Obsah (11)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2020 GeschäftszahlW211 2217705-1 SpruchW211 2217705-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 02.01.2021 erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 02.01.2021 erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX 2016 einen auf internationalen Schutz in Österreich.römisch 40 2016 einen auf internationalen Schutz in Österreich.
- Bei seiner Erstbefragung am XXXX 2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zusammengefasst an, in Bosasso geboren worden zu sein, den Madhiban anzugehören und über Äthiopien, den Sudan und Libyen Richtung Europa gereist zu sein. Somalia habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges und der Al Shabaab verlassen sowie, weil es dort keine richtige Ausbildung gebe.
- Bei seiner Erstbefragung am römisch 40 2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zusammengefasst an, in Bosasso geboren worden zu sein, den Madhiban anzugehören und über Äthiopien, den Sudan und Libyen Richtung Europa gereist zu sein. Somalia habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges und der Al Shabaab verlassen sowie, weil es dort keine richtige Ausbildung gebe.
- Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX 2018 führte er zusammengefasst aus, aus Gobweyn zu stammen, wo seine Eltern und sieben Geschwister leben würden. Durch Bosasso sei er nur durchgereist. Er habe wegen seiner Volksgruppe Probleme gehabt. Er sei über den Jemen in den Sudan und dann weiter nach Libyen gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dezember 2014 beim Fußballspielen von Al Shabaab angesprochen worden sei. Er sei dann in ein Camp gekommen. Nach drei Tagen Training habe er auf einen Mann schießen müssen. Eine Woche später, an einem Freitag, sei er weggelaufen und zu seiner Mutter zurückgekehrt. Diese habe ihm gesagt, dass jener Mann, auf den er geschossen habe, verstorben sei. Die Behörde würde den Beschwerdeführer suchen. Wegen seiner Volksgruppe sei er zwar beschimpft, aber nicht verfolgt worden.
- Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 2018 führte er zusammengefasst aus, aus Gobweyn zu stammen, wo seine Eltern und sieben Geschwister leben würden. Durch Bosasso sei er nur durchgereist. Er habe wegen seiner Volksgruppe Probleme gehabt. Er sei über den Jemen in den Sudan und dann weiter nach Libyen gereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im Dezember 2014 beim Fußballspielen von Al Shabaab angesprochen worden sei. Er sei dann in ein Camp gekommen. Nach drei Tagen Training habe er auf einen Mann schießen müssen. Eine Woche später, an einem Freitag, sei er weggelaufen und zu seiner Mutter zurückgekehrt. Diese habe ihm gesagt, dass jener Mann, auf den er geschossen habe, verstorben sei. Die Behörde würde den Beschwerdeführer suchen. Wegen seiner Volksgruppe sei er zwar beschimpft, aber nicht verfolgt worden.
- Die belangte Behörde leitete eine Sachverhaltsmitteilung an das BKA bzw. LKA Wien weiter, woraufhin der Beschwerdeführer am XXXX 2018 durch das LKA Wien einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus Gobweyn zu stammen; er wurde weiter nach dem Training bei Al Shabaab und der Tötung jenes Mannes befragt. Der Beschwerdeführer meinte unter anderem, er wisse nicht, ob jene Person wirklich getötet worden sei; die Übersetzung der Dolmetscherin bei der belangten Behörde dürfte da nicht richtig gewesen sein.
- Die belangte Behörde leitete eine Sachverhaltsmitteilung an das BKA bzw. LKA Wien weiter, woraufhin der Beschwerdeführer am römisch 40 2018 durch das LKA Wien einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus Gobweyn zu stammen; er wurde weiter nach dem Training bei Al Shabaab und der Tötung jenes Mannes befragt. Der Beschwerdeführer meinte unter anderem, er wisse nicht, ob jene Person wirklich getötet worden sei; die Übersetzung der Dolmetscherin bei der belangten Behörde dürfte da nicht richtig gewesen sein.
- Die Vertretung des Beschwerdeführers brachte am XXXX 2018 eine schriftliche Stellungnahme ein, wonach in Bezug auf die Unstimmigkeiten des Vorbringens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, die Al Shabaab dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung unterstellen würde, und außerdem in Somalia eine schlechte Versorgungslage herrschen würde.
