4 B-VG nicht zulässig.
II.)römisch zwei.) Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen AMS; BBG-interne GZ 2691.03301", des Auftraggebers Arbeitsmarktservice Österreich, Treustraße 35-43, 1200 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund der Anträge der XXXX , vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, vom 23.04.2019 folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen AMS; BBG-interne GZ 2691.03301", des Auftraggebers Arbeitsmarktservice Österreich, Treustraße 35-43, 1200 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund der Anträge der römisch 40 , vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien, vom 23.04.2019 folgenden Beschluss: A) 1.) Der Antrag das BVwG möge "der Antragsgegnerin mittels einstweiliger Verfügung untersagen, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen AMS", BBG-GZ. 2691.03301, den Zuschlag zu erteilen" wird gemäß § 342 BVergG 2018 zurückgewiesen.1.) Der Antrag das BVwG möge "der Antragsgegnerin mittels einstweiliger Verfügung untersagen, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen AMS", BBG-GZ. 2691.03301, den Zuschlag zu erteilen" wird gemäß Paragraph 342, BVergG 2018 zurückgewiesen. 2.) Die Anträge gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin werden gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.2.) Die Anträge gerichtet auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Antragsgegnerin werden gemäß Paragraph 341, BVergG 2018 abgewiesen. B)
4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 23.04.2019, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin XXXX die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 12.04.2019, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber. Die Antragstellerin XXXX geht in ihrem Nachprüfungsantrag davon aus, dass sie ein Angebot abgegeben habe.Mit Schreiben vom 23.04.2019, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, begehrte die Antragstellerin römisch 40 die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 12.04.2019, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Akteneinsicht, die Erlassung der im Spruch genannten einstweiligen Verfügung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch den Auftraggeber. Die Antragstellerin römisch 40 geht in ihrem Nachprüfungsantrag davon aus, dass sie ein Angebot abgegeben habe. Mit Schreiben vom 25.4.2019 erstattete der Auftraggeber allgemeine Auskünfte und eine Stellungnahme. Darin wies der Auftraggeber darauf hin, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben habe, weshalb die Antragstellerin mangels Stellung als Bieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht zur Einleitung von Vergabekontrollverfahren berechtigt sei. Als Bieter im Angebotshauptteil ausgewiesen sei die XXXX , welche eine vollkommen andere Rechtsperson als die Antragstellerin sei. Die Antragstellerin habe kein Angebot abgegeben. Eine bloße Fehlbezeichnung scheide aus, zumal im Angebotshauptteil nicht nur die Firma, sondern auch die Firmenbuchnummer der XXXX angeführt werde. Der Angebotshauptteil sei von den beiden vertretungsberechtigten Geschäftsführern der XXXX elektronisch signiert worden. Dass es sich bei den zwei betreffenden Gesellschaften um verbundene Unternehmen handle ändere daran nichts, da es sich um unterschiedliche Rechtspersonen handle.Mit Schreiben vom 25.4.2019 erstattete der Auftraggeber allgemeine Auskünfte und eine Stellungnahme. Darin wies der Auftraggeber darauf hin, dass die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben habe, weshalb die Antragstellerin mangels Stellung als Bieterin im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht zur Einleitung von Vergabekontrollverfahren berechtigt sei. Als Bieter im Angebotshauptteil ausgewiesen sei die römisch 40 , welche eine vollkommen andere Rechtsperson als die Antragstellerin sei. Die Antragstellerin habe kein Angebot abgegeben. Eine bloße Fehlbezeichnung scheide aus, zumal im Angebotshauptteil nicht nur die Firma, sondern auch die Firmenbuchnummer der römisch 40 angeführt werde. Der Angebotshauptteil sei von den beiden vertretungsberechtigten Geschäftsführern der römisch 40 elektronisch signiert worden. Dass es sich bei den zwei betreffenden Gesellschaften um verbundene Unternehmen handle ändere daran nichts, da es sich um unterschiedliche Rechtspersonen handle. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 29.04.2019 brachte diese zusammengefasst vor, dass im Vergabeakt und im Angebot der XXXX ausschließlich Erklärungen und Unterlagen auf Briefpapier der XXXX sowie Eignungsunterlagen der XXXX aufliegen würden. Die Antragstellerin hätte die Korrespondenz mit der vergebenden Stelle abgewickelt. Die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung würde auch der Antragstellerin mitgeteilt worden sein. Somit stehe fest, dass die XXXX Bieter im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren sei.Mit Schreiben der Antragstellerin vom 29.04.2019 brachte diese zusammengefasst vor, dass im Vergabeakt und im Angebot der römisch 40 ausschließlich Erklärungen und Unterlagen auf Briefpapier der römisch 40 sowie Eignungsunterlagen der römisch 40 aufliegen würden. Die Antragstellerin hätte die Korrespondenz mit der vergebenden Stelle abgewickelt. Die nunmehr angefochtene Zuschlagsentscheidung würde auch der Antragstellerin mitgeteilt worden sein. Somit stehe fest, dass die römisch 40 Bieter im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren sei. Mit Schreiben der Antragstellerin vom 02.05.2019 bestätigte diese in Punkt 3. die Echtheit des Angebotshauptteiles Beilage ./1 und in Punkt 4. den Umstand, dass in Beilage ./1 die XXXX genannt ist und diese das Angebot elektronisch signiert hat. Weiters brachte sie vor, dass