RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.05.2019 GeschäftszahlW114 2217002-1 SpruchW114 2217002-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 18.02.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.02.2019, AZ W20_19_121, betreffend den Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten gemäß Weinmarktordnung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 18.02.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.02.2019, AZ W20_19_121, betreffend den Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten gemäß Weinmarktordnung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 20.09.2018 stellte XXXX , XXXX XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Antrag auf Genehmigung von Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern. Dieser Antrag langte am 28.09.2018 in der AMA ein.
- Am 20.09.2018 stellte römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Antrag auf Genehmigung von Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern. Dieser Antrag langte am 28.09.2018 in der AMA ein.
- In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 VO (EG) 555/2008 iVm § 5 Abs. 2 VO 205/2018 durch einen Experten des Bundesgremiums des Agrarhandels, einen Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und einen Experten der Österreich Wein Marketing GmbH bewertet.
- In weiterer Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, VO (EG) 555 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, VO 205 aus 2018, durch einen Experten des Bundesgremiums des Agrarhandels, einen Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und einen Experten der Österreich Wein Marketing GmbH bewertet.
- Der bewertende Experte der Landwirtschaftskammer Österreich war in seiner Bewertung des Antrages des BF der Auffassung, dass dieser Antrag ein erforderliches Kriterium nicht erfüllt.
- Mit Bescheid der AMA vom 11.02.2019, AZ W20_19_121, wurde der Antrag des BF auf Genehmigung zur Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht alle Förderkriterien gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 erfüllt seien. Die Einhaltung dieser Kriterien sei von Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und den vorgelegten Unterlagen überprüft worden. Dabei sei von einem Experten festgestellt worden, dass eines der Förderkriterien, nämlich die Gewährleistung, dass der Antragsteller über die ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern sowie über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfüge, nicht erfüllt sei. Da gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, Anträge auf Genehmigung von Absatzfördermaßnahmen nicht genehmigt werden könnten, wenn auch nur einer der Experten der Meinung sei, dass ein Förderkriterium nicht erfüllt sei, habe die AMA den Antrag des Beschwerdeführers ablehnen müssen.
- Mit Bescheid der AMA vom 11.02.2019, AZ W20_19_121, wurde der Antrag des BF auf Genehmigung zur Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht alle Förderkriterien gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/1149 erfüllt seien. Die Einhaltung dieser Kriterien sei von Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und den vorgelegten Unterlagen überprüft worden. Dabei sei von einem Experten festgestellt worden, dass eines der Förderkriterien, nämlich die Gewährleistung, dass der Antragsteller über die ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern sowie über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfüge, nicht erfüllt sei. Da gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, Anträge auf Genehmigung von Absatzfördermaßnahmen nicht genehmigt werden könnten, wenn auch nur einer der Experten der Meinung sei, dass ein Förderkriterium nicht erfüllt sei, habe die AMA den Antrag des Beschwerdeführers ablehnen müssen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2019 Beschwerde. Darin brachte er hinsichtlich des Vorwurfes, nicht über ausreichende technische Kapazitäten und die nötigen Mittel für den Handel mit Drittländern zu verfügen, vor, sein Betrieb, der XXXX Wachau, sei derzeit in über 40 Ländern weltweit, davon 15 Drittländer, vertreten. Angesichts dieser nachweislich erfolgreichen Geschäftsbeziehungen bedürfe der herangezogene Ablehnungsgrund einer näheren Begründung. Der BF ersuche daher um Übermittlung der Stellungnahmen der Experten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.02.2019 Beschwerde. Darin brachte er hinsichtlich des Vorwurfes, nicht über ausreichende technische Kapazitäten und die nötigen Mittel für den Handel mit Drittländern zu verfügen, vor, sein Betrieb, der römisch 40 Wachau, sei derzeit in über 40 Ländern weltweit, davon 15 Drittländer, vertreten. Angesichts dieser nachweislich erfolgreichen Geschäftsbeziehungen bedürfe der herangezogene Ablehnungsgrund einer näheren Begründung. Der BF ersuche daher um Übermittlung der Stellungnahmen der Experten.
- Mit Schreiben vom 15.03.2019, AZ II/4/17-W20_19_121_PG, übermittelte die AMA dem Beschwerdeführer die ausschlaggebende Bewertung des Experten und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.