- Die Vertretung des Beschwerdeführers brachte am römisch 40 2018 eine schriftliche Stellungnahme ein, wonach in Bezug auf die Unstimmigkeiten des Vorbringens die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei, die Al Shabaab dem Beschwerdeführer eine politische Gesinnung unterstellen würde, und außerdem in Somalia eine schlechte Versorgungslage herrschen würde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
§ 8Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III.), erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Die belangte Behörde stellte weder die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers noch seine Herkunftsregion in Somalia fest.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die belangte Behörde stellte weder die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers noch seine Herkunftsregion in Somalia fest. 7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. 8. Am XXXX 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung sowie einer Vertretung der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden Berichte zur aktuellen Versorgungslage in Somalia eingebracht, zu welchen schriftlich am XXXX 2019 Stellung genommen wurde.8. Am römisch 40 2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung sowie einer Vertretung der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurden Berichte zur aktuellen Versorgungslage in Somalia eingebracht, zu welchen schriftlich am römisch 40 2019 Stellung genommen wurde. 9. Schließlich wurde zum aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX 2019 ein Parteiengehör eingeräumt und dazu seitens der Vertretung des Beschwerdeführers am XXXX 2019 eine Stellungnahme eingebracht.9. Schließlich wurde zum aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 2019 ein Parteiengehör eingeräumt und dazu seitens der Vertretung des Beschwerdeführers am römisch 40 2019 eine Stellungnahme eingebracht. 1. Feststellungen: 1.1. Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, der am XXXX 2016 den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Somalias, der am römisch 40 2016 den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer stammt aus Bosasso in der Region Bari, Puntland, ist ledig, kinderlos und gehört dem Clan der Madhiban an. Der Beschwerdeführer verfügt noch über seine Eltern und sieben Geschwister. Mit seinen Verwandten in Somalia hat der Beschwerdeführer zur Zeit keinen Kontakt. Es wird keine Feststellung zur Schulausbildung des Beschwerdeführers in Somalia getroffen. Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung; er ist darüber hinaus gesund. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zum Fluchtvorbringen: Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab wird nicht festgestellt. Ebenso wenig wird eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Madhiban festgestellt. 1.3. Zum Abschiebehindernis: In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers herrscht eine Dürre. Die Region ist in den verfügbaren Informationen und Karten zum Thema "projected food security outcomes" als IPC 2 -3 - stressed - crisis - vermerkt. 1.4. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben:
- a)Länderinformationsblatt Staatendokumentation, Somalia 17.09.2019 (Auszüge): Puntland Puntland ist eine relativ friedliche Region Somalias (VOA 8.1.2019). Die puntländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet die Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1), und die Lage ist dort stabiler als in Süd-/Zentralsomalia (AA 5.3.2019b; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.34). Es gibt im Land keine relevanten größeren Streitpunkte, und nur sporadisch werden Konflikte bewaffnet ausgetragenen (LIFOS 3.7.2019, S.34; vgl. BFA 8.2017, S.86). Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 4.3.2019, S.5). Die wichtigsten Clans sind in das staatliche Gefüge Puntlands eingebunden (LIFOS 3.7.2019, S.36).Puntland ist eine relativ friedliche Region Somalias (VOA 8.1.2019). Die puntländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet die Kontrolle aus (USDOS 13.3.2019, S.1), und die Lage ist dort stabiler als in Süd-/Zentralsomalia (AA 5.3.2019b; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.34). Es gibt im Land keine relevanten größeren Streitpunkte, und nur sporadisch werden Konflikte bewaffnet ausgetragenen (LIFOS 3.7.2019, S.34; vergleiche BFA 8.2017, S.86). Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 4.3.2019, S.5). Die wichtigsten Clans sind in das staatliche Gefüge Puntlands eingebunden (LIFOS 3.7.2019, S.36). Allerdings sind die Grenzen im Süden und Nordwesten nicht klar definiert. Dies führt immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden - v.a. um die Stadt Galkacyo - auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 4.3.2019, S.5/16). In Garoowe gibt es kaum nennenswerte Vorfälle (LIFOS 3.7.2019, S.34), die Stadt wird als nahezu frei von al Shabaab beschrieben (BMLV 3.9.2019). Al Shabaab ist weiterhin in Puntland aktiv (UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten - namentlich im Gebiet der Galgala-Berge (AA 4.3.2019, S.5; vgl. LI 21.5.2019a, S.1). Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab diese verstärkt hat (SEMG 9.11.2018, S.22). Von dort aus unternimmt die Gruppe - meist kleinere - Operationen ins Umland. Manchmal sickern Insurgenten nach Bossaso ein, wo sie in gewissem Ausmaß auch tatsächlich eine Bedrohung darstellen, und wo es ständig v. a. zu kleineren Anschlägen kommt (BFA 8.2017, S.92; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.34). Auch Galkacyo ist davon betroffen. In beiden Städten treibt al Shabaab auch Steuern ein (LIFOS 3.7.2019, S.34f).Al Shabaab ist weiterhin in Puntland aktiv (UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine relevanten Gebiete, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten - namentlich im Gebiet der Galgala-Berge (AA 4.3.2019, S.5; vergleiche LI 21.5.2019a, S.1). Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab diese verstärkt hat (SEMG 9.11.2018, S.22). Von dort aus unternimmt die Gruppe - meist kleinere - Operationen ins Umland. Manchmal sickern Insurgenten nach Bossaso ein, wo sie in gewissem Ausmaß auch tatsächlich eine Bedrohung darstellen, und wo es ständig v. a. zu kleineren Anschlägen kommt (BFA 8.2017, S.92; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.34). Auch Galkacyo ist davon betroffen. In beiden Städten treibt al Shabaab auch Steuern ein (LIFOS 3.7.2019, S.34f). Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Generell ist die al Shabaab in Puntland aber mangels Ressourcen in ihren Aktivitäten eingeschränkt (BFA 8.2017, S.92f; vgl. BMLV 3.9.2019).Al Shabaab verfügt in Puntland über finanzielle Netzwerke sowie über Möglichkeiten zur Rekrutierung, Propaganda und Indoktrination. Generell ist die al Shabaab in Puntland aber mangels Ressourcen in ihren Aktivitäten eingeschränkt (BFA 8.2017, S.92f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte) Kindersoldaten - al Shabaab: Beginnend im Jahr 2017 hat al Shabaab immer mehr Kinder zwangsrekrutiert (NLMBZ 3.2019, S.11), teils mit aggressiven und gewalttätigen Methoden. Berichten zufolge wurden Kinder von Minderheitengruppen sogar systematisch entführt (BS 2018, S.21). Ein Grund dafür ist, dass aufgrund der umfassenden Rekrutierungsmaßnahmen unterschiedlicher bewaffneter Gruppen der Rekrutierungspool auch für al Shabaab immer kleiner geworden ist. Ein weiterer Grund ist, dass Kinder einfacher zu manipulieren sind (ME 27.6.2019). So indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder etwa gezielt in Koranschulen (LWJ 24.1.