GVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 07.03.2018 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde dieser Antrag
G abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium zurückverwiesen.Mit einem am 07.03.2018 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde dieser Antrag
Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium zurückverwiesen. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie vom 23.06.2019 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 13.06.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Es bestünden vornehmlich Beschwerden an der rechten Schulter, die Überkopfbewegung sei eingeschränkt und schmerzhaft. Eine Prothesenimplantation ist erwogen worden, aber noch nicht terminisiert. Beschwerden haben früher auch an der linken Schulter bestanden und wäre auch hier eine Behandlung konservativ gegeben gewesen. Derzeit sei auch die linke Schulter schmerzhaft. Seitens der Wirbelsäule habe sie wechselnde Beschwerden ohne Lähmungen. Oft habe sie das Gefühl, dass sie "schwer aufkomme". Schmerzen habe sie in letzter Zeit an beiden Kniegelenken linksbetont. Eine Fibromyalgie sei neurologisch festgestellt worden (Anmerkung: Die Diagnose "Fibromyalgie" findet sich als "Verdacht auf Fibromyalgie" mit einer Wortnotiz bei einem Kurzbefundbericht eines FA für Neurologie. Sonst keinerlei Behandlungsdekurs.) Klinischer Status - Fachstatus: Knie: RECHTS: S 0/0/135, LINKS: S 0/5/130; Schulter: RECHTS: S 50/0/140, F 135/0/30, R (F0) 50/0/90, LINKS: S 50/0/130, F 135/0/30, R (F0) 50/0/90 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Degeneration der rechten Schulter bei Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur mit Naht, Narben-ausräumung und Arthrose. Auswahl der gegebenen Position unter Anwendung eines fixen Richtsatze bei mittelgradig rechtsbetonter Funktionseinschränkung unter Integration einer Schulterlimitierung/-schmerzhaftigkeit der gegenseitigen linken Schulter. Das aktuell Bewegungsmaß beider Schultern übertrifft hierbei bei weitem die Empfehlung der Einschätzung der gegenständlichen Position und ist vornehmlich der anamnestischen Bewegungseinschränkung/ Schmerz-situation nach gerechtfertigt. 02.06.04 30 02 Degenerativer Wirbelsäulenverschleiß mit gutem Bewegungsmuster ohne Lähmungen und günstigem Funktionsbefund. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer mittelgradigen Funktionseinschränkung. Es liegt ein gutes Funktionsmuster sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte ohne höhergradige Bewegungslimitierung und ohne gesonderte Schmerzprovokation/Schmerzhemmung vor, welches insgesamt mit dem unauffälligen Wurzelbefund der Bilddiagnostik korreliert 02.01.02 30 03 Beschwerden an den Kniegelenken linksbetont mit endlagigem Streckdefizit links und reizlosem Kniestatus beidseits. Auswahl der gegebenen Position im Sinne einer geringgradigen Funktionseinschränkung, unterer Rahmensatz bei marginalem Streckdefizit linksseitig, stabilem Kapselbandapparat beidseitig und reizlosem Gelenkstatus beidseitig. Derzeit fehlende ärztliche Diagnostik und Behandlung. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Wegen Stufenerhöhung der führenden Position lfd. Nr. 1 durch die Position lfd. Nr. 2 um 1 Stufe, keine Stufenerhöhung durch die Position lfd. Nr. 3 wegen relativer Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Für die stichwortartige Diagnose einer "Fibromyalgie" fehlt aktuell jeder Beweis wie auch eine klinisch einschlägige Symptomatik. Mit Schreiben vom 24.06.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2019 monierte die bP, dass die Begutachtung auf Beweglichkeit und Belastbarkeit ohne Belastung erfolgt sei; dies sei eine verfälschte Darstellung, da im Arbeitsalltag jede Bewegung mit mehr oder weniger schweren Gegenständen verbunden sei. Angefügt wurde ein Aufnahmeschreiben einer Klinik für die Durchführungen einer Teilendoprothese Kniegelenk vom 21.06.2019. Mit Schreiben vom 13.08.2019 wurde ein MRT des linken Kniegelenkes nachgereicht.Mit Schreiben vom 24.06.