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{'item': 'L501 2216398-2'}

Obsah (9)§ 28Art 133§§ 2§ 45§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2020 GeschäftszahlL501 2216398-2 SpruchL501 2216398-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 07.03.2018 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde dieser Antrag

§§ 2und 14 BEinst

G abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium zurückverwiesen.Mit einem am 07.03.2018 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde dieser Antrag

Paragraphen 2 und 14 BEinstG abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium zurückverwiesen. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie vom 23.06.2019 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 13.06.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Es bestünden vornehmlich Beschwerden an der rechten Schulter, die Überkopfbewegung sei eingeschränkt und schmerzhaft. Eine Prothesenimplantation ist erwogen worden, aber noch nicht terminisiert. Beschwerden haben früher auch an der linken Schulter bestanden und wäre auch hier eine Behandlung konservativ gegeben gewesen. Derzeit sei auch die linke Schulter schmerzhaft. Seitens der Wirbelsäule habe sie wechselnde Beschwerden ohne Lähmungen. Oft habe sie das Gefühl, dass sie "schwer aufkomme". Schmerzen habe sie in letzter Zeit an beiden Kniegelenken linksbetont. Eine Fibromyalgie sei neurologisch festgestellt worden (Anmerkung: Die Diagnose "Fibromyalgie" findet sich als "Verdacht auf Fibromyalgie" mit einer Wortnotiz bei einem Kurzbefundbericht eines FA für Neurologie. Sonst keinerlei Behandlungsdekurs.) Klinischer Status - Fachstatus: Knie: RECHTS: S 0/0/135, LINKS: S 0/5/130; Schulter: RECHTS: S 50/0/140, F 135/0/30, R (F0) 50/0/90, LINKS: S 50/0/130, F 135/0/30, R (F0) 50/0/90 Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Degeneration der rechten Schulter bei Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur mit Naht, Narben-ausräumung und Arthrose. Auswahl der gegebenen Position unter Anwendung eines fixen Richtsatze bei mittelgradig rechtsbetonter Funktionseinschränkung unter Integration einer Schulterlimitierung/-schmerzhaftigkeit der gegenseitigen linken Schulter. Das aktuell Bewegungsmaß beider Schultern übertrifft hierbei bei weitem die Empfehlung der Einschätzung der gegenständlichen Position und ist vornehmlich der anamnestischen Bewegungseinschränkung/ Schmerz-situation nach gerechtfertigt. 02.06.04 30 02 Degenerativer Wirbelsäulenverschleiß mit gutem Bewegungsmuster ohne Lähmungen und günstigem Funktionsbefund. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer mittelgradigen Funktionseinschränkung. Es liegt ein gutes Funktionsmuster sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte ohne höhergradige Bewegungslimitierung und ohne gesonderte Schmerzprovokation/Schmerzhemmung vor, welches insgesamt mit dem unauffälligen Wurzelbefund der Bilddiagnostik korreliert 02.01.02 30 03 Beschwerden an den Kniegelenken linksbetont mit endlagigem Streckdefizit links und reizlosem Kniestatus beidseits. Auswahl der gegebenen Position im Sinne einer geringgradigen Funktionseinschränkung, unterer Rahmensatz bei marginalem Streckdefizit linksseitig, stabilem Kapselbandapparat beidseitig und reizlosem Gelenkstatus beidseitig. Derzeit fehlende ärztliche Diagnostik und Behandlung. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Wegen Stufenerhöhung der führenden Position lfd. Nr. 1 durch die Position lfd. Nr. 2 um 1 Stufe, keine Stufenerhöhung durch die Position lfd. Nr. 3 wegen relativer Geringfügigkeit. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Für die stichwortartige Diagnose einer "Fibromyalgie" fehlt aktuell jeder Beweis wie auch eine klinisch einschlägige Symptomatik. Mit Schreiben vom 24.06.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2019 monierte die bP, dass die Begutachtung auf Beweglichkeit und Belastbarkeit ohne Belastung erfolgt sei; dies sei eine verfälschte Darstellung, da im Arbeitsalltag jede Bewegung mit mehr oder weniger schweren Gegenständen verbunden sei. Angefügt wurde ein Aufnahmeschreiben einer Klinik für die Durchführungen einer Teilendoprothese Kniegelenk vom 21.06.2019. Mit Schreiben vom 13.08.2019 wurde ein MRT des linken Kniegelenkes nachgereicht.Mit Schreiben vom 24.06.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 04.07.2019 monierte die bP, dass die Begutachtung auf Beweglichkeit und Belastbarkeit ohne Belastung erfolgt sei; dies sei eine verfälschte Darstellung, da im Arbeitsalltag jede Bewegung mit mehr oder weniger schweren Gegenständen verbunden sei. Angefügt wurde ein Aufnahmeschreiben einer Klinik für die Durchführungen einer Teilendoprothese Kniegelenk vom 21.06.2019. Mit Schreiben vom 13.08.2019 wurde ein MRT des linken Kniegelenkes nachgereicht. Aufgrund der Einwendungen erfolgte eine Überprüfung durch den die Einschätzung durchgeführt habenden Sachverständigen, welcher folgende Stellungnahme (16.09.2019) abgab: "Die gutachterliche Einschätzung eines Maßes eines Grades einer Behinderung beider Schultergelenke vom 13.06.2019 orientiert sich maßgeblich am fachärztlich gutachterlich erhobenen, günstigen Funktionsstatus gleicher Datierung: Dieser rechtfertigt eine höhere Einschätzung denn der Getroffenen nicht. Bereits i.R. einer Erstbeschwerde vom 08.03.