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, S.15).Kindersoldaten - al Shabaab: Beginnend im Jahr 2017 hat al Shabaab immer mehr Kinder zwangsrekrutiert (NLMBZ 3.2019, S.11), teils mit aggressiven und gewalttätigen Methoden. Berichten zufolge wurden Kinder von Minderheitengruppen sogar systematisch entführt (BS 2018, S.21). Ein Grund dafür ist, dass aufgrund der umfassenden Rekrutierungsmaßnahmen unterschiedlicher bewaffneter Gruppen der Rekrutierungspool auch für al Shabaab immer kleiner geworden ist. Ein weiterer Grund ist, dass Kinder einfacher zu manipulieren sind (ME 27.6.2019). So indoktriniert und rekrutiert al Shabaab Kinder etwa gezielt in Koranschulen (LWJ 24.1.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.15). In Lagern werden Kinder einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Al Shabaab zwingt Kinder, an Kampfhandlungen teilzunehmen; sie setzt diese auch für Selbstmordanschläge ein (USDOS 13.3.2019, S.13f). Außerdem rekrutiert die Gruppe Straßenkinder und -Waisen, die einfach zu manipulieren sind. Manche erhalten zur Ausführung einer Aktion (z.B. Wurf einer Handgranate) einen kleinen Geldbetrag (FIS 5.10.2018, S.34). Manchmal werden Kinder aus den Händen der al Shabaab befreit. So z. B. Anfang 2018 durch somalische Kräfte im Bezirk Wanla Weyne (SEMG 9.11.2018, S.39) oder im Jänner 2018 durch US-Militär in Middle Shabelle. Die Kinder wurden der UN zur Rehabilitation übergeben (HRW 17.1.2019). UNICEF stellt 721 Buben und 96 Mädchen, die al Shabaab entkommen sind oder die von bewaffneten Gruppen entlassen wurden, Schutz zur Verfügung. So hat die Organisation z.B. 36 bei einer Operation in Middle Shabelle aus der Gewalt der al Shabaab befreite Kinder in einem Rehabilitationszentrum in Mogadischu untergebracht (USDOS 13.3.2019, S.14f). (Zwangs-)Rekrutierung: Im Jahr 2017 begann al Shabaab noch intensiver, arbeitslose junge Männer zu rekrutieren (NLMBZ 3.2019, S.11). Es gibt sehr unterschiedliche Gründe, al Shabaab beizutreten: die Aussicht auf Gehalt und Status, Abenteuerlust und Rachegefühle (Khalil 1.2019, S.33). Jugendliche selbst geben an, dass der Hauptgrund zum Beitritt zu al Shabaab oder zur Armee das Einkommen ist (DI 6.2019, S.22f). Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen der al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent (Khalil 1.2019, S.16). Meist erfolgt ein Beitritt zur al Shabaab aufgrund ökonomischer, sicherheitsbedingter und psycho-sozialer Motivation. Nur wenige der befragten Deserteure gaben an, al Shabaab aufgrund einer religiösen Motivation beigetreten zu sein; dahingegen maßen mehr als die Hälfte gesellschaftlichen Erwägungen eine besondere Rolle zu, darunter Status (inkl. Eheschließung) und Macht. Auch Abenteuerlust spielt eine große Rolle. Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab die Möglichkeit einer Rache an Angehörigen anderer Clans (Khalil 1.2019, S.14f). Für Angehörige marginalisierter Gruppen bietet der Beitritt zu al Shabaab zudem die Möglichkeit, sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern (FIS 5.10.2018, S.34). Die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet (USDOS 13.3.2019, S.32). Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck und Anreizen (ICG 27.6.2019, S.2). Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S.14). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 16.9.2019; vgl. BFA 8.2017, S.51; DIS 3.2017, S.20f).Knapp ein Drittel der in einer Studie befragten al Shabaab-Deserteure gab an, dass bei ihrer Rekrutierung Drohungen eine Rolle gespielt haben. Dies kann freilich insofern übertrieben sein, als Deserteure dazu neigen, die eigene Verantwortung für begangene Taten dadurch zu minimieren (Khalil 1.2019, S.14). Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab (BMLV 16.9.2019; vergleiche BFA 8.2017, S.51; DIS 3.2017, S.20f). Verweigerung: Üblicherweise richtet die al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer (BFA 8.2017, S.52), denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden (DIS 3.2017, S.21). Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufens. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus der al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten (BFA 8.2017, S.54f). Bevölkerungsstruktur Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017, S.8). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 5.3.2019b). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S.8). Es gibt keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S.9). Grundversorgung / Humanitäre Lage Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vgl. AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vgl. AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f).Die humanitäre Krise in Somalia bleibt eine der komplexesten und am längsten dauernden weltweit (SRSG 3.1.2019, S.4f). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet (AA 5.3.2019a; vergleiche AA 4.3.2019, S.20). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem fünftgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit (AA 4.3.2019, S.4; vergleiche AA 5.3.2019a). Auch der bewaffnete Konflikt trägt seinen Teil dazu bei (SRSG 3.1.2019, S.4f). Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vgl. USDOS 13.3.2019, S.22) - nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.14).Zwischenzeitlich hatte sich die humanitäre Situation aufgrund guter Regenfälle im Jahr 2018 etwas entspannt (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.49). Die Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hatte sich verbessert (UNSC 21.12.2018, S.14; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.22) - nicht zuletzt aufgrund fortgesetzter humanitärer Hilfe und aufgrund überdurchschnittlicher Regenfälle (USDOS 13.3.2019, S.22). Trotzdem blieb auch dann die Zahl der auf Hilfe angewiesenen Menschen bei 4,2 Millionen (SRSG 3.1.2019, S.4f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.14). Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).Aktuelle Lage: Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord- und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5). Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff) - etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 - 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,) - etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 - 68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a). Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a). Bei gegebener humanitärer Hilfe gilt für die meisten ländlichen Gebiete im September 2019 IPC 2. In Agrargebieten von Guban (Somaliland), Bay und Bakool sowie in Teilen von Hiiraan, Galgaduud, Lower und Middle Juba gilt IPC 3. Dahingegen haben stabile Lebensmittelpreise und Arbeitsmöglichkeiten in den meisten städtischen Gebieten dazu beigetragen, dass IPC 2 nicht überschritten wurde oder auch nur IPC 1 gilt. Lediglich in Städten in Sool, Sanaag und Hiiraan wird mitunter auch IPC 3 verzeichnet - bedingt durch hohe Lebenskosten und begrenzte Einkommensmöglichkeiten (FEWS 2.9.2019a). Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vgl. BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).Gesellschaftliche Unterstützung: Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2018, S.30), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 4.3.2019, S.20). In Mogadischu muss für jede Dienstleistung bezahlt werden, es gibt keine öffentlichen Leistungen (FIS 5.10.2018, S.22). Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2018, S.30). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bilden (Sub-)Clan (OXFAM 6.2018, S.11f; vergleiche BS 2018, S.30, AA 4.3.2019, S.20), erweiterte Familie (BS 2018, S.30; vergleiche AA 4.3.2019, S.20) und Remissen aus dem Ausland (BS 2018, S.30). Während Krisenzeiten (etwa Hungersnot 2011 und Dürre 2016/17) helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z.B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019, S.15).