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2019 monierte die bP, dass die Begutachtung auf Beweglichkeit und Belastbarkeit ohne Belastung erfolgt sei; dies sei eine verfälschte Darstellung, da im Arbeitsalltag jede Bewegung mit mehr oder weniger schweren Gegenständen verbunden sei. Angefügt wurde ein Aufnahmeschreiben einer Klinik für die Durchführungen einer Teilendoprothese Kniegelenk vom 21.06.2019. Mit Schreiben vom 13.08.2019 wurde ein MRT des linken Kniegelenkes nachgereicht. Aufgrund der Einwendungen erfolgte eine Überprüfung durch den die Einschätzung durchgeführt habenden Sachverständigen, welcher folgende Stellungnahme (16.09.2019) abgab: "Die gutachterliche Einschätzung eines Maßes eines Grades einer Behinderung beider Schultergelenke vom 13.06.2019 orientiert sich maßgeblich am fachärztlich gutachterlich erhobenen, günstigen Funktionsstatus gleicher Datierung: Dieser rechtfertigt eine höhere Einschätzung denn der Getroffenen nicht. Bereits i.R. einer Erstbeschwerde vom 08.03.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Operation für die linke Schulter angekündigt, ist eine solche aber bis dato nicht erfolgt (Befundergebnis LKA Ortho/Traumatologieambulanz vom 12.03.2019: "Leichte Zeichen einer beginnenden Arthrose der linken Schulter"). In Summe liegt keine über eine " mittelgradige Funktionsstörung" hinausgehende Behinderung vor. Eine Krankengeschichte zu den Kniegelenken besteht erst kurzfristig und wurden noch im Erst -Beschwerdeschreiben vom 08.03.2019 Kniebeschwerden kaum erwähnt. Der aktuell ermittelte Funktionsstatus ist ein durchaus Guter und liegt bei reizlosem Kniestatus nur ein marginales Bewegungsdefizit am linken Knie vor. Für eine gegenständlich vergleichsweise heranzuziehende chronisch habituelle Kniescheibenverrenkung wird laut Einschätzungsverordnung mit maximal 20 % ein GdB ohne stufensteigernde Wirkung empfohlen. Die Indikation zur Endoprothetik ist aus dem Schriftsatz/KG der LKA vom 21.06.2019 nicht plausibel nachzuvollziehen und steht fern der eigenen Befund- und Anamneseerhebung. Da eine Teilprothesenoperation nun aber bereits für 25.11.2019 terminisiert ist (keine Seitbezeichnung links oder rechts?), ist ja nun absehbar mit einer schönen Besserung der Beschwerden zu rechnen! Zusammenfassung: Einschätzung verbleibt unverändert aufrecht." Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden (Gutachten vom 23.06.2019 samt Stellungnahme vom 16.09.2019) und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden (Gutachten vom 23.06.2019 samt Stellungnahme vom 16.09.2019) und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 03.10.2019 verweist die bP auf die im November stattfindende Kniegelenksoperation, welcher eine Schulteroperation folgen werde. Die Schulteroperation hätte bereits im Sommer durchgeführt werden müsse, da die Knieoperation aber vorab gemacht werden müsse, sei die Schulteroperation trotz starker Schmerzen vorerst verschoben worden. Bezüglich der Wirbelsäule befinde sie sie laufend in Behandlung und seien zum Teil in 14-tägigen Abständen Infiltrationen vorgenommen worden. Da die Schmerzen aber immer schneller aufgetreten seien, habe von der Infiltration Abstand genommen werden müsse. Sie befinde sich laufend in medikamentöser und physiotherapeutischer Therapie. Angefügt wurde die Aufnahme zur Kniegelenksoperation sowie ein Arztbrief vom 23.07.2018. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von vierzig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2216398.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.