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{'item': 'W136 2181943-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.05.2019 GeschäftszahlW136 2181943-1 SpruchW136 2181973-1/18E W136 2181965-1/18E W136 2181943-1/10E W136 2181956-1/10E W136 2211433-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. 31.
  2. XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX ,
  4. XXXX , geb. XXXX ,
  5. XXXX , geb. XXXX und
  6. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu1.) Zl. 1091396503-151569306, zu 2.) Zl. 1091396601-151569292, zu 3.) Zl. 1091397010-151569314, zu 4.) Zl. 1091397108-151569322, jeweils vom 01.12.2017 und zu 5.) Zl. 1213505410-181135485 vom 29.11.2018, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von
  7. römisch 40 , geb. 31.
  8. römisch 40 ,
  9. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 und
  12. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu1.) Zl. 1091396503-151569306, zu 2.) Zl. 1091396601-151569292, zu 3.) Zl. 1091397010-151569314, zu 4.) Zl. 1091397108-151569322, jeweils vom 01.12.2017 und zu 5.) Zl. 1213505410-181135485 vom 29.11.2018, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
  13. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer und ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, alle afghanischer Staatsangehörige, in die Republik Österreich ein, wo unmittelbar darauf am XXXX ihre Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, geboren wurde und stellten am 16.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  14. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin reiste mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer und ihrem Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, alle afghanischer Staatsangehörige, in die Republik Österreich ein, wo unmittelbar darauf am römisch 40 ihre Tochter, die Viertbeschwerdeführerin, geboren wurde und stellten am 16.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  15. Bei der Erstbefragung am 17.10.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sie als Lehrerin gearbeitet habe und als arbeitende Frau immer Angst vor Angriffen gehabt habe. Außerdem hätte sie ihren Cousin heiraten sollen, was sie nicht gewollt habe, weil er Anhänger der Taliban gewesen sei. Sie habe deswegen ihren Mann, den Zweitbeschwerdeführer geheiratet. Deswegen habe sich ihr Cousin in seiner Ehre gekränkt gefühlt, habe sie und ihren Mann verfolgt und bedroht. Vor acht Monaten habe ihr Cousin ihren Mann mit dem Auto überfahren. Vor ein paar Monaten sei auch ihr Schwager wegen dieser Sache getötet worden, deswegen seien sie geflüchtet. Zum Fluchtweg gab sie an, dass sie vor etwa einem Monat mit ihrem Mann, ihrem Kind und ihrem Schwager legal mit einem Visum in den Iran gereist sei und von dort schlepperunterstützt weiter über die Türkei und Griechenland bis nach Österreich. Ihr Schwager sei nach Deutschland weitergereist, sie sei wegen ihrer starker Wehen mit ihrer Familie in Österreich geblieben. Der Zweitbeschwerdeführer gab im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er vor etwa einem Monat legal mit einem Visum mit seiner Frau und seinem Bruder in den Iran gereist sei und von dort schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen gab er an. Dass seine Familie um die Hand seiner Frau angehalten habe, weil diese ihren Cousin, einen Taliban-Anhänger, nicht habe heiraten wollen. Deswegen habe der Cousin seiner Frau sie verfolgt und vor acht Monaten ihn mit dem Auto überfahren. Im April 2015 habe der Cousin auch seinen Schwager getötet, als der versucht habe, mit ihm zu reden.
  16. Am 23.10.2017 wurden die Erst und der Zweitbeschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie schon als Kind ursprünglich ihrem Cousin versprochen worden sei. Als sie älter geworden war, habe sie gemerkt, dass ihr Cousin mit den Taliban kooperiere und habe ihn daher nicht leiden können. Später habe sie ihren Mann kennen gelernt und ihn im Juli XXXX aus Liebe geheiratet. Ihr Cousin habe sie noch immer als seine Verlobte betrachtet und daher ihren Mann mit dem Tode bedroht. Acht Tage nach der Hochzeit sei ihr Mann mit dem Motorrad gefahren und der Cousin habe ihren Mann ins Bein geschossen. Neun Monate nach der Hochzeit am 27.03.1393 (17.06.2014) seien sie nach Kabul gezogen und hätten dort ein Jahr gelebt, als plötzlich wieder ihr Cousin vor ihrem Haustor gestanden sei, als sie allein zu Hause gewesen sei. Sie habe ihren Mann verständigt, er habe ihr gesagt, sie solle mit dem Kind das Haus erst verlassen, wenn der Cousin nicht mehr da sei, und solle dann nach Koteh Sangi kommen, wo sie sich treffen würden. Sie seien dann wieder nach Herat gegangen und dort zwei Monate bei den Schwiegereltern gewesen und hätten das Haus nicht verlassen. Dann sei ihr Schwager zu ihrem Cousin gegangen, um mit ihm zu sprechen und der Cousin habe ihren Schwager erschossen. Am 22.04.1394 (13.07.2015) sei das gewesen.Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie schon als Kind ursprünglich ihrem Cousin versprochen worden sei. Als sie älter geworden war, habe sie gemerkt, dass ihr Cousin mit den Taliban kooperiere und habe ihn daher nicht leiden können. Später habe sie ihren Mann kennen gelernt und ihn im Juli römisch 40 aus Liebe geheiratet. Ihr Cousin habe sie noch immer als seine Verlobte betrachtet und daher ihren Mann mit dem Tode bedroht. Acht Tage nach der Hochzeit sei ihr Mann mit dem Motorrad gefahren und der Cousin habe ihren Mann ins Bein geschossen. Neun Monate nach der Hochzeit am 27.03.1393 (17.06.2014) seien sie nach Kabul gezogen und hätten dort ein Jahr gelebt, als plötzlich wieder ihr Cousin vor ihrem Haustor gestanden sei, als sie allein zu Hause gewesen sei. Sie habe ihren Mann verständigt, er habe ihr gesagt, sie solle mit dem Kind das Haus erst verlassen, wenn der Cousin nicht mehr da sei, und solle dann nach Koteh Sangi kommen, wo sie sich treffen würden. Sie seien dann wieder nach Herat gegangen und dort zwei Monate bei den Schwiegereltern gewesen und hätten das Haus nicht verlassen. Dann sei ihr Schwager zu ihrem Cousin gegangen, um mit ihm zu sprechen und der Cousin habe ihren Schwager erschossen. Am 22.04.1394 (13.07.2015) sei das gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer gab im wesentlichen dieselbe Fluchtgeschichte wieder, die allerdings in einigen Details von jener seiner Frau abwich. So wisse er nicht, ob der Cousin oder eine andere Person auf ihn geschossen habe, es sei aus einem weißen Auto auf ihn geschossen worden. Der Cousin sei ein Jahr und drei Monate nachdem sie nach Kabul gezogen seien vor ihrem Haus erschienen. Er habe nach ihrer Rückkehr nach Herat seinen Schwager Nasir gebeten, mit dem Cousin seiner Frau zu reden. Nasir habe dann den Cousin getroffen und am nächsten Tag hätten dessen Verwandte weinend berichtet, dass Nasir tot sei. Unmittelbar darauf gab der Erstbeschwerdeführer an, dass der Schwager Nasir eigentlich vermisst gewesen wäre und sie die Behörden verständigt hätten, dass er abgängig sei. Die Polizei hätte nach zwei oder drei Tagen einen anderen Schwager Rames angerufen und der habe dann den Schwager Nasir, den man tot in einer Moschee gefunden habe, identifiziert. Das Begräbnis sei am 22.04.1394 (18.07.2015) gewesen, zwei Tage nachdem man Nasir gefunden habe. Am selben Tag habe man sein Auto gestohlen, als er auf der Beerdigung gewesen sei. Im
  17. Monat (August/September) 1394 hätten sie Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Er habe ein Monat und acht Tage in Herat gebraucht, um alles zu organisieren
  18. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
  19. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle einer Rückkehr stellte die belangte Behörde insbesondere fest, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Furcht vor Verfolgung durch einen Cousin, selbst unter der Annahme, dass das Vorbringen glaubhaft sei, keine Furcht aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrechtlich relevanten Gründen darstelle, die von Organen ausgehen würde oder diesen selbst zuzurechnen sei. Beim Fluchtvorbringen handle es sich rein um eine Bedrohung durch eine Privatperson. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus einer der sichersten Städte in Afghanistan stammen würden, die auch sicher über den Flughafen zu erreichen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei Inhaber einer KFZ-Werkstätte gewesen und auch die Zweitbeschwerdeführerin mit 14-jähriger Ausbildung sei vor der Geburt des ersten Kindes erwerbstätig gewesen. Die Beschwerdeführer könnten auf ihr soziales Netzwerk zurückgreifen, es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht beide wieder erwerbstätig sein sollten, allenfalls sei aber auch eine Neuansiedlung in Kabul oder Mazar-e- Sharif zumutbar.
  20. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Nach einer auszugsweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens wurde darauf verwiesen, dass der Cousin der Erstbeschwerdeführerin ein hoher Kommandant der Taliban sei und der Erstbeschwerdeführerin aufgrund deren ehrverletzenden Verhaltens asylrechtlich relevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Im Übrigen drohe ihr aufgrund ihrer westlich geprägten Lebensweise und der deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung Verfolgung.
  21. Die für den 15.11.2018 anberaumte mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde aufgrund der unmittelbar davor erfolgten Geburt des Fünftbeschwerdeführers auf den 20.02.2019 verlegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl blieb entschuldigt fern. In Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurden die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen, ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu ihrer Lebenssituation und Integration in Österreich befragt. In einer am selben Tag vom Rechtsvertreter vorgelegten Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdevorbringen, dass der Cousin der Erstbeschwerdeführerin ein hoher Talibankommandant sei, um ein Missverständnis handle und dem nicht so sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Erstbeschwerdeführerin ist Sunnitin, der Zweitbeschwerdeführer ist Schiit. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern des mj. Drittbeschwerdeführer, der in Afghanistan geboren wurde, und der mj. Viert- und des mj. Fünftbeschwerdeführers, die beide in Österreich geboren wurden. 1.