- b)OCHA Humanitarian Bulletin Somalia, April 2019, S. 2 (Auszug - übersetzt aus dem Englischen): Die Versorgungssicherheit in den Gebieten East Golis Pastoral of Bari, Hawd Pastoral of Nugaal, Mudug, Galgaduud, und Hiraan hat sich von der IPC Kategorie 2 (stressed) zur IPC Kategorie 3 (crisis) verschlechtert, insbesondere da im Juni 2019 mehr Haushalte Lücken in der Nahrungsmittelversorgung erleiden werden.
- c)FSNAU - FEWS NET Food Security Quarterly Brief, April 2019, S. 10 (Auszug - übersetzt aus dem Englischen): In den nördlichen Regionen Somalias (Bari und Sanaag) kam es zu Berichten von Fehlgeburten und Todesfällen den Viehbestand betreffend, wegen unzureichender Fütterung und dürrebedingten Krankheiten.
- d)Joint FEWS NET-FSNAU Somalia Food Security Outlook Report for June 2019 to January 2020, S. 2 f (Auszug - übersetzt aus dem Englischen): Der verspätete und schwache Beginn der Gu-Regenfälle von April bis Juni 2019 führte Anfang Mai zu einer schweren Dürre in ganz Somalia. Bedingt durch unterdurchschnittliche Deyr-Regenfälle von Oktober bis Dezember 2018 und eine überdurchschnittliche Jilal-Trockenzeit von Jänner bis März 2019, setzten die Gu-Regenfälle zwei bis drei Wochen später als üblich ein. Im April zeigten auf Satellitenbildern basierende Schätzungen, dass im Großteil Somalias weniger als 50% der üblichen Regenmenge niederfiel, in den am stärksten von der Dürre betroffenen Gebieten wie Bari, Galgaduud und Nugal hingegen weniger als 25%. [...] Ende Mai führten verstärkte Regenfälle zu einem Anstieg der Regenmenge auf 60-80% des Normalwertes, wobei erwartet wird, dass der normale Jahresdurchschnitt in den meisten Gebieten Somalias bis Ende 2019 erreicht wird. In Teilen von Awdal, Bari und Middle und Lower Shabelle, Bay-Bakool und Lower Gedo besteht jedoch weiterhin ein beträchtliches Regendefizit. Auch haben schwere Regenfälle besonders in den Regionen Nugaal und Bari auch Sturzfluten, beschädigte Straßen und Gebäude sowie eine Verringerung des Viehbestandes zur Folge gehabt.
- e)EASO Country of Origin Information Report - Somalia Security Situation: Die hauptsächlich vertretenen Bevölkerungsgruppen in Lower Jubba sind die Ogaden, Harti, Biyomaal und verschiedene Hawiye - Subclans. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt: 2.2.1. Zum Beschwerdeführer: Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers wird auf Basis seines diesbezüglich konsistenten Vorbringens festgestellt. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch betreffend seine Herkunft und seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft, weshalb eine Herkunft aus Gobweyn in Südsomalia nicht festgestellt werden kann - auf die relevanten Widersprüche wird gleich weiter eingegangen werden. Hingegen geht aus der Erstbefragung am XXXX 2016 als Geburtsort und als letzter Wohnort Bosasso hervor, weshalb auf Basis dieser ersten Befragung im Asylverfahren in Österreich Bosasso und Puntland als Herkunftsregionen festgestellt werden soll.Darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch betreffend seine Herkunft und seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft, weshalb eine Herkunft aus Gobweyn in Südsomalia nicht festgestellt werden kann - auf die relevanten Widersprüche wird gleich weiter eingegangen werden. Hingegen geht aus der Erstbefragung am römisch 40 2016 als Geburtsort und als letzter Wohnort Bosasso hervor, weshalb auf Basis dieser ersten Befragung im Asylverfahren in Österreich Bosasso und Puntland als Herkunftsregionen festgestellt werden soll. Während die Erstbefragung gerade auch betreffend die Fluchtgründe grundsätzlich nur vorsichtig beweiswürdigend verwertet werden soll (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 und VfGH, 20.02.2014, U1919/2013), so stellt die Erstbefragung gerade auf die Erfassung der Daten des Beschwerdeführers und seiner Fluchtroute ab, und sind die dort dokumentierten Angaben im Rahmen sorgfältiger und offengelegter Überlegungen verwertbar (vgl. VwGH, 08.09.2015, Ra 2015/18/0090).Während die Erstbefragung gerade auch betreffend die Fluchtgründe grundsätzlich nur vorsichtig beweiswürdigend verwertet werden soll vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 und VfGH, 20.02.2014, U1919/2013), so stellt die Erstbefragung gerade auf die Erfassung der Daten des Beschwerdeführers und seiner Fluchtroute ab, und sind die dort dokumentierten Angaben im Rahmen sorgfältiger und offengelegter Überlegungen verwertbar vergleiche VwGH, 08.09.2015, Ra 2015/18/0090). Gerade weil diese Erstbefragung auf die Erfassung der Daten eines Antragstellers und auf jene der Reiseroute ausgerichtet sind, sollen gegenständlich die Angaben des Beschwerdeführers gerade zu seinen Daten - Geburtsort, letzte Adresse - auch entsprechend gewertet werden, weshalb eine Feststellung zur Herkunft aus Bosasso erfolgen soll. Dass eine Herkunft aus Gobweyn nicht festgestellt werden kann, beruht unter anderem auch darauf, dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen Wohnort und zu seiner Reiseroute von Gobweyn nach Bosasso keinerlei relevante Angaben machen kann: aus dem Verhandlungsprotokoll: " [...] R: Wo in Somalia haben Sie gelebt? P: In Gobweyn. R: Sind Sie sicher? P: Ja. R: Sind Sie wirklich sicher? P: Ja. R: Wie war Ihr Reiseweg aus Somalia? P: Von Gobweyn nach Boosaaso. R: Das möchte ich genauer wissen, bitte. P: Mit einem LKW von Gobweyn weg. Der ist direkt nach Boosaaso gefahren. R: Wie lange, an welchen Städten vorbei? Wo haben Sie Pause gemacht? P: Ich kann mich nicht erinnern, davor habe ich Gobweyn nie verlassen. Ich bin in Gobweyn geboren, dort bin ich aufgewachsen und das war meine erste Ausreise aus Gobweyn. R: Umso aufregender und