5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt.angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung von Amts wegen nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.11.2019, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) sowie
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 20.11.2019, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Dominikanische Republik festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 13.12.2019 beim BFA, RD Oberösterreich - Außenstelle Linz, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die beschwerdeführende Partei durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 30.12.2019 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener - trennbarer - Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. 3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.): Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
1 Z 2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dies ergebe sich daraus, dass der Verbleib des BF in Österreich - wie im Zuge der Begründung des Einreiseverbotes dargelegt wurde - eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Dies ergebe sich daraus, dass der Verbleib des BF in Österreich - wie im Zuge der Begründung des Einreiseverbotes dargelegt wurde - eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die beschwerdeführende Partei hat durch ihren rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich sowie durch die Art und Schwere ihres Gesamtfehlverhaltens, unter besonderer Berücksichtigung der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen, unzweifelhaft gezeigt, dass sie bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Diese Umstände sind auch als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint. Überdies wurden in der Beschwerde im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und zur Situation im Fall der Rückkehr keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde.Überdies wurden in der Beschwerde im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellungen und Erwägungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und zur Situation im Fall der Rückkehr keine konkreten Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der beschwerdeführenden Partei im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private oder familiäre Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Partei nicht hervorgekommen. Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G301.2227008.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.