  24. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu ihrer Ausreise aus Afghanistan: Die Erstbeschwerdeführerin ist in der Stadt Herat geboren und aufgewachsen, hat dort zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend eine zweijährige Ausbildung in Kunstwissenschaften absolviert. Danach hat sie neun Monate als Lehrerin in Alphabetisierungskursen gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer ist ebenfalls in der Stadt Herat geboren und aufgewachsen, hat dort sieben Jahre die Schule besucht und daneben bzw. danach als Automechaniker gearbeitet. Zuletzt hatte der Zweitbeschwerdeführer eine eigene Autowerkstatt samt An- und Verkauf von Autos mit vier Mitarbeitern. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben im Juli XXXX in Herat geheiratet, im April XXXX kam der Drittbeschwerdeführer in Herat zur Welt. Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Hochzeit vorübergehend in Kabul gelebt und sind im August/September XXXX gemeinsam mit einem Bruder des Zweitbeschwerdeführers zunächst legal in den Iran und von dort schlepperunterstütz über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin blieben die Beschwerdeführer in Österreich, der Bruder des Zweitbeschwerdeführers reiste nach Deutschland.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben im Juli römisch 40 in Herat geheiratet, im April römisch 40 kam der Drittbeschwerdeführer in Herat zur Welt. Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Hochzeit vorübergehend in Kabul gelebt und sind im August/September römisch 40 gemeinsam mit einem Bruder des Zweitbeschwerdeführers zunächst legal in den Iran und von dort schlepperunterstütz über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin blieben die Beschwerdeführer in Österreich, der Bruder des Zweitbeschwerdeführers reiste nach Deutschland. Die Eltern, Geschwister sowie Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin leben in der Stadt Herat. Die Eltern und der jüngste Bruder des Zweitbeschwerdeführers leben seit etwa Mitte 2016 im Iran, eine Schwester lebt in Kabul und eine Schwester und ein Bruder leben in Deutschland. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt noch über sein nunmehr leerstehendes Elternhaus in der Stadt Herat. Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Fünftbeschwerdeführer hatte einen Leistenbruch, der medizinisch behandelt wurde, er ist nunmehr gesund. 1.
  25. Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragstellung im Oktober 2015 bzw. der Fünftbeschwerdeführer seit seiner Geburt im November XXXX auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer beziehen seither regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragstellung im Oktober 2015 bzw. der Fünftbeschwerdeführer seit seiner Geburt im November römisch 40 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer beziehen seither regelmäßig Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin hat eine österreichische und eine afghanische Freundin. Sie kümmert sich um den Haushalt und ihre drei Kinder, wobei die beiden älteren Kinder den Kindergarten besuchen. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch keinen Deutschkurs besucht und spricht nicht Deutsch. Der Zweitbeschwerdeführer besuchte im November 2018 einen Deutschkurs, spricht jedoch nur marginal deutsch. Die Beschwerdeführer waren bisher nicht erwerbstätig. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit rk. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.01.2018 wegen § 207a Abs 1 Z 2 und Abs. 4 Z 3 lit. b StGB zu einer bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Zweitbeschwerdeführer wurde mit rk. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.01.2018 wegen Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB zu einer bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. 1.
  26. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung aufgrund ehrverletzenden Verhaltens in Form ihrer Verehelichung. Den Beschwerdeführern droht auch keine Verfolgung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführerin droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "westlich-orientierter Frauen". Weiters ist weder die Erstbeschwerdeführerin auf Grund der Tatsache, dass sie sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten und hier eine "westliche Wertehaltung" kennengelernt hat, noch ist jeder afghanische Staatsangehörige, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan allein aus diesem Grund zwangsläufig physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt. Die Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass sie ihm im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.Die Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass sie ihm im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) droht. 1.
  27. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsstadt Herat ist möglich und zumutbar. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in Herat aufgewachsen, haben dort die Schule bzw. die Erstbeschwerdeführerin auch eine Kunstakademie besucht und waren beide berufstätig. Der Zweitbeschwerdeführer hatte eine Werkstatt mit Autohandel. Beide Beschwerdeführer haben familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, die gesamte Familie der Erstbeschwerdeführerin lebt in Herat. Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer war gut, derzeit steht noch das Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers in Herat leer, so dass eine sofortige Wohnungsnahme möglich ist. Die Beschwerdeführer sind jung, gesund und gut ausgebildet, es ist kein Grund ersichtlich, warum eine Wiederansiedlung in ihrer Herkunftsstadt nicht möglich sein sollte. Auch ihre drei Kinder, die jetzt fünf, bzw. dreieinhalb Jahre bzw. sechs Monate alt sind, sind gesund, es ist kein Grund ersichtlich, warum sie nicht gemeinsam mit ihren Eltern in Herat leben könnten, auch wenn die Viert- und der Fünftbeschwerdeführer in Österreich geboren wurden. Insbesondere wurden auch keine Faktoren glaubhaft gemacht und haben sich solche auch sonst im Verfahren nicht ergeben, die eine Gefahrenverdichtung in den Personen der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Minderjährigkeit darstellen. Es besteht für sie aufgrund ihrer Minderjährigkeit insbesondere keine erhöhte Gefahr, zivile Opfer von Angriffen Aufständischer oder sonstiger Auseinandersetzungen zu werden. Es ergaben sich im Hinblick auf die familiäre Situation auch keine Hinweise, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen Gefahr laufen würden, Opfer von Gewalt, Missbrauch oder Kinderarbeit zu werden. Die Beschwerdeführer konnten auch bisher durch ihre beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan für sich bzw. den Drittbeschwerdeführer sorgen. Ihnen wäre daher der (Wieder)Aufbau einer Existenzgrundlage in Herat möglich, zumal sie dort familiären Anschluss haben. Die Beschwerdeführer hätten zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 1.
  28. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 mit Aktualisierungen bis 26.03.2019: Allgemeines: Zur Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer: Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vgl. Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel/Injil, Ghorian/Ghoryan, Guzra/Guzara und Pashtoon Zarghoon/Pashtun Zarghun, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba/Obe, Kurkh/Karukh, Kushk, Gulran, Kuhsan/Kohsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirke zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna/Kushki Kohna, Farsi, und Chisht-i-Sharif/Chishti Sharif als Bezirke dritter Stufe (UN OCHA 4.2014; vergleiche Pajhwok o. D.). Provinzhauptstadt ist Herat- Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat (CP 21.9.2017). In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35.). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vgl. NPS o.D.).In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken (Pajhwok o.D.; vergleiche NPS o.D.). Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran- Produktion (AJ 8.3.2012; vgl. EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vgl. EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vgl. EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017).Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz (AJ 8.3.2012). Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran- Produktion (AJ 8.3.2012; vergleiche EN 9.11.2017). Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet (Pajhwok 13.1.2018). Die Safran-Produktion garantierte z.B. auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz (Tolonews 10.11.2017; vergleiche EN 9.11.2017). Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. (Tolonews 10.11.2017). Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min. 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen (Pajhwok 13.1.2018; vergleiche EN 9.11.2017). Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten (UNODC 11.2017). Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2017).Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat (UNGASC 27.2.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2017). Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vgl. RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018).Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen (PPG 26.2.2018; vergleiche RFE/RL 23.2.2018). Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen (Tolonews 4.3.2018). Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden (Tolonews 14.3.2018). Internationaler Flughafen Herat Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vgl. TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.).Der internationale Flughafen Herat befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt. Der Flughafen wird u.a. von den Sicherheitskräften der ISAF benutzt, die einen Stützpunkt neben dem Flughafen haben. 2011 wurde ein neues Terminal mit Finanzierung der italienischen Regierung errichtet (HIA o.D.). Seit 2012 gilt er als internationaler Flughafen (Telesur 13.7.2017; vergleiche TN 15.7.2017, Pajhwok 13.2.2012, DW 10.4.2013), von wo aus Flüge in den Iran, nach Pakistan, Dubai oder Tadschikistan gehen (HIA o.D.). Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017).Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat (Khaama Press 25.10.2017). Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern (Pajhwok 21.1.2017). Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge (AN 18.2.2018). Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018). Militärische Operationen in Herat In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vgl. AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.).In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Auch werden Luftangriffe verübt (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017); dabei wurden Taliban getötet (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AJ 25.6.2017; vergleiche AAN 11.1.2017). In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen (MdD o. D.). Regierungsfeindliche Gruppierungen in Herat Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv (AN 18.2.2018; vgl. UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018;vergleiche UNODC 12.2017, Khaama Press 25.10.2017, AJ 25.6.2017). Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren (RFE/RL 23.2.2018; vgl. Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vgl. DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vgl. Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban- Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vgl. NYT 29.8.2017).vergleiche Gandhara 22.2.2018, IP 13.8.2017, NYT 5.8.2017). Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an (FAZ 1.8.2017; vergleiche DW 1.8.2017). Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen (AF 14.3.2018; vergleiche Tolonews 4.3.2018). Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban- Gruppierungen (D&S 25.10.2017; vergleiche NYT 29.8.2017). Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden (UNAMA 2.2018). ACLED registrierte für den Zeitraum 1.1.2017-15.7.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat (ACLED 23.2.2017). Frauen Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vgl. UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018).Die Lage afghanischer Frauen hat sich in den letzten 15 Jahren zwar insgesamt ein wenig verbessert, jedoch nicht so sehr wie erhofft (BFA Staatendokumentation 4.2018). Wenngleich es in den unterschiedlichen Bereichen viele Fortschritte gab, bedarf die Lage afghanischer Frauen spezieller Beachtung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche TD 23.3.2016). Die afghanische Regierung ist bemüht, die Errungenschaften der letzten eineinhalb Jahrzehnte zu verfestigen - eine Institutionalisierung der Gleichberechtigung von Frauen in Afghanistan wird als wichtig für Stabilität und Entwicklung betrachtet (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Trotzdem gilt Afghanistan weiterhin als eines der gefährlichsten Länder für Frauen weltweit (AF 13.12.2017). In einigen Bereichen hat der Fortschritt für Frauen stagniert, was großteils aus der Talibanzeit stammenden unnachgiebigen konservativen Einstellungen ihnen gegenüber geschuldet ist (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Viel hat sich dennoch seit dem Ende des Talibanregimes geändert: Frauen haben das verfassungsmäßige Recht an politischen Vorgängen teilzunehmen, sie streben nach Bildung und viele gehen einer Erwerbstätigkeit nach (TET 15.3.2018). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 5.2018; vergleiche UNAMA/OHCHR 5.2018). Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Traditionell diskriminierende Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen weiter (AA 5.2018). Bildung Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018).Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.7.2014). Laut Verfassung haben alle afghanischen Staatsbürger/innen das Recht auf Bildung (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MPI 27.1.2004). Öffentliche Kindergärten und Schulen sind bis zur Hochschulebene kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten sind kostenpflichtig (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche IOM 2017). Aufgeschlossene und gebildete Afghanen, welche die finanziellen Mittel haben, schicken ihre Familien ins Ausland, damit sie dort leben und eine Ausbildung genießen können (z.B. in die Türkei); während die Familienväter oftmals in Afghanistan zurückbleiben (BFA Staatendokumentation 4.2018). Eine der Herausforderungen für alle in Afghanistan tätigen Organisationen ist der Zugang zu jenen Gegenden, die außerhalb der Reichweite öffentlicher Bildung liegen. Der Bildungsstand der Kinder in solchen Gegenden ist unbekannt und Regierungsprogramme sind für sie unzugänglich; speziell, wenn die einzigen verfügbaren Bildungsstätten Madrassen sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In den Jahren 2016 und 2017 wurden durch den United Nations Children's Fund (UNICEF) mit Unterstützung der United States Agency for International Development (USAID) landesweit 4.055 Dorfschulen errichtet - damit kann die Bildung von mehr als 119.000 Kindern in ländlichen Gebieten sichergestellt werden, darunter mehr als 58.000 Mädchen. Weitere 2.437 Ausbildungszentren in Afghanistan wurden mit Unterstützung von USAID errichtet, etwa für Personen, die ihre Ausbildung in frühen Bildungsjahren unterbrechen mussten. Mehr als 49.000 Student/innen sind in diesen Ausbildungszentren eingeschrieben (davon mehr als 23.000 Mädchen). USAID hat mehr als 154.000 Lehrer ausgebildet (davon mehr als 54.000 Lehrerinnen) sowie 17.000 Schuldirektoren bzw. Schulverwalter (mehr als 3.000 davon Frauen) (USAID 10.10.2017). Sowohl Männer als auch Frauen schließen Hochschulstudien ab - derzeit sind etwa 300.000 Student/innen an afghanischen Hochschulen eingeschrieben - darunter 100.000 Frauen (USAID 10.10.2017). Dem afghanischen Statistikbüro (CSO) zufolge gab es im Zeitraum 2016-2017 in den landesweit 16.049 Schulen, insgesamt 8.868.122 Schüler, davon waren 3.418.877 weiblich. Diese Zahlen beziehen sich auf Schüler/innen der Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren sowie Religionsschulen. Im Vergleich mit den Zahlen aus dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Studentinnen um 5,8% verringert (CSO 2017). Die Gesamtzahl der Lehrer für den Zeitraum 2016-2017 betrug 197.160, davon waren 64.271 Frauen. Insgesamt existieren neun medizinische Fakultäten, an diesen sind 342.043 Studierende eingeschrieben, davon 77.909 weiblich. Verglichen mit dem Zeitraum 2015-2016 hat sich die Anzahl der Frauen um 18.7% erhöht (CSO 2017). Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vgl. MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017).Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (TE 13.8.2016; vergleiche MORAA 31.5.2016). Im Jahr 2017 wurde ein Programm ins Leben gerufen, bei dem 70 Mädchen aus Waisenhäusern in Afghanistan, die Gelegenheit bekommen ihre höhere Bildung an der Moraa Universität genießen zu können (Tolonews 17.8.2017). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vgl. UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017).Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (KP 18.10.2015; vergleiche UNDP 10.7.2016). Im Jahr 2017 haben die ersten Absolvent/innen des Masterprogramms den Lehrgang abgeschlossen: 15 Frauen und sieben Männer, haben sich in ihrem Studium zu Aspekten der Geschlechtergleichstellung und Frauenrechte ausbilden lassen; dazu zählen Bereiche wie der Rechtsschutz, die Rolle von Frauen bei der Armutsbekämpfung, Konfliktschlichtung etc. (UNDP 7.11.2017). Berufstätigkeit Berufstätige Frauen sind oft Ziel von sexueller Belästigung durch ihre männlichen Kollegen. Die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen variiert je nach Region und ethnischer bzw. Stammeszugehörigkeit (AA 5.2018). Aus einer Umfrage der Asia Foundation (AF) aus dem Jahr 2017 geht hervor, dass die Akzeptanz der Berufstätigkeit von Frauen außerhalb des Hauses unter den Hazara 82,5% beträgt und am höchsten ist. Es folgen die Usbeken (77,2%), die Tadschiken (75,5%) und die Paschtunen (63,4%). In der zentralen Region bzw. Hazarajat tragen 52,6% der Frauen zum Haushaltseinkommen bei, während es im Südwesten nur 12% sind. Insgesamt sind 72,4% der befragten Afghanen und Afghaninnen der Meinung, dass Frauen außerhalb ihres Hauses arbeiten sollen (AF 11.2017). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig erhöht und betrug im Jahr 2016 19%. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UNW o. D.). Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. MENA FN 19.12.2017).Nichtsdestotrotz arbeiten viele afghanische Frauen grundlegend an der Veränderung patriarchaler Einstellungen mit. Viele von ihnen partizipieren an der afghanischen Zivilgesellschaft oder arbeiten im Dienstleistungssektor (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche LobeLog 15.11.2017). Aber noch immer halten soziale und wirtschaftliche Hindernisse (Unsicherheit, hartnäckige soziale Normen, Analphabetismus, fehlende Arbeitsmöglichkeiten und mangelnder Zugang zu Märkten) viele afghanische Frauen davon ab, ihr volles Potential auszuschöpfen (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche MENA FN 19.12.2017). Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vgl. IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WB 28.8.2017).Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert; dies hängt auch mit den NGOs und den privaten Firmen zusammen, die in Afghanistan aktiv sind. Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. Davor war der Widerstand gegen arbeitende Frauen groß und wurde damit begründet, dass ein Arbeitsplatz ein schlechtes Umfeld für Frauen darstelle, etc. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent (BFA Staatendokumentation 4.2018) und afghanische Frauen sehen sich immer noch Hindernissen ausgesetzt, wenn es um Arbeit außerhalb ihres Heimes geht (BFA Staatendokumentation; vergleiche IWPR 18.4.2017). Im ländlichen Afghanistan gehen viele Frauen, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nach (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WB 28.8.2017). Das Gesetz sieht zwar die Gleichstellung von Mann und Frau im Beruf vor, jedoch beinhaltet es keine egalitären Zahlungsvorschriften bei gleicher Arbeit. Das Gesetz kriminalisiert Eingriffe in das Recht auf Arbeit der Frauen; dennoch werden diese beim Zugang zu Beschäftigung und Anstellungsbedingungen diskriminiert (USDOS 20.4.2018). Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sindkeine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vgl. USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation; vgl. AKDN 26.7.2017). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. GABV 26.7.2017).Dennoch hat in Afghanistan aufgrund vieler Sensibilisierungsprogramme sowie Projekte zu Kapazitätsaufbau und Geschlechtergleichheit ein landesweiter Wandel stattgefunden, wie Frauen ihre Rolle in- und außerhalb des Hauses sehen. Immer mehr Frauen werden sich ihrer Möglichkeiten und Chancen bewusst. Sie beginnen auch wirtschaftliche Macht zu erlangen, indem eine wachsende Zahl Teil der Erwerbsbevölkerung wird - in den Städten mehr als in den ländlichen Gebieten (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen als Ernährerinnen mit Verantwortung für die gesamte Familie während ihr Mann arbeitslos ist, sindkeine Seltenheit mehr. Mittlerweile existieren in Afghanistan oft mehr Arbeitsmöglichkeiten für Frauen als für Männer, da Arbeitsstellen für letztere oftmals schon besetzt sind (BFA Staatendokumentation 4.2018). In und um Kabul eröffnen laufend neue Restaurants, die entweder von Frauen geführt werden oder in ihrem Besitz sind. Der Dienstleistungssektor ist zwar von Männern dominiert, dennoch arbeitet eine kleine, aber nicht unwesentliche Anzahl afghanischer Frauen in diesem Sektor und erledigt damit Arbeiten, die bis vor zehn Jahren für Frauen noch als unangebracht angesehen wurden (und teilweise heute noch werden) (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche YM 11.12.2017). Auch soll die Anzahl der Mitarbeiterinnen im Finanzsektor erhöht werden (BFA Staatendokumentation; vergleiche USAID 26.9.2017). In Kabul zum Beispiel eröffnete im Sommer 2017 eine Filiale der First MicroFinance Bank, Afghanistan (FMFB-A), die nur für Frauen gedacht ist und nur von diesen betrieben wird. Diese Initiative soll es Frauen ermöglichen, ihre Finanzen in einer sicheren und fördernden Umgebung zu verwalten, um soziale und kulturelle Hindernisse, die ihrem wirtschaftlichen Empowerment im Wege stehen, zu überwinden. Geplant sind zwei weitere Filialen in Mazar-e Sharif bis 2019 (BFA Staatendokumentation; vergleiche AKDN 26.7.2017). In Kabul gibt es eine weitere Bank, die - ausschließlich von Frauen betrieben - hauptsächlich für Frauen da ist und in deren Filiale sogar ein eigener Spielbereich für Kinder eingerichtet wurde (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche GABV 26.7.2017). Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vgl. NZZ 23.4.2017).Eine Position in der Öffentlichkeit ist für Frauen in Afghanistan noch immer keine Selbstverständlichkeit (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017). Dass etwa der afghanische Präsident dies seiner Ehefrau zugesteht, ist Zeichen des Fortschritts (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche WD 21.12.2017). Frauen in öffentlichen bzw. semi-öffentlichen Positionen sehen sich deshalb durchaus in einer gewissen Vorbildfunktion. So polarisiert die Talent-Show "Afghan Star" zwar einerseits das Land wegen ihrer weiblichen Teilnehmer und für viele Familien ist es inakzeptabel, ihre Töchter vor den Augen der Öffentlichkeit singen oder tanzen zu lassen. Dennoch gehört die Sendung zu den populärsten des Landes (BFA Staatendokumentation 4.2018; vergleiche NZZ 23.4.2017). Politische Partizipation und Öffentlichkeit Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche USDOS 20.4.2018). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Das per Präsidialdekret erlassene Wahlgesetz sieht eine Frauenquote von min. 25% in den Provinzräten vor. Zudem sind min. zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Indpendent Electoral Commission, IEC) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung veröffentlichte im Jänner 2018 einen Strategieplan zur Erhöhung des Frauenanteils im öffentlichen Dienst um 2% für das Jahr 2018 (AA 5.2018). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UNW o.D.). Im Winter 2017 wurde mit Khojesta Fana Ebrahimkhel eine weitere Frau zur afghanischen Botschafterin (in Österreich) ernannt (APA 5.12.2017). Dennoch sehen sich Frauen, die in Regierungspositionen und in der Politik aktiv sind, weiterhin mit Bedrohungen und Gewalt konfrontiert und sind Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen. Traditionelle gesellschaftliche Praktiken schränken die Teilnahme der Frauen am politischen Geschehen und Aktivitäten außerhalb des Hauses und der Gemeinschaft weiterhin ein. Der Bedarf einer männlichen Begleitung bzw. einer Arbeitserlaubnis ist weiterhin gängig. Diese Faktoren sowie ein Mangel an Bildung und Arbeitserfahrung haben wahrscheinlich zu einer männlich dominierten Zusammensetzung der Zentralregierung beigetragen (USDOS 20.4.2018). Zusammenfassung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: "Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017 sowie European Asylum Support Office, Individuals targeted under social and legal norms, Pkt. 3.2.: Kleidungsvorschriften Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschieden Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen, vor allem auch darüber was letztendlich eine richtige "islamische" Körper- oder Kopfbedeckung darstellt. Die Vorstellungen, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit zeigen sollen bzw. dürfen unterscheiden sich oft erheblich, je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstand der Befragten. Der jährliche Bericht zu Afghanistan der Asia Foundation - einer internationalen Entwicklungs-NGO mit Sitz in San Francisco - beinhaltet auch eine Umfrage zum Thema Verschleierung und angemessener Kleidung von Frauen in der Öffentlichkeit. Im Jahr 2016 wurden 12,658 Afghaninnen und Afghanen zu verschieden Möglichkeiten der Kopf- und Körperbedeckung befragt. Nur 1.1% der Befragten fanden, dass es für eine Frau angemessen sei sich völlig unverschleiert in der Öffentlichkeit zu zeigen. Dagegen fanden 38% der befragten Männer und 30% der befragten Frauen, dass die Burka die angemessenste Form der Körperbedeckung für Frauen in der Öffentlichkeit sei. In den Antworten war jedoch ein starkes Gefälle in der Präferenz der Burka bei Befragten aus ländlichen und städtischen Gebieten zu verorten. Während 38,5% der Befragten aus ländlichen Gegenden die Burka bevorzugten, taten dies nur 20,3% der Befragten aus Städten. Ethnische Zugehörigkeit, sowie Bildung spielten ebenfalls eine erhebliche Rolle in der Bevorzugung und Akzeptanz der jeweiligen Kopf- bzw. Körperbedeckung. So bevorzugen Paschtunen die Burka, während Hazara zu weniger strengen Formen der Kopfbedeckung tendierten. Auch Frauen in Kabul kleiden sich traditionell oder bescheiden (engl. "modestly") zur Vermeidung von Belästigungen. Bewegungsfreiheit Während Frauen in Afghanistan grundsätzlich einen männlichen Begleiter, Kollegen oder Bewacher benötigen, welcher sie außerhalb des Hauses begleitet, gilt dies nicht für die Großstädte Herat, Mazar und Kabul. Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitmöglichkeiten Afghanische Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Es bestehen mannigfaltigen Schwierigkeiten, mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in der Berufswelt zu kämpfen haben. Diese reichen von Diskriminierung in der Rekrutierung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung. Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Die letzten Jahre sahen einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier, eine Vielzahl von Beispielen: So existiert etwa "Familienkino", das in Kabul zu bestimmten Tageszeiten Vorstellungen ausschließlich für Frauen anbietet. Es gibt auch einen sogenannten "Frauen-Garten" in Kabul - ein öffentlicher Park für Frauen mit verschiedenen Unterhaltungs-, Bildungs- und Sportmöglichkeiten. Der Garten, der sich über 13 Hektar Land streckt und vom Frauenministerium verwaltet wird, erlebt täglich einen großen Ansturm, vor allem am Wochenende. Er wurde nach der Taliban-Herrschaft durch finanzielle Unterstützung des US Entwicklungsministeriums und mit Hilfe von mehr als 600 afghanischen Arbeiterinnen und Arbeitern (großteils Frauen aus armen Verhältnissen) wiederaufgebaut. Neben den Gartenanlagen zählt auch ein Fitnesscenter, Buchgeschäft und Internetlokal zu den Einrichtungen des Gartens. Frauen können dort Computer benutzen und kostenfrei Sprachkurse belegen. Außerdem wird der Garten 24 Stunden/Tag von einem Sicherheitsteam bewacht. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018 zur Lage in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif auf Grund anhaltender Dürre (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "
  29. Wie wirkt sich diese Dürre auf die Versorgungslage der Bevölkerung im Hinblick auf die Wasserversorgung sowie auf die Versorgung mit Lebensmitteln in den Städten Mazar-e Sharif (Hauptstadt der Provinz Balkh) und Herat (Hauptstadt der Provinz Herat) aus? [...] Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es im Umland von Mazar-e-Sharif, Provinz Balkh, zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasserversorgung kommt. Über die Situation in Mazar-e-Sharif selbst wird nicht berichtet. Zur Wasserversorgung in der Provinz Herat konnte ein Bericht gefunden werden, demzufolge Zahlungen an die Wasserversorgungsanstalt in der Höhe von 208 Mio. Afghanis ausstehen. Aufgrund der ausstehenden Zahlungen musste die Wasseranstalt Infrastrukturprojekte verschieben. Über die konkrete Versorgungslage in Herat-Stadt wurde nicht berichtet. Aufgrund der Dürre wird die Getreideernte in Afghanistan dieses Jahr deutlich geringer ausfallen als in den vergangenen Jahren. Gemäß einer Quelle lagen die Getreidepreise auf den Märkten in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund guter Ernten im Iran und Pakistan im Mai 2018 dennoch nicht über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre. Wie den nachfolgend zitierten Quellen weiters zu entnehmen ist, verfügen momentan 45 Prozent der afghanischen Bevölkerung über keinen gesicherten Zugang zu Lebensmitteln. Einzelquellen: Gemäß einem Bericht der afghanischen Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News klagen Einwohnerinnen und Regierungsvertreter aus den Bezirken Balkh, Nahar Shahi, Marmal, Khelm und Khas Balkh im Umkreis von Mazar-e-Sharif, Provinz Balkh, über Wasserknappheit und unzureichende Wasserversorgung. Landwirte aus dem Bezirk Marmal haben aufgrund der Dürre keine Nutzpflanzen angebaut. [...] Pajhwok Afghan News berichtet, dass Bewohnerinnen und Bewohner der Provinz Herat der afghanischen Wasserversorgungsanstalt 208 Mio. Afghanis schulden. Ein Vertreter der Wasserversorgungsanstalt gab bekannt, dass aufgrund der offenen Rechnungen Projekte zur Entwicklung der Infrastruktur nicht umgesetzt werden konnten. Neben den unbezahlten Rechnungen nannte der Vertreter veraltete Kanalsysteme und einen Mangel an Spezialwerkzeugen zum Auffinden und Reparieren von undichten Stellen als ein Hauptproblem der Wasserversorgungsanstalt. [...] Gemäß einem Bericht des Famine Early Warning Systems Network (FEWS-NET) wird Afghanistan dieses Jahr rund zwei bis 2,5 Mio. Tonnen an Getreide importieren müssen, um seinen Bedarf zu decken. Das sind rund zehn Prozent mehr als im vergangenen Jahr. Da die Getreideernte im Iran und Pakistan voraussichtlich gut sein wird, sollte dieses Defizit durch konventionelle marktwirtschaftliche Kanäle ausgeglichen werden können. Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Märkten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt, als auch Mazar-e-Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-
  30. [...] Gemäß dem Nachrichtenportal TOLO-News berichtet die afghanische Statistikorganisation, dass es rund 45 Prozent der afghanischen Bevölkerung an einem gesicherten Zugang zu Lebensmitteln mangelt. Das World Food Program warnt, dass sich die Versorgungslage aufgrund der anhaltenden Dürre weiter verschlechtern wird. [...]
  31. Gibt es bedingt durch diese Dürre in den Provinzen Balkh und Herat eine Landflucht in die Provinzhauptstädte? [...] Zusammenfassung: Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass von Mai bis Mitte August rund 12.000 Familien, unter anderem aufgrund der Dürre, aus den Provinzen Badghis und Ghor nach Herat-Stadt geflohen sind. Zur Lage in Mazar-e-Sharif wurde nichts berichtet. Einzelquellen: Gemäß dem Protokoll einer Sitzung des Humanitarian Regional Teams (HRT) von OCHA am 14.8.2018 leben rund 12.000 Familien in behelfsmäßigen Zelten im Westen von Herat-Stadt und sind damit den Elementen ausgesetzt. Sie sind aufgrund der Dürre, den Konflikten und anderen Gründen aus ihren Heimatorten geflohen. [...] OCHA berichtet, dass die Auswirkungen der Dürre am Rand von Herat-Stadt momentan am sichtbarsten sind. Erste Familien kamen im Mai aus den Nachbarprovinzen Badghis und Ghor an und errichteten behelfsmäßige Zelte entlang der Straße nach Qala-e-Naw, Badghis. Ihre Anzahl ist inzwischen auf 7.400 gestiegen, oder mehr als 50.000 Personen. [...]
  32. Falls ja, a. Wie wirkt sich die durch die Dürre bedingte Landflucht in den Städten Mazar-e Sharif und Herat auf die Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung für Neuansiedler in diesen Städten aus? [...] Zusammenfassung: Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen handelt es sich bei den Personen, welche vor der Dürre nach Herat-Stadt geflohen sind, um Personen, die ihren gesamten Besitz verloren haben. Sie leben in behelfsmäßigen Zelten in den armen Gegenden am westlichen Stadtrand von Herat. Über den Wohnungsmarkt oder auch Versuche dieser Personen, erschwinglichen Wohnraum in Herat-Stadt zu finden, konnten keine Berichte gefunden werden. Einzelquellen: Gemäß einem Bericht des Afghanistan Analysts Network (AAN) haben 1.760 Familien Zelte erhalten, andere leben in behelfsmäßigen Unterständen. Die Betroffenen berichten, dass sie von Brot und Wasser leben, da ihnen die Mittel für Reis oder Fleisch fehlen. AAN berichtet weiters, dass Familien, welche in den Behelfsunterkünften leben, nicht in ihre Herkunftsorte zurückkehren wollen. Sie haben ihre informellen Siedlungen in den ärmsten Gebieten von Herat-Stadt errichtet. [...] TOLO-News berichtet, dass die Mehrheit der von der Dürre betroffenen Bewohner der informellen Siedlungen Landwirte sind, welche ihren gesamten Besitz verloren haben. [...] b. Wie wirkt sich die durch die Dürre bedingte Landflucht in den Städten Mazar-e Sharif und Herat auf die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler in diesen Städten aus? [...] Zusammenfassung: Der nachfolgend zitierten Quelle kann entnommen werden, dass die Löhne für Gelegenheitsarbeit in Herat-Stadt im Mai 2018 rund 17 Prozent unter dem Fünfjahresdurchschnitt lagen. Damit steht die Lohnentwicklung in Herat-Stadt im Kontrast zu Entwicklungen in anderen urbanen Zentren Afghanistans. In Mazar-e-Sharif lagen die Löhne für Gelegenheitsarbeit im Mai 2018 4,5 Prozent über dem Fünfjahresdurchschnitt. Einzelquellen: Gemäß einem Bericht von FEWS-NET sind die Löhne für Gelegenheitsarbeit in Herat-Stadt im Mai 2018 gegenüber dem Vorjahr und im Fünfjahresdurchschnitt um rund 17 Prozent gesunken. In Mazar-e-Sharif lagen sie dagegen 4,5 Prozent über dem Fünfjahresdurchschnitt. [...]
