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{'item': 'G314 2226340-1'}

Obsah (6)Art 133§ 57§ 52§ 53§ 18§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2020 GeschäftszahlG314 2226340-1 SpruchG314 2226340-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGART

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 2 Z 6 und 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. und V. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Behebung dieser Spruchpunkte, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Feststellung, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots und dessen Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet an.Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Behebung dieser Spruchpunkte, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Feststellung, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte eingeräumt werden müssen. Hilfsweise strebt der BF eine Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots und dessen Beschränkung auf das österreichische Bundesgebiet an. Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

§ 55

Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Über die Beschwerde gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Über die Beschwerde gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird eine gesonderte Entscheidung ergehen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2226340.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.