interessanter, oder? Versuchen Sie die Frage zu beantworten. P: Wie ich gesagt habe, ich bin in Gobweyn geboren und aufgewachsen und davor habe ich es nie verlassen. Ja, aber ich hatte Angst um mein Leben, deshalb. Ich war hinten versteckt und habe deshalb nichts gesehen. R: Wie haben Sie das mit den Straßensperren abgewickelt? P: Ich kann mich nicht erinnern, wie oft das Auto angehalten wurde. Es ist so, dass das Auto nur kurz angehalten wird und die Bescheinigungen vom Auto, bzw. die Bestätigung angeschaut wird und das war's. R: Wie lange waren Sie unterwegs? P: Mindestens zwei Tage. R: Wo liegt Gobweyn? P: Ca. 13 Kilometer von Kismayo entfernt. R: Wie schaut es in Gobweyn aus? Können Sie mir das ein bisschen beschreiben? P: Es ist ein kleines Dorf. Dort trifft sich das Meer und der Fluss. Dafür ist Gobweyn bekannt. R: Welcher Fluss ist das? P: Jubada Hoose. [...] ... [...] R: Welche Clans sind in der Umgebung von Gobweyn und Kismayo vertreten? P: Sheikhal, sie haben die Mehrheit in Gobweyn. Es gibt in meiner Gegend, dort waren viele Sheikhal. Die waren die Mehrheit. Die andere Gegend weiß ich nicht. Gobweyn teilt sich in zwei Bezirke/Stadtteile. Den anderen Teil weiß ich nicht. R: Wer hat sonst noch in Gobweyn gelebt? P: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht erinnern. Ich glaube aber, die Sheikhal waren dort die Mehrheit. Ich habe immer über Sheikhal gehört. R: Mit wem waren Sie in der Schule? Mit welchen Clanangehörigen? P: Von den Lehrern weiß ich es nicht, ich kann mich nicht erinnern. Die Mehrheitsclans verachten mich als Minderheitsangehöriger. Deshalb habe ich sie nicht begleitet, sondern mit anderen. R: Wenn Sie sagen "Der Mehrheitsclan hat mich verachtet und diskriminiert". Wer war dann dieser Mehrheitsclan? P: Sheikhal. R: Welche Sheikhal? P: Ich kenne mich nicht aus, aber ich weiß, dass sie die Mehrheit waren. [...]" Aus diesen Auszügen aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2019 fällt bereits auf, dass der Beschwerdeführer weder nähere Angaben zu seinem angeblichen Heimatort machen kann, noch zu seiner Reiseroute mit dem Bus nach Bosasso, die ihn durch das ganze Land gebracht haben muss, noch zur gesellschaftlichen Zusammensetzung seiner angeblichen Herkunftsregion. Auch wenn die Vertretung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom XXXX 2019 anführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Gobweyn hauptsächlich mit Sheikhal zu tun gehabt haben würde, so müssen dennoch die relevanten Länderinformationen (oben unter e)) dahingehend zur Kenntnis genommen werden, dass die hauptsächlich in Lower Jubba vertretenen Clans Ogaden, Harti, Biyomaal und Hawyie - Subclans sind, und es tatsächlich nicht sehr wahrscheinlich ist, dass ein in Gobweyn geborener und aufgewachsener Somalier relevante und in der Region vertretene Hauptclans nicht zu benennen weiß. Darüber hinaus konnte er auch zu den von ihm angeblich als Hauptclan wahrgenommenen Sheikhal keine näheren Angaben, wie die Zugehörigkeit zu den relevanten Subclans, anführen. Dieses Unwissen muss vor dem Hintergrund der Länderinformation bewertet werden, wonach die Clanzugehörigkeit das wichtigste identitätsstiftende Merkmal in Somalia darstellt. Selbst wenn man nun die Jugend und vielleicht ein gewisses Desinteresse des Beschwerdeführers an der Gesellschaftsstruktur seiner Heimat mitbedenken wollen würde, bleibt dennoch übrig, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grobe Umrisse der Bevölkerungsstruktur in Lower Jubba vermitteln kann. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich also eine Herkunft aus Gobweyn nicht ableiten.Aus diesen Auszügen aus dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2019 fällt bereits auf, dass der Beschwerdeführer weder nähere Angaben zu seinem angeblichen Heimatort machen kann, noch zu seiner Reiseroute mit dem Bus nach Bosasso, die ihn durch das ganze Land gebracht haben muss, noch zur gesellschaftlichen Zusammensetzung seiner angeblichen Herkunftsregion. Auch wenn die Vertretung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom römisch 40 2019 anführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Gobweyn hauptsächlich mit Sheikhal zu tun gehabt haben würde, so müssen dennoch die relevanten Länderinformationen (oben unter e)) dahingehend zur Kenntnis genommen werden, dass die hauptsächlich in Lower Jubba vertretenen Clans Ogaden, Harti, Biyomaal und Hawyie - Subclans sind, und es tatsächlich nicht sehr wahrscheinlich ist, dass ein in Gobweyn geborener und aufgewachsener Somalier relevante und in der Region vertretene Hauptclans nicht zu benennen weiß. Darüber hinaus konnte er auch zu den von ihm angeblich als Hauptclan wahrgenommenen Sheikhal keine näheren Angaben, wie die Zugehörigkeit zu den relevanten Subclans, anführen. Dieses Unwissen muss vor dem Hintergrund der Länderinformation bewertet werden, wonach die Clanzugehörigkeit das wichtigste identitätsstiftende Merkmal in Somalia darstellt. Selbst wenn man nun die Jugend und vielleicht ein gewisses Desinteresse des Beschwerdeführers an der Gesellschaftsstruktur seiner Heimat mitbedenken wollen würde, bleibt dennoch übrig, dass der Beschwerdeführer nicht einmal grobe Umrisse der Bevölkerungsstruktur in Lower Jubba vermitteln kann. Aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich also eine Herkunft aus Gobweyn nicht ableiten. Daran ändert auch die mit der Stellungnahme vom XXXX 2019 vorgelegte Kopie einer undatierten Suchanfrage beim Roten Kreuz nichts, da auch aus dieser keine ausreichenden Informationen oder Details hervorgehen, die die oben dargelegten Zweifel an einer Herkunft aus Gobweyn entkräften könnten.Daran ändert auch die mit der Stellungnahme vom römisch 40 2019 vorgelegte Kopie einer undatierten Suchanfrage beim Roten Kreuz nichts, da auch aus dieser keine ausreichenden Informationen oder Details hervorgehen, die die oben dargelegten Zweifel an einer Herkunft aus Gobweyn entkräften könnten. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und dem fehlenden Kontakt zu diesen ergibt sich aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Zu seiner Schulbildung machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in den weiteren Einvernahmen unterschiedliche Angaben (acht Jahre Grundschule bzw. acht Monate private Grundschule), weshalb dazu keine Feststellungen erfolgen können. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf einem Befundbericht von Hemayat vom XXXX2019 bzw. auf den sonstigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister. 2.2.2. Zum Fluchtvorbringen Das eigentliche Fluchtvorbringen einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab in Gobweyn, eines Campaufenthalts mit Training, eines Mordauftrags eines Mannes bei einer Moschee sowie einer Flucht aus dem Camp an einem Freitag, leidet bereits darunter, dass eine Herkunft aus Gobweyn nicht festgestellt werden konnte. In Bosasso hingegen verfügt die Al Shabaab über keine entsprechende Präsenz und nimmt die Miliz nach den Länderinformationen auch nur dort Zwangsrekrutierungen vor, wo sie tatsächlich die Kontrolle überhat, was in Bosasso nicht der Fall ist. Darüber hinaus ist das Vorbringen aber auch vage, oberflächlich und widersprüchlich: So gab der Beschwerdeführer zum Beispiel bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am XXXX 2018 im Rahmen der freien Erzählung an, dass ihm seine Mutter nach seiner Rückkehr/Flucht aus dem Camp gesagt habe, jener Mann sei verstorben, und der Beschwerdeführer würde von dessen Familie und den Behörden gesucht werden (AS 142). Auf die Frage, wer der Mann gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe ihn noch nie getroffen (ebda.). Er würde von der Behörde gesucht, weil er einen Mann getötet habe (AS 144). Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, weil er einen Mann getötet habe (ebda). Später befragt meinte er, er habe zweimal auf den Mann schießen müssen, was sehr weh tue, weil er (der Mann) ihm nichts getan habe (AS 146).So gab der Beschwerdeführer zum Beispiel bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am römisch 40 2018 im Rahmen der freien Erzählung an, dass ihm seine Mutter nach seiner Rückkehr/Flucht aus dem Camp gesagt habe, jener Mann sei verstorben, und der Beschwerdeführer würde von dessen Familie und den Behörden gesucht werden (AS 142). Auf die Frage, wer der Mann gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe ihn noch nie getroffen (ebda.). Er würde von der Behörde gesucht, weil er einen Mann getötet habe (AS 144). Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, weil er einen Mann getötet habe (ebda). Später befragt meinte er, er habe zweimal auf den Mann schießen müssen, was sehr weh tue, weil er (der Mann) ihm nichts getan habe (AS 146). Bei der Beschuldigteneinvernahme bei der LKA Wien am XXXX 2018 gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe jenen Mann, den er töten sollte, erkannt, als er aus der Moschee gekommen sei; es habe sich um Yusuf, seinem Lehrer aus der Privatschule, gehandelt (AS 210). Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, ob jener Yusuf noch lebte oder gestorben sei; nach dem 2. Schuss habe er noch gelebt (AS 212). Schließlich gab der Beschwerdeführer da auch an, jener Yusuf habe seine kleine Schwester vergewaltigt und umgebracht (AS 213).Bei der Beschuldigteneinvernahme bei der LKA Wien am römisch 40 2018 gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe jenen Mann, den er töten sollte, erkannt, als er aus der Moschee gekommen sei; es habe sich um Yusuf, seinem Lehrer aus der Privatschule, gehandelt (AS 210). Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, ob jener Yusuf noch lebte oder gestorben sei; nach dem 2. Schuss habe er noch gelebt (AS 212). Schließlich gab der Beschwerdeführer da auch an, jener Yusuf habe seine kleine Schwester vergewaltigt und umgebracht (AS 213). In der mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 meinte der Beschwerdeführer, dass ihm die beiden Männer, die mit ihm für das Attentat zur Moschee gefahren seien, gesagt hätten, dass das Opfer jener Mann sei, der die Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt habe (vgl. S. 8 des Protokolls). Außerdem würde der Mann noch leben (vgl. S. 5 des Protokolls).In der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2019 meinte der Beschwerdeführer, dass ihm die beiden Männer, die mit ihm für das Attentat zur Moschee gefahren seien, gesagt hätten, dass das Opfer jener Mann sei, der die Schwester des Beschwerdeführers vergewaltigt habe vergleiche S. 8 des Protokolls). Außerdem würde der Mann noch leben vergleiche S. 5 des Protokolls). Im Ergebnis gab der Beschwerdeführer damit vor der belangten Behörde an, sein Opfer nicht gekannt zu haben, jener Mann habe ihm nichts getan, während er bei der LKA Wien meinte, in jenem Mann seinen ehemaligen Lehrer und den Vergewaltiger seiner Schwester erkannt zu haben, während er in der mündlichen Verhandlung anführte, dass ihm von den anderen Milizmitgliedern gesagt worden sei, dass es sich um den Vergewaltiger der Schwester handeln würde. Außerdem gibt es Diskrepanzen dahingehend, ob jener Mann - Yusuf - nun tot sei, oder eben nicht: während der Beschwerdeführer mehrmals bei der belangten Behörde anführte, dass der Mann gestorben wäre, so meinte er später, dass er ihn nur verwundet zurückgelassen hätte; in der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass der Mann noch leben würde. Zu den angeblichen Verständnisschwierigkeiten mit den Dolmetscher_innen bzw. zu den angeblichen Protokollfehlern ist zu sagen, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, bei der Einvernahme bei der belangten Behörde und bei der LKA Wien Dolmetscher_innen für die somalische Sprache zur Seite gestellt waren, und der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls (EB und EV) sowie die erfolgte Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. AS 13 und AS 148). Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde waren außerdem die Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers und eine Vertrauensperson anwesend. Dort gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin verstehen zu können (AS 148). Stichhaltige Hinweise darauf, dass die mehrmalige Erwähnung des Faktums, dass jenes Opfer verstorben sein soll, tatsächlich ein (mehrmaliges) Missverständnis gewesen sein soll, kamen im Verfahren nicht hervor.Zu den angeblichen Verständnisschwierigkeiten mit den Dolmetscher_innen bzw. zu den angeblichen Protokollfehlern ist zu sagen, dass dem Beschwerdeführer bei der Erstbefragung, bei der Einvernahme bei der belangten Behörde und bei der LKA Wien Dolmetscher_innen für die somalische Sprache zur Seite gestellt waren, und der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls (EB und EV) sowie die erfolgte Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigte vergleiche AS 13 und AS 148). Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde waren außerdem die Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers und eine Vertrauensperson anwesend. Dort gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscherin verstehen zu können (AS 148). Stichhaltige Hinweise darauf, dass die mehrmalige Erwähnung des Faktums, dass jenes Opfer verstorben sein soll, tatsächlich ein (mehrmaliges) Missverständnis gewesen sein soll, kamen im Verfahren nicht hervor. Damit mangelt es dem angeblichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht nur daran, dass es mit der negativen Feststellung einer Herkunft aus Gobweyn nicht mehr konsistent ist, sondern leidet es außerdem an wesentlichen Widersprüchen, die durch Verständnisschwierigkeiten im Laufe des Verfahrens nicht erklärt werden können. Damit können ein Kontakt mit Al Shabaab, zB in Form einer Zwangsrekrutierung, sowie ein angebliches Attentat auf "Yusuf" nicht festgestellt werden. Im Lichte dessen sowie im Lichte der festgestellten Herkunftsregion kann darüber hinaus auch nicht von einer sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab ausgegangen werden. Insoweit der Beschwerdeführer Diskriminierung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit anführt, so meinte er bei der belangten Behörde selbst, dass es sich dabei um Beschimpfungen, jedoch nicht um Bedrohungen gehandelt habe (AS 143), weshalb eine Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu den Madhiban nicht gefährdet ist, erfolgen konnte. 2.2.3. Zum Abschiebehindernis Die Feststellung zum Bestehen eines Abschiebehindernis beruht im Wesentlichen auf den aktuellen Informationen zur schlechten Versorgungslage infolge ausgefallener Regenfälle in Somalia allgemein und insbesondere in der Region Bari, in der der Herkunftsort des Beschwerdeführers liegt. Die herangezogenen Berichte führen aus, dass das verspätete Einsetzen der Gu-Regenfälle im ersten Halbjahr 2019 zu einer schweren Dürre geführt hat. In der Region Bari fiel nur 25% der sonst üblichen Regenmenge, was sich besonders negativ auf den dortigen Viehbestand auswirkte und es zu erheblichen Versorgungsengpässen kam. Zwar haben die mittlerweile eingesetzten Gu-Regenfälle die Dürre-Bedingungen Gesamtsomalia betreffend etwas entspannt, doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Der FSNAU Somalia Food Security Outlook Report for June 2019 to January 2020 besagt die Region Bari betreffend einerseits, dass in Teilen der Region weiterhin ein Regendefizit herrscht und andererseits, dass es in anderen Teilen der Region zu schweren Regenfällen kam, die mit Sturzfluten einhergingen, welche zu einer Beschädigung der Infrastruktur und einer abermaligen Dezimierung des Viehbestandes führten.
einer in dem Dokument enthaltenen Grafik zur voraussichtlichen Versorgungslage in Somalia für den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2020 wird die gesamte Region Bari in der ICP Kategorie 3 (crisis) geführt. Konkret den Beschwerdeführer betreffend muss darauf hingewiesen werden, dass er dem Minderheitsclan der Madhiban angehört, der in Somalia Diskriminierungen ausgesetzt ist, keine Feststellung zu einer Schulausbildung in Somalia getroffen werden konnte sowie aufgrund seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt seiner Ausreise eine relevante Berufsausbildung nicht angenommen werden kann. Darüber hinaus konnte auch nicht festgestellt werden, wo sich seine Familienangehörigen aufhalten. Es kann daher nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden und schweren Versorgungskrise in der Region Bari im Falle einer Rückkehr auf Unterstützung durch enge Familienangehörige zurückgreifen können würde, noch, dass er Zugang zu Hilfsleistungen durch seinen Clan hätte. 2.2.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia Die Feststellungen zur Situation in Somalia basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt aus September 2019, dem EASO CoI Somalia Bericht aus 2017, dem OCHA - Humanitarian Bulletin Somalia aus April 2019, dem FSNAU - FEWS NET Food Security Quarterly Brief, April 2019 sowie dem Joint FEWS NET-FSNAU Somalia Food Security Outlook Report for June 2019 to January
- Die drei letztgenannten Dokumente wurden in Auszügen und übersetzt aus dem Englischen unter 1.