- In seiner Stellungnahme vom 26.03.2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten aus, der XXXX sei eines der führenden Weingüter Österreichs mit einem sehr hohen Exportanteil von ca. 80%. Der Betrieb wirtschafte nicht nach kurzfristigen Geschäftsinteressen auf wenigen Märkten, wie von der AMA bei der Ablehnung der Drittlandförderung empfohlen, sondern denke und wirtschafte nachhaltig mit Rücksichtnahme auf Generationsaspekte. Die Argumentation der AMA bei der Ablehnung der Förderung sei nicht nachvollziehbar, weil viele kleine Märkte den Absatz wesentlich besser sichern würden als einige wenige große Partner.
- In seiner Stellungnahme vom 26.03.2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten aus, der römisch 40 sei eines der führenden Weingüter Österreichs mit einem sehr hohen Exportanteil von ca. 80%. Der Betrieb wirtschafte nicht nach kurzfristigen Geschäftsinteressen auf wenigen Märkten, wie von der AMA bei der Ablehnung der Drittlandförderung empfohlen, sondern denke und wirtschafte nachhaltig mit Rücksichtnahme auf Generationsaspekte. Die Argumentation der AMA bei der Ablehnung der Förderung sei nicht nachvollziehbar, weil viele kleine Märkte den Absatz wesentlich besser sichern würden als einige wenige große Partner.
- Die AMA legte am 17.04.2019 dem erkennenden Gericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Am 01.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Genehmigung von Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern hinsichtlich seines Betriebes XXXX Wachau.Am 01.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Genehmigung von Absatzförderungsmaßnahmen in Drittländern hinsichtlich seines Betriebes römisch 40 Wachau. Bei der darauffolgenden gesetzlich normierten Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien durch Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich wurde vom Experten der Landwirtschaftskammer Österreich festgestellt, dass der BF das Kriterium hinsichtlich der Gewährleistung der ausreichenden technischen Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern sowie über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens nicht verfüge. Die ablehnende Bewertung wurde vom Experten der Landwirtschaftskammer Österreich mit dem Ignorieren einer bereits in der Vergangenheit dargelegten Empfehlung begründet und dem BF neuerlich empfohlen Drittlandsaktivitäten auf weniger Länder zu konzentrieren, um einen effizienten Fördermitteleinsatz zu gewähren. Bereits im Zusammenhang hinsichtlich eines vorangegangenen Antrages des Beschwerdeführers wurde vom Experten der Landwirtschaftskammer Österreich, der auch damals den Antrag als Experte überprüfte, die fehlende Konzentration auf wenige, der Betriebsgröße des BF entsprechende Absatzmärkte kritisiert.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, wobei auch in bei der AMA aufliegende Unterlagen eines Antrages des BF in einer früheren Förderperiode Einsicht genommen wurde. Diese Unterlagen sind unbestreitbar und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Rechtsgrundlagen: Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15.04.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission, ABl. L 190 vom 15.07.2016, im Weiteren: VO (EG) 555/2008, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15.04.2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, der Kommission, Amtsblatt L 190 vom 15.07.2016, im Weiteren: VO (EG) 555 aus 2008,, lautet auszugsweise: "Absatzförderung in Drittländern Artikel 9 Förderfähige Vorhaben Die Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofernDie Vorhaben und die damit einhergehenden Aktionen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, gewährt wird, bestehen in der Absatzförderung für Weine aus der Union auf Drittlandsmärkten, sofern a) die Erzeugnisse zum Direktverbrauch bestimmt sind und es für sie Ausfuhrmöglichkeiten bzw. potenzielle neue Absatzmöglichkeiten auf den betreffenden Drittlandsmärkten gibt; b) bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe die Angabe des Ursprungs Teil eines Informations- bzw. Absatzförderungsvorhabens ist; c) das geförderte Vorhaben genau definiert ist, einschließlich der in Betracht kommenden Erzeugnisse, der Marketingaktionen und der veranschlagten Kosten; d) die Inhalte der Information oder Absatzförderung auf den inhärenten Eigenschaften des Weins basieren und den Rechtsvorschriften der betreffenden Zieldrittländer entsprechen." "Artikel 10 Förderkriterien Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien: a) eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten; b) Gewährleistung, dass die geplanten Kosten des Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten; c) Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen; d) Nachweis durch die Begünstigten, dass qualitativ und quantitativ genügend Erzeugnisse zur Verfügung stehen, um nach der Absatzförderung der längerfristigen Marktnachfrage nachzukommen; e) Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen." § 5 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, im Folgenden VO 205/2018, lautet auszugsweise:Paragraph 5, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, im Folgenden VO 205 aus 2018,, lautet auszugsweise: "Absatzförderung Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung und Auswahlverfahren § 5.
