Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Grad der Behinderung mit sechzig
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.09.2017 wurde die bP im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Verfahren betreffend die Überprüfung des Grades der Behinderung um Vorlage von aktuellen Befunden ersucht. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie vom 12.12.2017 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 19.10.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Funktionseinschränkung im rechten Sprunggelenk nach Bruch Unveränderte Einschätzung bei deutlicher Funktionseinschränkung im rechten oberen Sprunggelenk. 02.05.32 40 02 Versteifung im unteren Sprunggelenk rechts nach Bruch Unveränderte Einschätzung bei dieser Funktionseinschränkung. 02.05.35 40 03 Beinverkürzung - Untere Extremitäten, Beinverkürzung unter 3 cm Unverändert bei der gefundenen Beinverkürzung rechts. 02.05.01 10 04 Narben mit größeren Substanzverlusten mit geringer Funktionsbehinderung Die Narben sind im Vergleich zum Vorgutachten verheilt 02.05.40 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden aus Pos. 1 wird durch Pos. 2 um 10%-Punkte angehoben, da es die Funktionalität für das rechte Bein verschlechtert. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Narben sind im Vergleich zum Vorgutachten verheilt und daher geringer eingeschätzt Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte den Grad der Behinderung mit 50 vH
G Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs neu fest. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 50 vH, zumal sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte den Grad der Behinderung mit 50 vH
Paragraphen 3 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG Behörde ohne Einhaltung des Parteiengehörs neu fest. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 50 vH, zumal sich ihr Gesundheitszustand nicht gebessert habe. Nach Vorlage der Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie eingeholt, in dem basierend auf der klinischen Untersuchung am 12.11.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Funktionseinschränkung im rechten Sprunggelenk nach Bruch mit deutlicher Behinderung im rechten oberen Sprunggelenk 02.05.32 40 02 Versteifung im unteren Sprunggelenk rechts nach Bruch mit Funktions-einschränkung.. 02.05.35 40 03 Beinverkürzung unter 3 cm 02.05.01 10 04 Narben mit größeren Substanzverlusten mit geringer Funktionsbehinderung 02.05.40 10 05 Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes. Konsekutive Folge der dauernden Fehlbelastung 02.05.18 20 06 Funktionseinschränkung der rechten Hüfte. Als Folge der dauernden Fehlbelastung 02.05.07 20 07 Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule und der Lenden- Becken-Hüftregion. Konsekutiv durch die Fehlbelastung 02.01.02 30 08 Funktionseinschränkung beider Beine vom Venensystem her. Bedingt das ständige Tragen von Oberschenkel- und Unterschenkelkompressionsstrümpfen. 05.08.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Behinderung des rechten oberen Sprunggelenkes wird durch die Behinderung des rechten unteren Sprunggelenkes um 1 Stufe angehoben auf 50%. In weiterer Folge wird aber durch die ständige Fehlbelastung im Bereich des rechten Beines mit Auswirkungen auf Knie, Hüfte und Lendenwirbelsäule die Gesamtgradbehinderung wiederum um 1 Stufe angehoben auf 60%. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Offensichtlich hat zum damaligen Zeitpunkt die Problematik von Seiten des rechten Beines, Knie, Hüfte und Lendenwirbelsäule in dem Ausmaß noch nicht bestanden. Dauerzustand Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von sechzig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2194719.1.00
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