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{'item': 'W237 2220318-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2020 GeschäftszahlW237 2220318-1 SpruchW237 2220318-1/7E Gekürzte Ausfertigung des am 06.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 1208420405-190013414, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2019, Zl. 1208420405-190013414, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde am 06.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde am 06.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W237.2220318.1.00

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