  33. Gibt es staatliche oder internationale Hilfsmaßnahmen für die in den Dürregebieten lebenden Personen? [...] Zusammenfassung: Gemäß mehreren Berichten gibt es insbesondere von internationaler Seite Hilfe für die von der Dürre betroffenen Personen. Das Humanitarian Country Team (HCT) der UN hat den Humanitarian Response Plan (HRP) für 2018 aufgrund der anhaltenden Dürre aktualisiert. Dementsprechend benötigt Afghanistan in diesem Jahr rund 547 Mio. Dollar an Hilfsgeldern, wobei Ende Juli rund ein Drittel dieses Plans finanziert war. Bislang hat OCHA an die von der Dürre betroffene Bevölkerung unter anderem Trinkwasser und Nahrungsmittel verteilt. Weiters erhielten Betroffene auch Geld, über welches sie selbst verfügen können. In jenen Zentren, in denen sich von der Dürre Geflohene ansiedelten (Herat-Stadt, Qala-e-Naw und Chaghcharan) wurden unter anderem auch Zelte verteilt. Das World Food Programme (WFP) gab Ende Juli an, über 400.000 Personen in den von der Dürre betroffenen Provinzen Badghis, Faryab, Ghor, Herat und Jowzjan mit Nahrungsmittelsoforthilfe unterstützen zu wollen. Australien sagte eine Zahlung von 3,6 Mio. Dollar an das WFP zu. Auf Betreiben der WHO sind in Herat mobile Gesundheitsteams im Einsatz. Die afghanische Regierung verteilte in Chaghcharan, Provinz Ghor, Getreide an 155.000 Familien. Einzelquellen: Gemäß Reliefweb hat das Humanitarian Country Team (HCT) der UN für Afghanistan den Humanitarian Response Plan (HRP) für 2018 aufgrund der anhaltenden Dürre aktualisiert. Entsprechend dem neuen HRP benötigt Afghanistan 117 Mio. Dollar mehr als ursprünglich geplant und somit insgesamt 547 Mio. Dollar. Momentan ist dieser Plan zu 29 Prozent finanziert. [...] Gemäß AAN kündigte das World Food Programme (WFP) am 24.07.2018 an, 441.000 Personen in den von der Dürre betroffenen Provinzen Badghis, Faryab, Ghor, Herat und Jowzjan mit Nahrungsmitteln versorgen zu wollen. Ein Vertreter der Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA) in Kabul gab an, dass aufgrund der anhaltenden Dürre der nationale Notstand ausgerufen werden müsste. Bislang ist dies allerdings nicht geschehen. AAN kritisiert, dass die Regierung nicht auf die Frühwarnungen des Famine Early Warning System (FEW) reagiert hat und die ANDMA, welche hierfür zuständig wäre, bislang untätig blieb. Die Central Statistics Organization führt derzeit unter anderem mit dem WFP eine Evaluierung der bisherigen Maßnahmen für die von der Dürre betroffenen Regionen durch. [...] USAID berichtet, dass USAID bzw. Food for Peace (FFP) 975.000 Dollar bereitgestellt hat, um rund 3.000 Haushalte mit unsicherer Ernährungslage im Juli und August in Zentralafghanistan zu unterstützen. Des Weiteren spendete USAID/FFP Spezialnahrung für rund 54.300 Kinder, die im Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018 von akuter Mangelernährung betroffen waren. Im April stellte das World Food Programme, ein Partner von USAID/FFP, Lebensmittel für rund 1,2 Mio. Personen bereit, davon für 460 Haushalte, welche aufgrund der Dürre in Herat vertrieben wurden. [...] Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtet: Etwa zwei Millionen Menschen sind von Folgen der andauernden Dürre im Norden und Westen betroffen. Der Common Humanitarian Fund (CHF) der UN hat 17 Millionen USD Hilfsgelder bereitgestellt. Bislang sind etwa 21.000 Menschen auf Grund der Dürre vom Land in Städte abgewandert. [...] Die WHO berichtet, dass in Zusammenarbeit mit dem afghanischen Gesundheitsministerium und Implementierern des Basic Package of Health Services for Afghanistan (BPHS) mobile Gesundheitsteams in Herat im Einsatz sind. Wichtige medizinische Güter wurden zudem in regionalen Lagerhäusern deponiert, um sie bei Bedarf verteilen zu können. [...] Gemäß TOLO-News kündigt das afghanische Finanzministerium an, 250 Mio. Afghanis zur Hilfe der von der Dürre betroffenen Bevölkerung bereitzustellen und aufgrund dessen mit der internationalen Gemeinschaft zu sprechen. Vertreter der Afghanistan National Disaster Management Authority (ANDMA) geben an, dass zur Beseitigung aller Dürreschäden mindestens 500 Mio. Dollar notwendig wären, die Behörde allerdings nur über etwas mehr als 6 Mio. Dollar verfüge. [...] TOLO-News berichtet weiters, dass Australien die Zahlung von 3,6 Mio. Dollar an das WFP zur Bereitstellung von Lebensmittelhilfen für Personen zugesagt hat, welche von der Dürre betroffen sind. [...]" 1.4.
  34. Auszug aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.10.2018 zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat sowie Mazar-e Sharif, zu Landflucht-Bewegungen und zur allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "[...] Landflucht als Folge der Dürre Die britische Wochenzeitung The Telegraph veröffentlicht im Juli 2018 einen Artikel zur Dürre in Afghanistan und schreibt bezugnehmend auf [...], den Leiter des Hilfsprogramms der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan, dass Menschen selten aus einem einzigen Grund aus einem Land fliehen würden. Laut [...] würden die anhaltende Gewalt und fehlende Beschäftigung eine Rolle spielen, die Dürre würde die Situation aber noch verstärken. Aufgrund der Dürre hätten bereits tausende Familien und zehntausende Menschen ihre Häuser verlassen und seien in Städte wie Herat gezogen. Viele Menschen hätten das Land aufgrund der Dürre verlassen, erklärte [...], ein Mitglied des Provinzialrats der Stadt. Menschen, die das Land nicht verlassen könnten, würden ihre Häuser verlassen und in die großen Städte ziehen, so [...]: [...] Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) schreibt im September 2018 in seinem Update zur humanitären Hilfe in Afghanistan, dass die Dürre bisher über 275.000 Menschen vor allem in die Städte Herat und Qala-e-Naw vertrieben habe. In diesen Städten sei die Situation nach wie vor dramatisch. WFP habe über 77.000 Binnenvertriebenen in Herat Geld und 21.000 schutzbedürftigen Binnenvertriebenen in Qalae-Naw Nahrungsmittel zur Verfügung gestellt, und die Verteilaktion dauere an: [...] Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) bezieht sich in seinem Bericht zur humanitären Hilfe in der von der Dürre betroffenen westlichen Region Afghanistans im September 2018 auf Zahlen, die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) in einem humanitären Landes-Team-Meeting Mitte September 2018 präsentiert worden seien. Den Angaben zufolge würden die von der Dürre betroffenen Binnenvertriebenen auf 266.000 geschätzt. 84.000 von ihnen hätten sich in Herat niedergelassen, 182.000 in Badghis, ihrer Herkunftsregion. Allein im letzten Monat seien mehr als 84.000 Menschen in die Stadt Herat und 18.579 Familien (94.945 Menschen) nach Qala-e- Naw (Hauptstadt der Provinz Badghis) vertrieben worden: [...] Die englischsprachige pakistanische Tageszeitung The Express Tribune berichtet im August 2018 von [...], einem Bauern, der nach dem Ausfall seiner Weizenernte und dem Austrocknen seiner Brunnen seine Tiere verkauft und sich Tausenden von anderen Bauern angeschlossen habe, die in die Städte zogen, da die schlimmste Dürre Afghanistans seit Menschengedenken das vom Krieg zerrüttete Land verwüste. Wie Hunderte von Bauernfamilien im Dorf Charkint in der normalerweise fruchtbaren nördlichen Provinz Balkh sei [...], 45, mit 11 Familienmitgliedern in die Provinzhauptstadt Mazar-e-Sharif gezogen, um Arbeit zu finden. [...], der seit mehr als drei Jahrzehnten Bauer sei, habe der französischen Presseagentur (AFP) erklärt, dass er sich an keine derart schwere Dürre wie diese erinnern könne: [...] [...], der Leiter des Afghanistan-Programms des Norwegian Refugee Council (NRC), einer unabhängigen, humanitären, gemeinnützige Nichtregierungsorganisation, die Flüchtlingen und Binnenvertriebenen auf der ganzen Welt Unterstützung und Schutz bietet, erklärte in einer E-Mail-Auskunft vom
  35. Oktober 2018, dass NRC noch keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif festgestellt habe. [...] merkte jedoch an, dass das NRC-Programm zur Bewältigung der Auswirkungen der Dürre ihren Fokus nicht auf Balkh bzw. Mazar-e Sharif habe und er deshalb nur bedingt über Informationen darüber verfüge. Der ernährungssicherheitsbezogenen Klassifizierung (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) folgend sei die Provinz Balkh mit ihrer Hauptstadt Mazar-e Sharif allerdings wie auch die umliegenden Provinzen mit Stufe 3 bewertet worden. Dies bedeute, dass die Ernährungssicherheit krisenhaft sei und sich in der rauen/kalten Wintersaison wahrscheinlich weiter zuspitzen werde: [...] Die nachfolgenden Quellen beinhalten allgemeine Informationen zu Landflucht-Bewegungen in Afghanistan. Diese beziehen sich nicht spezifisch auf die dürrebedingte Urbanisierung Die Internationale Organisation für Migration (IOM) veröffentlicht im Mai 2018 die Ergebnisse einer Befragung von Vertriebenen in jenen 15 Provinzen Afghanistans, die die höchste Population an RückkehrerInnen und Binnenvertriebenen beheimaten würden. IOM gibt an, dass es auch bei den afghanischen RückkehrerInnen und Binnenvertriebenen, die auf der Suche nach mehr Sicherheit, grundlegenden Dienstleistungen und Beschäftigungsmöglichkeiten seien, einen starken Trend zur Urbanisierung gebe. Rund 48 Prozent (1.718.202) der RückkehrerInnen und Binnenvertriebenen in den 15 untersuchten Provinzen würden in Stadtteilen leben. Binnenvertriebene würden eher in städtische Gebiete fliehen. 