wenn der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel gehabt hätte, dass die Antragstellerin Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren sei, hätte er um Aufklärung ersuchen müssen.Mit Schreiben der Antragstellerin vom 02.05.2019 bestätigte diese in Punkt 3. die Echtheit des Angebotshauptteiles Beilage ./1 und in Punkt 4. den Umstand, dass in Beilage ./1 die römisch 40 genannt ist und diese das Angebot elektronisch signiert hat. Weiters brachte sie vor, dass wenn der Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel gehabt hätte, dass die Antragstellerin Bieter im gegenständlichen Vergabeverfahren sei, hätte er um Aufklärung ersuchen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Auftraggeber Arbeitsmarktservice Österreich vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH hat einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 09.01.2019, in der EU am 14.01.2019 erfolgt. Es wurden 6 Angebote abgegeben. Ein Angebot wurde von der XXXX abgegeben. Die Antragstellerin XXXX hat kein Angebot abgegeben. Die Zuschlagsentscheidung wurde am 12.04.2019 versendet. (Schreiben des Auftraggebers vom 25.04.2019; Akt des Vergabeverfahrens).Der Auftraggeber Arbeitsmarktservice Österreich vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH hat einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Bekanntmachung in Österreich ist am 09.01.2019, in der EU am 14.01.2019 erfolgt. Es wurden 6 Angebote abgegeben. Ein Angebot wurde von der römisch 40 abgegeben. Die Antragstellerin römisch 40 hat kein Angebot abgegeben. Die Zuschlagsentscheidung wurde am 12.04.2019 versendet. (Schreiben des Auftraggebers vom 25.04.2019; Akt des Vergabeverfahrens). Der Angebotshauptteil im Angebot der XXXX lautet auszugsweise:Der Angebotshauptteil im Angebot der römisch 40 lautet auszugsweise: "Angebotshauptteil Name und Anschrift des Bieters oder Federführers oder Bietergemeinschaft Name des Bieters: XXXXName des Bieters: römisch 40 Straße: XXXXStraße: römisch 40 XXXX Bundesland: Land: Österreichrömisch 40 Bundesland: Land: Österreich Firmenbuchnummer: XXXXFirmenbuchnummer: römisch 40 Name des Ansprechpartners oder des rechtlichen Vertreters Titel: Vorname: M*** Nachname: B*** Organisation: XXXXOrganisation: römisch 40 Straße: XXXXStraße: römisch 40 XXXX , Bundesland: , Land: Österreichrömisch 40 , Bundesland: , Land: Österreich Firmenbuchnummer: XXXXFirmenbuchnummer: römisch 40 Signator: XXXXSignator: römisch 40 Signator: XXXXSignator: römisch 40 Datum: 04.03.2019 16:13 Datum: 04.03.2019 16:17 Dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument hat gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23 Juli 2014 ("elDas-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument. Dieses Dokument ist digital signiert! [...] Dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument hat gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, vom 23 Juli 2014 ("elDas-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument. Dieses Dokument ist digital signiert! [...] Dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument hat gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23 Juli 2014 ("elDas-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument. Dieses Dokument ist digital signiert! [...]" Dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument hat gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, vom 23 Juli 2014 ("elDas-VO") die gleiche Rechtswirkung wie ein handschriftlich unterschriebenes Dokument. Dieses Dokument ist digital signiert! [...]" (Schreiben des Auftraggebers vom 25.04.2019, Akt des Vergabeverfahrens) Dem Firmenbuch, Stichtag 25.04.2019, können unter der Firmenbuchnummer XXXX unter anderem folgende Daten der XXXX entnommen werden:Dem Firmenbuch, Stichtag 25.04.2019, können unter der Firmenbuchnummer römisch 40 unter anderem folgende Daten der römisch 40 entnommen werden: "Geschäftsanschrift: XXXX"Geschäftsanschrift: römisch 40 Geschäftsführer: XXXX , geb. XXXX , vertritt seit 01.02.2012 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen; XXXX , MBA, geb. XXXX , vertritt seit 15.04.2013 gemeinsam mit einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer oder einer Prokuristin/einem ProkuristenGeschäftsführer: römisch 40 , geb. römisch 40 , vertritt seit 01.02.2012 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen; römisch 40 , MBA, geb. römisch 40 , vertritt seit 15.04.2013 gemeinsam mit einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer oder einer Prokuristin/einem Prokuristen Dem Firmenbuch, Stichtag 25.04.2019, können unter der Firmenbuchnummer XXXX unter anderem folgende Daten der XXXX entnommen werden:Dem Firmenbuch, Stichtag 25.04.2019, können unter der Firmenbuchnummer römisch 40 unter anderem folgende Daten der römisch 40 entnommen werden: Geschäftsanschrift: XXXXGeschäftsanschrift: römisch 40 Geschäftsführer: XXXX , geb. XXXX , vertritt seit 01.02.2012 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen; XXXX , geb. XXXX , vertritt seit 19.12.2012 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen"Geschäftsführer: römisch 40 , geb. römisch 40 , vertritt seit 01.02.2012 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen; römisch 40 , geb. römisch 40 , vertritt seit 19.12.2012 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen" (Firmenbuch) 2. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren Echtheit und Richtigkeit außer Zweifel steht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die im Erkenntnis zitierten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die im Erkenntnis zitierten Erkenntnisse des VwGH) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W134.2217770.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.