(1)Ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich eingereicht werden. Hinsichtlich der Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten kann eine Antragstellung zusätzlich durch privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen. Der Antrag ist jeweils zwischen 1.September und 31.Oktober schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der AMA einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:Paragraph 5,
(1)Ein Antrag auf Genehmigung einer Maßnahme gemäß Artikel 45, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, kann von der Österreich Wein Marketing GmbH, von Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer, vom Nationalen Weinkomitee, von den Regionalen Weinkomitees, von den für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständigen Vereinen und Verbänden sowie von der Weinakademie Österreich eingereicht werden. Hinsichtlich der Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten kann eine Antragstellung zusätzlich durch privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union erfolgen. Der Antrag ist jeweils zwischen 1.September und 31.Oktober schriftlich unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes bei der AMA einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
- eine Beschreibung der geplanten Maßnahme/Maßnahmen gemäß der in Anhang I oder Ia gegebenen Möglichkeiten,
- eine Beschreibung der geplanten Maßnahme/Maßnahmen gemäß der in Anhang römisch eins oder römisch eins a gegebenen Möglichkeiten,
- eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Maßnahme, Zielregion und Jahr,
- eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplante/n Maßnahme/n wirksam umsetzen zu können, sowie
- für die Maßnahme Absatzförderung auf Drittlandsmärkten zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Gemeinschaft und in Drittländer) und den nach Durchführung der Maßnahme geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.
(2)Die AMA hat eine unentgeltliche Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Art. 7 bzw. Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1149 durch Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und der zugehörigen Unterlagen zu veranlassen. Für Anträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie. Ist auch nur einer der Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Wirtschaftskammer Österreich oder der Österreichischen Weinakademie der Meinung, dass ein Kriterium nicht erfüllt wird, so kann der Antrag nicht genehmigt werden. [...]"
(2)Die AMA hat eine unentgeltliche Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien gemäß Artikel 7, bzw. Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/1149 durch Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich anhand des eingereichten Antrags und der zugehörigen Unterlagen zu veranlassen. Für Anträge, die von der Österreich Wein Marketing GmbH vorgelegt werden, übernimmt ihre Funktion als Experte die Österreichische Weinakademie. Ist auch nur einer der Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Wirtschaftskammer Österreich oder der Österreichischen Weinakademie der Meinung, dass ein Kriterium nicht erfüllt wird, so kann der Antrag nicht genehmigt werden. [...]" 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.2.
- Gemäß § 5 Abs. 2 der VO BGBl. II Nr. 205/2018 kann ein Antrag betreffend Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten nicht genehmigt werden, wenn auch nur einer der mit der Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien betrauten Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich der Meinung ist, dass ein Kriterium nicht erfüllt wird.3.2.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der VO Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, kann ein Antrag betreffend Absatzförderungsmaßnahmen auf Drittlandsmärkten nicht genehmigt werden, wenn auch nur einer der mit der Überprüfung der Erfüllung der Förderkriterien betrauten Experten der Österreich Wein Marketing GmbH, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich der Meinung ist, dass ein Kriterium nicht erfüllt wird. Dies trifft in der gegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich des Kriteriums "Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische Kapazität zur Bewältigung der besonderen Anstrengungen im Handel mit Drittländern und über die nötigen Mittel zur möglichst wirksamen Durchführung des Vorhabens verfügen" zu, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers von der AMA gemäß dieser Bestimmung zu Recht abgewiesen wurde. In dem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Beurteilung des vorangegangenen Antrages auf die fehlende Konzentration auf wenige, der Betriebsgröße entsprechende Absatzmärkte hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer in der Folge jedoch davon absah, eine diesbezügliche Änderung bzw. Anpassung seines Antrages vorzunehmen. Zum Antrag auf Übermittlung der Stellungnahme der Experten ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Bewertung, auf welche sich die AMA in ihrer angefochtenen Entscheidung stützt, bereits übermittelt wurde und einen integrierenden Bestandteil der angefochtenen Entscheidung bildet, sodass vom erkennenden Gericht keine Notwendigkeit erblickt wurde, den Beurteilungsbogen des Experten der Landwirtschaftskammer ein weiteres Mal an den BF zu übermitteln. 3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich Tatsachen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146).3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich Tatsachen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W114.2217002.1.00