- wiedergegeben. Hinsichtlich des Länderinformationsblattes basieren die Feststellungen auf den folgenden Einzelquellen: a) Länderinformationsblatt Staatendokumentation aus September 2019: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes
- Mai 2019 -Strichaufzählung BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung DEVEX / Sara Jerving (9.7.2019): Somali aid community faces up to a new reality of recurring drought, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, URL, Zugriff 9.7.2019 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, URL, Zugriff 25.7.2019 -Strichaufzählung FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment, URL, Zugriff 16.9.2019 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, URL, Zugriff 4.6.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Somalia, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab's Insurgency, URL, Zugriff 8.7.2019 -Strichaufzählung Khalil - Khalil, James/ / Brown Rory / et.al. / Royal United Services Institute for Defence and Security Studies (1.2019): Deradicalisation and Disengagement in Somalia. Evidence from a Rehabilitation Programme for Former Members of Al-Shabaab, URL, Zugriff 17.5.2019 -Strichaufzählung LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung LI - Landinfo (Norwegen) (21.5.2019b): Somalia: Rer Hamar-befolkningen i Mogadishu, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung Maruf - Harun Maruf / Westminster Institute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda's Most Powerful Ally, URL, Zugriff 19.11.2018 -Strichaufzählung Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019 -Strichaufzählung NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 -Strichaufzählung OXFAM / REACH (6.2018): Drought, Displacement and Livelihoods in Somalia/Somaliland. Time for gender-sensitive and protection-focused approaches, URL, Zugriff 24.7.2019 -Strichaufzählung PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019, URL, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 -Strichaufzählung STC - Safe the Children (3.9.2019): Dire warnings as Somalia teeters on edge of food crisis, URL, Zugriff 6.9.2019 -Strichaufzählung TIND - The Independent / Joe Sommerlad (15.1.2019): Al-Shabaab: Who are the East African jihadi group and what are their goals?, URL, Zugriff 30.1.2019 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, URL, Zugriff 16.9.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 -Strichaufzählung VOA - Voice of America / Harun Maruf (3.12.2018): In Somalia, Businesses Face ‚Taxation' by Militants, URL, Zugriff 22.1.2019 Die Unterlagen unter b) - d) sind alle online abrufbar und stellen selbst die Informationsquellen dar. Auch der EASO Bericht unter e) ist online abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/coi-somalia-dec2017lr.pdf; die rezipierte Information findet sich im Bericht auf S. 67, wo auch die Einzelquellen angeführt sind. An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Die Stellungnahmen der Vertretung richten sich ebenfalls nicht gegen die Informationen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.1.
- Gegenständlich konnte weder eine Herkunft aus Gobweyn noch eine erfolgte Zwangsrekrutierung und Nötigung zu einem Attentat durch Al Shabaab festgestellt werden. Von einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung - insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten Herkunftsregion - kann daher nicht ausgegangen werden. Ebenso ist eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Ethnie, als Angehöriger der Madhiban, nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer machte auch keine andere aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Der Beschwerdeführer machte auch keine andere aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt II.3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachtend, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Auf Grund der herrschenden Dürrekatastrophe und der sehr prekären Versorgungslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Somalia in seinem Leben und seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht wäre. 3.2.2. Verfahrensgegenständlich ist ein solches reales Risiko in Bezug auf den Beschwerdeführer anzunehmen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Somalia und insbesondere die Region Bari in Puntland im ersten Halbjahr 2019 von einer schweren Dürre betroffen waren. Zwar kam es in Somalia gegen Ende des Jahres 2019 zu verstärkten Regenfällen, jedoch hatten diese in der Region Bari insofern keine positiven Auswirkungen auf die Versorgungslage, als diese dort teilweise nicht niedergingen bzw. zu Sturzfluten und einer Verringerung des Viehbestandes führten. Die Region wird für den Zeitraum Oktober 2019 bis Jänner 2020 in der ICP-Kategorie 3 (crisis) geführt. Der Beschwerdeführer gehört einem Minderheitsclan an, und es konnten keine Feststellungen zu seiner Schul- bzw. Berufsausbildung getroffen werden. Auch der Aufenthalt seiner Familienangehörigen konnte nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein ausreichend tragfähiges soziales Netz der Kernfamilie und der erweiterten Clanunterstützung zurückgreifen können würde. Er wäre damit von der Versorgungskrise besonders betroffen und entsprechend vulnerabel. Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Beschwerdeführers sowie in seiner Herkunftsregion außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung
den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Beschwerdeführers sowie in seiner Herkunftsregion außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung
den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. 3.2.
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da die Versorgungskrise weite Teile Somalias betrifft, und der Beschwerdeführer als Minderheitenangehöriger und in anderen Landesteilen nicht sozialisierter junger Mann ohne nennenswerte Ausbildung keinen besseren Zugang zu einer Grundversorgung haben würde. Ein Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, zB nach Mogadischu, wäre daher für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. 3.2.
- Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.3.2.
- Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. 3.2.
- Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3.2.5. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. bis VI3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs In weitere Folge waren die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben.In weitere Folge waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids zu beheben.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2217705.1.00