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin eine Operation für die linke Schulter angekündigt, ist eine solche aber bis dato nicht erfolgt (Befundergebnis LKA Ortho/Traumatologieambulanz vom 12.03.2019: "Leichte Zeichen einer beginnenden Arthrose der linken Schulter"). In Summe liegt keine über eine " mittelgradige Funktionsstörung" hinausgehende Behinderung vor. Eine Krankengeschichte zu den Kniegelenken besteht erst kurzfristig und wurden noch im Erst -Beschwerdeschreiben vom 08.03.2019 Kniebeschwerden kaum erwähnt. Der aktuell ermittelte Funktionsstatus ist ein durchaus Guter und liegt bei reizlosem Kniestatus nur ein marginales Bewegungsdefizit am linken Knie vor. Für eine gegenständlich vergleichsweise heranzuziehende chronisch habituelle Kniescheibenverrenkung wird laut Einschätzungsverordnung mit maximal 20 % ein GdB ohne stufensteigernde Wirkung empfohlen. Die Indikation zur Endoprothetik ist aus dem Schriftsatz/KG der LKA vom 21.06.2019 nicht plausibel nachzuvollziehen und steht fern der eigenen Befund- und Anamneseerhebung. Da eine Teilprothesenoperation nun aber bereits für 25.11.2019 terminisiert ist (keine Seitbezeichnung links oder rechts?), ist ja nun absehbar mit einer schönen Besserung der Beschwerden zu rechnen! Zusammenfassung: Einschätzung verbleibt unverändert aufrecht." Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden (Gutachten vom 23.06.2019 samt Stellungnahme vom 16.09.2019) und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass die dem Bescheid beiliegenden (Gutachten vom 23.06.2019 samt Stellungnahme vom 16.09.2019) und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnisse des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden seien. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 03.10.2019 verweist die bP auf die im November stattfindende Kniegelenksoperation, welcher eine Schulteroperation folgen werde. Die Schulteroperation hätte bereits im Sommer durchgeführt werden müsse, da die Knieoperation aber vorab gemacht werden müsse, sei die Schulteroperation trotz starker Schmerzen vorerst verschoben worden. Bezüglich der Wirbelsäule befinde sie sie laufend in Behandlung und seien zum Teil in 14-tägigen Abständen Infiltrationen vorgenommen worden. Da die Schmerzen aber immer schneller aufgetreten seien, habe von der Infiltration Abstand genommen werden müsse. Sie befinde sich laufend in medikamentöser und physiotherapeutischer Therapie. Angefügt wurde die Aufnahme zur Kniegelenksoperation sowie ein Arztbrief vom 23.07.2018. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Degeneration der rechten Schulter bei Zustand nach Rotatorenmanschettenruptur mit Naht, Narben-ausräumung und Arthrose. Auswahl der gegebenen Position unter Anwendung eines fixen Richtsatze bei mittelgradig rechtsbetonter Funktionseinschränkung unter Integration einer Schulterlimitierung/-schmerzhaftigkeit der gegenseitigen linken Schulter. Das aktuell Bewegungsmaß beider Schultern übertrifft hierbei bei weitem die Empfehlung der Einschätzung der gegenständlichen Position und ist vornehmlich der anamnestischen Bewegungseinschränkung/ Schmerz-situation nach gerechtfertigt. 02.06.04 30 02 Degenerativer Wirbelsäulenverschleiß mit gutem Bewegungsmuster ohne Lähmungen und günstigem Funktionsbefund. Auswahl der gegebenen Position mit unterem Rahmensatz im Sinne einer mittelgradigen Funktionseinschränkung. Es liegt ein gutes Funktionsmuster sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte ohne höhergradige Bewegungslimitierung und ohne gesonderte Schmerzprovokation/Schmerzhemmung vor, welches insgesamt mit dem unauffälligen Wurzelbefund der Bilddiagnostik korreliert 02.01.02 30 03 Beschwerden an den Kniegelenken linksbetont mit endlagigem Streckdefizit links und reizlosem Kniestatus beidseits. Auswahl der gegebenen Position im Sinne einer geringgradigen Funktionseinschränkung, unterer Rahmensatz bei marginalem Streckdefizit linksseitig, stabilem Kapselbandapparat beidseitig und reizlosem Gelenkstatus beidseitig. Derzeit fehlende ärztliche Diagnostik und Behandlung. 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Position lfd. Nr. 01 wird durch die Position lfd. Nr. 02 um eine Stufe erhöhte, keine Erhöhung durch die Position lfd. Nr. 03 wegen relativer Geringfügigkeit.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie, basierend auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das Wirbelsäulenleiden wurde von dem Sachverständigen basierend auf der klinischen Untersuchung als mittelgradige Funktionseinschränkung der Pos. Nr. 02.01.02 zugeordnet und im Hinblick auf das gute Funktionsmuster sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte ohne höhergradige Bewegungslimitierung und ohne gesonderte Schmerzprovokation/ Schmerzhemmung schlüssig mit dem unteren Rahmenwert eingeschätzt. Das vom Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme festgestellte gute Bewegungsmuster ohne Lähmungen und günstigem Funktionsbefund korreliert auch mit dem unauffälligen Wurzelbefund der von der bP vorgelegten Bilddiagnostik. Der höhere Rahmensatz hat nicht zur Anwendung zu gelangen, zumal maßgelbliche Einschränkungen im Alltag aufgrund des guten Funktionsmusters sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte ohne höhergradige Bewegungslimitierung und ohne gesonderte Schmerzprovokation/ Schmerzhemmung zu verneinen sind. Die unter lfd. Nr. 01 beschriebenen Leiden waren im Hinblick auf den im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund nach der Pos. Nr. 02.06.04 (Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseits) und nicht nach 02.06.06 einzuschätzen, zumal das Bewegungsmaß beider Schultern bereits das nach der Einschätzungsverordnung für die Pos. Nr. 02.06.04 vorgesehene bei weitem überschreitet. Die Nichtvornahme einer geringeren Einschätzung ist nur der anamnestischen Bewegungseinschränkung/ Schmerzsituation geschuldet. In diesem Zusammenhang ist auch auf das von der bP vorgelegte Befundergebnis des LKA Ortho/Traumatologieambulanz vom 12.03.2019 hinzuweisen: "Leichte Zeichen einer beginnenden Arthrose der linken Schulter"). Aufgrund des erhobenen Befundes (Knie rechts: Im Liegen orthograde Achsenstellung, schlanke Konfiguration, reizlos, kein Erguss. Freier Bewegungsumfang aktiv und passiv, kein Überstreckungs- oder Rotationsschmerz, die Gelenkspalte nicht druckdolent, keine Meniskuszeichen, Kreuz-, Seitenbänder stabil; Knie links: Horizontale Operationsmarke infrapatellar von 3 cm, Kreuz-, Seitenbänder stabil, keine Meniskuszeichen, kein Überstreck- oder Rotationsschmerz, die Gelenkspalte frei. Bei maximaler Beugung unspezifische Schmerzprovokation subjektiv infrapatellar. Marginales Streckdefizit beim passiv Extendieren.) wurden die Beschwerden an den Kniegelenken linksbetont als geringgradige Funktionseinschränkung dem unteren Rahmensatz der Pos. Nr. 02.05.18 zugeordnet. Zu betonen ist, dass bereits die für die Pos. Nr. 02.05.18 erforderliche Beugeeinschränkung 0-0-90 bei der bP nicht vorliegt, der Kniestatus zudem als reizlos zu beschreiben ist. Es besteht ein marginales Streckdefizit links bei stabilem Kapselbandapparat und reizlosem Gelenkstatus beidseits. Die dem Schriftsatz/KG der LKA vom 21.06.2019 zu entnehmende Indikation zur Endoprothetik ist nicht plausibel nachzuvollziehen und steht fern der im Rahmen der klinischen Untersuchung des Sachverständigen erhobenen Befund- und Anamneseerhebung. Eine Fibromyalgie war im Hinblick auf das Fehlen einer klinisch einschlägigen Symptomatik sowie diesbezüglicher Befunde nicht festzustellen. Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegten (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044).Die bP ist den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Die Vorbringen der bP waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu entkräften, auch weil sie nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit des Gutachtens dargelegten vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Da das Sachverständigengutachten nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch stehen, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Hinsichtlich der in Beschwer gezogenen Einschätzungen enthält die Einschätzungsverordnung folgende Pos. Nr.: Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag 02.01.03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80 % 50 %: Radiologische Veränderungen und klinische Defizite. Maßgebliche Einschränkungen im Alltag [...] Schultergelenk, Schultergürtel 02.06.02 Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 02.06.04 Funktionseinschränkungen mittleren Grades beidseitig 30 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation 02.06.05 Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig 40 % 02.06.04 Funktionseinschränkungen schweren Grades beidseitig 50 % Kniegelenk 02.05.19 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 - 30 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.05.21 Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig 40 % Streckung/Beugung 0-10-90° 02.05.23 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig 50 % Streckung/Beugung 0-30-90 Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurde

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2216398.2.00

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