GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 07.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.02.2019 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 18.01.2019 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Zustand nach Luxationsbruch C5/C6, geschlossene Repetition, Verplattung Cage 4.8.2018 radiologisch nachweisbare Veränderungen, operative Sanierung, geringgradige Bewegungseinschränkungen, Metall in situ, Restdysästhesien C6/C7 bei radikulärem C6 Syndrom, regelmäßige Medikation, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik und physikalische Therapie. 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. Meniskusop und ASK Knie links Mit Schreiben vom 11.02.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 monierte die bP, dass das Gutachten nicht sämtliche im Alltag auftretende Unfallfolgen abdecken würde. Es bestünden brennende, stechende Dauerschmerzen, Sensibilitätsstörungen, die bei feinmotorischen Tätigkeiten sehr beeinträchtigend seien, Bewegungseinschränkungen, ungewolltes Fallenlassen von Gegenständen, Gangstörungen, Nebenwirkungen durch die Medikamente (Benommenheit, Schwindel, Übelkeit), es sei nur ein Tragen von Gegenständen bis 10 kg möglich, sporadisches Einschlafen der Extremitäten, feinmotorische Defizite, Depressionen aufgrund der dauerhaften neuropathischen Schmerzen, Höhenangst und Angst, dass etwas passieren könnte.Mit Schreiben vom 11.02.2019 wurde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 19.02.2019 monierte die bP, dass das Gutachten nicht sämtliche im Alltag auftretende Unfallfolgen abdecken würde. Es bestünden brennende, stechende Dauerschmerzen, Sensibilitätsstörungen, die bei feinmotorischen Tätigkeiten sehr beeinträchtigend seien, Bewegungseinschränkungen, ungewolltes Fallenlassen von Gegenständen, Gangstörungen, Nebenwirkungen durch die Medikamente (Benommenheit, Schwindel, Übelkeit), es sei nur ein Tragen von Gegenständen bis 10 kg möglich, sporadisches Einschlafen der Extremitäten, feinmotorische Defizite, Depressionen aufgrund der dauerhaften neuropathischen Schmerzen, Höhenangst und Angst, dass etwas passieren könnte. In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 23.06.2019 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 03.06.2019 unter Einbeziehung der Stellungnahme der bP sowie der vorgelegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Eine anfängliche komplette Lähmung der Arme und der Beine hat sich zurückgebildet. Es bestehen Restbeschwerden in Form von Dauernervenschmerzen an beiden Oberarmen außenseitig mit Ausstrahlung in alle Finger und in den Handrücken. Weiters deutliche Kälteempfindlichkeit, Krampfneigung bei vermehrter Beugung im Handgelenk beidseits, Taubheit Daumen innenseitig, Zeigefinger rechts und Kleinfinger links. Zusätzlich bei längerer statischer Belastung, insbesondere beim Sitzen im Auto, vermehrt Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf bis zu den Augen, wie auch Einschlafen der Hände und Finger, wie auch Schmerzen bei Drehbewegungen in der Halswirbelsäule. Beim Gehen auf unebenen Untergrund besteht Gangunsicherheit. Der Patient benützt bei Bedarf Walkingstöcke. Die maximale Gehstrecke beträgt zwei bis drei Kilometer. Stiegensteigen ist ein Stockwerk problemlos möglich. Depression aufgrund der Dauerschmerzen wird angegeben, der Patient nimmt derzeit regelmäßig Medikamente. Klinischer Status - Wirbelsäule: lumbal diskret klopfdolent, geringe Streckstellung;HWS: aktive Beweglichkeit in Ante- und Retroflexion sowie in Rotation mittelgradig bewegungseingeschränkt, muskulärer Hartspann paracervical; BWS: unauffällig; LWS: FBA 10 cm, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation frei Gesamtmobilität - Gangbild: Flüssig, normale Schrittlänge, Zehen- und Fersengang symmetrisch kraftvoll möglich. Einbeinstand beidseits in Kraft und Koordination unauffällig. Transfers gelingen selbstständig Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB 01 Zustand nach Verrenkungsbruch C5/6 (Luxationsbruch). Zustand nach Wiedereinrichten und Verplattung 04.08.2018, im Status mittelgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, Dauernervenschmerzen an beiden Ober- und Unterarmen außenseitig, bis in die Finger ausstrahlend, Taubheit Daumen und Kleinfinger links, Zeigefinger rechts, deutliche Kälteempfindlichkeit, Krampfneigung bei maximaler Handgelenksbeugung, Ungeschicklichkeit, Einschränkung der Feinmotorik, Belastungsschmerzen der Halswirbelsäule bei längerer statischer Belastung, Gangunsicherheiten bei unebenem Untergrund, reaktive Depression unter regelmäßiger Medikation, Schmerzmittelbedarfsmedikation. 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Durch die beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen, zusätzlich der reaktiven Depression, wird das Leiden unter Position 1 in diesem Gutachten mit 40 % bewertet. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch die beschriebenen Einschränkungen, insbesondere der neuropathischen Dauerschmerzen, erhöht sich der Gesamtgrad der Behinderung von 30 auf 40 %. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte die bP im Wesentlichen ihre im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände und verwies auf den angefügten MRT Befund vom 04.12.2018 sowie einen neurologischen Befund vom 25.03.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2222641.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.