55 Prozent der Binnenvertriebenen (953.146) und 42 Prozent der RückkehrerInnen (765.056) seien in städtische Gebiete gezogen: [...] In seinem ‚Humanitarian Needs Overview' zu Afghanistan führt UN OCHA im Dezember 2017 an, dass sich die Bevölkerung in den Ballungszentren konzentriere, da die von den Konflikten betroffenen Gebiete zunehmend ausgehöhlt würden: In stark von Konflikten betroffenen Bezirken habe die Gefahr wiederholter oder verschärfter Kämpfe viele Menschen dazu veranlasst, aus ihren Häusern zu fliehen, um nach sichereren Gebieten - typischerweise städtischen - zu suchen, wo der Zugang zu Dienstleistungen gesichert werden könne. Insgesamt würden die Provinzhauptstädte Afghanistans inzwischen mehr als 54 Prozent der Binnenvertriebenen beherbergen, was den Druck auf überlastete Dienstleistungen, Infrastruktur und den Wettbewerb um Ressourcen zwischen ankommenden und aufnehmenden Gemeinschaften weiter verschärfen würde: [...] Im Mai 2017 schreibt die Weltbank in ihrem Status-Update zur Armut in Afghanistan, einer Analyse, die auf den Erhebungen zu den Lebensbedingungen 2013-2014 und 2011-2012 sowie auf der Risiko- und Vulnerabilitätsbeurteilung 2007-2008 basiere, dass die Beschäftigungskrise in ländlichen Gebieten und die sich verschlechternde Sicherheitslage die afghanischen Haushalte dazu veranlasse, auf der Suche nach Arbeit und Sicherheit in städtische Gebiete zu ziehen. Trotz niedrigerer Geburtenraten sei die städtische Bevölkerung zwischen 2011-2012 und 2013-2014 um schätzungsweise 10 Prozent gewachsen, verglichen mit einem Anstieg von nur 2,2 Prozent in ländlichen Gebieten: [...] Auswirkung der Dürre auf die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln Zur Wasserversorgung in Mazar-e Sharif konnten keine spezifischen Informationen gefunden werden. NRC berichtet im September 2018, dass Herat für rund 60.000 Menschen, die aufgrund der Dürre aus ihren Häusern vertrieben worden seien, zum nächst gelegenen Zufluchtsort geworden sei. Auch der Konflikt habe viele dazu veranlasst, aus ihren Häusern in den verhältnismäßig sicheren Teil der Provinz zu fliehen. Die Kombination von Dürre und Konflikt habe zehntausende Familien mittellos gemacht. Sie würden in prekären Verhältnissen leben und weder eine langfristige Perspektive noch die Mittel dafür haben, Stabilität wiederzuerlangen. Trotz der rasch bereitgestellten Hilfe würden Trinkwasser, Lebensmittel und medizinische Versorgung fehlen. Die sengende Hitze würde die Ausdauer der Menschen in den Siedlungen der Binnenvertriebenen auf die Probe stellen. Viele Menschen würden an Dehydrierung leiden, wofür Kinder und ältere Binnenvertriebene besonders anfällig seien. Da es nur wenige Wasserressourcen gebe, sei Trinkwasser ein begehrtes Gut in den Siedlungen: [...] Im September 2018 berichtet UN OCHA in seinem zweiten Lagebericht zur Dürre in Afghanistan von einem ‚Community Engagement Workshop' der humanitären Partnerorganisationen in Herat-Stadt, der am
  36. und
  37. September stattgefunden habe und den mehr als 350 Männer (‚male focal points') aus allen informellen Siedlungen der Stadt besucht hätten. Die größte Sorge der Vertriebenen sei die Verfügbarkeit von Lebensmitteln: Sowohl die Familien, die seit ihrer Ankunft in Herat-Stadt Bargeld für Lebensmittel erhalten hätten, als auch jene, die ein bis zwei Nahrungsmittelrationen in Form von Naturalien bekommen hätten, hätten berichtet, dass ihnen die Lebensmittel ausgegangen seien. Mit dem wenigen Geld, das sie verdienen würden, ernähren sie sich von Brot und Tee, da sie nicht in der Lage seien, Obst, Gemüse oder Fleisch zu kaufen. Viele der Familien, die Bargeld erhalten hätten, um Lebensmittel zu kaufen, hätten mit dem Geld Schulden abbezahlt, es für Gesundheitsleistungen verwendet oder damit Material für ihre provisorischen Unterkünfte gekauft, so dass sie nicht in der Lage gewesen seien, genügend Lebensmittel zu kaufen. Den Gesprächen zufolge seien die meisten vertriebenen Familien mit der Menge und Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden: [...] Im bereits erwähnten Lagebericht zur Dürre in Afghanistan listet UN OCHA im September 2018 den Bedarf im Bereich der Lebensmittelsicherheit und der Landwirtschaft auf. Dabei wird angeführt, dass Schätzungen zufolge beinahe 1,4 Millionen Menschen in zwölf Provinzen im ganzen Land, darunter Balkh und Herat, Nahrungsmittel benötigen würden. Erste Ergebnisse der Emergency Food Security Assessment (EFSA) unter der Leitung der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen und des Welternährungsprogramm würden zeigen, dass die ‚Food Consumption Scores'[...] der ländlichen Bevölkerung unter anderem in Herat kritisch seien. Unter den vertriebenen Familien in den Provinzen der westlichen Region sei die Situation noch schwerwiegender: 82 Prozent der Familien hätten schlechte Food Consumption Scores und 72 Prozent müssten auf negative Bewältigungsmechanismen zurückgreifen, wie die Reduktion der Nahrungsmittelzufuhr oder der Anzahl der Mahlzeiten, so das ‚Drought Impact and Needs Assessment' (DINA), das von UN OCHA sowie dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) und Partnern durchgeführt worden sei. In Bezug auf den Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene erwähnt UN OCHA unter anderem, dass laut Schätzungen in der westlichen Region 260.000 Menschen, insbesondere Vertriebene, Trinkwasser benötigen würden: [...] IOM verweist im bereits zitierten Artikel vom Mai 2018 auf den Leiter der IOM-Afghanistan Delegation, [...]. [...] zufolge würden sich Binnenvertriebene und RückkehrerInnen vor allem im städtischen Umfeld oftmals in sogenannten ‚informellen Siedlungen' in unmittelbarer Nähe von Wirtschaftszentren ansiedeln. Dort würden die Einkommensbezieher der Familie versuchen, als Tagelöhner Arbeit zu finden. Die Bedingungen in diesen Siedlungen seien sehr schlecht, mit extrem niedrigen Hygienestandards und begrenztem Zugang zu Wasser: [...] Auswirkungen der Dürre/Landflucht auf die Situation am Arbeitsmarkt für Neuansiedler (insbesondere von RückkehrerInnen) Laut den Ergebnissen der bereits erwähnten Befragung von NRC und WFP im Juli 2018 seien die Möglichkeiten für Gelegenheitsarbeit in allen der neun untersuchten Provinzen sehr begrenzt, wobei die meisten Menschen nur 2-3 Tage pro Woche Arbeit finden. Am höchsten sei der Tageslohn für ungelernte Arbeitskräfte in Takhar [...], gefolgt von den Provinzen Kundus, Badakhshan, Balkh, Faryab, Sar-e Pul und Ghor. Die niedrigste Tageslohnquote für ungelernte Arbeitskräfte sei in den Provinzen Badghis und Jawazjan [...] gemeldet worden. Nach Ansicht der Händler sei der Hauptgrund für die begrenzte Verfügbarkeit von Arbeit für unausgebildete Arbeitskräfte in diesem Jahr die Dürre, die die landwirtschaftliche Produktion, die für den größten Teil der Bevölkerung die Haupteinkommensquelle darstelle, hart getroffen habe. In der Zwischenzeit hätten die Unsicherheit in abgelegenen Gebieten und der Mangel an Industrien und Fabriken die Möglichkeiten für Gelegenheitsarbeit verringert: [...] Im Zuge des bereits erwähnten ‚Community Engagement Workshop', an dem sich Binnenvertriebene in der Stadt Herat beteiligten und über den UN OCHA im September 2018 berichtete, habe sich herausgestellt, dass die Mehrheit der vertriebenen Menschen in Herat keine andere Existenzgrundlage finden könne, als Kinder zur Arbeit zu schicken, zu betteln, Müll zu sammeln oder dass Frauen in Haushalten in der Stadt putzen oder Kleidung waschen: [...] FEWS NET nimmt im August 2018 Bezug auf die afghanischen RückkehrerInnen aus Pakistan und dem Iran und gibt an, dass viele RückkehrerInnen nur über minimale Ressourcen, begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten, Unterkünfte und Sicherheit verfügen würden, was es ihnen erschwere, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen: [...] Im September 2018 berichtet FEWS NET, dass der Konflikt die Vertreibung und die Zerstörung der Lebensgrundlagen verstärke. Viele der neu Vertriebenen seien wahrscheinlich von einer Lebensmittelkrise (IPC Phase 3) betroffen, da sie keinen Zugang zu ihrer normalen Lebensgrundlage hätten. Im Laufe des kommenden Winters werde externe Hilfe erforderlich sein, um das Fehlen an Lebensmitteln zu lindern, da die Beschäftigungsmöglichkeiten begrenzt seien und die Überweisungen aus den Nachbarländern deutlich unter dem Durchschnitt liegen würden: Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die allgemeine Lage am Arbeitsmarkt in den Großstädten Afghanistans. Diese beziehen sich nicht auf die spezifischen Auswirkungen der dürrebedingten Landflucht auf den Arbeitsmarkt [...] Im bereits erwähnten Lagebericht zur Dürre in Afghanistan schreibt UN OCHA im September 2018, dass in den benachbarten Provinzen Badghis und Herat Hilfe in den Siedlungen der Vertriebenen bereitgestellt werde und Anstrengungen unternommen würden, die Hilfe in den ländlichen Herkunftsgebieten der Vertriebenen zu verstärken. In den Provinzen Herat und Badghis würden rund 190.000 Menschen mit sauberem Trinkwasser in Herkunfts- und Neuansiedlungsgebieten erreicht. Die Kapazitäten der Partnerorganisationen in der Provinz Badghis seien in allen Bereichen nach wie vor deutlich unzureichend. Seit Beginn der ganzheitlichen Maßnahmen zur Dürrebekämpfung im August wurden mehr als 690.000 Menschen mit lebensrettenden Hilfeleistungen erreicht: [...] FEWS NET berichtet im August 2018, dass Informationen über humanitäre Hilfe begrenzt seien. Verfügbare Informationen würden jedoch darauf hindeuten, dass Nahrungsmittelhilfe für die von der Dürre betroffenen Haushalte dokumentierter RückkehrerInnen und Binnenvertriebener in zugänglichen Gebieten geleistet werde. Insbesondere stelle die afghanische Regierung den Haushalten Futtermittel, Weizensaatgut und Düngemittel im Rahmen ihrer jährlichen Lebensmittelverteilung zur Verfügung: [...] Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) führt im August 2018 an, dass die Maßnahmen gegen die Dürre in Afghanistan aus drei Phasen bestehen würden. Phase 1 sei im Juni abgeschlossen worden und habe auf 14 Provinzen abgezielt und 463.000 Menschen erreicht. In Phase 2, die im Juli begonnen und im August noch angedauert habe, habe das WFP 9.500 Tonnen verschiedener Rohstoffe für 441.000 von der Dürre betroffene Menschen bereitgestellt. Phase 3 beginne Ende September und basiere auf den Plänen, Nahrungsmittelhilfe für 1,4 Millionen Menschen bereitzustellen. Im August habe das WFP im Rahmen der zweiten Phase über 320.000 von der Dürre betroffene Frauen, Männer, Jungen und Mädchen in Badghis, Faryab, Ghor, Herat und Jawzjan erreicht. Um seine laufenden Programme im Rahmen des Länderstrategieplans (2018 - 2022) für die nächsten sechs Monate fortzusetzen, benötige das WFP bereits 81,4 Millionen US-Dollar. Dieser Betrag werde sich jedoch erhöhen, um den wachsenden Bedarf an Maßnahmen zur Dürrebekämpfung zu decken. Der Humanitäre Flugdienst der Vereinten Nationen (United Nations Humanitarian Air Service, UNHAS) habe 1.900 Hilfskräfte und 6 Tonnen Leichtfracht befördert. In Afghanistan würden sich 160 Organisationen auf UNHAS verlassen, um bedürftige Menschen zu erreichen: [...]"
