis, http://www.washingtonpost.com/sf/world/2016/11/23/isis-a-catastrophe-for-sunnis/, Zugriff 13.2.2017 1.
- Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata'ib Hezbollah und Asa'ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata'ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS) -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rijal a?-?ariqa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC - Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan's Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016
- Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
- Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik: Staatendokumentation Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
- Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren - schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Update Sicherheitslage allgemein: Iraqi Body Count dokumentierte für 2016 über 16.000 zivile Todesfälle durch Gewalt (hier nach Monaten aufgeschlüsselt: Jänner bis Dezember 2016): Bild kann nicht dargestellt werden (Iraqi Body Count 13.2.2017): Neben den derzeit aufgrund der Mossul-Offensive besonders hohen zivilen Todeszahlen in der Provinz Ninewa sterben auch in Bagdad täglich mehrere Menschen durch Gewalt (insbesondere durch improvisierte Sprengsätze). Die Liste der täglichen zivilen gewaltsamen Todesfälle auf Iraqi Body Count liest sich exemplarisch folgendermaßen: Bild kann nicht dargestellt werden (Iraqi Body Count 14.2.2017) UNAMI, die UN-Mission für den Irak, veröffentlichte die folgenden Zahlen, die von Seiten der Staatendokumentation zu einer Grafik zusammengefasst wurden: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Zahlen UNAMI 1.2.2017, Darstellung: Staatendokumentation) Bei dieser Statistik handelt es sich um absolute Mindestzahlen. UNAMI wurde bei der Verifizierung der Opfer behindert. Darüber hinaus starb eine unbekannte Zahl an Menschen auf Grund von indirekten Folgen des Konfliktes, wie das Fehlen von Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, etc. Des Weiteren ist zu beachten, dass UNAMI nach Beginn der Offensive zur Rückeroberung Mossuls und anderer Gebiete in Ninewa zahlreiche Berichte von zivilen Todesopfern erhalten hat, die aufgrund der Lage nicht verifiziert werden konnten. UNAMI lieferte für den Monat Dez. 2016 keine Zahlen der getöteten Iraker insgesamt, sondern ausschließlich Zahlen für die zivilen Opfer. Bei jenen Monaten, die mit Stern versehen sind, ist die Zahl der in Anbar getöteten Zivilisten nicht enthalten ist. Die Zahl der Zivilpersonen, die im Jänner 2017 im Irak getötet wurden, beträgt 382, die Zahl der Verletzten
- Bagdad war, wie fast jeden Monat die am stärksten betroffene Provinz, Ninewa und Salahuddin waren ebenfalls besonders stark betroffen (UNAMI 1.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Seit August 2014 wurden im Irak von Seiten der US-geführten Koalition über 10.000 Luftschläge durchgeführt. Bis Februar 2016 waren es noch knapp 7.000 Luftschläge, die bis dahin durchgeführt worden waren (BBC 20.1.2017). Die folgende Grafik zeigt die groben Kontrollgebiete der unterschiedlichen Akteure, wobei die Kategorie "Iraqi government" auch die Popular Mobilisation Forces (Volksmobilisierungseinheiten / Hashd al-Shaabi - bestehend aus fast ausschließlich schiitischen Milizen) umfasst: Bild kann nicht dargestellt werden (BBC 20.1.2017) 2016 war für den Irak ein weiteres turbulentes Kriegsjahr. Die Terrormiliz Islamischer Staat büßte durch den Verlust wichtiger Städte (u.a. Ramadi Anfang 2016 und Falluja im Juni 2016) massiv an Territorium ein. [...] Die derzeit laufende Offensive zur Rückeroberung Mossuls ist nach wie vor im Gange. Der IS, der noch knapp 4.000 Kämpfer in Mossul haben dürfte, wehrt sich mit Selbstmordkommandos, Scharfschützen, Drohnenbomben und chemischen Waffen, wie Chlor- und Senfgas (IFK 1.2017). (Näheres zu Mossul s. u.) Die territoriale Zurückdrängung des IS hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017). Der IS führte im Irak im Jahr 2016 über ein Dutzend Selbstmordanschläge und Autobomben-Anschläge durch. Am
- Juli 2016 kamen bei einem Autobomben-Anschlag in Bagdad über 200 Menschen ums Leben, hunderte weitere wurden verletzt. Der IS hält weiterhin ungefähr 3.200 jesidische Frauen und Kinder fest, die meisten davon werden in Syrien festgehalten (HRW 1.2017). Laut UNAMI hat der IS seine Anschläge zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden verübt, und hat dabei vorwiegend auf Zivilisten, auch Frauen, Kinder und ältere Personen abgezielt (UNAMI 1.2.2017). Am 2.1.2017 fand beispielsweise in einer belebten Straße im schiitisch dominierten Viertel Sadr City in Bagdad ein größerer Autobombenanschlag statt, bei dem 35 Menschen starben und über 60 verletzt wurden (BBC 2.1.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt das erneute Aufflammen von Aufständen von Seiten der Sunniten im Irak, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten der bereits/nach wie vor existierenden radikalen Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des ISW zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich. Die US-geführte Koalition gegen den IS habe sich zu sehr auf das Zurückdrängen des IS konzentriert und andere Organisationen vernachlässigt (ISW 7.2.2017). Bei der Rückeroberung IS-kontrollierter Gebiete kam es weiterhin zu Exekutionen, Folter und Misshandlungen der örtlichen Bevölkerung durch schiitische Milizen der Popular Mobilisation Forces (HRW 1.2017). Bzgl. der schiitisch-schiitischen Konflikte in Bagdad und im Süden des Landes s. Abschnitt über Innenpolitik. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haq und der Kata'ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. (AA 7.2.2017). 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- Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
- August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren - ebenfalls vom IS verübten - Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A'amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady - Dr. Michael Izady, Columbia University
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- Grundversorgung/Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016). Informationen zu der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage/Ressourcenlage in der Autonomen Kurdenregion finden sich auch in den Abschnitten 2.
- und 11.1., darüber hinaus finden sich einige weitere Informationen zur Grundversorgung im übrigen Irak im Abschnitt
- Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016
- Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016). Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten. Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016). Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr
- Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS - s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak 4.
- Regierung, ISF, schiitische Milizen Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. römisch fünf.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vergleiche BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (20.9.2015): Irak: Übergriffe durch Milizen schaden Kampf gegen ISIS, https://www.hrw.org/de/news/2015/09/20/irak-ubergriffe-durch-milizen-schaden-kampf-gegen-isis, Zigriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.2.2015): Iraq: Militias Escalate Abuses, Possibly War Crimes, https://www.hrw.org/news/2015/02/15/iraq-militias-escalate-abuses-possibly-war-crimes, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch(27.1.2016): World Report 2016, https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.): Beyond The Islamic State: Iraq's Sunni Insurgency, http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/ , Zugriff 11.3.2016
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat, seiner illegalen Einreise nach Österreich, seinem Gesundheitszustand sowie seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Es ist kein Grund ersichtlich, daran zu zweifeln. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, umfangreich und fundiert zusammengefasst. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht auch die tragenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 14.03.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 05.06.2017 Leistungen aus der Grundversorgung bezog, ergibt sich aus einem GVS-Auszug vom 19.04.
- Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Diese wurden auch vom BFA herangezogen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Die Feststellungen zur Situation im Irak beruhen auf den dort jeweils angeführten Quellen. Diese wurden auch vom BFA herangezogen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war, das Ermittlungsverfahren diesbezüglich zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.01.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.01.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
- Rechtliche Beurteilung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreite