RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2020 GeschäftszahlW211 2203185-1 SpruchW211 2203185-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch 40 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren worden zu sei und den Hawiye anzugehören. Er habe in Mogadischu gelebt, wo sich seine Eltern und fünf Geschwister aufhalten würden. Sein Heimatbezirk Danyile werde von der Al Shabaab regiert, weshalb er um sein Leben und seine Sicherheit fürchten würde.
- Nach einem Befund eines Krankenhauses vom XXXX 2017 leidet der Beschwerdeführer an den Folgen einer Brustwirbelfraktur sowie an Osteoporose, welche mit Vitamin D und Kalzium behandelt wurde. Die Brustwirbelfraktur war Folge eines Fahrradunfalls 2017 in Österreich.
- Nach einem Befund eines Krankenhauses vom römisch 40 2017 leidet der Beschwerdeführer an den Folgen einer Brustwirbelfraktur sowie an Osteoporose, welche mit Vitamin D und Kalzium behandelt wurde. Die Brustwirbelfraktur war Folge eines Fahrradunfalls 2017 in Österreich.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2018 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit wesentlich an, ledig zu sein und den Hawiye, Abgaal anzugehören. Seine Familienangehörigen würden in Mogadischu leben, wobei der letzte Kontakt vor einem Monat gewesen wäre. Er habe sich von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise 2016 in Mogadischu aufgehalten. Somalia habe er wegen der Al Shabaab verlassen. Er sei Ende 2015 bei seinem Onkel in einem Lebensmittelgeschäft gewesen, als vier Männer sie attackiert, den Onkel erschossen und ihn selbst mit einem heißen Eisen verbrannt hätten. Man habe ihn leblos liegen lassen, bis er von Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Männer seien vermummt gewesen, wonach der Beschwerdeführer geschlossen hätte, dass es sich um Al Shabaab gehandelt haben müsse. Seine Eltern hätten ihn im Krankenhaus besucht. Er denke, der Angriff habe dem Onkel gegolten. Der Beschwerdeführer habe vorher keinen Kontakt mit Al Shabaab gehabt; seine Eltern oder Brüder seien mit Al Shabaab auch nicht in Berührung gekommen.
- Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 2018 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst und soweit wesentlich an, ledig zu sein und den Hawiye, Abgaal anzugehören. Seine Familienangehörigen würden in Mogadischu leben, wobei der letzte Kontakt vor einem Monat gewesen wäre. Er habe sich von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise 2016 in Mogadischu aufgehalten. Somalia habe er wegen der Al Shabaab verlassen. Er sei Ende 2015 bei seinem Onkel in einem Lebensmittelgeschäft gewesen, als vier Männer sie attackiert, den Onkel erschossen und ihn selbst mit einem heißen Eisen verbrannt hätten. Man habe ihn leblos liegen lassen, bis er von Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden sei. Die Männer seien vermummt gewesen, wonach der Beschwerdeführer geschlossen hätte, dass es sich um Al Shabaab gehandelt haben müsse. Seine Eltern hätten ihn im Krankenhaus besucht. Er denke, der Angriff habe dem Onkel gegolten. Der Beschwerdeführer habe vorher keinen Kontakt mit Al Shabaab gehabt; seine Eltern oder Brüder seien mit Al Shabaab auch nicht in Berührung gekommen.
- Am XXXX 2018 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
- Am römisch 40 2018 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Brandnarben des Beschwerdeführers seien mangelhaft gewürdigt worden, und sei die herangezogene Länderinformation unvollständig und teilweise veraltet. Es werde ein fachärztliches Gutachten betreffend die Brandnarben beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Brandnarben des Beschwerdeführers seien mangelhaft gewürdigt worden, und sei die herangezogene Länderinformation unvollständig und teilweise veraltet. Es werde ein fachärztliches Gutachten betreffend die Brandnarben beantragt.
- Am XXXX 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX 2019 für die Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, Rückenschmerzen zu haben und eine Psychotherapie besucht zu haben. Er sei in Beledweyne geboren und habe dort bis Anfang 2015 gelebt, bis er zu seinem Onkel nach Daynile in Mogadischu gegangen sei, um in dessen Geschäft mitzuhelfen. Seine Familie habe sich auch in Beledweyne aufgehalten und sei dann später nach Mogadischu gekommen.
- Am römisch 40 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom römisch 40 2019 für die Teilnahme an der Verhandlung. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer unter anderem an, Rückenschmerzen zu haben und eine Psychotherapie besucht zu haben. Er sei in Beledweyne geboren und habe dort bis Anfang 2015 gelebt, bis er zu seinem Onkel nach Daynile in Mogadischu gegangen sei, um in dessen Geschäft mitzuhelfen. Seine Familie habe sich auch in Beledweyne aufgehalten und sei dann später nach Mogadischu gekommen.
- Mit Schreiben vom XXXX 2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu den neuen Länderinformationen zu Somalia ein Parteiengehör eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen vom 17.09.2019 langte nicht ein.
- Mit Schreiben vom römisch 40 2019 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu den neuen Länderinformationen zu Somalia ein Parteiengehör eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den aktualisierten Länderinformationen vom 17.09.2019 langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Beschwerdeführer: 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias. Er stellte am XXXX 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.
- Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias. Er stellte am römisch 40 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.2 Der Beschwerdeführer wurde in Mogadischu geboren, wo sich seine Eltern und Geschwister zumindest bis Juli 2018 aufgehalten haben. Seit Juli 2018 hat der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer gehört den Hawiye, Abgaal an und ist ledig. In Somalia besuchte der Beschwerdeführer zwei Jahre die Grundschule und die Koranschule. Er half im Jahr 2015 bei seinem Onkel im Geschäft in Daynile mit. 1.1.
- Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen eines Fahrradunfalls mit einer Brustwirbelfraktur und an Osteoporose. Nach eigenen Angaben besuchte er eine Psychotherapie. Darüber hinaus ist er gesund. 1.
- Zur relevanten Situation in Somalia wird festgestellt wie folgt: Länderinformationsblatt Staatendokumentation, Somalia 17.09.2019 (Auszüge): Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vgl. BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Abs.11) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 8.2019; vergleiche BMLV 3.9.2019). Die vormals für Verbesserungen in der Sicherheitslage verantwortliche Mogadishu Stabilization Mission (MSM) (UNSC 5.9.2017, Absatz 11,) wurde nunmehr deaktiviert. Ihre Aufgaben wurden erst an die 14th October Brigade übertragen, mittlerweile aber von der wesentlich verstärkten Polizei übernommen. Letztere wird von Armee, AMISOM und Polizeikontingenten von AMISOM unterstützt (BMLV 3.9.2019). Nach wie vor reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte aber nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen (BMLV 3.9.2019). Für al Shabaab bietet die Stadt schon alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (NLMBZ 3.2019, S.23). Diesbezüglich ist es der Regierung nicht gelungen, eine erfolgreiche Strategie zur Bekämpfung von al Shabaab in der Stadt umzusetzen. Die Gruppe ist in der Lage, in weiten Teilen des Stadtgebiets Anschläge durchzuführen (LIFOS 3.7.2019, S.42). Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5).Es gilt als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurück erlangt (BMLV 3.9.2019). In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BMLV 3.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (ICG 27.6.2019, S.5). Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Abs.16). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Abs.12). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Abs.12). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vgl. AJ 25.7.2019).Sprengstoffanschläge: Im September und Oktober 2018 ging die Anzahl an Anschlägen vorübergehend zurück; dahingegen nahm in diesem Zeitraum die allgemeine Kriminalität zu (UNSC 21.12.2018, S.3f). Danach hat die Zahl an größeren Anschlägen in und um Mogadischu zugenommen (UNSC 15.8.2019, Absatz 16,). Es kommt regelmäßig zu Sprengstoffanschlägen oder aber zu gezielten Tötungen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Offizielle, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23f). Betroffen sind Regierungseinrichtungen, Restaurants und Hotels, die von nationalen und internationalen Offiziellen frequentiert werden (BS 2018, S.9; UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Im März und April 2019 kam es zu einem signifikanten Anstieg der Aktivitäten, fast täglich war ein Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz zu verzeichnen (UNSC 15.5.2019, Absatz 12,). Vereinzelt kommt es zu großangelegten komplexen Angriffen durch al Shabaab, so etwa am 9.11.2018 auf das Sahafi Hotel (50 Tote, darunter sieben Angreifer) (UNSC 21.12.2018, S.3f). Bei einem Selbstmordanschlag im Juli 2019 kamen u.a. der Bürgermeister von Mogadischu und drei District Commissioners ums Leben (Mohamed 17.8.2019; vergleiche AJ 25.7.2019). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zweiZivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Andererseits fühlen sich die Menschen von der Regierung nicht adäquat geschützt (LIFOS 3.7.2019, S.25). Al Shabaab greift Zivilisten nicht spezifisch an (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25). Diese leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vgl. NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Einerseits sind jene einem erhöhten Risiko ausgesetzt, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden (LIFOS 3.7.2019, S.42). Andererseits besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (LIFOS 3.7.2019, S.25/42; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.23) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Auch wenn Mogadischu von Sicherheitskräften und AMISOM geschützt wird, kann al Shabaab indirekt Kontrolle ausüben. Dadurch wird die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (LIFOS 3.7.2019, S.21). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017, S.35). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (LIFOS 3.7.2019, S.25f). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 3.9.2019). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. So sind z.B. jene Teile, in welche Rückkehrer siedeln (u.a. IDP-Lager) besser vor al Shabaab geschützt. IDP-Lager stellen für die Gruppe kein Ziel dar (NLMBZ 3.2019, S.24). Jedenfalls ist al Shabaab nahezu im gesamten Stadtgebiet in der Lage, verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 3.9.2019). Die meisten Anschläge richten sich gegen Villa Somalia, Mukarama Road, Bakara-Markt, die Flughafenstraße und Regierungseinrichtungen. Auch Dayniile ist stärker betroffen. Gebiete, die weiter als 10 Kilometer vom Stadtzentrum entfernt liegen, werden teilweise von al Shabaab kontrolliert. Vor allem Dayniile, Yaqshiid und Heliwaa werden als unsichere Gebiete erachtet (LIFOS 3.7.2019, S.25f). 2018 waren die Bezirke Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadaag und Hodan, in geringerem Ausmaß die Bezirke Heliwaa und Yaqshiid von Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2018 v.a. in den Bezirken Dharkenley, Hawl Wadaag, Hodan, in geringerem Ausmaß in Dayniile, Heliwaa, Waaberi und Yaqshiid von gegen sie gerichteter Gewalt betroffen (ACLED - siehe Tabelle weiter unten). Vorfälle: In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S.31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2017 insgesamt 217 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 186 dieser 217 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2018 waren es 207 derartige Vorfälle (davon 177 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in der Region Benadir entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) (ACLED 2019) Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und den IS In von der Regierung kontrollierten Gebieten führt al Shabaab ihre Mordkampagne fort (NLMBZ 3.2019, S.11; vgl. SEMG 9.11.2018, S.5/38f). Folgende Personengruppen sind diesbezüglich einem erhöhten Risiko ausgesetzt:In von der Regierung kontrollierten Gebieten führt al Shabaab ihre Mordkampagne fort (NLMBZ 3.2019, S.11; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.5/38f). Folgende Personengruppen sind diesbezüglich einem erhöhten Risiko ausgesetzt: * Angehörige der AMISOM (NLMBZ 3.2019, S.11; vgl. USDOS 21.6.2019, S.1; LIFOS 3.7.2019, S.23f);* Angehörige der AMISOM (NLMBZ 3.2019, S.11; vergleiche USDOS 21.6.2019, S.1; LIFOS 3.7.2019, S.23f); * nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, S.1; SEMG 9.11.2018, S.38f; NLMBZ 3.2019, S.11);* nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, S.1; SEMG 9.11.2018, S.38f; NLMBZ 3.2019, S.11); * Angehörige der Sicherheitskräfte (USDOS 21.6.2019, S.1; vgl. HRW 17.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.23f);* Angehörige der Sicherheitskräfte (USDOS 21.6.2019, S.1; vergleiche HRW 17.1.2019; NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.23f); * Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (USDOS 21.6.2019, S.1; vgl. NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.23f); al Shabaab greift gezielt Örtlichkeiten an, wo sich die politische Elite trifft. Seit 2012 sind mindestens 18 Parlamentarier bei Anschlägen getötet worden oder aber einem gezielten Attentat zum Opfer gefallen. Viele dieser Morde werden al Shabaab zugerechnet. Al Shabaab ist auch außerhalb ihrer eigenen Gebiete eine große Bedrohung für politische Aktivisten und Politiker (BS 2018, S.16).* Regierungsangehörige, Parlamentarier und Offizielle (USDOS 21.6.2019, S.1; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.23f); al Shabaab greift gezielt Örtlichkeiten an, wo sich die politische Elite trifft. Seit 2012 sind mindestens 18 Parlamentarier bei Anschlägen getötet worden oder aber einem gezielten Attentat zum Opfer gefallen. Viele dieser Morde werden al Shabaab zugerechnet. Al Shabaab ist auch außerhalb ihrer eigenen Gebiete eine große Bedrohung für politische Aktivisten und Politiker (BS 2018, S.16). * mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten (USDOS 13.3.2019, S.12); * Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 13.3.2019, S.12; vgl. NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.24);* Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (USDOS 13.3.2019, S.12; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.11; LIFOS 3.7.2019, S.24); * Wirtschaftstreibende (SEMG 9.11.2018, S.38f; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.23f) - zumal jene, die für die Regierung tätig sind. Selbst kleine und mittlere Unternehmen, die mit AMISOM oder der Regierung zusammenarbeiten, werden zum Ziel (LIFOS 3.7.2019, S.24). Jene, die nicht mit Feinden der al Shabaab kooperieren und welche Steuern an al Shabaab abführen, sind keinem Risiko ausgesetzt. Generell können nicht alle Morde an Wirtschaftstreibenden al Shabaab zugerechnet werden (NLMBZ 3.2019, S.11/14);* Wirtschaftstreibende (SEMG 9.11.2018, S.38f; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.23f) - zumal jene, die für die Regierung tätig sind. Selbst kleine und mittlere Unternehmen, die mit AMISOM oder der Regierung zusammenarbeiten, werden zum Ziel (LIFOS 3.7.2019, S.24). Jene, die nicht mit Feinden der al Shabaab kooperieren und welche Steuern an al Shabaab abführen, sind keinem Risiko ausgesetzt. Generell können nicht alle Morde an Wirtschaftstreibenden al Shabaab zugerechnet werden (NLMBZ 3.2019, S.11/14); * Älteste und Gemeindeführer (SEMG 9.11.2018, S.38f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.11; USDOS 13.3.2019, S.3/12);* Älteste und Gemeindeführer (SEMG 9.11.2018, S.38f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.11; USDOS 13.3.2019, S.3/12); * Wahldelegierte und deren Angehörige bzw. Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vgl. HRW 17.1.2019); dabei hat al Shabaab die Delegierten vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich für ihr Verhalten zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl in Jubaland ist ebenfalls ein Delegierter ermordet worden (UNSC 15.8.2019, Abs.19).* Wahldelegierte und deren Angehörige bzw. Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vergleiche HRW 17.1.2019); dabei hat al Shabaab die Delegierten vor die Wahl gestellt, entweder zu ihnen zu kommen und sich für ihr Verhalten zu entschuldigen, oder aber einem Todesurteil zu unterliegen. Die große Mehrheit entschuldigte sich (Mohamed 17.8.2019). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahl in Jubaland ist ebenfalls ein Delegierter ermordet worden (UNSC 15.8.2019, Absatz 19,). * Angehörige diplomatischer Missionen (USDOS 13.3.2019, S.3/12); * prominente Friedensaktivisten (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vgl. NLMBZ 3.2019, S.11);* prominente Friedensaktivisten (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.11); * religiöse Führer (SEMG 9.11.2018, S.38f); * Journalisten (NLMBZ 3.2019, S.11); * mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 13.3.2019, S.3/12; vgl. SEMG 9.11.2018, S.38f; NLMBZ 3.2019, S.11);vergleiche SEMG 9.11.2018, S.38f; NLMBZ 3.2019, S.11); * Deserteure (NLMBZ 3.2019, S.11); * (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des IS (AA 4.3.2019, S.13); al Shabaab steht dem IS extrem feindlich gegenüber, es kommt zu brutalen Bestrafungen (NLMBZ 3.2019, S.16). Der Führer von al Shabaab hat die Anweisung gegeben, Anhänger des IS anzugreifen und zu eliminieren (VOA 21.12.2018); al Shabaab hat dem IS offiziell den Krieg erklärt. Seit Ende 2015 wurden Dutzende (ehemalige) Mitglieder der al Shabaab aufgespürt und getötet, da sie zum IS übergelaufen waren oder aber Sympathien für den IS bekundet haben (LWJ 14.1.2019). Diese Personen werden systematisch verfolgt (LWJ 16.11.2018). Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017, S.34). Gemäß einer Studie richteten sich Angriffe von al Shabaab im Zeitraum 2006-2017 zu 36,6% gegen Personen und Symbole des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), zu 24,5% gegen Symbole und Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter AMISOM) und zu 32,4% gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden (NLMBZ 3.2019, S.12). Einige Beispiele seien angeführt: Ermordet wurden - vermutlich von al Shabaab - am 23.2.2019 in Karaan (Mogadischu) ein Abgeordneter des Parlaments; am 25.2.2019 in Afgooye (Lower Shabelle) neun Straßenreiniger (BAMF 4.3.2019, S.6); ein Koranlehrer in Mogadischu, der sich für Deradikalisierung einsetzte; ein Regierungsangestellter am 29.5.2018 in Mogadischu (BAMF 4.6.2018, S.3). Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden (AA 4.3.2019, S.15). Dort werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 4.3.2019, S.9). Al Shabaab exekutiert vor allem jene, welche der Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung bezichtigt werden (HRW 17.1.2019). Dabei ist die Schwelle dessen, was die al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt (BFA 8.2017, S.40ff). Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b)Litera b der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c)Litera c eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017, S.40ff). Kapazitäten: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und AMISOM (LIFOS 3.7.2019, S.23). Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017, S.35f). Insgesamt muss hinzugefügt werden, dass al Shabaab nicht für alle an diesen Personengruppen begangenen Morde die Verantwortung übernimmt oder trägt (HRW 17.1.2019). Es muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde politisch motiviert oder einfach Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen (LIFOS 3.7.2019, S.26). Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (NLMBZ 3.2019, S.23; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.25) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25).Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Für diese besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (NLMBZ 3.2019, S.23; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.25) und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (LIFOS 3.7.2019, S.25). Ausweichmöglichkeiten: Aufgrund der überregionalen Aktivitäten und der Vernetzung des Amniyad [Nachrichtendienst der al Shabaab] sind - vor allem prominente - Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet (BFA 8.2017, S.36). Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde die al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen (BFA 8.2017, S.47f). Steuern - al Shabaab: Al Shabaab hebt Steuern ein. Dabei werden Wirtschaftstreibende angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (Maruf 14.11.2018), denn weder die Bundesregierung noch Regionalregierungen sind in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (VOA 3.12.2018; vgl. Maruf 14.11.2018). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (zakat), um ihren Krieg finanzieren zu können. Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt in Mogadischu hebt al Shabaab Steuern ein (VOA 3.12.2018). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S.33). Steuern werden von unterschiedlichstenSteuern - al Shabaab: Al Shabaab hebt Steuern ein. Dabei werden Wirtschaftstreibende angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (Maruf 14.11.2018), denn weder die Bundesregierung noch Regionalregierungen sind in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (VOA 3.12.2018; vergleiche Maruf 14.11.2018). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (zakat), um ihren Krieg finanzieren zu können. Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt in Mogadischu hebt al Shabaab Steuern ein (VOA 3.12.2018). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S.33). Steuern werden von unterschiedlichsten Personengruppen und Institutionen eingefordert: Von Taxifahrern in Mogadischu, von Regierungsbediensteten oder Angestellten internationaler Organisationen, von Deserteuren oder Angestellten von NGOs, von Hotelbesitzern und anderen Wirtschaftstreibenden. Generell richtet sich al Shabaab bei der Eintreibung von Steuern aber eher an Letztere. Zur Besteuerung jeder Einzelperson reichen ihre Kapazitäten nicht aus (BFA 8.2017, S.32ff). Insgesamt scheinen Bedrohungen nichts Ungewöhnliches zu sein, in Einzelfällen erfolgt die Realisierung. Manche Personen, die der Steuerforderung nicht nachkommen, werden als Exempel für andere exekutiert (BFA 8.2017, S.39; vgl. VOA 3.12.2018). Überhaupt stützt sich das Steuersystem von al Shabaab auf systematische Einschüchterung und Gewalt. So wurde etwa im Juni 2018 bei Qura'a Jome (Bakool) ein gesamter ziviler Konvoi von elf Fahrzeugen vernichtet, da keine Abgaben entrichtet worden waren. Sechs Zivilisten kamen dabei ums Leben (SEMG 9.11.2018, S.97).Personengruppen und Institutionen eingefordert: Von Taxifahrern in Mogadischu, von Regierungsbediensteten oder Angestellten internationaler Organisationen, von Deserteuren oder Angestellten von NGOs, von Hotelbesitzern und anderen Wirtschaftstreibenden. Generell richtet sich al Shabaab bei der Eintreibung von Steuern aber eher an Letztere. Zur Besteuerung jeder Einzelperson reichen ihre Kapazitäten nicht aus (BFA 8.2017, S.32ff). Insgesamt scheinen Bedrohungen nichts Ungewöhnliches zu sein, in Einzelfällen erfolgt die Realisierung. Manche Personen, die der Steuerforderung nicht nachkommen, werden als Exempel für andere exekutiert (BFA 8.2017, S.39; vergleiche VOA 3.12.2018). Überhaupt stützt sich das Steuersystem von al Shabaab auf systematische Einschüchterung und Gewalt. So wurde etwa im Juni 2018 bei Qura'a Jome (Bakool) ein gesamter ziviler Konvoi von elf Fahrzeugen vernichtet, da keine Abgaben entrichtet worden waren. Sechs Zivilisten kamen dabei ums Leben (SEMG 9.11.2018, S.97). 1.
- Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Ende November oder im Dezember 2015 gemeinsam mit seinem Onkel in dessen Geschäft in Daynile arbeitete, als vier vermummte Männer ins Geschäft gekommen sind und den Onkel des Beschwerdeführers erschossen haben. Der Beschwerdeführer wurde bei diesem Vorfall durch diese vier Männer mit einem heißen Eisenstück am Körper verletzt, woraus sich an der Brust und am Rücken des Beschwerdeführers Brandnarben ergeben haben. Der Beschwerdeführer wurde von Passanten ins Spital gebracht, wo er ca. sechs Monate war. Danach reiste der Beschwerdeführer aus Somalia aus. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei jenen Tätern um Mitglieder der Al Shabaab gehandelt hat. Weiter kann nicht festgestellt werden, dass jene Täter den Beschwerdeführer nach dem Vorfall gesucht haben, noch, dass es zu Bedrohungen der Familie des Beschwerdeführers gekommen ist. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu durch die Al Shabaab wird nicht festgestellt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Erstbefragung, aber auch in seiner Einvernahme bei der belangten Behörde vor, in Mogadischu geboren worden zu sein (AS 3), dass seine Familie in Mogadischu leben würde (AS 7, 03.08.2017), immer in Mogadischu bis zu seiner Ausreise 2016 gelebt zu haben (AS 131) sowie, dass alle Verwandten, Eltern und Geschwister, an dieser Adresse [in Mogadischu] gelebt haben (ebda.). Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er in Beledweyne geboren worden sei, wo auch seine Familie gelebt habe; so hätten seine Eltern zum Zeitpunkt des Vorfalls in Beledweyne gelebt und seien erst zu ihm ins Spital nach Mogadischu gekommen, wobei die Geschwister in Beledweyne geblieben seien (S. 6ff des Verhandlungsprotokolls). Als der Beschwerdeführer in Libyen gewesen sei, habe ihm seine Mutter gesagt, dass die Familie nun in Mogadischu sei (ebda.). Es bleibt trotz Nachfrage nicht erklärlich, warum der Beschwerdeführer erst in der Beschwerdeverhandlung angeben soll, eigentlich aus Beledweyne zu stammen und erst Anfang 2015 nach Mogadischu gegangen zu sein, um bei seinem Onkel zu arbeiten (S. 7 des Verhandlungsprotokolls), wobei seine Erklärungen, seine Antworten seien von der belangten Behörde nicht protokolliert worden, nicht überzeugen können. Schließlich legte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst einen Lebenslauf - in einem Konvolut an Integrationsunterlagen - vor, aus dem als Geburtsort erneut Mogadischu hervorgeht. Selbst wenn die Lehrerin des Beschwerdeführers diesen Lebenslauf anhand des EV-Protokolls verfasst haben soll, bleibt unklar, warum der Beschwerdeführer einen solchen Fehler nicht zumindest am Lebenslauf selbst ausbessert. Die erkennende Richterin ist daher von einer Herkunft aus Beledweyne nicht überzeugt, weshalb die Feststellung einer Herkunft aus Mogadischu erfolgen kann. Dass der Beschwerdeführer seit Juli 2018 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und Geschwistern hat, gab er konsistent so an, weshalb dazu ebenfalls eine Feststellung erfolgen kann. Ebenso sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit und zu seinem Status gleichbleibend, weswegen diese Angaben als Basis für die getroffenen Feststellungen herangezogen werden können. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Schulbesuch bleiben etwas unklar (vgl. AS 3 - 2 Jahre Grundschule; AS 129 - nur kurz die Schule besucht; S. 5 Verhandlungsprotokoll - keine Schule besucht, nur die Koranschule), weshalb den Angaben aus der Erstbefragung gefolgt wird, die sich noch am ehesten mit den Angaben aus der Einvernahme - "in Somalia habe ich nur kurz die Schule besucht" - in Einklang bringen lassen. Dass der Beschwerdeführer dann 2015 seinem Onkel im Geschäft geholfen hat, gab er selbst gleichbleibend so an.Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen Schulbesuch bleiben etwas unklar vergleiche AS 3 - 2 Jahre Grundschule; AS 129 - nur kurz die Schule besucht; S. 5 Verhandlungsprotokoll - keine Schule besucht, nur die Koranschule), weshalb den Angaben aus der Erstbefragung gefolgt wird, die sich noch am ehesten mit den Angaben aus der Einvernahme - "in Somalia habe ich nur kurz die Schule besucht" - in Einklang bringen lassen. Dass der Beschwerdeführer dann 2015 seinem Onkel im Geschäft geholfen hat, gab er selbst gleichbleibend so an. Die Feststellungen zu den Beschwerden als Folge des Fahrradunfalls beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, aber auch auf den medizinischen Unterlagen im Verwaltungsakt (AS 69ff). Die weiteren Feststellungen zum Gesundheitszustand basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zur relevanten Situation in Somalia gründen sich auf das Landesinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 und dabei auf die folgenden Detailquellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), URL, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), URL, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (25.7.2019): Death toll from Mogadishu mayor office suicide attack rises to 11, URL, Zugriff 23.8.2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes
- April 2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.3.2019): Briefing Notes
- März 2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.6.2018): Briefing Notes
- Juni 2018 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (14.1.2019): Shabaab kills pro-Islamic State commander, URL, Zugriff 21.1.2019 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss (4.1.2019): Analysis: Islamic State expanded operations in Somalia in 2018, URL, Zugriff 21.1.2019 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal / Caleb Weiss / Thomas Joscelyn (16.11.2018): Islamic State warns Shabaab of impending battle in Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019 -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal / Thomas Joscelyn (11.10.2018): Shabaab executes alleged spies in southern Somalia, URL, Zugriff 21.1.2019 -Strichaufzählung Maruf - Harun Maruf / Westminster Institute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda's Most Powerful Ally, URL, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019 -Strichaufzählung NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 -Strichaufzählung PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom - Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (21.12.2018): Somalia's Al-Shabab Declares War on Pro-Islamic State Group, URL, Zugriff 22.1.2019 -Strichaufzählung VOA - Voice of America / Harun Maruf (3.12.2018): In Somalia, Businesses Face ‚Taxation' by Militants, URL, Zugriff 22.1.2019 Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an der Aktualität, Verlässlichkeit und Relevanz der Informationen zu zweifeln. Stellungnahmen zu den aktualisierten Länderinformationen wurden keine eingebracht. 2.
- Zum fluchtauslösenden Vorbringen: Der Beschwerdeführer legte Fotos von Brandnarben vor; außerdem geht aus dem Entlassungsbriefs des Krankenhauses XXXX vom XXXX 2017 im Kontext der Behandlungen nach dem Fahrradunfall hervor, dass Verbrennungsnarben am Körper des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten (AS 85).Der Beschwerdeführer legte Fotos von Brandnarben vor; außerdem geht aus dem Entlassungsbriefs des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 2017 im Kontext der Behandlungen nach dem Fahrradunfall hervor, dass Verbrennungsnarben am Körper des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten (AS 85). Außerdem kann aufgrund des diesbezüglich gleichbleibenden und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass es zu jenem Überfall auf das Geschäft des Onkels durch vier vermummte Männer gekommen ist, jener Onkel erschossen wurde und dem Beschwerdeführer die Brandwunden zugefügt wurden. Aufgrund dieser Feststellungen konnte auf den Antrag der Vertretung, ein ärztliches Gutachten zu den Brandnarben einzuholen, verzichtet werden. Dennoch kann von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr durch die Al Shabaab nicht ausgegangen werden: Zum einen gab bereits der Beschwerdeführer selbst an, er und sein Onkel seien von vier vermummten Männern angegriffen worden (S. 8 Verhandlungsprotokoll). Auf Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer denke, dass es sich dabei um Al Shabaab gehandelt haben soll, meinte er, dies ergebe sich aus der Maskierung der Männer (AS 134); es gebe außerdem niemanden sonst, der Menschen töten würde (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers kann bereits nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden, dass es sich bei den Tätern tatsächlich um Al Shabaab gehandelt haben soll, und nicht etwa um Beteiligte eines Clanstreits oder um gewöhnliche Banditen. Doch selbst wenn die Angreifer Al Shabaab Mitglieder gewesen sein sollen, gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde selbst an, dass es sich dabei wohl um einen Angriff auf den Onkel gehandelt haben soll (AS 134); er vermute, die Al Shabaab habe ein Problem mit dem Onkel gehabt (ebda). Erst in der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer, er habe die Gesichter zweier der Männer gesehen (vgl. S. 10 des Protokolls), welche nun nicht wollen würden, dass er sie verrate. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer jedoch, beide Männer nicht gekannt zu haben.Erst in der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer, er habe die Gesichter zweier der Männer gesehen vergleiche S. 10 des Protokolls), welche nun nicht wollen würden, dass er sie verrate. Auf Nachfrage meinte der Beschwerdeführer jedoch, beide Männer nicht gekannt zu haben. Ebenfalls erst in der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer, dass Al Shabaab ständig die Familie telefonisch bedroht habe und sich der Beschwerdeführer nur vier Wochen im Spital aufgehalten habe, die restlichen Monate sei er nur tagsüber ins Spital gegangen und habe sich abends immer bei Verwandten versteckt (S. 9f des Verhandlungsprotokolls). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch nicht schlüssig: nicht nur stellen sie eine späte Steigerung seines früheren Vorbringens im Beschwerdeverfahren dar und widersprechen auch seinen Angaben bei der Behörde dahingehend, als dass er dort gesagt hat, dass seine Eltern und Brüder mit Al Shabaab nicht in Berührung gekommen sein sollen (AS 134); es ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer und auch seine Eltern bei Verwandten versteckt haben sollen, wäre er doch dort sicher leicht gefunden worden, hätte Al Shabaab ernsthaft nach ihm gesucht. Eine fortgesetzte telefonische Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab nach dem Vorfall sowie eine mögliche Bedrohung durch jene Angreifer, weil er zwei ihrer Gesichter gesehen haben soll, konnte der Beschwerdeführer also nicht glaubhaft machen; die Vorbringen kamen erst spät im Verfahren zutage, sind teilweise widersprüchlich zu früheren Angaben des Beschwerdeführers und darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb dazu keine Feststellung erfolgen konnte. Viel näher liegt es jedoch, dass es zu einem Angriff auf den Onkel des Beschwerdeführers aus nicht näher bekannten Gründen gekommen ist, wobei der Beschwerdeführer selbst ein Opfer seiner Anwesenheit dort geworden ist. Gründe dafür, dass die Angreifer, Al Shabaab oder andere, ihn nach diesem Vorfall noch konkret ins Visier nehmen wollten, konnten jedoch im Verfahren nicht glaubhaft machen werden. Ein anderes Ergebnis unterstützen auch die aktuellen Länderinformationen nicht, die Auskunft über die Ziele von Attentaten der Al Shabaab geben: während der Onkel des Beschwerdeführers vielleicht als Geschäftsmann oder wegen der Steuern ins Visier der Miliz gekommen sein könnte, fällt der Beschwerdeführer selbst in keine dieser Kategorien. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen dieses Vorfalls durch die Al Shabaab (oder andere) kann daher nicht festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
- Rechtsgrundlagen 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einem Angriff auf seinen Onkel, bei dem auch er selbst verletzt wurde, einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr durch Al Shabaab wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung unterliegen würde. 3.2.
- In Bezug auf die prekäre allgemeine Sicherheitslage sowie die schwierige Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wurde ihm jedoch zu Recht subsidiärer Schutz in Österreich gewährt. 3.2.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden.3.2.
- Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids nicht stattgegeben werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2203185.1.00