  38. Beweiswürdigung: 2.
  39. Zur den Beschwerdeführern, zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu ihrer Ausreise aus Afghanistan: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer sowie zu ihren persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und zu ihrer Ausreise aus Afghanistan ergeben sich aus deren glaubhaften und im wesentlichen gleichlautenden Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren sonstigen persönlichen Verhältnissen, ihren Geburtsort, ihrem schulischen sowie beruflichen Werdegang, ihrer Ausreise aus Afghanistan und ihren Familienangehörigen sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der in Afghanistan bestehenden sozioökonomischen Strukturen sowie der Länderfeststellungen plausibel. Die von den Beschwerdeführern hierzu getätigten Angaben waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers ergibt sich aus den im Akt der belangten Behörde inne liegenden medizinischen Unterlagen und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin als dessen Mutter vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  40. Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Feststellung zu den Bezugszeiten von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zu dem vom Zweitbeschwerdeführer besuchten Deutschkursen und seinen und den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin folgen aus den von ihm dahingehend vorgelegten Unterlagen sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den Freunden in Österreich folgen aus deren dahingehend glaubhaften Angaben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin folgt ebenso wie die Verurteilung des Zweitbeschwerdeführers aus den eingeholten Strafregisterauszügen. 2.
  41. Soweit das von den Beschwerdeführern behauptete Fluchtvorbringen sowie eine Verfolgungsgefahr der Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer angenommenen westlichen Lebensführung nicht festgestellt werden konnte (Pkt. II.1.4.), ist Folgendes festzuhalten:2.
  42. Soweit das von den Beschwerdeführern behauptete Fluchtvorbringen sowie eine Verfolgungsgefahr der Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer angenommenen westlichen Lebensführung nicht festgestellt werden konnte (Pkt. römisch zwei.1.4.), ist Folgendes festzuhalten: 2.3.
  43. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.3.
  44. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.
  45. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
  46. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
  47. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
  48. In diesem Zusammenhang ist der Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:
  49. In diesem Zusammenhang ist der Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:
  50. "Artikel 4
  51. Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)-
(4)[...] 6.
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn 7.
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; 8.
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; 9.
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; 10.
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und 11.
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 2.3.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Im vorliegenden Verfahren haben die Beschwerdeführer nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht. 2.3.3. Zunächst ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Erstbeschwerdeführerin sich einer Zwangsverheiratung in Afghanistan widersetzt habe, weshalb ihr bei einer Rückkehr Verfolgung drohe, darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde steht. Zwar hat die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass von der Familie eine Ehe mit ihrem Cousin schon im Kindesalter ins Auge gefasst worden sei, allerdings hat sie auch angegeben, dass ihrem Wunsch als mittlerweile erwachsene Frau, einen anderen Mann zu heiraten, von Seiten ihrer Familie nicht nur respektiert, sondern sogar unterstützt wurde. So hat auch der Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass seine Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin durchaus von den Familien der beiden Ehepartner gebilligt und auch dementsprechend gefeiert wurde (vgl Niederschrift vom 23.10.2017, AS 146, wonach seine Eltern, die Schwiegereltern und 600 Gäste bei der Trauung anwesend waren).2.3.3. Zunächst ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die Erstbeschwerdeführerin sich einer Zwangsverheiratung in Afghanistan widersetzt habe, weshalb ihr bei einer Rückkehr Verfolgung drohe, darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers vor der belangten Behörde steht. Zwar hat die Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass von der Familie eine Ehe mit ihrem Cousin schon im Kindesalter ins Auge gefasst worden sei, allerdings hat sie auch angegeben, dass ihrem Wunsch als mittlerweile erwachsene Frau, einen anderen Mann zu heiraten, von Seiten ihrer Familie nicht nur respektiert, sondern sogar unterstützt wurde. So hat auch der Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass seine Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin durchaus von den Familien der beiden Ehepartner gebilligt und auch dementsprechend gefeiert wurde vergleiche Niederschrift vom 23.10.2017, AS 146, wonach seine Eltern, die Schwiegereltern und 600 Gäste bei der Trauung anwesend waren). 2.3.4. Was die von den Beschwerdeführern als fluchtauslösende dargestellte Bedrohung durch den Cousin der Erstbeschwerdeführerin betrifft, der sich aufgrund eines nicht gehaltenen Eheversprechens in seiner Ehre gekränkt gefühlt habe, ist folgendes zu bemerken: Zunächst ist darauf zu verweisen, dass beide Beschwerdeführer trotz des behaupteten Bedrohungsszenarios, abgesehen von behaupteten Telefonanrufen beim Zweitbeschwerdeführer, letztlich über keine konkret gegen sie gerichtete Bedrohungshandlungen zu berichten wussten, obwohl sie mehr als zwei Jahre nach ihrer Heirat Afghanistan verlassen haben. Denn auf Nachfrage hat der Zweitbeschwerdeführer, der einen Anschlag auf sein Leben bereits acht Tage nach der Hochzeit angibt, letztlich zugestanden, dass er nicht weiß, wer diesen Anschlag auf ihn verübt hat. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer über dieses Ereignis im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machten. Im Rahmen der Erstbefragung gaben sie übereinstimmend an, dass der Cousin den Zweitbeschwerdeführer mit dem Auto überfahren habe, vor der belangten Behörde hingegen, dass der Cousin aus dem Auto auf den Zweitbeschwerdeführer geschossen habe. Schließlich ist auch hinsichtlich des von den Beschwerdeführern angegebenen zeitlichen Ablaufs des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses nicht davon auszugehen, dass Drohungen des Cousins dafür ausschlaggebend waren. Die Beschwerdeführer haben nämlich vor der belangten Behörde zunächst übereinstimmend angegeben, dass sie im Juli XXXX geheiratet hätten und der Cousin bereits acht Tage nach der Hochzeit den Anschlag auf den Zweitbeschwerdeführer verübt habe, weshalb der Zweitbeschwerdeführer auch 20 Tage im Krankenhaus gewesen sei. Übereinstimmend gaben die Beschwerdeführer an, dass sie aufgrund der Bedrohung durch den Cousin am 27.02.1393 (=17.06.2014) Herat verlassen hätten und für etwa ein Jahr nach Kabul gezogen seien, wo der Cousin schließlich vor der Haustür gestanden sei, weswegen sie zurück nach Herat geflohen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf angesprochen, warum sie Herat erst mehr als ein dreiviertel Jahr nach dem behaupteten Anschlag des Cousins verlassen hätten, wenn die Bedrohungslage so ernst gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin hingegen spontan an, dass sie ein oder zwei Wochen nach der Entlassung ihres Mannes aus dem Krankenhaus Herat verlassen hätten.Schließlich ist auch hinsichtlich des von den Beschwerdeführern angegebenen zeitlichen Ablaufs des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses nicht davon auszugehen, dass Drohungen des Cousins dafür ausschlaggebend waren. Die Beschwerdeführer haben nämlich vor der belangten Behörde zunächst übereinstimmend angegeben, dass sie im Juli römisch 40 geheiratet hätten und der Cousin bereits acht Tage nach der Hochzeit den Anschlag auf den Zweitbeschwerdeführer verübt habe, weshalb der Zweitbeschwerdeführer auch 20 Tage im Krankenhaus gewesen sei. Übereinstimmend gaben die Beschwerdeführer an, dass sie aufgrund der Bedrohung durch den Cousin am 27.02.1393 (=17.06.2014) Herat verlassen hätten und für etwa ein Jahr nach Kabul gezogen seien, wo der Cousin schließlich vor der Haustür gestanden sei, weswegen sie zurück nach Herat geflohen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf angesprochen, warum sie Herat erst mehr als ein dreiviertel Jahr nach dem behaupteten Anschlag des Cousins verlassen hätten, wenn die Bedrohungslage so ernst gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin hingegen spontan an, dass sie ein oder zwei Wochen nach der Entlassung ihres Mannes aus dem Krankenhaus Herat verlassen hätten. Darauf angesprochen, dass sie jedoch immer angegeben habe, dass ihr Sohn (im XXXX ) in Herat auf die Welt gekommen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zu diesem Zeitpunkt schon wieder zurück aus Kabul gewesen wären. Dass die Erstbeschwerdeführerin sich bei dieser Angabe lediglich geirrt hat, ist auszuschließen, denn bei zweimaliger Nachfrage durch die erkennende Richterin gab sie ausdrücklich an, dass sie, als in Kabul ihr Cousin vor der Haustür gestanden sei, sie noch kein Kind gehabt habe, jedoch schwanger gewesen sei. Diese Aussage der Erstbeschwerdeführerin ist jedoch bewusst unwahr, hat sie doch vor der belangten Behörde noch angegeben, dass ihr Mann, als ihr Cousin vor dem Haus gestanden sei, ihr am Telefon gesagt habe, "...... dass er nicht Heim kommen wird und erst wenn Fardin (Anm BVwG: der Cousin) weggeht, soll ich mit unserem Kind nach Koteh Sangi (Anm BVwG: Busterminal) gehen. Wir sind dann nach Herat gegangen......" (vgl Niederschrift vom 23.10.2017 AS 82). Dementsprechend konnte die Erstbeschwerdeführerin dann vor dem Bundesverwaltungsgericht auch keine nachvollziehbare Erklärung dazu abgeben, warum sie, wenn sie sich - entgegen ihrem bisherigen Vorbringen -bereits im April 2014 wieder in Herat aufgehalten habe, das Land erst im Herbst 2015 verlassen haben. Es besteht daher der begründete Verdacht, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen jedenfalls nicht zur Gänze den Tatsachen entsprechen, sondern zur Untermauerung ihres Vorbringens entsprechend zurechtgelegt wurden. Die Erstbeschwerdeführerin hat deshalb - auf die "zeitlichen Mängel" des Ablaufes angesprochen - ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung willkürlich abgeändert, ohne zu bedenken, dass damit die Nachvollziehbarkeit bzw. Plausibilität ihrer Angaben geschmälert werden bzw. sich neue Ungereimtheiten auftun. Aber auch die Angaben des Zweitbeschwerdeführers über die fluchtauslösenden Ereignisse in der mündlichen Verhandlung waren derartig oberflächlich und vage sowie widersprüchlich, dass an deren Glaubhaftigkeit Zweifel entstanden. Denn der Beschwerdeführer gab auf die Frage, welche Probleme mit dem Cousin seiner Frau ihn zur Flucht bewogen hätten, an, dass die Probleme alle mit der Heirat zusammenhingen und der Cousin ein Problem damit hätte, dass er, der Zweitbeschwerdeführer, schiitischen Glaubens sei. Auch bei der zeitlichen Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang mit der angeblichen Ermordung des Schwagers seiner Ehefrau durch den Cousin seiner Ehefrau tätigte der Zweitbeschwerdeführer bei wiederholter Nachfrage innerhalb von zehn Minuten unterschiedliche Angaben, sodass der Eindruck entstand, dass er nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer auch zu anderen, nicht die unmittelbare Fluchtgeschichte betreffende Umständen unterschiedliche Angaben machten, was deren persönliche Glaubwürdigkeit schwächte. So gab die Erstbeschwerdeführerin über Nachfrage an, der Cousin habe ihren Mann telefonisch mitgeteilt, dass er den Schwager getötet habe, der Zweitbeschwerdeführer verneinte jedoch ein derartiges Telefonat geführt zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie ihre afghanischen Reisepässe weggeworfen hätten, als sie vom Iran in die Türkei gegangen wären, der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass sie der Schlepper vor ihnen zerrissen hätte. Zusammengefasst ist zwar der Kern des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer (größtenteils) gleichgeblieben, gewisse Details waren aber vollkommen widersprüchlich, wurden ohne nachvollziehbaren Grund abgeändert und sind auch durch Missverständnisse nicht erklärbar. Insgesamt war auch, abgesehen von den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen, das dargestellte Bedrohungsszenario durch den Cousin keineswegs dergestalt, dass damit die Flucht der Beschwerdeführer aus ihrer Heimat plausibel erscheint. 2.3.5. Zum Vorbringen einer Verfolgung wegen Verletzung sozialer Normen durch die Erstbeschwerdeführerin: Aus der Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin vor der Ausreise aus Afghanistan ergeben sich keine Hinweise auf eine Sozialisierung (iSv Faktoren wie insb. Herkunft, Familie, Bildungsstand, Religiosität), die sie aufgrund einer Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen exponiert hätte. Die Erstbeschwerdeführerin wuchs ihren eigenen Angaben nach in einem urbanen Gebiet auf, genoss eine gute Schulbildung und war neun Monate berufstätig. Offenkundig im Zusammenhang mit ihrer weiteren Familienplanung, (der Drittbeschwerdeführer wurde neun Monate nach ihrer Hochzeit geboren), nicht jedoch im Hinblick auf eine Bedrohungslage, gab sie ihre Berufstätigkeit auf, widmete sich der Pflege des Drittbeschwerdeführers und war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise mit der Viertbeschwerdeführerin schwanger. Die Feststellungen zur Lebenssituation der Erstbeschwerdeführerin in Österreich fußen auf den insoweit glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Umstände ihres Lebensalltages in Österreich lassen aber nicht darauf schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin eine derartige Lebensführung und Geisteshaltung angenommen hat und dies wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, die sie bei einer Rückkehr in einer die dortigen sozialen Normen verletzenden Weise exponieren würden. Die Erstbeschwerdeführerin beschrieb ihren Alltag in Österreich im Wesentlichen damit, die Kinder für den Kindergarten vorzubereiten, einkaufen zu gehen, das Essen vorzubereiten und sich um das jüngste Kind zu kümmern. Sie hat noch keinen Sprachkurs absolviert und gibt an, Deutsch auf You-tube und Google zu lernen. Hinsichtlich ihrer Freizeitgestaltung gab sie an, sich manchmal mit einer eine afghanische Freundin auf einen Kaffee zu treffen, eine österreichische Freundin würde sie einmal die Woche besuchen und sich mit ihr unterhalten. Es ergab sich daher, dass die Zweitbeschwerdeführerin hier nur einen kleinen Bewegungs- und Aktionsradius eines Alltagslebens wahrnimmt und sich in Österreich im kleinstmöglichen Umgebungskreis aufhält, obwohl sie hier nicht von gesellschaftlichen/sozialen Normen eingeschränkt ist. Zwar gab sie auf Befragen des Rechtsvertreters an, nach einiger Zeit in Österreich ihren Kleidungsstil an den der Frauen in Österreich angepasst zu haben und gab glaubwürdig an, diese Bekleidungsfreiheit zu schätzen. Aufgrund des von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, des ausweichenden Antwortverhaltens und ihres Auftretens ergab sich jedoch nicht, dass sie eine selbstbestimmte Lebensweise verinnerlicht hätte und dies bereits Bestandteil ihrer Identität geworden wäre. Nachdem die Erstbeschwerdeführerin angab, in Österreich Krankenschwester werden zu wollen, beantwortete sie die Frage, ob sie wisse, was man dafür tun müsse, damit, dass man in Deutsch das Niveau B2 erreichen müsse und danach eine dreijährige Ausbildung machen müsse. Diese Antwort der Erstbeschwerdeführerin lässt unter Bedachtnahme auf ihr hohes Bildungsniveau nicht den Schluss zu, dass sie sich bisher tatsächlich ernsthaft mit einer möglichen Berufstätigkeit in Österreich auseinandergesetzt hat. Dies sowie der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin trotz dreieinhalbjährigem Aufenthalt keinen Deutschkurs absolviert hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sie eine berufstätige Lebensweise, wie sie behauptet, tatsächlich anstrebt. Zusammenschauend ergibt sich, dass generell die vollständige Wahrnehmung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten für Frauen in Afghanistan nach wie vor mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist bzw. sein kann, jedoch grundsätzlich in der Stadt Herat und anderen urbanen Zentren Bildungs- und Erwerbsmöglichkeiten offenstehen und der Erstbeschwerdeführerin auch tatsächlich offen gestanden sind. Hinsichtlich Kleidungsvorschriften ist festzuhalten, dass sich die notorische Situation in urbanen Zentren Afghanistans so darstellt, dass einerseits konservative Arten der Verschleierung (etwa Chador oder Burka) getragen werden, andererseits aber Frauen durchaus häufig moderne "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, dies mit verschieden Arten der Kopfbedeckung. Die allgemeine Situation in urbanen Zentren ist also dergestalt, dass auch weniger strenge Formen der Kopfbedeckung üblich sind, sodass auch unter diesem Aspekt nicht indiziert ist, dass sich Erstbeschwerdeführerin Kleidungsvorschriften unterwerfen müssten, die von ihrem erst kurz geübten Kleidungsstil in Österreich so erheblich abweichen würden, dass eine Anpassung daran von ihnen nicht erwartet werden könnte. Es hat sich zudem aufgrund des von der Erstbeschwerdeführerin persönlich gewonnenen Eindrucks nicht ergeben, dass die völlig freie Wahl der Kleidung sich bereits so stark eingeprägt hat, dass dies ein Bestandteil ihrer Identität wurde. Aufgrund des eingeschränkten Aktionsradius in Österreich und vor dem Hintergrund der weit überwiegenden Sozialisierung der Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan und ihrer rudimentären Sprachkenntnisse ergibt sich nicht, dass sie bereits eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan, konkret bei einer Rückkehr in ein urbanes Gebiet, einen solchen Bruch mit sozialen Normen darstellen würde oder sie ein "westliches" Gesellschaftsbild angenommen hätte und eine solche Lebensweise Bestandteil ihrer Identität geworden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin konnten damit weder glaubhaft machen, dass ein "westlich" orientierter Lebensstil Bestandteil ihrer Identität wurde und ist, noch, dass sie aufgrund ihrer Lebensweise politischen und/oder religiösen Normen derart widersprechen würden, dass sie bei einer Rückkehr konkrete Gefahr zu gewärtigen hätten. Sofern die Erstbeschwerdeführerin nach Abschluss der Familienplanung tatsächlich eine (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer erfüllten und selbstbestimmten Lebensweise anstrebt, sollte ihr dies im Hinblick auf ihre in Afghanistan bereits ausgeübte Berufstätigkeit durchaus möglich sein. 2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu einer möglichen (Wieder)Ansiedlung der Beschwerdeführer in ihrer Heimatstadt Herat ergeben sich hinsichtlich der in der Stadt Herat vergleichsweise guten Sicherheitslage (siehe oben zitiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) in Zusammenschau mit den - von den Beschwerdeführern glaubhaft dargelegten - persönlichen Umständen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere maßgeblich ist, dass sie beide gut ausgebildet und arbeitsfähig sind, beide über Berufserfahrung und nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit in Herat verfügen und zudem über familiären Anschluss in Herat verfügen. Für eine existenzielle Gefährdung der Beschwerdeführer oder ihrer Kinder bestehen bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt daher keinerlei Hinweise. Außergewöhnliche Gründe, die ihre Rückkehr ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei der Viertbeschwerdeführerin ist aufgrund ihres sehr jungen Alters keine selbstbestimmte Lebensführung anzunehmen, sie wächst in ihrer afghanischen Familie auf und befinden sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter. Aus dem Vorbringen ihrer Eltern ergibt sich, dass sie sich eine gute Ausbildung für alle ihre Kinder wünschen, weshalb auch auszuschließen ist, dass der Viertbeschwerdeführerin als Mädchen Zugang zu Bildung verwehrt werden würde. Mit Blick auf die konkrete Rückkehrsituation in die Stadt Herat ergibt sich vor dem Hintergrund der Länderberichte, dass der Zugang zu Bildung für Frauen in Afghanistan erheblich verbessert wurde und sich seit 2000 die

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